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Document 32003R2229

Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland

OJ L 339, 24.12.2003, p. 3–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 048 P. 173 - 183
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 033 P. 61 - 71
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 033 P. 61 - 71

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2229/oj

32003R2229

Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland

Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0003 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

1.1. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2003(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland ein. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls zwischen 24,0 % und 25,2 % eingeführt.

(2) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

1.2. Sonstige geltende Maßnahmen

(3) Zurzeit gelten Antidumping-Wertzölle in Höhe von 49 % für die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt)(3). Diese Maßnahmen werden derzeit gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung überprüft(4).

1.3. Weiteres Verfahren

(4) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle wurden die Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die vorläufige Verordnung stützte, unterrichtet. Einige Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung durch die Kommission.

(5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(7) Die Kommission holte weiter alle für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(8) Zusätzlich zu den Kontrollbesuchen in den Betrieben der unter der Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ein Kontrollbesuch in den Betrieben der folgenden Gemeinschaftsverwender durchgeführt:

- GE Bayer Silicones, Leverkusen, Deutschland

- Raffinera Metalli Capra SpA, Brescia, Italien

- Vedani Carlo Metalli SpA, Mailand, Italien.

2. Ware und gleichartige Ware

2.1. Ware

2.1.1. Stellungnahmen von ausführenden Herstellern

(9) Unter Randnummer 9 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware definiert als Silicium, das derzeit dem KN-Code 2804 69 00 zugewiesen wird. Einige Ausführer fragten, ob Silicafume, ein Nebenerzeugnis von Silicium, das durch Abfiltern der Rauchgase während der Siliciumproduktion gewonnen wird, ebenfalls unter dieses Verfahren fällt.

(10) Hierzu ist zu bemerken, dass Silicafume nicht der Definition der betroffenen Ware unter den Randnummern 9 und 10 der vorläufigen Verordnung entspricht, da es sich lediglich um ein Nebenprodukt der Siliciumproduktion in Form eines feinen Pulvers handelt, das als Betonzusatz verwendet wird. Es wird daher bestätigt, dass diese Ware, die dem KN-Code ex 2811 22 00 zugewiesen wird, nicht unter dieses Verfahren fällt.

(11) Die Definition der betroffenen Ware wurde von einem russischen ausführenden Hersteller in Frage gestellt, der behauptete, dass es unter dem KN-Code zwei unterschiedliche Siliciumtypen gäbe, und zwar einen, der in der Hüttenindustrie und einen anderen, der in der chemischen Industrie verwendet wird. Zur Untermauerung seines Vorbringens behauptete der russische Hersteller, dass die beiden Qualitäten aufgrund ihres Gehalts an Spurenelementen deutlich unterschiedliche chemische Zusammensetzungen und verschiedene Endverwendungen aufwiesen, dass es zwei unterschiedliche Arten von Verbrauchern gebe, die nicht miteinander konkurrierten, und dass die beiden Qualitäten nicht in nennenswertem Maße austauschbar seien.

(12) Die Untersuchung ergab, dass Silicium in unterschiedlichen Qualitäten hergestellt wird und dass das im UZ auf dem EU-Markt verkaufte Silicium, unabhängig davon, ob es vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt oder aus Russland eingeführt worden war, mehr als 95 GHT Silicium enthielt. Die Qualität von Silicium wird in erster Linie anhand des Siliciumanteils und erst in zweiter Linie anhand der anderen Bestandteile, und zwar insbesondere des Eisen- und Calciumgehalts, bestimmt. Für spezialisierte Verwender vor allem in der chemischen Industrie geben die Anteile anderer Spurenelemente den Ausschlag dafür, ob das Silicium für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist. Im Allgemeinen wird Silicium für spezialisierte Verwender nach besonderen Vorgaben hergestellt und erst nach einem langwierigen Prüfverfahren durch den einzelnen Verwender gekauft. Es trifft zwar zu, dass der Gehalt an Spurenelementen für Verwender in der chemischen Industrie von Bedeutung ist, dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass es sich um eine andere Ware handelt als das in der Hüttenindustrie verwendete Silicium.

(13) Es wurden auch Beweise dafür übermittelt, dass die hochwertige Ware nicht ausschließlich an Verwender in der chemischen Industrie verkauft wurde und dass die Verwender in der chemischen Industrie auch bestimmte Mengen des nicht so hochwertigen so genannten metallurgischen Siliciums kauften. Außerdem ist allgemein bekannt, dass Verwender, die nicht so hohe Anforderungen an die Qualität stellen, insbesondere Sekundärverwender in der Hüttenindustrie, auch höherwertiges Silicium verwenden können. Für sie ist der ausschlaggebende Faktor der Preis, da sie nicht bereit sind, einen Aufschlag für Silicium in höhere als der von ihnen benötigten Qualität zu zahlen.

2.1.2. Stellungnahmen von Verwendern

(14) Auch einige Verwender erhoben Einwände gegen die vorläufige Definition der betroffenen Ware. Ihre Stellungnahmen, und zwar insbesondere jene von metallurgischen Verwendern, ähnelten in hohem Maße jenen der ausführenden Hersteller. Alle Verwender aus der Hüttenindustrie machten geltend, dass es drei unterschiedliche Warentypen gebe, und zwar eine chemische Qualität sowie eine Standardqualität und noch darunter eine Qualität für Verwender in der Hüttenindustrie. Sie räumten jedoch alle ein, dass sich alle drei Qualitäten für ihre Herstellungsverfahren eigneten, obgleich sie aus Kostengründen der dritten Siliciumqualität den Vorzug geben. Diese Argumente wurden auch von einem Verband der Hüttenindustrie vorgebracht.

