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Document 22006D0646

2006/646/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

OJ L 265, 26.9.2006, p. 18–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/646/oj

26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/18


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EG-TÜRKEI

vom 26. September 2006

zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

(2006/646/EG)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen trifft die für die Durchführung der in den Artikeln 3, 13 und 28 des Beschlusses Nr. 1/95 genannten Bestimmungen über die Zollunion erforderlichen Maßnahmen. Er hat zu diesem Zweck den Beschluss Nr. 1/2001 vom 28. März 2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) angenommen.

(2)

Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2001 müssen an die letzten Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) angeglichen werden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Verfahren der passiven Veredelung nach der Mehrwertmethode abzulehnen. Ferner ist den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, „einzige Bewilligungen“ der Gemeinschaft für ermächtigte Ausführer zu erteilen und die Türkei dazu zu bewegen, die auf der Grundlage dieser Bewilligungen ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. anzunehmen.

(3)

Außerdem ist infolge der Erweiterung der Europäischen Union der Wortlaut der Vermerke in den neuen Amtssprachen der Europäischen Union einzufügen.

(4)

Ziel des Beschlusses Nr. 1/1999 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. Mai 1999 über Verfahren zur Vereinfachung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Rechtsvorschriften über den Präferenzverkehr zwischen der Europäischen Union, der Türkei und bestimmten europäischen Ländern (4) ist es, die Ausstellung dieser Präferenzursprungsnachweise durch die Gemeinschaft bzw. die Türkei nach den Präferenzverkehrsabkommen zu vereinfachen, die beide mit bestimmten Ländern geschlossen haben und nach denen zwischen den Vertragsparteien ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für die betreffenden Waren Anwendung finden. In dem genannten Beschluss ist vorgesehen, dass die Ausführer in der Gemeinschaft und in der Türkei Lieferantenerklärungen verwenden, aus denen hervorgeht, dass die von Lieferanten im anderen Teil der Zollunion bezogenen Waren nach den genannten Regeln Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. der Türkei sind; auch die entsprechenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind darin festgelegt.

(5)

Ziel des Beschlusses Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 25. Juli 2000 über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung (5) ist es zu gewährleisten, dass für die unter die Zollunion fallenden Waren die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/95 über den freien Warenverkehr auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn sie in einen Teil der Zollunion mit einem Ursprungsnachweis eingeführt werden, der in einem Land ausgestellt worden ist, mit dem sowohl die Gemeinschaft als auch die Türkei Präferenzverkehrsabkommen geschlossen haben, nach denen zwischen den Vertragsparteien ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für die betreffenden Waren Anwendung finden.

(6)

Die Beschlüsse Nr. 1/1999 und Nr. 1/2000 wurden angenommen, um eine gemeinsame Anwendung der Regelungen über die Zollunion und über den Präferenzverkehr zwischen der Gemeinschaft bzw. der Türkei und bestimmten Ländern zu erleichtern. Es ist zweckdienlich, die derzeit geltenden Bestimmungen der Beschlüsse Nr. 1/1999 und Nr. 1/2000 vorbehaltlich der Anpassungen, die notwendig sind, um sie mit dem „gemeinschaftlichen Besitzstand“ in Einklang zu bringen, in den vorliegenden Beschluss einzubeziehen und die genannten Beschlüsse aufzuheben.

(7)

Nach Ausdehnung des Systems der paneuropäischen Ursprungskumulierung auf die anderen Teilnehmerländer der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der Erklärung von Barcelona auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 begründet wurde, müssen Bezugnahmen auf die Ursprungsnachweise EUR-MED eingeführt werden.

(8)

Um die Anwendung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 zu erleichtern, ist es zweckdienlich, den Beschluss Nr. 1/2001 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen —

BESCHLIESST:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (nachstehend „Grundbeschluss“ genannt).

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Zollunion EG-Türkei gehört.

2.

„Teil der Zollunion“ ist das Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits.

3.

„Staat“ ist entweder ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei.

4.

„Zollkodex der Gemeinschaften“ ist der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) festgelegte Zollkodex der Gemeinschaften.

5.

„Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften“ ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

TITEL II

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN TEILEN DER ZOLLUNION

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Unbeschadet der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der Gemeinschaften und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Gemeinschaft gelten, sowie der Zollkodex der Türkei und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten.

