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Document JOL_2004_359_R_0032_01

2004/828/: 2004/828/EG:
Beschluss des Rates vom 2. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
Gemeinsame Absichtserklärung

OJ L 359, 4.12.2004, p. 32–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. November 2004

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

(2004/828/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Andorra, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Andorra Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Andorra.

(3)

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 1. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und die Bestätigung des Rates über die Genehmigung der Gemeinsamen Absichtserklärung zu erhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung und der gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens und des letzten Unterabschnitts der Gemeinsamen Absichtserklärung auszutauschenden Schreiben der Europäischen Gemeinschaft befugt sind.

Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

im Folgenden als „Vertragspartei“ bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet —

im Hinblick auf die Festlegung von Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, gleichwertig sind, im Rahmen einer ausgewogenen Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen der Vertragsparteien Rechnung trägt, und vor dem Hintergrund, dass andere Drittstaaten, die sich in einer vergleichbaren Lage wie das Fürstentum Andorra befinden, ebenfalls Regelungen anwenden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gilt: Zinsen, die im Fürstentum Andorra an wirtschaftliche Eigentümer gezahlt werden, die gemäß den Verfahren des Artikels 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige natürliche Personen sind, unterliegen einer Quellensteuer, die unter den in Artikel 7 festgelegten Voraussetzungen von den im Gebiet des Fürstentums Andorra ansässigen Zahlstellen einbehalten wird.

Diese Quellensteuer wird vorbehaltlich der freiwilligen Offenlegung gemäß den in Artikel 9 festgelegten Vorschriften erhoben. Die Einnahmen aus der Quellensteuer gemäß den Artikeln 7 und 9 werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gemäß den in Artikel 8 festgelegten Vorschriften aufgeteilt.

Damit dieses Abkommen der Richtlinie gleichwertig ist, werden diese Regelungen durch die in Artikel 12 festgelegten Vorschriften über den Austausch von Informationen auf Ersuchen und die in Artikel 13 beschriebenen Konsultations- und Überprüfungsverfahren ergänzt.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Das Fürstentum Andorra trifft insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Aufgaben von den in seinem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen wahrgenommen werden, und erlässt ausdrücklich Vorschriften über Verfahren und Geldbußen, unabhängig vom Ort der Ansässigkeit des Schuldners der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung.

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, d. h. dass sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 handelt, oder

b)

im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines im Fürstentum Andorra ansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichwertigen Organismus, oder

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 1. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, d. h. dessen Namen, Vornamen und Anschrift, gemäß den im Fürstentum Andorra geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.

(2)   Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Regeln, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:

a)

Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß den im Fürstentum Andorra geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche;

b)

bei vertraglichen Beziehungen oder für Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. durchgeführt werden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der im amtlichen Identitätsausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments nach folgendem Verfahren: Bei natürlichen Personen, die einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten amtlichen Identitätsausweis vorlegen und geltend machen, in einem Drittstaat ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand einer Wohnsitzbescheinigung oder Nachweises einer Wohnsitzerlaubnis der zuständigen Behörde des Drittstaats, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Wohnsitzbescheinigung oder eines solchen Nachweises einer Wohnsitzerlaubnis gilt jener Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der den amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 4

Definition der Zahlstelle

Für Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder im Fürstentum Andorra ansässige Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder von wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

(1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ der Vertragsparteien die in Anhang I genannten Stellen.

(2)   In Drittländern gilt als „zuständige Behörde“ die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

i)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

ii)

Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben,

iii)

außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 17 ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen;

d)

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:

i)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

ii)

Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben,

iii)

außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 17 ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen.

Das Fürstentum Andorra braucht jedoch die unter Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

(4)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) kann das Fürstentum Andorra von den in seinem Gebiet ansässigen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(5)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).

(6)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.

(7)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 7

Quellensteuer

(1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig, so erhebt das Fürstentum Andorra während der ersten drei Jahre der Anwendung dieses Abkommens eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %.