(15) Ein chemischer Verwender nahm zur betroffenen Ware Stellung. Er bestätigte, dass das von ihm bezogene Silicium nach seinen Vorgaben hergestellt wird und dass die Spurenelemente im Silicium für ihn der wichtigste Faktor sind.

2.1.3. Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(16) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte sich mit der vorläufigen Feststellung einverstanden, dass alle Siliciumqualitäten, die unter die Definition unter den Randnummern 9 und 10 der vorläufigen Verordnung fallen, als betroffene Ware anzusehen seien. Er wies ferner darauf hin, dass etliche der Argumente nicht im Kontext der betroffenen Ware, sondern im Zusammenhang mit den Feststellungen zur gleichartigen Ware vorgebracht wurden und die ausführenden Hersteller diese beiden Aspekte miteinander verwechselten.

2.1.4. Schlussfolgerung zur betroffenen Ware

(17) Silicium ist eine Ware, die in verschiedenen Qualitäten hergestellt wird, die erstens nach dem Eisengehalt, zweitens nach dem Calciumgehalt und drittens nach dem Gehalt an anderen Spurenelementen unterschieden werden. Die Herstellungsverfahren in der EU und in Russland (Elektroreduktionsofen) sind weitgehend identisch.

(18) Auf dem EU-Markt gibt es im Wesentlichen zwei Verwendergruppen, und zwar die chemische Industrie, die hauptsächlich Silikone herstellt, und die Hüttenindustrie, die Aluminium herstellt. Die metallurgischen Verwender können auch in zwei Gruppen unterteilt werden, und zwar die Primäraluminiumhersteller und Sekundäraluminiumhersteller (Recycling). In allen Fällen weist das verwendete Silicium jedoch einen Siliciumgehalt von mindestens 95 GHT und typischerweise von 98 GHT oder 99 GHT auf.

(19) Auf der Grundlage des Eisen- und des Calciumgehalts wurden drei Siliciumqualitäten identifiziert, und zwar die hochwertige Qualität, die Standardqualität und die minder hochwertige Qualität. Den Untersuchungsergebnissen zufolge überschneiden sich die Verwendungen dieser Qualitäten durch die verschiedenen Verwendergruppen zu einem gewissen Grad. Es ist allgemein anerkannt, dass materielle, chemische oder technische Eigenschaften für Sekundäraluminiumhersteller kein Grund sind, eine der verschiedenen Siliciumqualitäten zu verwenden, oder für Primäraluminiumhersteller, die Standard- oder die hochwertige Qualität vorzuziehen. In der anderen Richtung herrscht nicht derselbe Grad an Austauschbarkeit, obgleich Beweise dafür übermittelt wurden, dass chemische Verwender bereit sind, Silicium der Standard- oder der minderwertigen Qualität zu verwenden. In der Regel sind die Kosten für die verschiedenen Qualitäten dafür ausschlaggebend, welche Verwendergruppe welche Qualität verwendet.

(20) Wie bereits erwähnt, ergab die Untersuchung, dass alle Siliciumqualitäten trotz etwaiger Unterschiede beim Gehalt an anderen chemischen Elementen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. Silicium kann zwar verschiedenen Endverwendungen zugeführt werden, aber den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die verschiedenen Qualitäten zwischen den verschiedenen Verwendungen mehr oder weniger austauschbar.

(21) Die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 9 und 10 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

2.2. Gleichartige Ware

(22) Die Prüfung der Behauptung im Zusammenhang mit der Warenkontrollnummer (PCN) unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung ergab, dass die Behauptung den Vergleich der Preise des Siliciums mit Ursprung in Russland mit jenen des in der Gemeinschaft hergestellten Siliciums und die entsprechende Schadensbeseitigungsschwelle betraf. Unterschiede in den Preisen, der Qualität und den Verwendungen führen nicht zwingend zu der Schlussfolgerung, dass die Waren nicht gleichartig sind. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist, ob die betreffenden Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Den vorgenannten Unterschieden wird bei dem Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert und bei der Ermittlung z. B. der Preisunterbietung und der Schadensbeseitigungsschwelle Rechnung getragen.

(23) Ein russischer ausführender Hersteller nahm Bezug auf die Antidumpingmaßnahmen, die derzeit gegenüber den Einfuhren von Silicium aus China gelten (vgl. Randnummer 3). Er verwies insbesondere auf Randnummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 2496/97, der zufolge "die Qualität des Silicium-Metalls aus Russland und der Ukraine nicht mit derjenigen des Silicium-Metalls aus Europa oder China vergleichbar" ist.

(24) Diesbezüglich ist erstens anzumerken, dass diese Feststellung im Rahmen einer Untersuchung getroffen wurde, die mehr als fünf Jahre zurückliegt, und sich auf Informationen stützte, die im Rahmen dieser Untersuchung übermittelt wurden, und im Rahmen dieser Untersuchung nicht bestätigt wird. Außerdem betrifft Randnummer 55 jener Verordnung ausschließlich die Frage der Schadensursache. Aus dem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass es sich bei der betroffenen Ware ebenso wie bei der gleichartigen Ware unabhängig von ihrer Bezugsquelle, d. h. ob aus China, Russland, der EU oder dem Vergleichsland, in diesem Falle Norwegen, um Silicium handelt. Daher handelt es sich bei dieser Ware um eine einzige gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung. Außerdem kann etwaigen Qualitätsunterschieden zwischen den Waren verschiedener Hersteller in verschiedenen Ländern im Wege von Berichtigungen gebührend Rechnung getragen werden. Ferner wurden zwischen den verschiedenen aus Russland in die Gemeinschaft ausgeführten Typen Qualitätsunterschiede festgestellt.

