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Document 32004R1590

Verordnung (EG) Nr. 1590/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94

OJ L 304, 30.9.2004, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 046 P. 262 - 272
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 046 P. 262 - 272
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1590/oj

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/2004 DES RATES

vom 26. April 2004

über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94

(Text von Bedeutung für den EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die biologische und genetische Vielfalt in der Landwirtschaft ist ein unersetzlicher Faktor für die nachhaltige Entwicklung der Agrarproduktion und des ländlichen Raums. Es gilt daher, als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und nachhaltigen Nutzung des Potenzials dieser Vielfalt zu treffen.

(2)

Die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Genressourcen tragen auch zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, und der damit verbundenen Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei, die einen Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Schutz der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst. Dies ist auch eines der Hauptziele des Globalen Aktionsplans der FAO für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, den die Kommission und die Mitgliedstaaten am 6. Juni 2002 unterzeichnet haben.

(3)

Die zahlreichen Aktivitäten, die in den Mitgliedstaaten (von öffentlichen Stellen, natürlichen oder juristischen Personen) sowie im Rahmen internationaler Einrichtungen und Programme wie der FAO, den Netzwerken des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECP/GR), der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung (CGIAR), dem Globalen Forum für Agrarforschung (GFAR), den von der Gemeinschaft unterstützten regionalen und subregionalen Einrichtungen im Rahmen der Initiative „Agrarforschung für Entwicklung“ (ARD), dem Europäischen Regionalen Focal Point (ERFP) der Nationalen Koordinatoren für das Management genetischer Ressourcen von Nutztieren, dem Europäischen Programm für forstgenetische Ressourcen (Euforgen) und den diesbezüglichen Verpflichtungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), zu deren Unterzeichnern die Gemeinschaft gehört, durchgeführt werden, erfordern eine wirksame gegenseitige Unterrichtung und enge Koordinierung zwischen den Hauptakteuren der Gemeinschaft und einschlägigen Organisationen in der ganzen Welt auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, um die positiven Auswirkungen für die Landwirtschaft zu verstärken.

(4)

Die Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft können zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zur stärkeren Diversifizierung in ländlichen Gebieten und zur Verringerung des Inputeinsatzes und der Produktionskosten der Landwirte beitragen, indem sie eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete unterstützen.

(5)

Es gilt, die Ex-situ- und In-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (einschließlich In-situ-/On-farm-Erhaltung und -entwicklung) zu fördern. Diese Erhaltung sollte sich auf alle genetischen Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der forstgenetischen Ressourcen, erstrecken und im Einklang stehen mit den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf die Erhaltung der genetischen Ressourcen und eine verstärkte Nutzung von zu wenig genutzten Rassen und Sorten in der Agrarproduktion.

(6)

Die Kenntnisse der in der Gemeinschaft verfügbaren Genressourcen, ihres Ursprungs und ihrer Merkmale müssen noch weiter verbessert werden. In Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen und Übereinkommen sind die einschlägigen Informationen über die auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene bestehenden Einrichtungen und Tätigkeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat zu sammeln und den anderen Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene, insbesondere den Entwicklungsländern, zur Verfügung zu stellen.

(7)

Die Entwicklung von dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen Online-Verzeichnissen, in denen diese Kenntnisse gesammelt werden und die gewährleisten, dass diese Kenntnisse auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, sollte gefördert werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der laufenden Arbeiten zur Erstellung eines Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen in europäischen Genbanken (EPGRIS — Europäische Informationsplattform für pflanzengenetische Ressourcen „Eurisco“, finanziert durch das Fünfte Rahmenprogramm).

(8)

Die Gemeinschaft sollte die auf einzelstaatlicher Ebene unternommenen Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft ergänzen und fördern. Durch die Konzertierung bestehender Aktionen und die Förderung der Entwicklung neuer grenzübergreifender Initiativen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollte ein gemeinschaftlicher Mehrwert herbeigeführt werden.

