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Document 32003D0641

2003/641/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3184)

OJ L 226, 10.9.2003, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 606 - 608
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 010 P. 53 - 55
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 010 P. 53 - 55
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 017 P. 83 - 85

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/641/oj

32003D0641

2003/641/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3184)

Amtsblatt Nr. L 226 vom 10/09/2003 S. 0024 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 5. September 2003

über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3184)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/641/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2001/37/EG müssen alle Packungen von Tabakerzeugnissen und Außenverpackungen, außer bei Erzeugnissen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, einen allgemeinen Warnhinweis sowie einen ergänzenden Warnhinweis aus der Liste in Anhang I der Richtlinie tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie gesundheitsbezogene Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen auf den Verpackungen einiger oder aller Tabakerzeugnisse, mit Ausnahme von Erzeugnissen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, vorschreiben.

(3) Wenn Mitgliedstaaten ergänzende Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen verlangen, müssen diese den von der Kommission zu verabschiedenden Regeln entsprechen.

(4) Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurden neue Etikettierungsvorschriften eingeführt, die die Aufmachung der Packungen von Tabakerzeugnissen deutlich verändern, insbesondere hinsichtlich der Größe des Texts der Warnhinweise und ihrer grafischen Präsentation. Um einen größtmöglichen Nutzen aus der visuellen Wirkung dieser neuen Aufmachung zu ziehen, sollte diese eine Zeitlang unverändert bleiben, bevor Farbfotografien oder andere Abbildungen eingeführt werden.

(5) Untersuchungen und Erfahrungen in anderen Ländern, die gesundheitsbezogene Warnhinweise mit Farbfotografien eingeführt haben, belegen, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen ein wirksames Mittel sein können, um Menschen vom Rauchen abzuhalten und die Bürger über die Gesundheitsrisiken des Rauchens zu informieren. Die Verwendung von Fotografien auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen stellt somit ein Schlüsselelement einer umfassenden integrierten Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums dar.

(6) Angesichts der kulturellen Vielfalt innerhalb der Europäischen Union sollte für jeden der ergänzenden Warnhinweise in Anhang I zur Richtlinie 2001/37/EG eine Auswahl verschiedener Farbfotografien und anderer Abbildungen verfügbar sein.

(7) Wenn Mitgliedstaaten gesundheitsrelevante Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen verlangen, so sollte sichergestellt sein, dass diese Bildelemente nicht verdeckt oder auf andere Art und Weise beeinträchtigt werden.

(8) Wenn Mitgliedstaaten gesundheitsrelevante Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen verlangen, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um die erforderlichen Änderungen beim Produktionsablauf und in der Verpackung von Tabakerzeugnissen sowie den Absatz der Lagerbestände zu ermöglichen. Die Verwendung nicht ablösbarer Etiketten sollte für andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten gestattet werden.

(9) Die Einführung von Warnhinweisen mit Bildelementen muss überwacht und ihre Wirksamkeit regelmäßig bewertet werden.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Entscheidung legt Regeln für die Verwendung - auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen - von Farbfotografien und anderen Abbildungen zur Darstellung und Erklärung der gesundheitlichen Folgen des Rauchens fest.

(2) Diese Entscheidung gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen in Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen gemäß der Richtlinie 2001/37/EG auf den Packungen einiger oder aller Tabakerzeugnisse, mit Ausnahme der Packungen von Erzeugnissen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, entscheiden.

(3) Wenn Mitgliedstaaten ergänzende Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen verlangen, müssen diese den vorstehend genannten Regeln entsprechen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne der vorliegenden Entscheidung gelten die Definitionen in Artikel 2 der Richtlinie 2001/37/EG.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Packung von Tabakerzeugnissen": alle Arten von Einzelverpackungen und alle Arten der Außenverpackung, mit Ausnahme zusätzlicher transparenter Umhüllungen;

2. "ergänzender Warnhinweis": alle in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG genannten Warnhinweise;

3. "Quelldokument": jede der elektronischen Dateien, die die Kommission bereitstellt und die einen kombinierten Warnhinweis enthalten;

4. "kombinierter Warnhinweis": die in jedem Quelldokument enthaltene Kombination aus einer Fotografie oder anderen Abbildung und dem entsprechenden Text des ergänzenden Warnhinweises gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) sowie Anhang I zur Richtlinie 2001/37/EG.

Artikel 3

Bibliothek der Quelldokumente

(1) Bis zum 30. September 2004 stellt die Kommission eine Bibliothek mit Quelldokumenten bereit, so dass für jeden der ergänzenden Warnhinweise in Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG eine Auswahl von Farbfotografien und anderen Abbildungen verfügbar sein wird.

(2) Die Quelldokumente werden von der Kommission auf Anfrage bereitgestellt. Die technischen Spezifikationen für den Aufdruck werden von der Kommission vorgegeben und dürfen in keiner Weise verändert werden.

(3) Die Kommission wird bei der Erstellung der Bibliothek von Quelldokumenten von wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen unterstützt.

(4) Die ausgewählten Quelldokumente werden dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 4

Verwendung der kombinierten Warnhinweise

(1) Wenn Mitgliedstaaten gesundheitsbezogene Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen verlangen, so müssen alle Tabakpackungen, für die solche Fotografien vorgeschrieben sind, einen kombinierten Warnhinweis tragen, der ausschließlich aus den von der Kommission bereitgestellten Quelldokumenten übernommen werden darf, ohne jegliche Veränderung einer seiner Komponenten.