(25) Aus diesen Gründen und angesichts der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, dass das in Russland hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte und das in die Gemeinschaft ausgeführte Silicium, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkaufte Ware und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Silicium dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Siliciumtypen eine Produktfamilie bilden, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

3. Dumping

3.1. Normalwert

(26) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung zur Marktwirtschaftsbehandlung bestätigt.

(27) Alle ausführenden Hersteller argumentierten in ihren Stellungnahmen, dass die bei der vorläufigen Untersuchung zugrunde gelegten Stromkosten geändert werden müssten. Sie hoben hervor, dass ihr größter Stromlieferant ein mehrheitlich in Privatbesitz befindliches Unternehmen sei und sich dessen niedrige Preise auf einen natürlichen komparativen Vorteil in Form des größten Wasserkraftwerkkomplexes der Welt erklären ließen. Diese Angelegenheit wurde weiter untersucht; da aber festgestellt wurde, dass die Strompreise in Russland reguliert sind und der von diesem Stromlieferanten in Rechnung gestellte Preis selbst im Vergleich zu den Preisen anderer Lieferanten von in Wasserkraftwerken im Vergleichsland Norwegen und auch in Kanada erzeugtem Strom sehr niedrig war, wurde beschlossen, dieses Vorbringen zurückzuweisen und die vorläufige Entscheidung, den von einem anderen Stromlieferanten in Russland in Rechnung gestellten Strompreis zugrunde zu legen, zu bestätigen. Dieser Preis entsprach den Untersuchungsergebnissen zufolge dem niedrigsten Preis, der für repräsentative Stromerzeuger in der Gemeinschaft festgestellt wurde.

(28) Da keine weiteren diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zum Normalwert unter den Randnummern 19 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2. Ausfuhrpreis

(29) Alle ausführenden Hersteller machten geltend, dass es sich bei den am Verkauf der betroffenen Ware in die EG beteiligten Unternehmen, die außerhalb Russlands ansässig sind, um verbundene Parteien handele und dass diese Unternehmen zusammen mit den in Russland ansässigen Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien. Sie behaupteten, dass als Ausfuhrpreis der von diesen verbundenen Unternehmen dem ersten unabhängigen Abnehmer in der EG in Rechnung gestellte Preis zugrunde gelegt werden müsse.

(30) In dem Fall des in der Gemeinschaft (Vereinigtes Königreich) ansässigen Einführers wurden keine neuen Beweise dafür vorgelegt, dass er mit dem ausführenden Hersteller verbunden war. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen und die Vorgehensweise in der vorläufigen Untersuchung, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des diesem Einführer in Rechnung gestellten Verkaufspreises zu ermitteln, bestätigt.

(31) Im Falle des Einführers in der Schweiz wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahme ein Kontrollbesuch durchgeführt, der ergab, dass dieses Unternehmen tatsächlich mit dem ausführenden Hersteller verbunden war. Für die Verkäufe durch diesen Einführer wurde der Ausfuhrpreis daher auf der Grundlage des Preises ermittelt, den dieser Einführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

(32) In Bezug auf den Einführer mit Sitz in den Britischen Jungferninseln ist anzumerken, dass es sich bei dem zu verwendenden Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung um den "tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware" handeln muss. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen bei den Ausfuhrgeschäften in die Gemeinschaft Zwischenhändler beteiligt sind, nicht der dem Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellte Preis ausschlaggebend ist (was die ausführenden Hersteller häufig nicht wissen), sondern der Preis, zu dem die Ware das Ausfuhrland "verlässt". Dieser Preis muss gegebenenfalls und insbesondere dann, wenn die Parteien geschäftlich verbunden sind, durch den anschließend verlangten Weiterverkaufspreis ersetzt werden. Rusal übermittelte neue Informationen, die eine angebliche Verbindung belegen sollten. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass für diese Behauptung keine stichhaltigen und eindeutigen Beweise erbracht wurden. Es besteht keine direkte Beteiligung zwischen der Rusal-Gruppe und dem in den Britischen Jungferninseln ansässigen Unternehmen; zudem sind die Unternehmensstrukturen kompliziert und undurchsichtig. Dem Unternehmen zufolge besteht die Verbindung aufgrund einer indirekten Beteiligung, für die allerdings keine nachprüfbaren Unterlagen vorgelegt wurden. Rusal zufolge ist das in den Britischen Jungferninseln ansässige Unternehmen nicht im Verkauf oder Vertrieb der ausgeführten Waren tätig, sondern lediglich eine Briefkastenfirma. Es erfolgt somit kein echter Verkauf über Dritte. Das Unternehmen mit Sitz in den Britischen Jungferninseln ist vielmehr Empfänger aus undurchsichtigen Buchhaltungszwecken. Es bestand keine Möglichkeit, die wirkliche Rolle dieses Unternehmens mit Sitz in den Britischen Jungferninseln zu überprüfen oder die Zahlungsströme mit ausreichender Gewissheit nachzuvollziehen. Daher wurde beschlossen, die Vorgehensweise in der vorläufigen Untersuchung zu bestätigen und den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des diesem Einführer in Rechnung gestellten Verkaufspreises zu ermitteln.

