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Document 32003C0929(01)

Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

OJ L 246, 29.9.2003, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV)

32003C0929(01)

Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 246 vom 29/09/2003 S. 0001 - 0001


Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(1)

Erklärung Dänemarks

In den meisten Angelegenheiten gestatten die in den Nordischen Staaten geltenden einheitlichen Rechtsvorschriften, über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und tragen dazu bei, die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern. Dänemark, Finnland und Schweden werden daher weiterhin die zwischen ihnen geltenden einheitlichen Rechtsvorschriften anwenden (in Dänemark: das Nordische Auslieferungsgesetz (Gesetz Nr. 27 vom 3. Februar 1960 in seiner durch Gesetz Nr. 251 vom 12. Juni 1975, Gesetz Nr. 433 vom 31. Mai 2000 und Gesetz Nr. 378 vom 6. Juni 2002 geänderten Fassung)), soweit diese gestatten, über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

Erklärung Finnlands

In den meisten Angelegenheiten gestatten die in den Nordischen Staaten geltenden einheitlichen Rechtsvorschriften, über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und tragen dazu bei, die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern. Dänemark, Finnland und Schweden werden daher weiterhin die zwischen ihnen geltenden einheitlichen Rechtsvorschriften anwenden (in Finnland: das Nordische Auslieferungsgesetz (270/1960)), soweit diese gestatten, über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

Erklärung Schwedens

In den meisten Angelegenheiten gestatten die in den Nordischen Staaten geltenden einheitlichen Rechtsvorschriften, über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und tragen dazu bei, die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern. Dänemark, Finnland und Schweden werden daher weiterhin die zwischen ihnen geltenden einheitlichen Rechtsvorschriften anwenden (in Schweden: das Gesetz (1959:254) betreffend die Auslieferung an Dänemark, Finnland, Island und Norwegen bei strafbaren Handlungen), soweit diese gestatten, über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

(1) ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

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