Artikel 4

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfüllt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung für die betreffenden Waren ausgefertigt worden ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Ausfertigung der Bescheinigung führt zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundbeschlusses genannten handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die Waren unterworfen werden können.

(3)   Als Zeitpunkt des Entstehens der in Absatz 2 genannten Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.

(4)   Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist der Beteiligte, für den die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

(5)   Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

KAPITEL 2

Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Warenverkehr

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 11 und 17 wird der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr erfüllt sind, durch ein Dokument erbracht, das auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.

Artikel 6

(1)   Das in Artikel 5 genannte Dokument ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Das Muster dieses Formblatts ist in Anhang I wiedergegeben.

(2)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden. Jedoch können Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch Drittländer befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Waren können in Rohrleitungen durch Drittländer zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden.

(3)   Der Nachweis, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Drittland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Drittlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Waren,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Waren im Drittland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 7

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

(2)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des Grundbeschlusses verwendet werden kann.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses vorzulegen.

(4)   Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Status der Waren und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

Artikel 8

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag ihrer Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorzulegen.

(2)   Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR., die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen nehmen die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. an, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 9

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache ausgestellt. Wird die Bescheinigung in türkischer Sprache ausgestellt, so muss sie außerdem in einer Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt werden. Sie ist maschinenschriftlich oder handschriftlich mit Tinte in Druckschrift auszufüllen.

(2)   Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Die Mitgliedstaaten und die Türkei können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

(3)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II und der im Rahmen der Zollunion festgelegten zusätzlichen Vorschriften auszufüllen.

Artikel 10

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhranmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Waren die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr erfüllen.

(2)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht.

(3)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. dürfen nicht zur Ablehnung der Bescheinigung führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung entstehen lassen.

(4)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. In Feld 8 dieses Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. sind das Datum der Ausstellung und die Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung und einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„ES

‚DUPLICADO‘,

CS

‚DUPLIKÁT‘,

DA

‚DUPLIKAT‘,

DE

‚DUPLIKAT‘,

ET

‚DUPLIKAAT‘,

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,

EN

‚DUPLICATE‘,

FR

‚DUPLICATA‘,

IT

‚DUPLICATO‘,

LV

‚DUBLIKĀTS‘,

LT

‚DUBLIKATAS‘,

HU

‚MÁSODLAT‘,

MT

‚DUPLIKAT‘,

NL

‚DUPLICAAT‘,

PL

‚DUPLIKAT‘,

PT

‚SEGUNDA VIA‘,

SL

‚DVOJNIK‘,

SK

‚DUPLIKÁT‘,

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘,

SV

‚DUPLIKAT‘,

TR

‚İKİNCİ NÜSHADİR‘.“

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 7 kann nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. angewandt werden.

(2)   Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr für die Kontrolle des Status der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. unter den Voraussetzungen des Artikels 7 bewilligen, dass er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorzulegen braucht.

(3)   Die Zollbehörden lehnen die Erteilung der in Absatz 2 genannten Bewilligung an Ausführer, die nicht die von ihnen für erforderlich erachtete Gewähr bieten, ab. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(4)   In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung wird insbesondere festgelegt,

a)

welche Zollstelle die Vorausfertigung der Bescheinigungen vornimmt;

b)

wie der ermächtigte Ausführer den Nachweis für die Verwendung der Bescheinigungen zu erbringen hat;

c)

welche Behörde in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 16 zuständig ist.

(5)   Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung bestimmen, dass das für den Sichtvermerk der Zollstelle vorgesehene Feld entweder

a)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats und mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, bei der es sich auch um eine Faksimileunterschrift handeln kann, oder

b)

von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann auf dem Formblatt vorgedruckt sein.

(6)   In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe a ist in Feld 8 „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„ES

‚Procedimiento simplificado‘,

CS

‚Zjednodušený postup‘,

DA

‚Forenklet fremgangsmåde‘,

DE

‚Vereinfachtes Verfahren‘,

ET

‚Lihtsustatud tolliprotseduur‘,

EL

‚Απλουστευμένη διαδικασία‘,

EN

‚Simplified procedure‘,

FR

‚Procédure simplifiée‘,

IT

‚Procedura semplificata‘,

LV

‚Vienkāršota procedūra‘,

LT

‚Supaprastinta procedūra‘,

HU

‚Egyszerűsített eljárás‘,

MT

‚Procedura simplifikata‘,

NL

‚Vereenvoudigde regeling‘,

PL

‚Procedura uproszczona‘,

PT

‚Procedimento simplificado‘,

SL

‚Poenostavljen postopek‘,

SK

‚Zjednodušený postup‘,

FI

‚Yksinkertaistettu menettely‘,

SV

‚Förenklat förfarande‘,

TR

‚Basitleştirilmiş prosedür‘.“

(7)   Die ausgefüllte, mit dem Vermerk nach Absatz 6 versehene und vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Bescheinigung gilt als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 5.