3.3. Vergleich

(33) Ein ausführender Hersteller beantragte erneut eine Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften mit der Begründung, dass die auf dem russischen Markt verkaufte Durchschnittsqualität hochwertiger sei und die Produktionskosten daher auch höher seien. Das Unternehmen übermittelte jedoch keine neuen Beweise für beständige Qualitätsunterschiede zwischen den auf dem Inlandsmarkt verkauften und den in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen. Deshalb wurde die Vorgehensweise in der vorläufigen Untersuchung bestätigt und keine Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften vorgenommen.

(34) Zwei Unternehmen beantragten erneut Berichtigungen für Unterschiede in den Mengen und in der Handelsstufe. Der Antrag auf eine Berichtigung für Unterschiede in den Mengen konnte nicht berücksichtigt werden, weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass beim Kauf verschiedener Mengen Preisnachlässe und Rabatte gewährt worden waren, und weil diese Unterschiede in den Mengen bereits bei der im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gewährten Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe für verschiedene Abnehmertypen berücksichtigt worden waren. Was den Antrag auf eine zusätzliche Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe angeht, so konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gewährte Berichtigung nicht ausgereicht hatte, so dass keine weitere Berichtigung zugestanden werden konnte.

3.4. Dumpingspannen

(35) Da keine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, wird die Ermittlung der Dumpingspanne unter den Randnummern 29 und 30 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(36) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

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4. Schädigung

4.1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(37) Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, werden der Inhalt und die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 33 und 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2. Siliciumverbrauch in der Gemeinschaft

(38) Da keine neuen Informationen über den Verbrauch übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 35 und 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3. Siliciumeinfuhren in die Gemeinschaft

4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren

(39) Da weder neue Informationen über die Siliciumeinfuhren in die Gemeinschaft noch über deren Marktanteil übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 37 bis 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.2. Preisunterbietung und Preisdruck

(40) Die Preisunterbietungsberechnungen wurden angepasst, um Berichtigungen für Unterschiede in der Handelsstufe und der Qualität Rechnung zu tragen. Diese Berichtigungen wurden auf der Grundlage geprüfter Informationen und anhand einer angemessenen Schätzung des Marktwerts der Unterschiede vorgenommen.

(41) Die endgültige Preisunterbietungsspanne betrug 10,2 %.

(42) Das Vorliegen und die Höhe der Preisunterbietung sind unter Berücksichtigung der Tatsache zu betrachten, dass die Preise gedrückt waren. Die Preise gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück (- 16 %) und deckten im UZ nicht mehr die vollen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(43) Die beiden russischen ausführenden Hersteller behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte keine bedeutende Schädigung erlitten, da die Mehrzahl der Schadensindikatoren eine positive Entwicklung aufwies. Die ausführenden Hersteller verwiesen insbesondere auf Steigerungen der Produktionskapazität, der Kapazitätsauslastung, der Verkaufsmenge in der Gemeinschaft, des Marktanteils, der Lagerbestände, der Beschäftigung und der Produktivität im Bezugszeitraum.

(44) Für die Schadensindikatoren ergab eine eingehendere Untersuchung, wie auch unter den Randnummern 71 und 72 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die wichtigsten positiven Entwicklungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000 stattfanden. Von 2000 bis zum UZ stiegen alle Indikatoren nur leicht, blieben konstant oder fielen sogar. Also trat die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum am deutlichsten zu Tage.

(45) Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie unter Randnummer 72 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die relativ guten Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis 2000 unmittelbar auf Entscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen sind, in zusätzliche Produktionsanlagen in der Gemeinschaft zu investieren. Denn in jenem Zeitraum stiegen die Produktion, die Produktionskapazität, die Verkaufsmengen, der Marktanteil, die Beschäftigung und die Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Rentabilität wurde mit 5 % des Nettoverkaufswerts angesetzt.

(46) Danach verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechend dem Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus Russland. Der Marktanteil, der Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite (RoI) gingen erheblich zurück.

(47) Außerdem wurde angesichts der Entwicklung der anderen Schadensindikatoren und insbesondere des Rückgangs von Rentabilität und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wurde.

4.5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(48) Aus diesen Gründen und da keine neuen Informationen vorlagen, die eine Änderung der Feststellung erfordert hätten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ insbesondere bei den Preisen und der Rentabilität eine bedeutende Schädigung erlitt, werden die Argumente der russischen ausführenden Hersteller zurückgewiesen. Die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 71 bis 73 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

5. Schadensursache

(49) Ein russischer ausführender Hersteller machte geltend, dass selbst wenn die Feststellung der bedeutenden Schädigung bestätigt wird, diese Schädigung nicht durch die Siliciumeinfuhren aus Russland verursacht wurde. Seiner Auffassung nach wurde eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächlich durch eine Reihe anderer Faktoren verursacht. Als mögliche Ursachen für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte er andere Drittländer mit einem im Vergleich zu Russland sehr viel größeren Einfuhranteil, die durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursachte Schädigung, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst getätigten Siliciumeinfuhren und die Unterschiede zwischen den Märkten für chemisches und metallurgisches Silicium an. Ein russischer Hersteller behauptete auch, dass im UZ eine Differenz von 16 % zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den russischen Preisen vorlag und eine so große Differenz zeige, dass das Silicium aus Russland und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Silicium auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht über den Preis miteinander konkurrieren.