(2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d)

wenn das Fürstentum Andorra von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 4 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

(3)   Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(4)   Andere Steuern und Abgaben auf eine Zinszahlung als die in diesem Abkommen vorgesehene Quellensteuer werden von der gemäß den Absätzen 1 bis 3 berechneten Quellensteuer auf dieselbe Zinszahlung abgezogen.

(5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 hindert die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine im Fürstentum Andorra ansässigen Zahlstelle den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, nicht, den Ertrag nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, Zinserträge, die von einer im Fürstentum Andorra ansässigen Zahlstelle ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaats vereinnahmte Zinsen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1)   Das Fürstentum Andorra behält 25 % der Einnahmen aus der in Artikel 7 genannten Quellensteuer und leitet 75 % an den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

(2)   Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Kalenderjahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Steuer einbehalten wurde.

Das Fürstentum Andorra trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9

Freiwillige Offenlegung

(1)   Das Fürstentum Andorra sieht ein Verfahren vor, das es den wirtschaftlichen Eigentümern gestattet, die in Artikel 7 genannte Quellensteuer zu vermeiden, indem er seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorlegt.

(2)   Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

a)

Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle;

c)

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)   Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

(2)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Fürstentum Andorra mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der Steuer, die nach innerstaatlichem Recht auf den Gesamtbetrag der dieser Quellensteuer unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(3)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem dieser seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gut geschrieben.

(4)   Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 7 vorsehen.

Artikel 11

Umlauffähige Schuldtitel

(1)   Ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange das Fürstentum Andorra die Quellensteuer gemäß Artikel 7 erhebt und mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine vergleichbare Steuer erhebt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden des Fürstentums Andorra oder durch die zuständigen Behörden von Drittstaaten genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

(2)   Solange mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und

bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 im Fürstentum Andorra ansässig ist und

bei denen die Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Sobald kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mehr ähnliche Bestimmungen anwendet, gilt dieser Artikel nur noch für diejenigen umlauffähigen Schuldtitel,

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und

bei denen die Zahlstelle des Emittenten im Fürstentum Andorra ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(3)   Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und das Fürstentum Andorra nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln gemäß ihrem innerstaatlichen Recht zu besteuern.

Artikel 12

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1)   Die zuständigen Behörden des Fürstentums Andorra und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates, als Steuerbetrug oder als ähnliches Delikt gelten. Als „ähnliches Delikt“ gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates.

Solange das Fürstentum Andorra das Delikt des Steuerbetrugs nicht in sein innerstaatliches Recht aufgenommen hat, verpflichtet es sich, als ersuchter Staat für die in Unterabsatz 1 beschriebenen Zwecke jene Handlungen dem Delikt des Steuerbetrugs gleichzustellen, die den finanziellen Interessen des Fiskus des ersuchenden Staates im Wege der Täuschung schaden und nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Andorra ein Betrugsdelikt darstellen.

Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin erteilt der ersuchte Staat Informationen in den vorstehend in diesem Artikel erwähnten Fällen, die einer Untersuchung des ersuchenden Staates in einem nicht strafrechtlichen Verfahren — oder einem Strafverfahren — unterliegen oder unterliegen könnten.

(2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen erteilt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.

(3)   Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat den begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Ist das Fürstentum Andorra der ersuchte Staat, müssen die Justizbehörden des Fürstentums Andorra innerhalb einer Frist von zwei Monaten über die Zulässigkeit des Ersuchens entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entscheiden.

(4)   Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass ein solches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf:

a)

beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, u. a. Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Unterlagen zu Bankkonten;

b)

Aussagen des Steuerpflichtigen;

c)

Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen, oder

d)

Indizienbeweise.