Artikel 12

(1)   Einem Ausführer, der häufig Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausführt als demjenigen, in dem er ansässig ist, kann für diese Ausfuhren der Status eines ermächtigten Ausführers verliehen werden.

Zu diesem Zweck stellt er einen Antrag bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist und die Bücher mit dem Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses führt.

(2)   Haben sich die in Absatz 1 genannten Behörden vergewissert, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt sind, und erteilen sie die Bewilligung, so teilen sie dies den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit.

(3)   Ist die Anschrift für die nachträgliche Prüfung nicht in Feld 14 der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgedruckt, so gibt der Ausführer in Feld 8 „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. den Mitgliedstaat an, der die Bewilligung erteilt hat und an den die Zollbehörden der Türkei ihre Ersuchen um nachträgliche Prüfung nach Artikel 16 senden müssen.

Artikel 13

Werden Waren in einem Teil der Zollunion der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung A.TR. im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen im Zollgebiet der Zollunion durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Waren befinden.

Artikel 14

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die nachträgliche Prüfung dieser Bescheinigungen zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Türkei einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.

Artikel 15

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   In Feld 8 der nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘,

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘,

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘,

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘,

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘,

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘,

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘,

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘,

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘,

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘,

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘,

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘,

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘,

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘,

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘,

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘,

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘,

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘,

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘,

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘,

TR

‚SONRADAN VERİLMİŞTİR‘.“

Artikel 16

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung, am Status der betreffenden Waren oder an der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses oder dieses Beschlusses haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung für die betreffenden Waren nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Waren vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Waren als in der Zollunion im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten können und die übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Status der Waren entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 17

(1)   Abweichend von Artikel 5 gelten die Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr auch für Waren, die in einen Teil der Zollunion mit einem Nachweis der Ursprungseigenschaft der Türkei oder der Gemeinschaft eingeführt werden, der in einem Staat, einer Staatengruppe oder einem Gebiet nach den Präferenzverkehrsabkommen ausgestellt worden ist, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit diesem Staat, dieser Staatengruppe oder diesem Gebiet geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Nachweise gelten die in den Ursprungsregeln der einschlägigen Präferenzverkehrsabkommen festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Artikel 18

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 16, die zwischen den Zollbehörden, die um eine nachträgliche Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Beschlusses sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats sind stets nach dem Recht des betreffenden Staates beizulegen.

Artikel 19

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Papier mit unrichtigen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung zu erlangen.

KAPITEL 3

Bestimmungen über von Reisenden mitgeführte Waren

Artikel 20

Waren, die von Reisenden aus dem einen Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden und die nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, erhalten die Begünstigungen der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr, ohne dass die in Kapitel 2 vorgesehene Bescheinigung vorgelegt werden muss, sofern sie als Waren angemeldet werden, die die Voraussetzungen für den zollrechtlich freien Verkehr erfüllen, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht.

KAPITEL 4

Postverkehr

Artikel 21

Postsendungen (einschließlich Postpaketen) erhalten die Begünstigungen der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr, ohne dass die in Kapitel 2 vorgesehene Bescheinigung vorgelegt werden muss, es sei denn, dass die Umschließungen oder die Begleitpapiere mit dem Hinweis versehen sind, dass die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des Grundbeschlusses nicht erfüllen. Dieser Hinweis besteht in einem gelben Aufkleber nach dem Muster in Anhang IV, der in allen derartigen Fällen von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats anzubringen ist.

TITEL III

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

Bestimmungen über den Zollwert der Waren

Artikel 22

Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der Zollunion anfallen, werden nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

KAPITEL 2

Passive Veredelung

Artikel 23

Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dreieckverkehr“ die Regelung, nach der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion stattfindet als demjenigen, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden.