5.1. Einfuhren aus anderen Drittländern

(50) Wie unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden aus einigen anderen Drittländern sehr viel größere Mengen eingeführt als aus Russland. Jedoch gingen die Einfuhren aus allen diesen Ländern (außer China) von 2000 bis zum UZ, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Verfall seiner wirtschaftlichen Lage erlebte, mengenmäßig zurück. Außerdem lagen die Preise dieser anderen Einfuhren ausnahmslos über jenen der Einfuhren aus Russland und in den Fällen, in denen sie unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, war die Differenz sehr gering.

(51) Ein russischer ausführender Hersteller behauptete, die Informationen von Eurostat könnten nicht herangezogen werden, weil Unterschiede im Produktmix nicht berücksichtigt seien. Er wies darauf hin, dass beträchtliche Preisunterschiede zwischen dem überwiegend aus Russland ausgeführten Silicium minderer Qualität und dem hochwertigeren Silicium aus anderen Drittländern bestehen. Seiner Auffassung nach müssten bei einem Preisvergleich die von Verwendern für Silicium aus verschiedenen Bezugsquellen tatsächlich gezahlten Preise zugrunde gelegt werden.

(52) Dieser Hersteller brachte keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung bei. In Ermangelung aussagekräftiger Daten von Verwendern über die von ihnen für Silicium aus anderen Drittländern gezahlten Preise, konnte dieser Preisvergleich nicht vorgenommen werden. Die verfügbaren Informationen von Eurostat sind unter diesen Umständen die beste Quelle für die Ermittlung der Preise des Siliciums aus Drittländern. Was die im Rahmen der parallelen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber China verfügbaren Informationen angeht, so stellte sich heraus, dass die beim Vergleich je Qualität ermittelte durchschnittliche Preisunterbietungsspanne jener Unterbietungsspanne entsprach, die beim Vergleich der von Eurostat erfassten durchschnittlichen Einfuhrpreise mit dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt wurde.

(53) Außerdem ist anzumerken, dass für einen fairen Vergleich der Einfuhrpreise in allen Fällen Eurostat-Daten herangezogen wurden. Im Falle Russlands, für das geprüfte Informationen über den UZ verfügbar waren, lag der tatsächliche Einfuhrpreis etwas unter dem von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreis.

5.2. Selbst verursachte Schädigung

(54) Es wurde geltend gemacht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hauptsächlich darauf zurückzuführen war, dass ihm in dem Bemühen um eine Steigerung seines Marktanteils höhere Kosten für neue Produktionskapazitäten entstanden. In diesem Zusammenhang wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die höchsten durchschnittlichen Produktionskosten der Welt verzeichne. Diese Behauptung stützte sich auf einen Vergleich der geprüften Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und russischer Hersteller in diesem Verfahren mit den veröffentlichten Kosten für andere Drittländer. Die veröffentlichten Zahlen waren jedoch nicht klar nach den einzelnen Kostenelementen aufgeschlüsselt, so dass keine Beweise dafür vorlagen, dass diese Produktionskosten mit den im Rahmen der Untersuchung geprüften Produktionskosten verglichen werden konnten. Diese veröffentlichten Zahlen stützen sich dem Anschein nach in der Regel nur auf die Fertigungskosten und beinhalten nicht wesentliche Kostenelemente wie z. B. die VVG-Kosten. Außerdem sei drauf hingewiesen, dass der russische Hersteller keine entsprechenden veröffentlichten Daten für Gemeinschaftshersteller übermittelte. Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass diese Behauptung nicht geprüft werden konnte, und die Argumente des russischen Ausführers wurden zurückgewiesen. Dies erwies sich auch angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die geprüften Produktionskosten im Vergleichsland Norwegen über den von dem russischen Hersteller angegebenen Produktionskosten lagen. Berichtigt auf die vollen Kosten standen die geprüften Produktionskosten in Norwegen im Einklang mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(55) Selbst wenn die Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichsweise höher waren, würde diese Tatsache an sich den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Billigeinfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften. Wie unter Randnummer 83 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne von 1,7 % erzielt und nicht Verluste von 2,1 %, wenn die Preise im Zeitraum von 2000 bis zum UZ nicht gefallen wären.

5.3. Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(56) Es wurde geltend gemacht, dass sich der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Rentabilität seiner EU-Verkäufe ausgewirkt hätte. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise übermittelt.

(57) Der gesamte Rückgang der Ausfuhrverkäufe von 1998 bis zum UZ entsprach nur 2,3 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Die Auswirkungen auf die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem EU-Markt können daher, wenn überhaupt, nur geringfügig gewesen sein. Außerdem ist die Annahme vertretbar, dass der Ausfuhrrückgang zum Teil auf den Anstieg der Nachfrage nach in der Gemeinschaft hergestelltem Silicium im UZ zurückzuführen ist.

5.4. Siliciumeinfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(58) Ein russischer Hersteller erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung unter Randnummer 85 der vorläufigen Verordnung, der zufolge mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundene Unternehmen, die Silicium kaufen, die Kaufentscheidungen selbständig und ohne Einflussnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trafen. Zur Untermauerung dieses Einwands wurde geltend gemacht, dass es nicht zulässig war, dass diese verbundenen Unternehmen im Rahmen des Verfahrens ihren Standpunkt darlegten. Dies war angeblich ein Beweis dafür, dass diese Unternehmen doch unter der Kontrolle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stehen.

