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Document 32004L0077

Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 162, 30.4.2004, p. 76–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 008 P. 501 - 503
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 012 P. 33 - 35
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 012 P. 33 - 35

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2008; Aufgehoben durch 32008L0005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/77/oj

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/76


RICHTLINIE 2004/77/EG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/54/EG (2) der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, enthält eine Liste von Lebensmitteln, bei deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben zu machen sind.

(2)

Zweck dieser Richtlinie ist es, diese Liste um bestimmte Lebensmittel zu ergänzen, die Glycyrrhizinsäure und dessen Ammoniumsalz enthalten.

(3)

Glycyrrhizinsäure ist ein natürlicher Bestandteil der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra, ihr Ammoniumsalz wird aus wässrigen Auszügen der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra gewonnen. Glycyrrhizinsäure und ihr Ammoniumsalz sind im gemeinschaftlichen Verzeichnis der Aromastoffe aufgeführt, das mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 (3) festgelegt wurde. Eine Exposition gegenüber Glycyrrhizinsäure und ihrem Ammoniumsalz findet meistens beim Verzehr von Lakritz-Süßwaren einschließlich Kaugummi, Kräutertees und anderen Getränken statt.

(4)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ kam in seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 über Glycyrrhizinsäure und ihr Ammoniumsalz zu dem Schluss, dass eine Höchstgrenze von 100 mg/Tag bei regelmäßiger Aufnahme der Mehrheit der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gewährt, dass jedoch der Verzehr von über diesem Wert liegenden Mengen zu erhöhtem Blutdruck führen kann. Der Ausschuss weist darauf hin, dass es bestimmte Bevölkerungsgruppen gibt, für die diese Höchstgrenze möglicherweise keinen ausreichenden Schutz bietet. Dazu zählen Menschen, die an Erkrankungen im Zusammenhang mit einer gestörten Wasser- und Elektrolyt-Homöostase leiden.

(5)

Aufgrund dieser Erkenntnisse müssen die Verbraucher durch Angaben auf dem Etikett eindeutig über den Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz in Süßwaren und Getränken informiert werden. Enthalten diese Erzeugnisse viel Glycyrrhizinsäure oder Ammoniumsalz, sollten die Verbraucher und insbesondere die an erhöhtem Blutdruck leidenden zusätzlich darüber informiert werden, dass der übermäßige Verzehr vermieden werden sollte. Damit diese Informationen für den Verbraucher gut verständlich sind, sollte vorzugsweise der allgemein bekannte Begriff „Lakritzextrakt“ verwendet werden.

(6)

Die Richtlinie 94/54/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 94/54/EG wird gemäß dem Wortlaut des Anhangs zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben den Handel mit Erzeugnissen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab spätestens 20.5.2005.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbieten den Handel mit Erzeugnissen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20.5.2006.

Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und vor 20.5.2006 etikettiert wurden, sind jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände zugelassen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [12 Monate] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, Seite 29, in der Fassung der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. L 308 vom 25.11.2003, Seite 15).

(2)  ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14, in der Fassung der Richtlinie 96/21/EG des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.1996, Seite 5).

(3)  ABl. L 84 vom 27.3.1999, Seite 1, in der Fassung der Entscheidung 2002/113/EG (ABl. 49 vom 20.2.2002, Seite 1).


ANHANG

Der Anhang zur Richtlinie 94/54/EG wird wie folgt ergänzt:

Art bzw. Kategorie des Lebensmittels

Angaben

Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.

Die Angabe „enthält Lakritz“ ist unmittelbar nach der Liste der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff „Lakritz“ ist bereits in der Zutatenliste oder in dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird.

Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.

Nach der Zutatenliste ist folgende Angabe zu machen: „Enthält Lakritz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird.

Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten (1).

Folgende Angabe ist nach der Zutatenliste anzufügen: „Enthält Lakritz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird.


(1)  Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.


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