(9)

Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2) hinsichtlich der Begünstigten und/oder für eine Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen ergänzen oder über ihren Rahmen hinausgehen.

(10)

Als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (3) ein fünfjähriges Gemeinschaftsprogramm verabschiedet. Dieses Programm ist am 31. Dezember 1999 ausgelaufen und sollte durch ein neues Gemeinschaftsprogramm ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 ist daher aufzuheben.

(11)

Bei der Auswahl und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des neuen Gemeinschaftsprogramms ist den Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf einzelstaatlicher Ebene oder durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden. Die Vermarktung von Saatgut und Vermehrungsmaterial, das im Rahmen des neuen Programms eingesetzt werden soll, erfolgt unbeschadet der Richtlinien 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4), 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (5), 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (6), 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (7), 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (8), 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (9), 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (10), 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (11), 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (12), 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (13), 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (14) und 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (15).

(12)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht vor, dass die am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA-/EWR-Staaten) unter anderem ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft verstärken und ausweiten sollten.

(13)

Im Hinblick auf eine wirksamere Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ist für den Zeitraum 2004-2006 ein Arbeitsprogramm mit genauen Angaben zu den anzuwendenden finanziellen Bestimmungen zu erstellen.

(14)

Für die Durchführung und Begleitung des Gemeinschaftsprogramms sollte die Kommission wissenschaftliche und technische Berater hinzuziehen können.

(15)

Die gesamte Gemeinschaftsbeteiligung sollte aus der Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

(16)

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zur Umsetzung der auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen wird ein Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2004-2006 aufgelegt, um die auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft zu ergänzen und zu fördern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für genetische Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs, die einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft haben.

(2)   Nicht in Betracht für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kommen

a)

Verpflichtungen, die gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 förderfähig sind, so wie sie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (17) spezifiziert sind;

b)

Tätigkeiten, die mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„pflanzengenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft sowie der wild wachsenden Arten von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft;

b)

„tiergenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und Wirbellose) und frei lebenden Tieren von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft;

c)

„genetisches Material“: jedes Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält;

d)

„genetische Ressourcen für die Landwirtschaft“: jedes genetische Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft hat;

e)

„In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wild lebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

f)

„In-situ-/On-farm-Erhaltung“: In-situ-Erhaltung und -entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben;

g)

„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

h)

„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;

i)

„biogeografische Region“: geografische Region, die durch eine typische Zusammensetzung und Struktur von Fauna und Flora gekennzeichnet ist.

Artikel 4

Förderfähige Aktionen

(1)   Das Gemeinschaftsprogramm gemäß Artikel 1 umfasst gezielte Aktionen, konzertierte Aktionen und flankierende Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7.

(2)   Alle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen müssen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Tierzucht, über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial und über den gemeinsamen Sortenkatalog entsprechen und Folgendem Rechnung tragen:

a)

sonstigen Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene;

b)

einschlägigen internationalen Initiativen, Entwicklungen und Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf

das Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft,

den Globalen Aktionsplan der FAO für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und sonstige Aktionen im Rahmen der FAO,

die Europäische Strategie zur Erhaltung der Pflanzen und die einschlägigen Resolutionen der Ministerkonferenz über den Schutz der Wälder in Europa,

die Globale Strategie für das Management genetischer Ressourcen von Nutztieren und

auf internationaler Ebene durchgeführte Programme wie im Rahmen des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECP/GR), des Europäischen Regionalen Focal Point (ERFP) der Nationalen Koordinatoren für das Management genetischer Ressourcen von Nutztieren, des Europäischen Programms für forstgenetische Ressourcen (Euforgen) und der Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR).

