EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2231

Verordnung (EG) Nr. 2231/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2004 für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in die Europäische Gemeinschaft

OJ L 339, 24.12.2003, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2231/oj

32003R2231

Verordnung (EG) Nr. 2231/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2004 für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0016 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 2231/2003 der Kommission

vom 23. Dezember 2003

zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2004 für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 98/707/EG des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses und auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 98/638/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses und auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Protokolle Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu den Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, geändert durch die Protokolle zur Anpassung dieser Abkommen, sehen die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vor. Diese Kontingente sollten für das Jahr 2004 eröffnet werden.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die jährlichen Kontingente für die Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 entsprechend den in diesen Anhängen genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 1.

(3) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 1.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

ANHANG I

Tschechische Republik

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Slowakische Republik

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top