Artikel 24

Werden Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist zur Erlangung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse von den Einfuhrabgaben das Informationsblatt INF 2 für die Mitteilung der Angaben über die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu verwenden.

Artikel 25

(1)   Das Informationsblatt INF 2 wird für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren in einem Original und einer Kopie auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 71 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgefertigt, wenn es in der Gemeinschaft ausgestellt wird, bzw. auf einem Formblatt nach dem entsprechenden, auf dem genannten Anhang beruhenden Muster im Zollkodex der Türkei, wenn es in der Türkei ausgestellt wird. Das Formblatt ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache auszufüllen. Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren versieht das Original und die Kopie des Informationsblatts INF 2 mit ihrem Sichtvermerk. Sie behält die Kopie und übergibt das Original dem Anmelder.

(2)   Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk zu versehen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(3)   Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die nach diesem Absatz durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse mit unverletztem Verschluss vorzulegen hat.

(4)   Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 26

(1)   Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, und gibt es dem Beteiligten, der es vorgelegt hat, zurück.

(2)   Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt der Zollstelle das Original des Informationsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die Nämlichkeitsmittel vor.

Artikel 27

(1)   Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

(2)   Die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblatts und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

(3)   Im Fall von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern INF 2 ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

(4)   Für Handelsströme im Dreieckverkehr mit einer großen Zahl von Vorgängen können die Zollbehörden die Verwendung zusammenfassender Informationsblätter INF 2 für die Gesamtmenge der Einfuhren und Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum gestatten.

(5)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt INF 2 nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Artikel 28

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts INF 2 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wieder eingeführt worden sind.

Das Original und die Kopien dieses Informationsblatts sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„ES

‚DUPLICADO‘,

CS

‚DUPLIKÁT‘,

DA

‚DUPLIKAT‘,

DE

‚DUPLIKAT‘,

ET

‚DUPLIKAAT‘,

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,

EN

‚DUPLICATE‘,

FR

‚DUPLICATA‘,

IT

‚DUPLICATO‘,

LV

‚DUBLIKĀTS‘,

LT

‚DUBLIKATAS‘,

HU

‚MÁSODLAT‘,

MT

‚DUPLIKAT‘,

NL

‚DUPLICAAT‘,

PL

‚DUPLIKAT‘,

PT

‚SEGUNDA VIA‘,

SL

‚DVOJNIK‘,

SK

‚DUPLIKÁT‘,

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘,

SV

‚DUPLIKAT‘,

TR

‚İKİNCİ NÜSHADİR‘.“

Artikel 29

Für Veredelungserzeugnisse, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, kann auf Antrag eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden, indem die Veredelungskosten als Grundlage des Wertes für die Abgaben herangezogen werden.

Die Zollbehörden lehnen die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung ab, wenn vor der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die nicht Ursprungserzeugnisse eines Teils der Zollunion im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Türkei sind, nur zu dem Zweck abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung zu erlangen.

Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und des Zollkodex der Türkei über den Zollwert der Waren gelten sinngemäß für die Veredelungskosten, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht zu berücksichtigen sind.

KAPITEL 3

Rückwaren

Artikel 30

(1)   Waren, die nach der Ausfuhr aus dem einen Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion wieder eingeführt und dort innerhalb von drei Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(2)   Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem einen Teil der Zollunion aufgrund ihrer Verwendung für einen besonderen Zweck zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren für denselben Zweck wieder eingeführt werden.

Werden die Waren nicht für denselben Zweck wieder eingeführt, so wird der zu erhebende Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(3)   Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Waren im Verfahren der passiven Veredelung aus dem einen Teil der Zollunion ausgeführt worden sind, es sei denn, dass sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 31

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 30 wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 32

Die Artikel 30 und 31 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wieder ausgeführt worden sind.

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den für das Verfahren der aktiven Veredelung geltenden Bestimmungen berechnet; als Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse.

Artikel 33

Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur ein Teil der Menge der zuvor aus dem anderen Teil der Zollunion ausgeführten Waren wieder eingeführt wird.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile oder Zubehör von zuvor aus dem anderen Teil der Zollunion ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Geräten oder sonstigen Waren handelt.

Artikel 34

(1)   Abweichend von Artikel 31 werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:

a)

Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion lediglich einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind;

b)

Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion zwar einer anderen als einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die nicht allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind, die sich jedoch als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Die Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden.