(5)   Alle auf diese Weise ausgetauschten Informationen sind als vertraulich anzusehen und dürfen nur den zuständigen Personen und Behörden der Vertragspartei offenbart werden, die über die Besteuerung der in Artikel 1 genannten Zinszahlungen unterrichtet sein müssen, und zwar entweder im Zusammenhang mit der Quellensteuer und den Einnahmen daraus, die in Artikel 7 bzw. Artikel 8 geregelt sind, oder im Zusammenhang mit der in Artikel 9 geregelten freiwilligen Offenlegung. Diese Personen oder Behörden dürfen die so erhaltenen Informationen im Rahmen von öffentlichen Verhandlungen oder Urteilen, deren Gegenstand diese Besteuerung ist, verwenden.

Diese Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, die die Informationen erteilt hat, an eine andere Person oder Behörde weitergegeben werden.

(6)   Das Fürstentum Andorra nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um die Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß dem Verfahren dieses Staates als „ähnliche Delikte“ anzusehen sind.

Artikel 13

Konsultation und Überprüfung

(1)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(2)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollen Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 gesammelt wurden, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob dieses Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(3)   Für Zwecke der Konsultationen nach den Artikeln 1 und 2 unterrichtet jede Vertragspartei die andere über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens möglicherweise beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch alle einschlägigen Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

(4)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Andorra und einer oder mehreren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vom Ergebnis ihrer Konsultation. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission in Bezug auf Auslegungsfragen an diesen Konsultationen teilnehmen.

Artikel 14

Anwendung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die beim Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Monaco, Liechtenstein, die Schweiz und San Marino Regelungen erlassen und anwenden, die den in der Richtlinie und den in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und mit der Anwendung zum selben Zeitpunkt beginnen.

(2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittländern und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Absatz 6 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3)   Unbeschadet seiner institutionellen Regelungen wird das Fürstentum Andorra dieses Abkommen ab dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt anwenden und dies der Europäischen Gemeinschaft notifizieren.

(4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen.

(5)   Überdies kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte eines der fünf nachstehend genannten Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Monaco, Liechtenstein, Schweiz und San Marino) oder eines der abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt die Regelungen nicht mehr anwenden, die denen der Richtlinie entsprechen oder gleichwertig sind. Die Anwendung wird frühestens zwei Monate nach der Notifikation ausgesetzt. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

(6)   Die Vertragparteien erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen spätestens am 1. Juli 2005 nachzukommen.

Artikel 15

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert und genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach der Notifikation außer Kraft.

Artikel 16

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1)   Von der Kündigung oder Aussetzung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche natürlicher Personen unberührt.

(2)   In diesem Fall erstellt das Fürstentum Andorra vor Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 17

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Andorra andererseits.

Artikel 18

Anhänge

(1)   Die beiden Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch das Fürstentum Andorra bezüglich der unter Buchstabe a) dieses Anhangs genannten Behörde und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden.

Artikel 19

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Bruselas, el quince de noviembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne patnáctého listopadu dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den femtende november to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten November zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta novembrikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Νοεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the fifteenth day of November in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le quinze novembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì quindici novembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada piecpadsmitajā novembrī.

Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų lapkričio penkioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év november havának tizenötödik napján.

Magħmul fi Brussel fil-ħmistax il-jum ta' Novembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de vijftiende november tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli w dniu piętnastego października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em quinze de Novembro de dois mil e quatro.

V Bruseli pätnásteho novembra dvetisícštyri.

V Bruslju, petnajstega novembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den femtonde november tjugohundrafyra.

Fet a Brussel les el dia quinze de novembre de l'any dos mil quatre.

