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Document 32003R1876

Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigen Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

OJ L 275, 25.10.2003, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1876/oj

32003R1876

Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigen Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0017 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 der Kommission

vom 24. Oktober 2003

zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigen Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus der Prüfung des Bilanzvorschlags geht hervor, dass die Erzeuger noch über bedeutende exportierbare Reismengen verfügen. Dadurch könnte die normale Entwicklung der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 2003/04 beeinträchtigt werden.

(2) Um diese Lage zu ändern, ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen, die sich möglicherweise bei der Gemeinschaft versorgen, vorzusehen. Die besondere Lage des Reismarktes erlaubt die mengenmäßige Begrenzung der Erstattungen und somit die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, wonach der Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden kann.

(3) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002(4), im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

(4) Aus Gründen der ordnungsgemäßen Marktverwaltung sollte die Ausschreibung auf bestimmte Zonen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94(6), beschränkt werden, wobei jedoch gewisse Bestimmungen auszuschließen sind.

(5) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2003(8), sind die Beträge in den Angeboten, die für Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsakts der Gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung ist in diesen Fällen für den Wechselkurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung maßgeblich. Der maßgebliche Wechselkurs für Vorschüsse und Sicherheiten ist in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels geregelt.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für geschliffenen mittelkörnigen Reis und geschliffenen Langkornreis A der KN-Codes 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 94 und 1006 30 96 für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführten Zonen I bis VI, mit Ausnahme Ungarns, Rumäniens und der Türkei, und für die Zone VIII, mit Ausnahme der Kooperativen Republik Guyana, Madagaskars, der Republik Suriname, der Niederländischen Antillen, Arubas sowie der Turks- und Caicosinseln, durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 17. Juni 2004. Während ihrer Dauer werden periodische Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

(3) Die Ausschreibung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 und den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

Artikel 2

Zulässig sind nur Angebote, die sich auf eine Ausfuhrmenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3000 Tonnen beziehen.

Artikel 3

Die Kaution gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 beträgt 30 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(9) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

(2) Diese Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats gültig.

Artikel 5

Die Angebote sind über die Mitgliedstaaten abzugeben und müssen spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die Abgabe der Angebote bei der Kommission eingehen. Sie müssen dem Schema im Anhang entsprechen.

Sind keine Angebote eingegangen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit.

Artikel 6

Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit.

Artikel 7

(1) Anhand der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,

- entweder eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

- oder keinen Zuschlag zu erteilen.

(2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten diejenigen Bieter den Zuschlag, deren Angebote der Höhe der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

Artikel 8

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste periodische Ausschreibung endet am 6. November 2003, um 10 Uhr.

Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 17. Juni 2004.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25.

(4) ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18.

(5) ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 20.

(6) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 48.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(8) ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 12.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

ANHANG

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