(59) Dass die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundenen Unternehmen in diesem Verfahren sich nicht gegen Antidumpingmaßnahmen aussprechen, bedeutet nicht, dass es ihnen nicht freisteht, ihre eigenen Rohstoffe nach finanziellen Gesichtspunkten zu beziehen. Da diese Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge Silicium nach eigenem Ermessen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, aus Russland und aus jeder anderen Quelle bezogen, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5. Unterschiede zwischen den Märkten für chemisches und für metallurgisches Silicium

(60) Es wurde behauptet, dass die Probleme, mit denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 2000 konfrontiert war, auf einen Rückgang der Nachfrage nach chemischem Silicium zurückzuführen war, der seinerseits durch einen Rückgang der Nachfrage nach den Erzeugnissen dieser Verwenderindustrie verursacht worden war. Angeblich verkauft der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen größeren Anteil seines Siliciums an diese chemischen Verwender als an die metallurgischen Verwender, während bei den russischen ausführenden Herstellern das Gegenteil der Fall ist. Daher könnten jegliche Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht den Einfuhren aus Russland angelastet werden, weil das russische Silicium auf dem chemischen Markt nicht mit dem in der Gemeinschaft hergestellten Silicium konkurriert.

(61) Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Preise und Mengen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an seine chemischen Abnehmer verkauften Siliciums.

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an chemische Abnehmer

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(62) Aus dieser Tabelle geht hervor, dass im Bezugszeitraum die Siliciumverkäufe an chemische Verwender mengenmäßig um 42 % stiegen, der Durchschnittspreis aber um 13 % zurückging. Im Vergleich hierzu stieg bei allen Siliciumverkäufen im Bezugszeitraum die Verkaufsmenge um 57 % und die Preise fielen um 16 % (vgl. Tabellen 8 und 9 der vorläufigen Verordnung).

(63) Von 2000 bis zum UZ, als sich die Schadensindikatoren Preise und Rentabilität besonders rückläufig entwickelten, gingen die Verkäufe an chemische Verwender um rund 5000 Tonnen (- 7,0 %) zurück, aber die Durchschnittspreise stiegen um 14 [fmxeuro] pro Tonne (+ 1,1 %). Für alle Siliciumverkäufe weisen die entsprechenden Zahlen einen Anstieg von rund 3000 Tonnen (+ 2,1 %) aus, während die Durchschnittspreise um 46 [fmxeuro] pro Tonne (- 3,7 %) zurückgingen.

(64) Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen Rückgang der Verkäufe an chemische Abnehmer verursacht wurde. Angesichts der Art der Schädigung ist das Gegenteil der Fall.

(65) Daher wird das Argument, die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an chemische Abnehmer sei die tatsächliche Ursache der im UZ erlittenen Schädigung, zurückgewiesen.

5.6. Preiswettbewerb

(66) Was den Preisunterschied zwischen dem in der Gemeinschaft hergestellten Silicium und dem aus Russland eingeführten Silicium angeht, so wird bestätigt, dass diese Differenz im UZ entgegen der Behauptung eines russischen Ausführers nicht 16 %, sondern durchschnittlich 11 % betrug (vgl. Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung). Die Preise differierten trotz des Rückgangs der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ um 7 %. Dies wird als eindeutiger Beweis für die Auswirkungen der russischen Preise auf jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen. Die Behauptung, dass die Preisunterbietung so groß sei, dass sie nicht Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könne, ist widersinnig.

(67) In der Tat ergab die Untersuchung, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch die russischen ausführenden Hersteller große Mengen Silicium an dieselben Abnehmer bzw. an Abnehmer im selben Sektor verkauften. Es liegt ferner auf der Hand, dass die niedrigen russischen Preise von diesen Verwendern bei Preisverhandlungen mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Druckmittel angeführt wurden.

5.7. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(68) Angesichts der vorstehenden Ausführungen werden die Argumente der russischen ausführenden Hersteller zurückgewiesen, und die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 101 und 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6. Interesse der Gemeinschaft

(69) Nach der vorläufigen Feststellung, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde, wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich zu melden und an dem Verfahren mitzuarbeiten. Vier Verwender und ein Verwenderverband, die in der vorläufigen Phase des Verfahrens mitgearbeitet hatten, nahmen Stellung. Des Weiteren gingen zu den vorläufigen Schlussfolgerungen Stellungnahmen von fünf Verwendern und einem Verwenderverband ein, die in der vorläufigen Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten. Von Siliciumeinführern liegen keine Sachäußerungen vor. Drei Rohstofflieferanten in der Gemeinschaft, die die russischen Hersteller belieferten, hatten bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchungen Stellung genommen.

(70) Die Stellungnahmen, die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung eingingen, bezogen sich ausschließlich auf die Notwendigkeit, zwischen chemischem und metallurgischem Silicium zu entscheiden, d. h. auf Fragen, die die betroffene Ware und die gleichartige Ware betrafen. Zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Bezug auf Kosten oder Rentabilität übermittelten die Verwender keine Stellungnahmen; außerdem stellten sie keine Informationen zur Verfügung, die diesbezüglich eine Bewertung ermöglicht hätte.

(71) Im Rahmen der Kontrollbesuche in den Betrieben von Verwendern konnte jedoch festgestellt werden, dass sich diese Verwender zwar gegen Maßnahmen aussprechen, weil diese zu höheren Kosten führen würden, sie dennoch insgesamt den von der Kommission bei der Analyse angewandten Methoden zustimmten. Die Maßnahme wird wahrscheinlich mit Auswirkungen auf die Verwender verbunden sein. Den verfügbaren Informationen zufolge werden aufgrund der Zölle die Kosten für metallurgische Verwender um rund 11 EUR pro Tonne Fertigerzeugnis steigen (ein Anstieg von 0,8 %).