Por la Comunidad Europea

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Pel Principat d’Andorra

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ANHANG I

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“:

a)

im Fürstentum Andorra: El Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 ist die zuständige Behörde jedoch El Ministre encarregat de l’Interior oder ein Beauftragter,

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g)

in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter,

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l)

in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

m)

der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

n)

der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; für Zwecke des Artikels 12 gilt als zuständige Behörde jedoch le Procureur Général d'État luxembourgeois,

p)

in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

r)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

w)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union dem Fürstentum Andorra notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

 

Belgien

Vlaams Gewest (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)

Deutschsprachige Gemeinschaft

 

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Griechenland

Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt)

Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz)

Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)

 

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) ;

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF)(Französisches Eisenbahnnetz)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Lettland

Pašvaldības (Kommunalverwaltungen)

 

Polen

gminy (Gemeinden)

powiaty (Bezirke)

województwa (Woiwodschaften)

związki gmin (Gemeindeverbände)

związki powiatów (Bezirksverbände)

związki województw (Woiwodschaftsverbände)

miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

 

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank/IBRD/IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

EURATOM

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nordische Investitionsbank

Karibische Entwicklungsbank.

Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2.

Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3.

Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4.

Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.


GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG

zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Andorra

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

DAS KÖNIGREICH BELGIEN

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DIE REPUBLIK ESTLAND

DIE HELLENISCHE REPUBLIK

DAS KÖNIGREICH SPANIEN

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

IRLAND

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK

DIE REPUBLIK ZYPERN

DIE REPUBLIK LETTLAND

DIE REPUBLIK LITAUEN

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG

DIE REPUBLIK UNGARN

DIE REPUBLIK MALTA

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

DIE REPUBLIK POLEN

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK

DIE REPUBLIK SLOWENIEN

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK

DIE REPUBLIK FINNLAND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DAS FÜRSTENUM ANDORRA

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Andorra folgende Gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt.

1.

Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären, dass sie das genannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und diese Gemeinsame Absichtserklärung als akzeptable Regelung ansehen, die die legitimen Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich der Artikel 4 und 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen gewahrt bleibt.

2.

Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, während des in der genannten Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen wichtigen Finanzzentren aufzunehmen, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

3.

Für Zwecke der Anwendung des Artikels 12 des genannten Abkommens verpflichtet sich das Fürstentum Andorra in sein innerstaatliches Recht während des ersten Jahres der Anwendung dieses Abkommens den Tatbestand des Steuerbetrugs einzuführen, der mindestens die Verwendung falscher, gefälschter und inhaltlich nachweislich unrichtiger Wertpapiere und Dokumente mit dem Vorsatz der Täuschung der Steuerverwaltung im Bereich der Zinsbesteuerung umfasst. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung nehmen zur Kenntnis, dass diese Definition des Steuerbetrugs nur die Erfordernisse der Zinsbesteuerung im Rahmen des Abkommens betrifft und in keiner Weise Entwicklungen und/oder Entscheidungen in Bezug auf Steuerbetrug unter anderen Umständen und in einem anderen Rahmen berührt.

4.

Das Fürstentum Andorra und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der dies wünscht, nehmen bilaterale Verhandlungen auf, um das Verwaltungsverfahren für den Austausch von Auskünften zu präzisieren.

5.

Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären feierlich, dass die Unterzeichung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen sowie die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen einen entscheidenden Schritt zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Union darstellen.

In diesem Zusammenhang der Vertiefung und parallel zu den geplanten bilateralen Verhandlungen gemäß Punkt 4 werden das Fürstentum Andorra und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union Konsultationen abhalten, um einen größeren Anwendungsbereich der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Steuern festzulegen. Diese Konsultationen werden im Geiste der Zusammenarbeit geführt, der den Bemühungen des Fürstentums Andorra um eine Annäherung im Steuerbereich, die sich in der Unterzeichnung dieses Abkommens konkretisiert haben, Rechnung trägt. Diese Konsultationen könnten insbesondere zu folgenden Ergebnissen führen:

bilaterale Programme im Bereich der Wirtschaftszusammenarbeit zur Förderung der Einbindung der andorranischen Wirtschaft in die europäische Wirtschaft zu fördern,

bilaterale Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zur Überprüfung der Bedingungen, unter denen die in den Mitgliedstaaten erhobene Quellensteuer auf Erträge aus Dienstleistungen und Finanzprodukte abgeschafft oder reduziert werden könnte.

Unterzeichnet zu Brüssel am 15. November 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

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