Artikel 5

Gezielte Aktionen

Die gezielten Aktionen umfassen

a)

Aktionen zur Förderung der Ex-situ- und In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

b)

die Erstellung eines dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnisses der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen, einschließlich Maßnahmen zur In-situ-/On-farm-Erhaltung genetischer Ressourcen;

c)

die Erstellung eines dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) und In-situ-Einrichtungen (Ressourcen) sowie der Datenbanken, die bereits verfügbar sind oder zurzeit anhand der nationalen Verzeichnisse eingerichtet werden;

d)

die Förderung des regelmäßigen Austausches von technischen und wissenschaftlichen Informationen zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere des Austausches von Informationen über die Herkunft und die individuellen Merkmale der verfügbaren Genressourcen.

Bei den Aktionen gemäß Buchstabe a) handelt es sich um transnationale Aktionen, die gegebenenfalls biogeografisch-regionale Aspekte berücksichtigen und die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene fördern und ergänzen. Sie können keine Beihilfen zur Erhaltung von Naturschutzgebieten umfassen.

Artikel 6

Konzertierte Aktionen

Die konzertierten Aktionen dienen der Förderung des Austauschs von Informationen zu thematischen Fragen im Hinblick auf eine bessere Koordinierung der Aktionen und Programme zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. Es handelt sich dabei um transnationale Aktionen.

Artikel 7

Flankierende Maßnahmen

Die flankierenden Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit Nichtregierungsorganisationen (NRO) und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten.

Artikel 8

Arbeitsprogramm

(1)   Das Gemeinschaftsprogramm wird von der Kommission auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erstellten Arbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchgeführt.

(2)   Die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms kofinanzierten Aktionen haben eine Laufzeit von maximal vier Jahren.

Artikel 9

Auswahl der Aktionen

(1)   Im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 und auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden, wählt die Kommission die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen aus.

(2)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen betreffen die Aktionen und Bereiche gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Anhang I. Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 und gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18) festgelegt.

(3)   Vorschläge zu Aktionen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 können von öffentlichen Einrichtungen sowie von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in der Gemeinschaft ansässig sind, einschließlich Genbanken, Nichtregierungsorganisationen, Züchtern, Fachinstituten, Versuchsbetrieben, Gärtnern und Waldbesitzern. In einem Drittland ansässige Einrichtungen oder Personen können unter den Bedingungen des Artikels 10 ebenfalls Vorschläge einreichen.

(4)   Bei der Bewertung der Vorschläge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

Relevanz für die in Artikel 1 festgelegten Ziele des Programms;

b)

technische Qualität der vorgeschlagenen Arbeiten;

c)

Fähigkeit, die Aktion erfolgreich durchzuführen und ihre effiziente Verwaltung zu gewährleisten, beurteilt anhand der Ressourcen und der Kompetenz, einschließlich der von den Teilnehmern vorgesehenen organisatorischen Modalitäten;

d)

europäischer Mehrwert und potenzieller Beitrag zu den Gemeinschaftspolitiken.

(5)   Die Vorschläge für die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen werden auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Sachverständige ausgewählt. Die unabhängigen Sachverständigen werden von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 178 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (19) hinzugezogen.

(6)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Teilnahme von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

den assoziierten Ländern gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen.

Artikel 11

Finanzierungsvereinbarung

(1)   Nach Genehmigung der ausgewählten Aktionen schließt die Kommission mit den Teilnehmern an diesen Aktionen gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzierungsvereinbarungen. In den Finanzierungsvereinbarungen sind detaillierte Kriterien für die Meldung, die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der Aktionen festgelegt.

(2)   Die Kommission ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Empfänger der Finanzhilfe die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege sowie die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen.

Artikel 12

Technische Hilfe

(1)   Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, einschließlich zur technischen Beratung bei den Vorarbeiten für auszuschreibende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Bewertung der technischen und finanziellen Berichte, der Begleitung, der Berichterstattung und zu Informationszwecken wissenschaftliche und technische Sachverständige hinzuziehen.

(2)   Im Ergebnis eines im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Ausschreibungsverfahrens wird ein Dienstleistungsvertrag unterzeichnet.