Erst nach Beginn der genannten Behandlung ist festgestellt worden, dass die Waren für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

(2)   Sind die Rückwaren einer nach Absatz 1 Buchstabe b zulässigen Behandlung unterzogen worden und hätte diese im Verfahren der passiven Veredelung eine Einfuhrabgabenpflicht begründet, so finden die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen über die Abgabenerhebung Anwendung.

Besteht die Behandlung der Waren jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge außerhalb der beiden Teile der Zollunion eingetretener und den Zollbehörden glaubhaft dargelegter unvorhergesehener Umstände erforderlich geworden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern der Wert der Rückwaren infolge dieser Behandlung nicht höher ist als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 2

a)

ist „Ausbesserung oder Instandsetzung, die erforderlich geworden ist,“ jeder Vorgang, mit dem die außerhalb der beiden Teile der Zollunion an den Waren aufgetretenen Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und ohne den die Waren nicht mehr in normaler Weise für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden könnten;

b)

gilt der Wert der Rückwaren infolge der Behandlung als nicht höher als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion, wenn die Behandlung nicht über das für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderliche Maß hinausgeht.

Müssen bei der Ausbesserung oder Instandsetzung der Waren Ersatzteile eingebaut werden, so ist dies auf die für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderlichen Teile zu beschränken.

Artikel 35

Bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten stellen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten ein Papier aus, das alle Angaben enthält, die für die Feststellung der Nämlichkeit im Falle der Wiedereinfuhr in einen Teil der Zollunion erforderlich sind.

Artikel 36

(1)   Als Rückwaren können Waren nur zugelassen werden,

wenn für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

das dem Ausführer von den Zollbehörden übergebene Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Kopie oder

b)

das Informationsblatt nach Artikel 37.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Papiere werden nicht verlangt, wenn die Zollstelle der Wiedereinfuhr anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten vorzulegender Nachweise feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem anderen Teil der Zollunion ausgeführten und dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung als Rückwaren erfüllten;

wenn sie mit einem im anderen Teil der Zollunion ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

Diese Waren können auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Carnets ATA nach Maßgabe des Artikels 30 als Rückwaren zugelassen werden.

In allen Fällen sind folgende Förmlichkeiten zu erfüllen:

Prüfen der Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts,

Ausfüllen des Stammblatts und des Felds H des Wiedereinfuhrabschnitts,

Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.

(2)   Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr von Umschließungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten, in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, sofern nach den autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen Zollpapiere nicht verlangt werden.

Er gilt ebenfalls nicht, sofern die Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willenserklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können.

(3)   Die Zollstelle der Wiedereinfuhr kann vom Beteiligten zusätzliche Nachweise verlangen, die sie insbesondere für die Feststellung der Nämlichkeit der Rückwaren für erforderlich erachtet.

Artikel 37

Das Informationsblatt INF 3 wird in einem Original und zwei Kopien auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 110 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgefertigt, wenn es in der Gemeinschaft ausgestellt wird, bzw. auf einem Formblatt nach dem entsprechenden, auf dem genannten Anhang beruhenden Muster im Zollkodex der Türkei, wenn es in der Türkei ausgestellt wird. Das Formblatt ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache auszufüllen.

Artikel 38

(1)   Das Informationsblatt INF 3 wird auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt, sofern der Ausführer erklärt, dass die Waren wahrscheinlich über eine Zollstelle des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt werden.

(2)   Das Informationsblatt INF 3 kann auf Antrag des Ausführers auch nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt werden, sofern diese anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen kann, dass sich die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren beziehen.

Artikel 39

(1)   Das Informationsblatt INF 3 enthält alle Angaben, die die Zollbehörden für die Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren benötigen.

(2)   Sollen die ausgeführten Waren über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in den anderen Teil der Zollunion oder in beide Teile der Zollunion wieder eingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Informationsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der ausgeführten Waren beantragen.

Ferner kann der Ausführer bei der Zollstelle, die ein Informationsblatt INF 3 ausgestellt hat, beantragen, dieses durch mehrere Informationsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Informationsblatt INF 3 aufgeführten Waren zu ersetzen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Informationsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 40

Das Original und eine Kopie des Informationsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Zollstelle der Wiedereinfuhr übergeben. Die zweite Kopie wird von der Zollstelle, die das Informationsblatt INF 3 ausgestellt hat, zu den Akten genommen.