Die Mitgliedstaaten können diejenigen Quelldokumente auswählen, die für die Verbraucher in ihrem Land jeweils am geeignetsten sind.

(2) Die kombinierten Warnungen

a) sind abwechselnd so zu verwenden, dass alle ergänzenden Warnhinweise regelmäßig erscheinen;

b) sind auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung von Tabakerzeugnissen aufzudrucken, wobei Format und Proportionen des Quelldokuments zu wahren sind und die grafische Integrität von Bild und Text nicht verändert werden darf;

c) müssen die gesamte für den zusätzlichen Warnhinweis vorgesehene Fläche einnehmen und sind parallel zur Oberkante der Packung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung anzuordnen;

d) sind nach den von der Kommission vorgegebenen technischen Spezifikationen für den Aufdruck zu reproduzieren;

e) sind mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu umranden, der in keiner Weise die Text- oder Bildelemente des kombinierten Warnhinweises beeinträchtigt.

(3) Der kombinierte Warnhinweis muss mindestens 40 % der Außenfläche der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %.

Bei Packungen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, muss der kombinierte Warnhinweis jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite einnehmen. Diese Fläche erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 24 cm2 und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 26,25 cm2.

(4) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die kombinierten Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die Reproduktion der kombinierten Warnhinweise auf den Aufklebern muss den von der Kommission vorgegebenen technischen Spezifikationen für den Aufdruck entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass zu den kombinierten Warnhinweisen außerhalb der für diese vorgesehenen Umrandung die Behörde genannt wird, von der der Hinweis stammt. Außerdem können, wenn die Mitgliedstaaten dies verlangen, die kombinierten Warnhinweisen andere visuelle Elemente enthalten, so etwa Logos mit oder ohne Nennung einer Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Website, die den Verbraucher darüber informieren, welche Behörde die Warnhinweise gibt und welche Programme für diejenigen bereitstehen, die das Rauchen aufgeben möchten.

(6) Mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten Fälle dürfen die kombinierten Warnhinweise auf der Packung nicht kommentiert oder umschrieben noch darf in irgendeiner anderen Weise darauf Bezug genommen werden.

Artikel 5

Visuelle Integrität der kombinierten Warnhinweise

(1) Die kombinierten Warnungen

a) sind unablösbar aufzudrucken, müssen unverwischbar sein und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder beim Öffnen der Verpackung verdeckt oder unterbrochen werden. Die kombinierten Warnhinweise dürfen nicht auf den Steuerbanderolen oder Preisschildern der Packung angebracht werden;

b) sind so anzuordnen, dass beim Öffnen der Packung keine Text- oder Bildelemente des kombinierten Warnhinweises beschädigt werden.

(2) Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die Verwendung kombinierter Warnhinweise auf Packungen von Tabakerzeugnissen zu verlangen, so erlassen sie die erforderlichen Vorschriften, damit Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen oder andere Verpackungsmittel die kombinierten Warnhinweise oder eines ihrer Elemente nicht ganz oder teilweise verdecken oder unterbrechen.

(3) Steuerbanderolen oder Preisschilder dürfen nicht so angebracht werden, dass sie die kombinierten Warnhinweise oder eines ihrer Elemente ganz oder teilweise verdecken oder unterbrechen.

(4) Die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Angaben dürfen die visuelle Erfassung der kombinierten Warnhinweise in keiner Weise behindern oder beeinträchtigen.

Artikel 6

Umsetzung

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Verwendung kombinierter Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, erlässt und veröffentlicht er die entsprechenden Bestimmungen, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen.

Diese Bestimmungen gelten frühestens ab dem 1. Oktober 2004.

In diesen Bestimmungen sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, damit die notwendigen Änderungen im Produktions- und Verpackungsprozess für Tabakerzeugnisse vorgenommen und die Lagerbestände abgebaut werden können; dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf kleine und mittlere Unternehmen.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Entscheidung Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Entscheidung fallenden Gebiet erlassen, und unterrichten die Kommission alle zwei Jahre über deren Durchführung. Diese Information sollte auch eine Folgenabschätzung mit besonderer Bezugnahme auf die Verbrauchergewohnheiten enthalten und sich dabei konkret auf Kinder und Jugendliche konzentrieren.

Artikel 7

Berichte und Anpassungen

(1) Spätestens am 30. September 2006 und danach alle zwei Jahre berichtet die Kommission dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Regelungsausschuss über die Durchführung der vorliegenden Entscheidung. Diese Berichte stützen sich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Entscheidung vorgelegten Informationen.

(2) In diesen Berichten weist die Kommission insbesondere auf die Aspekte hin, die im Lichte der Erfahrung und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft oder weiterentwickelt werden müssten.

(3) Die in Artikel 11 der Richtlinie 2001/37/EG genannten wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen können die Kommission bei der Abfassung dieser Berichte unterstützen.

(4) Informationen über die Durchführung dieser Entscheidung werden außerdem in die Berichte über die Anwendung der Richtlinie 2001/37/EG aufgenommen, die die Kommission gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorzulegen hat.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

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