Artikel 13

Gemeinschaftsbeteiligung

(1)   Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß Artikel 5 beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.

(2)   Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7 beträgt höchstens 80 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.

(3)   Für die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 (Bewertung der Vorschläge), Artikel 12 (technische Hilfe) und Artikel 14 (Bewertung des Gemeinschaftsprogramms) kann eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten bereitgestellt werden.

(4)   Die in Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms durchgeführten Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen werden aus Mitteln der Rubrik 3 „Interne Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau finanziert.

(5)   Eine vorläufige Aufschlüsselung der Mittelausstattung des Gemeinschaftsprogramms ist Anhang II zu entnehmen.

Artikel 14

Bewertung des Gemeinschaftsprogramms

Nach Durchführung des Gemeinschaftsprogramms benennt die Kommission eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger, die über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten, die Ergebnisse bewerten und Empfehlungen erarbeiten soll. Der Bericht dieser Gruppe wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit den Bemerkungen der Kommission übermittelt.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Ausschuss wird regelmäßig über den Stand der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms unterrichtet.

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 wird unbeschadet der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund der von den Vertragsparteien im Rahmen jener Verordnung unterzeichneten Verträge aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).

(3)  ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(5)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(6)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(9)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S.16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(10)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(11)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(12)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(13)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung 1829/2003/EG.

(14)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(15)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).

(18)  ABl. L 248 vom 10.9.2002, S. 1.

(19)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG I

GEMEINSCHAFTSPROGRAMM: IN BETRACHT KOMMENDE MASSNAHMEN UND BEREICHE

1.   In Betracht kommende Maßnahmen und Bereiche

Das Gemeinschaftsprogramm betrifft die Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung der im Gebiet der Gemeinschaft derzeit beheimateten genetischen Ressourcen. Dabei geht es um Pflanzen (Samenpflanzen), Tiere (Wirbeltiere und bestimmte Wirbellose) und Mikroorganismen.

Das Programm deckt sowohl Material in der Wachstumsphase als auch Material in Keimruhe (Samen, Embryonen, Sperma und Pollen) ab. Es werden Ex-situ-, In-situ- und On-farm-Sammlungen erfasst. In Betracht kommen alle Arten von Material einschließlich Zuchtsorten und Kulturrassen, Landsorten/-rassen, Zuchtmaterial, Sammlungen von Genmaterial sowie frei lebende Arten.

Das Schwergewicht liegt auf Arten, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft der Gemeinschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind oder sein könnten.

Der Vorzug wird solchen Vorhaben gegeben, bei denen es um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu folgenden Zwecken geht:

a)

Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung,

b)

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

c)

nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und landwirtschaftlichen Ressourcen,

d)

Verbesserung der Qualität der Umwelt und des ländlichen Lebensraums,

e)

Ermittlung von Produkten für neue Nutzungs- und Absatzmöglichkeiten.

Bei der Erfassung von Sammlungen und der Durchführung neuer Sammlungen wird im Rahmen des Programms darauf hingewirkt, dass regionenbezogenes traditionelles Erfahrungswissen der Nutzer (Landwirte, Gartenbauer) über Anbauweise, besondere Verwendung, Verarbeitung, Geschmack usw. mit aufgenommen wird. Letztere Informationen sollten nicht im Erzählstil, sondern möglichst in standardisierter Form erfasst werden, die ihre Dokumentation und einen leichten Datenzugriff in einem relationalen Datenbanksystem ermöglicht.

Alle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen müssen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial und über den Gemeinsamen Sortenkatalog sowie mit den in der Gemeinschaft geltenden Regelungen über Pflanzen- und Tiergesundheit und Biotechnologie im Einklang stehen.

In Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und zur Umsetzung der Verpflichtungen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung und Nutzung der bei den Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft erzielten Ergebnisse getroffen werden. Hauptziel ist es, ein wirksames und praktisches Instrument für die derzeitigen und künftigen Nutzer von genetischen Ressourcen in der Gemeinschaft zu schaffen.