(72) Selbst wenn eingeräumt werden müsste, dass die Einführung von Maßnahmen mit etwaigen nachteiligen Auswirkungen für die Rohstofflieferanten in der Gemeinschaft im Hinblick auf deren Umsatz und Rentabilität verbunden wäre, wurden keine Beweise dafür übermittelt, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass diese schwerer wiegen würden als die erhofften positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(73) Es wurden daher keine Informationen übermittelt, die zu der Feststellung führen könnten, dass die Einführung von endgültigen Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die vorläufige Feststellung unter der Randnummer 118 wird daher endgültig bestätigt.

7. Endgültige Maßnahmen

(74) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus Russland zu verhindern.

7.1. Schadensbeseitigungsschwelle

(75) Bezüglich der Methode zur Ermittlung der vorläufigen Schadensbeseitigungsschwelle gingen verschiedene Einwände ein.

7.1.1. Tabelle "Warenkontrollnummer (PCN)"

(76) Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde behauptet, dass die Tabelle "Warenkontrollnummer (PCN)" in dem Antidumpingfragebogen der Kommission nicht die erforderlichen Details über die chemische Zusammensetzung der verschiedenen Siliciumtypen umfasste, so dass ein ordnungsgemäßer Vergleich der verschiedenen Siliciumqualitäten nicht möglich war. Daher wurde vorgeschlagen, die PCN-Tabelle so zu ändern, dass aus ihr klar die verschiedenen aus Russland eingeführten Siliciumqualitäten ersichtlich sind und von jenen getrennt werden können, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauft werden.

(77) Ein Unternehmen machte geltend, dass für Silicium mit einem Eisengehalt von über 0,8 % eine zusätzliche Siliciumqualität aufgenommen werden sollte. Selbst wenn für Silicium mit einem höheren Eisengehalt auf dem Markt eventuell niedrigere Preise verlangt werden, wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass es einen klaren Marktunterschied zwischen Silicium mit einem Eisengehalt von über 0,5 % und mit einem Eisengehalt von über 0,8 % gibt. Da jedoch Preisunterschiede aufgrund eines unterschiedlichen Eisengehalts ohnehin durch entsprechende Berichtigungen aufgefangen werden können, wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(78) Die anderen russischen ausführenden Hersteller beantragten zwei Änderungen in der PCN-Tabelle. So beantragten sie zunächst für Silicium, bei dem die Spurenelemente einen entscheidenden Faktor darstellen, die Festlegung einer zusätzlichen Qualität. Es wurde geltend gemacht, dass ohne eine solche Änderung kein fairer Vergleich des an metallurgische Verwender verkauften Siliciums mit dem an chemische Verwender verkauften Siliciums gewährleistet sei. Des Weiteren schlugen sie vor, Silicium mit einem Eisengehalt von genau 0,5 % nicht, wie in der derzeitigen PCN-Tabelle der Fall, als Standardqualität, sondern als minderwertige Qualität einzustufen.

(79) Eine Annahme des ersten Vorbringens hätte jedoch nicht zu einer präziseren PCN-Tabelle, sondern vielmehr zu schlecht definierten Kriterien geführt, was bedeutet hätte, dass die interessierten Parteien bei der Zuweisung der Verkäufe zu bestimmten PCN über einen gewissen Spielraum verfügt hätten. Ein solcher Spielraum würde die Zuverlässigkeit der mit der PCN gelieferten Informationen und somit auch die Aussagekraft der Schadensbeseitigungsspanne untergraben. Des Weiteren liegen keine Beweise dafür vor, dass die derzeitige PCN-Struktur zu fehlerhaften oder weniger präzisen Feststellungen führen würden. Eine auf der Grundlage einer Standard- oder minderwertigen Siliciumqualität erfolgende Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne würde zu Spannen führen, die um mindestens 0,2 % abweichen würden. Aus diesen Gründen wird der Antrag zurückgewiesen.

(80) Auch im Falle des zweiten Antrags wurden keine Beweise zur Untermauerung der vorgeschlagenen Änderung erbracht. In der Tat gibt es Anzeichen dafür, dass Silicium mit einem Eisengehalt von 0,5 % bei Verwendern als Standardqualität gilt. Entsprechend wurde es nicht für erforderlich erachtet, die PCN-Tabelle zu ändern.

7.1.2. Gewinnspanne

(81) Es wurde vorläufig festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 6,5 % des Gesamtumsatzes als angemessener Mindestgewinn angesehen werden könnte, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vertretbarerweise ausgehen könnte. Es wurde geltend gemacht, dass eine solche Gewinnspanne zu hoch sei und eine Spanne von rund 3 % angemessener wäre.

(82) Für den Antrag, eine Spanne von 3 % anzuwenden, liegen keine Fakten zur Untermauerung vor. Eine Gewinnspanne von 6,5 % entspricht in der Tat den Gewinnen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000, d. h. als auf dem Gemeinschaftsmarkt noch faire Wettbewerbsbedingungen herrschten, erzielte. Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und der aus Russland eingeführten Siliciummengen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich im UZ mindestens diese Gewinnspannen erreicht.