Artikel 41

Die Zollstelle der Wiedereinfuhr vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Original und auf der Kopie des Informationsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet den Zollbehörden, die das Informationsblatt ausgestellt haben, die mit Nummer und Datum der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Kopie.

Diese Zollbehörden vergleichen diese Kopie mit der in ihren Akten befindlichen Kopie und nehmen sie ebenfalls zu den Akten.

Artikel 42

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Informationsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei den Zollbehörden, die das Informationsblatt INF 3 ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen. Diese geben dem Antrag statt, sofern die Umstände dies rechtfertigen. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„ES

‚DUPLICADO‘,

CS

‚DUPLIKÁT‘,

DA

‚DUPLIKAT‘,

DE

‚DUPLIKAT‘,

ET

‚DUPLIKAAT‘,

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,

EN

‚DUPLICATE‘,

FR

‚DUPLICATA‘,

IT

‚DUPLICATO‘,

LV

‚DUBLIKĀTS‘,

LT

‚DUBLIKATAS‘,

HU

‚MÁSODLAT‘,

MT

‚DUPLIKAT‘,

NL

‚DUPLICAAT‘,

PL

‚DUPLIKAT‘,

PT

‚SEGUNDA VIA‘,

SL

‚DVOJNIK‘,

SK

‚DUPLIKÁT‘,

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘,

SV

‚DUPLIKAT‘,

TR

‚İKİNCİ NÜSHADİR‘.“

Die Zollbehörden vermerken auf der in ihren Akten befindlichen Kopie des Informationsblatts INF 3, dass ein Duplikat ausgestellt wurde.

Artikel 43

(1)   Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Zollstelle der Wiedereinfuhr auf Ersuchen alle ihr vorliegenden Informationen, damit diese feststellen kann, ob die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen.

(2)   Für das Ersuchen und die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen kann das Informationsblatt INF 3 verwendet werden.

KAPITEL 4

Ausstellung von Präferenzursprungsnachweisen in den Teilen der Zollunion

Artikel 44

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erleichterung

a)

der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED und der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED nach den Präferenzverkehrsabkommen, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit Staaten, Staatengruppen oder Gebieten geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden;

b)

der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei.

Artikel 45

(1)   Für die Zwecke des Artikels 44 Buchstabe a gibt der Lieferant der in der Zollunion im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Waren, die in den anderen Teil der Zollunion zu liefern sind, eine Erklärung (nachstehend „Lieferantenerklärung“ genannt) zur Ursprungseigenschaft der gelieferten Waren nach den Ursprungsregeln des betreffenden Präferenzverkehrsabkommens ab.

(2)   Die Lieferantenerklärung wird vom Ausführer als Beweismittel verwendet, insbesondere als Beleg zum Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder als Grundlage für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED.

Artikel 46

Abgesehen von den Fällen des Artikels 47 gibt der Lieferant für jede Warensendung eine gesonderte Erklärung ab.

Der Lieferant gibt diese Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

Der Lieferant kann die Erklärung zu jeder Zeit abgeben, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.

Artikel 47

(1)   Ein Lieferant, der einen Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Ursprungseigenschaft voraussichtlich über einen längeren Zeitraum gleich bleibt, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden.

(2)   Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Tag des Wirksamwerdens.

(3)   Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

Artikel 48

(1)   Die Lieferantenerklärung wird in der in Anhang V vorgeschriebenen Form, die Langzeit-Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form abgegeben.

(2)   Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen; sie kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung jedoch mit dem Computer erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

Artikel 49

(1)   Für die Zwecke des Artikels 44 Buchstabe b leisten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei einander Amtshilfe bei der Prüfung der Richtigkeit der Angaben in den Lieferantenerklärungen.