2.   Nicht in Betracht kommende Maßnahmen und Bereiche

Folgende Maßnahmen kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht: theoretische Studien, Studien zum Testen von Hypothesen, Studien zur Verbesserung des Instrumentariums oder von Techniken, Arbeiten unter Verwendung von nicht erprobten Techniken oder von „Modellsystemen“ sowie alle sonstigen Forschungsaktivitäten. Solche Aktionen können für eine Förderung durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in Betracht gezogen werden. Die Anpassung bestehender Methoden für die Durchführung einer Aktion im Rahmen der Verordnung könnte jedoch als im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms förderfähig angesehen werden.

Aktionen, die mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können, kommen nicht in Betracht.

Verpflichtungen, die bereits in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und/oder gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 förderfähig sind, so wie sie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 spezifiziert sind, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht. Aktionen, die Synergieeffekte zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und diesem Programm bewirken, sollten jedoch gefördert werden.

Maßnahmen im Zusammenhang mit niederen Tieren und Pflanzen sowie Mikroorganismen, einschließlich Pilze, kommen nicht in Betracht, es sei denn, diese werden zu Land gezüchtet oder kultiviert und sind von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft, einschließlich Organismen, die sich für die Verwendung als biologische Bekämpfungsmittel in der Landwirtschaft im weitesten Sinne eignen. Eine Ausnahme ist der spezielle Fall von genetischen Beziehungen zwischen Parasit bzw. Symbiont einerseits und Wirt andererseits, wenn beide Organismen konserviert werden sollen. Das Sammeln und die Beschaffung von Material unterliegen den oben genannten Prioritäten.

3.   Art der Aktionen

Die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst gezielte Aktionen, konzertierte Aktionen sowie flankierende Maßnahmen. Es werden folgende Aktionen gefördert:

3.1.   Gezielte Aktionen

Die Aktionen zur Förderung der Ex-situ-, In-situ- und On-farm-Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollen die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene fördern und ergänzen. Es handelt sich um transnationale Aktionen (die gegebenenfalls biogeografisch-regionale Aspekte berücksichtigen). Diese Aktionen können keine Beihilfen zur Erhaltung von Naturschutzgebieten umfassen.

Diese Aktionen sollen einen Mehrwert (Verbreitung von Wissen, verstärkte Nutzung, Verbesserung der Methoden, Austausch zwischen den Mitgliedstaaten) zu den Agrarumweltregelungen für gefährdete Arten, Herkünfte, Kulturarten oder Rassen bringen, die bereits auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene gefördert werden (z. B. Charakterisierung der genetischen Vielfalt und Abstand zwischen den betreffenden Rassen, Verwendung lokaler Erzeugnisse, Koordinierung zwischen den Verwaltern der einzelnen Regelungen und Suche nach Gemeinsamkeiten).

Diese Aktionen sind grundsätzlich von in der Gemeinschaft ansässigen Beteiligten durchzuführen und im Rahmen dieses Programms gegebenenfalls in Partnerschaft mit Einrichtungen aus anderen Regionen der Welt zu finanzieren. Dabei wird solchen Aktionen der Vorzug gegeben, bei denen die Beteiligung von mindestens zwei voneinander unabhängigen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Partnern vorgesehen ist. Die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Akteuren auf dem Gebiet der In-situ-/On-farm-Erhaltung sollte gefördert werden.

Die Verbreitung und der Austausch der europäischen Genressourcen sollten gefördert werden, nicht nur damit die zu wenig genutzten Arten vermehrt zum Einsatz kommen, sondern auch um dafür zu sorgen, dass für die nachhaltige Agrarproduktion eine breite Vielfalt genetischer Ressourcen zur Verfügung steht.

