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Document 32006D0873

2006/873/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

OJ L 337, 5.12.2006, p. 43–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 200M, 1.8.2007, p. 276–277 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/873/oj

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5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. November 2006

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

(2006/873/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Februar 1995 ist das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1) in Kraft getreten.

(2)

Artikel 75 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3)

Artikel 110 des Europa-Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen kann.

(4)

Artikel 2 des Beschlusses 94/907/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2) sieht die Beschlussverfahren der Gemeinschaft und Regeln für die Darlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vor.

(5)

Das Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) wurde am 27. Oktober 2006 in Bukarest im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und sollte genehmigt werden.

(6)

Es müssen geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Protokolls zu gewährleisten.

(7)

Es ist notwendig, die Kommission nach Konsultation eines besonderen vom Rat ernannten Ausschusses zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen in diesem Protokoll vorzuschlagen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) und die Erklärung hierzu werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der Erklärung hierzu ist diesem Beschluss beigefügt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft (4) in Bezug auf das Inkrafttreten des Protokolls.

Artikel 3

(1)   Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat ernannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:

a)

Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung eines oder mehrerer gemeinsamen/r Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 und Artikel 14 Buchstabe c des Protokolls;

b)

Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3, 11 und 12 sowie Artikel 14 Buchstaben d und e und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls;

c)

soweit erforderlich, Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls.

(2)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:

a)

Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a des Protokolls;

b)

Aufnahme neuer Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe b des Protokolls;

c)

Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Protokolls;

d)

etwaige Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls;

e)

Maßnahmen betreffend die Überprüfung, Aussetzung beziehungsweise den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden.

(3)   In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss hinsichtlich dieses Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1.

(3)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(4)  Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.


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