(2)   Zur Prüfung der Richtigkeit oder Echtheit einer Lieferantenerklärung können die Zollbehörden des Staates, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird, den Ausführer auffordern, sich vom Lieferanten ein Informationsblatt INF 4 geben zu lassen. Das Informationsblatt INF 4 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates (7) ausgefertigt, wenn es in der Gemeinschaft ausgestellt wird, bzw. auf einem Formblatt nach dem entsprechenden, auf dem genannten Anhang beruhenden Muster im Zollkodex der Türkei, wenn es in der Türkei ausgestellt wird. Das Formblatt ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache auszufüllen. Die Zollbehörden des Staates, der die Angaben zu übermitteln hat oder verlangt, können eine Übersetzung der Angaben in den ihnen vorgelegten Unterlagen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

(3)   Das Informationsblatt INF 4 wird von den Zollbehörden des Staates ausgestellt, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Zollbehörden sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Die Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, stellen das Informationsblatt INF 4 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Lieferanten aus und geben darauf an, ob die Lieferantenerklärung richtig war.

(5)   Das ausgefüllte Informationsblatt wird dem Lieferanten übergeben, der es an den Ausführer weiterleitet, damit dieser es der Zollbehörde des Staates vorlegen kann, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird.

Artikel 50

(1)   Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat alle Belege für die Richtigkeit der Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)   Eine Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Informationsblatts INF 4 beantragt worden ist, hat das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 51

(1)   Kann ein Ausführer das Informationsblatt INF 4 nicht innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung der Zollbehörden des Staates, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird, vorlegen, so können diese Behörden unmittelbar die Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, um Bestätigung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nach den Ursprungsregeln des einschlägigen Präferenzverkehrsabkommens ersuchen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 übermitteln die Zollbehörden, die um die Prüfung ersuchen, den Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, alle ihnen vorliegenden Informationen und geben die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Zur Begründung ihres Ersuchens übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Lieferantenerklärung schließen lassen.

(3)   Bei der Vornahme der Prüfung können die Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, die Vorlage von Beweismitteln verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Herstellers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchführen.

(4)   Das Ergebnis ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem Informationsblatt INF 4 mitzuteilen.

(5)   Ist fünf Monate nach dem Tag des Ersuchens um die Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den tatsächlichen Ursprung der Waren nachzuweisen, so erklären die Zollbehörden des Staates, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird, diesen aufgrund der betreffenden Unterlagen für ungültig.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Die Beschlüsse Nrn. 1/1999, 1/2000 und 1/2001 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf Bestimmungen der aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses. Die Lieferantenerklärungen, einschließlich der Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses abgegeben worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses kann die Lieferantenerklärung noch zwölf Monate lang auf einem Formblatt nach dem Muster im Beschluss Nr. 1/1999 ausgefertigt werden, es sei denn, dass sie vom Ausführer als Beleg zum Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder als Grundlage für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED verwendet wird.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Ankara am 26. September 2006.

Im Namen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

Der Präsident

P. FAUCHERAND


(1)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 51).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(4)  ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 43.

(5)  ABl. L 211 vom 22.8.2000, S. 16.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 (ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Anhang V der Verordnung korrigiert in ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 88).


ANHANG I

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ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZUR WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

I.   Vorschriften für das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung

1.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 auszustellen.

2.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem Beteiligten, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von den Zollbehörden mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.

Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

II.   In die einzelnen Felder einzutragende Angaben

1.

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der betreffenden Person bzw. des betreffenden Unternehmens,

2.

gegebenenfalls Nummer des Frachtpapiers,

3.

gegebenenfalls vollständiger Name und vollständige Anschrift der Personen oder Unternehmen, an die die Waren zu liefern sind,

5.

Name des Staates, aus dem die Waren ausgeführt werden,

6.

Name des betreffenden Staates,

9.

laufende Nummer der betreffenden Ware im Verhältnis zur Gesamtzahl der in der Bescheinigung aufgeführten Waren,

10.

Zeichen, Anzahl, Menge, Art der Packstücke und handelsübliche Bezeichnung der Waren,

11.

Rohmasse der entsprechenden in Feld 10 aufgeführten Waren, ausgedrückt in Kilogramm oder in einer anderen Maßeinheit (hl, m3 usw.),

12.

von der Zollbehörde auszufüllen. Gegebenenfalls Angaben zum Ausfuhrpapier (Art und Nummer des Formblatts, Name der Zollstelle und des ausstellenden Staates),

13.

Ort und Datum, Unterschrift und Name des Ausführers.


ANHANG III

Muster des Sonderstempelabdrucks nach Artikel 11 Absatz 5

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ANHANG IV

Muster des gelben Aufklebers nach Artikel 21

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ANHANG V

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ANHANG VI

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