Im Rahmen der Initiative EPGRIS stehen für die pflanzengenetischen Ressourcen gegenwärtig ein dezentralisiertes und einem breiten Publikum zugängliches europäisches Internetzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken), In-situ-Einrichtungen (Ressourcen) sowie auf den einzelstaatlichen Verzeichnissen basierenden Datenbanken zur Verfügung oder werden zurzeit entwickelt. Einzelstaatliche Verzeichnisse der in den europäischen Ländern bestehenden Ex-situ-Sammlungen und ein europäischer Suchkatalog (Eurisco) sollten erstellt und weiter verbessert werden. Ferner sollten In-situ-Ressourcen (Genreservate und Generhaltungseinheiten) entwickelt werden.

Auf der Grundlage einzelstaatlicher Verzeichnisse und unter Berücksichtung der Tätigkeiten im Rahmen des Euforgen-Netzwerks sollte ein dezentralisiertes und einem breiten Publikum zugängliches europäisches Online-Verzeichnis der forstlichen Genressourcen, einschließlich der In-situ-Ressourcen (Genreservate und Generhaltungseinheiten) und Ex-situ-Sammlungen erstellt werden.

Für die on farm erhaltenen tiergenetischen Ressourcen sollten sich die Anstrengungen auf die Schaffung eines europäischen Netzwerks einzelstaatlicher Verzeichnisse zu Verwaltungsaspekten (Finanzierungsquelle und -status, Zustand und Gefährdung der Rassen, Ort, an dem die Herdbücher aufbewahrt werden, usw.) konzentrieren, das in Übereinstimmung mit dem DAD-IS, der Informationsplattform des FAO-Programms zum Management weltweiter tiergenetischer Ressourcen (AnGR), zu verwalten ist.

Für die Ex-situ-Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (Sperma, Embryonen) sollen ein Internet-Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse und ein Europäischer Suchkatalog für Minimum-Passportdaten entwickelt werden. Ziel ist es in erster Linie, die Einrichtungen (Lagerung und Erhaltung) für die in der Gemeinschaft gesammelten landwirtschaftlichen Genressourcen zu inventarisieren, in regelmäßigen Zeitabständen dieses Verzeichnis zu aktualisieren und zu veröffentlichen sowie die laufenden Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung dieser genetischen Ressourcen aufzuführen. Minimum-Passportdaten einzelner Muster können einbezogen werden.

Für die mikrobiellen Genressourcen sollte im Rahmen des Europäischen Netzwerks der Zentren für biologische Ressourcen (European Biological Resource Centre Network — EBRCN) ein Internet-Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse der Ex-situ- und In-situ-Ressourcen geschaffen werden.

Gefördert wird ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere der Austausch von Informationen über die Herkunft und die individuellen Merkmale der verfügbaren genetischen Ressourcen. Dieser Austausch trägt zur Schaffung eines Netzwerks einzelstaatlicher Verzeichnisse bei, das einen Überblick über die Sammlungen von erhaltenen genetischen Ressourcen und damit verbundene Tätigkeiten in der Gemeinschaft geben wird. Das Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse soll als Hilfsinstrument für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Tätigkeiten dienen und eine möglichst umfassende Kenntnis und Nutzung des erhaltenen Materials fördern.

Die Ausgaben für den Aufbau der Kapazitäten von NRO, das Erstellen und die Kontrolle der Verzeichnisse, der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie die Ausarbeitung von regelmäßigen Veröffentlichungen und Berichten sind aus der Gesamtmittelausstattung für die Programmdurchführung zu decken.