7.1.3. Berichtigung zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden

(83) Ein russischer Hersteller machte geltend, dass das von ihm in einem Werk hergestellte Silicium aufgrund von Unterschieden im Herstellungsprozess minderwertiger sei als das von ihm in einem anderen Werk hergestellte Silicium. Entsprechend wurde beantragt, dass für das minderwertigere Silicium Berichtigungen vorgenommen werden, um einen fairen Vergleich mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die beantragte Berichtigung bezieht sich auf Unterschiede bei den durchschnittlichen Produktionskosten in den beiden Werken.

(84) Es besteht zugegebenermaßen ein Qualitätsunterschied bei der Ware der beiden Werke. Damit jedoch eine Berichtigung in Betracht gezogen werden kann, muss nachgewiesen kann, dass sich die Unterschiede auf die Preise auswirken, die auf dem Markt - in diesem Falle die EU - erzielt werden können. Um zu prüfen, ob die von den beiden Werken erzielten Verkaufspreise durchgehend unterschiedlich waren, wurde ein Vergleich für die einzelnen Qualitäten vorgenommen. Für das hochwertige Silicium war keine Berichtigung erforderlich, da das Werk, das Silicium minderwertiger Qualität herstellt, keine diesbezüglichen Verkäufe tätigte. Bei der Standardqualität waren deutliche Preisunterschiede zu verzeichnen, so dass für die von diesem Werk erfolgten Verkäufe dieser Qualität eine Berichtigung von 4 % vorgenommen wurde. Für Silicium minderwertiger Qualität wurde kein Preisunterschied festgestellt und somit auch keine Berichtigung vorgenommen.

(85) Der zweite russische Hersteller machte geltend, dass er nur Silicium minderwertiger Qualität herstelle und ein direkter Vergleich seiner Ware mit den Preisen des im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Siliciums minderwertiger Qualität zulässig sei.

(86) Es stimmt, dass im Vergleich zu dem Silicium, das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und vom anderen russischen Hersteller hergestellt wird, in dem von diesem Hersteller hergestellten Silicium insbesondere der Eisengehalt höher ist. Um etwaige Auswirkungen der Qualität auf die von diesem Hersteller auf dem EU-Markt erzielten Preise berechnen zu können, wurde auch hier für jede Siliciumqualität ein Vergleich mit den durchschnittlichen Preisen des anderen russischen Herstellers vorgenommen.

(87) Dieser Vergleich ergab, dass eine Berichtigung der Preise für das von diesem russischen Hersteller hergestellte Silicium minderwertiger Qualität gewährt werden sollte, damit es mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Silicium minderwertiger Qualität verglichen werden konnte.

7.1.4. Berichtigung aufgrund unterschiedlicher Handelsstufen

(88) Die russischen Hersteller beantragten für ihre Verkäufe in die EU eine Berichtigung aufgrund unterschiedlicher Handelsstufen. Die Untersuchung ergab, dass ein russischer Hersteller sein gesamtes Silicium über einen in den Britischen Jungferninseln ansässigen Händler verkaufte. Der zweite Hersteller verkaufte über einen verbundenen Händler in der Schweiz, über einen unabhängigen Händler in der EU sowie direkt an Endabnehmer. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte sein Silicium fast ausschließlich direkt an Endabnehmer.

(89) Um festzustellen, ob eine Berichtigung aufgrund unterschiedlicher Handelsstufen gerechtfertigt ist, wurden alle über die verschiedenen Absatzkanäle erfolgten Verkäufe derselben Siliciumqualität und desselben Herstellers daraufhin untersucht, ob grundsätzlich ein Preisunterschied bestand. Angesichts der Ergebnisse dieser Analyse wurde für alle Verkäufe, die über einen unabhängigen Händler erfolgten, eine Berichtigung aufgrund unterschiedlicher Handelsstufen gewährt.

7.2. Form und Höhe des endgültigen Zolls

(90) Der endgültige Zoll sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der festgestellten Dumpingspannen oder in Höhe der festgestellten Schadensspannen, je nachdem welche niedriger sind, festgesetzt werden. Diese Maßnahmen sollten, wie im Falle der vorläufigen Maßnahmen, in Form eines Wertzolls eingeführt werden.

7.3. Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(91) Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller in Russland festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 1235/2003 der Kommission, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so sollten nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt werden.

(92) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.4. Verpflichtungen

(93) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bot ein ausführender Hersteller in Russland gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an.

(94) Dieser ausführende Hersteller produziert verschiedene Warentypen, die zusammen verkauft werden können. Es besteht somit potenziell die Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte, d. h. die in der Verpflichtung festgesetzten Mindestpreise würden zwar verpflichtungsgemäß eingehalten, aber für andere Waren als die betroffene Ware würden die Preise gesenkt werden, wenn diese gemeinsam mit der betroffenen Ware verkauft werden. Die Verpflichtung, Mindestpreise für Silicium einzuhalten, wäre somit relativ einfach zu umgehen; eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung hingegen wäre sehr schwierig.

(95) Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen unterbreiteten Verpflichtungsangebote in der vorgelegten Form nicht angenommen werden konnten. Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet, und die Mängel des unterbreiteten Verpflichtungsangebots wurden dem betroffenen Ausführer ausführlich erläutert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Silicium mit einem Siliciumgehalt von weniger als 99,99 GHT des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware mit Ursprung in Russland gelten folgende Zollsätze:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2003 der Kommission auf die Einfuhren von Silicium mit einem Siliciumgehalt von weniger als 99,99 GHT des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in Russland werden entsprechend den nachstehenden Regeln endgültig vereinnahmt.

Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 14.

(3) Verordnung (EG) Nr. 2496/97 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 1).

(4) ABl. C 246 vom 12.10.2002, S. 9.

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