3.2.   Konzertierte Aktionen

Ziel der konzertierten Aktionen ist es, die gemeinschaftlichen Anstrengungen zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) eingeleiteten Einzelaktionen zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren und die Ausarbeitung von Berichten zu verstärken. Sie sollen insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über thematische Fragen und spezifische lokale (on farm), regionale und einzelstaatliche Aktionen und Programme (die unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder von unabhängigen Einrichtungen durchgeführt oder geplant werden) fördern, einschließlich des Austauschs von Informationen über tatsächliche oder mögliche Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) oder der Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (3), um diese Initiativen untereinander sowie mit den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen und den einschlägigen internationalen Initiativen, Entwicklungen und Vereinbarungen zu koordinieren. Die konzertierten Aktionen können auch Koordinierungstätigkeiten technischer Fachgruppen zu den thematischen Fragen (spezifische pflanzen- oder tiergenetische Ressourcen) umfassen. Bei den konzertierten Aktionen handelt es sich um transnationale Aktionen.

3.3.   Flankierende Maßnahmen

Die spezifischen flankierenden Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, darunter

die Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Workshops und regelmäßigen Treffen mit NRO sowie sonstigen interessierten Einrichtungen und Beteiligten,

Schulungen und Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Fachkräften,

die Vorbereitung von technischen Berichten,

die Förderung der Ergebnisanwendung durch den Benutzermarkt.

4.   Gezielte Aktionen: ergänzende Angaben zu den förderfähigen Bereichen

4.1.   Pflanzengenetische Ressourcen

1.

Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen Internet-Netzwerks der einzelstaatlichen Verzeichnisse pflanzengenetischer Ressourcen (in situ und ex situ); Aktualisierung und weitere Verbesserung von Eurisco;

2.

Informationsaustausch über Methoden, Techniken und Erfahrungen mit On-farm-Maßnahmen, einschließlich Nutzungs- und Marketingkonzepte, die zu einer verstärkten Nutzung von zu wenig genutzten Kulturpflanzen und zur Diversifizierung der Landwirtschaft beitragen können;

3.

Inventarisierung und Dokumentation der In-situ-Ressourcen von für Ernährung und Landwirtschaft genutzten oder nutzbaren verwandten Wildarten der Kulturpflanzen;

4.

Einrichtung, Aktualisierung und Verbesserung von Online-Datenbanken (European Central Crop Databases — ECCDB) mit Charakterisierungs- und Bewertungsdaten und einem Link zum Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse und zum Eurisco-Katalog auf Ebene der Passportdaten;

5.

Erstellung und Koordinierung von dauerhaften europäischen Ex-situ-Sammlungen auf der Grundlage von bestehenden einzelstaatlichen oder institutionellen Ex-situ-Sammlungen, Umsetzung von Konzepten zur Aufgabenteilung zwischen den europäischen Ländern bei der Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen;

6.

Aufbau und Koordinierung eines europäischen Netzwerkes von Erhaltungs- und Demonstrationsfeldern/-gärten mit gefährdeten oder zu wenig genutzten pflanzengenetischen Ressourcen;

7.

Charakterisierung und Bewertung pflanzengenetischer Ressourcen von potenziellem Nutzen für die europäische Landwirtschaft;

8.

Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen von potenziellem Nutzen für die europäische Landwirtschaft in Übereinstimmung mit internationalen Rechtsvorschriften und Verpflichtungen.

4.2.   Forstgenetische Ressourcen

1.

Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen Internet-Netzwerks der einzelstaatlichen Verzeichnisse forstlicher Genressourcen, die für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa genutzt werden oder von potenziellem Nutzen sind;

2.

Informationsaustausch über Methoden, Techniken und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von forstlichen Genressourcen;

3.

Bewertung und Verbesserung von bewährten Praktiken für die Bewirtschaftung von forstlichen Genressourcen und Einbeziehung entsprechender Tätigkeiten in die nationalen Forstprogramme;

4.

Aufbau von europäischen Netzwerken der repräsentativen Genreservate oder Generhaltungseinheiten für bestimmte Zielarten zur Verbesserung der Erhaltung und Charakterisierung auf europäischer Ebene;

5.

Evaluierung der forstlichen Genressourcen auf Ebene der Arten und der Herkunft (einschließlich der Evaluierung im Falle von bestehenden Herkunftsversuchen), die für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa von Nutzen sein könnten;

6.

Erstellung und Koordinierung von Sammlungen zur Förderung der Nutzung von forstlichen Genressourcen für Maßnahmen zur Aufforstung, Wiederaufforstung, Rehabilitierung und Verbesserung der Baumqualität auf europäischer Ebene;

7.

Sammlung von forstlichen Genressourcen, die sich auf europäischer Ebene als nützlich erweisen könnten.

4.3.   Tiergenetische Ressourcen

1.

Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen europäischen Internet-Netzwerkes einzelstaatlicher Verzeichnisse von ex situ und in situ/on farm vorhandenen tiergenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Arbeiten im Rahmen des europäischen Netzwerks der nationalen Koordinatoren für das Management tiergenetischer Ressourcen (mit einem Link zum DAD-IS-System der FAO);

2.

Entwicklung von europaweit geltenden einheitlichen und vergleichbaren Kriterien zur Ermittlung der einzelstaatlichen Prioritäten auf dem Gebiet der nachhaltigen Erhaltung und Nutzung tiergenetischer Ressourcen sowie der diesbezüglichen Erfordernisse auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit;

3.

Anlage von europäischen Kryokonserven tiergenetischer Ressourcen auf der Grundlage nationaler oder internationaler Kryokonserven;

4.

Charakterisierung und Evaluierung tiergenetischer Ressourcen (Arten und Rassen), die für Ernährung und Landwirtschaft genutzt werden oder von potenziellem Nutzen sind;

5.

Schaffung eines europäischen Standardsystems für die Kontrolle der Leistung von tiergenetischen Ressourcen in der Landwirtschaft und Dokumentierung der Merkmale von gefährdeten Nutztierrassen und Populationen;

6.

Errichtung und Koordinierung eines europaweiten Netzwerks von „Arche-Höfen“, Auffangstationen und Nutztierparks für gefährdete europäische Nutztierrassen;

7.

Ausarbeitung von gemeinsamen transnationalen Zuchtprogrammen für gefährdete Rassen und Populationen. Festlegung von Regeln für den Austausch von Informationen, genetischem Material und Zuchttieren;

8.

Entwicklung von Strategien zur Steigerung der Rentabilität von Landrassen zur Verstärkung der Verbindungen zwischen den Landrassen und den für sie typischen Erzeugnissen, Ermittlung und Aufwertung der Rolle, die die Landrassen für den Umweltschutz (z. B. Landschaftspflege, Agrarökosystem-Management) und im Hinblick auf ihren Beitrag zum multifunktionellen Charakter der Landwirtschaft (z. B. Erhaltung der kulturellen Vielfalt im ländlichen Raum, ländliche Entwicklung und Fremdenverkehr usw.) spielen;

9.

Entwicklung von Strategien zur Förderung der Nutzung von zu wenig genutzten tiergenetischen Ressourcen, die sich auf europäischer Ebene als nützlich erweisen könnten.


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1.


ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR DAS GEMEINSCHAFTSPROGRAMM

 

%

Aktionen

90

Gezielte Aktionen

73

zur Förderung der Ex-situ- und In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, um die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene zu fördern und zu ergänzen

(53)

zur Erstellung von dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnissen genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (insbesondere ihrer Herkunft und ihrer Merkmale), der Erhaltungsmaßnahmen, Einrichtungen sowie der auf Gemeinschaftsebene bereits verfügbaren oder im Aufbau befindlichen Datenbanken

(20)

Konzertierte Aktionen

9

Austausch von Informationen über thematische Fragen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Aktionen und Programmen im Hinblick auf eine bessere Koordinierung dieser Initiativen untereinander sowie mit den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen und den Initiativen im Rahmen internationaler Verhandlungen

 

Flankierende Maßnahmen

8

Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit NRO und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten

 

Technische Hilfe und Beratung durch Sachverständige (Bewertung)

10 (8 + 2)

Insgesamt

100


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