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Document 32003E0496

Gemeinsame Aktion 2003/496/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

OJ L 169, 8.7.2003, p. 74–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2003/496/oj

32003E0496

Gemeinsame Aktion 2003/496/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

Amtsblatt Nr. L 169 vom 08/07/2003 S. 0074 - 0075


Gemeinsame Aktion 2003/496/GASP des Rates

vom 7. Juli 2003

zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat sich bereit erklärt, im Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) eine aktivere politische Rolle zu übernehmen.

(2) Es bedarf einer klaren Kompetenzabgrenzung sowie eines abgestimmten und kohärenten außenpolitischen Vorgehens der Europäischen Union im Südkaukasus.

(3) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte (EUSR) angenommen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Herr Heikki TALVITIE wird zum EUSR für den Südkaukasus ernannt.

Artikel 2

(1) Der EUSR hat den Auftrag, die Umsetzung der vom Rat festgelegten und aktualisierten politischen Ziele der Europäischen Union im Südkaukasus zu unterstützen. Diese politischen Ziele bestehen darin,

a) Armenien, Aserbaidschan und Georgien bei der Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Entwicklung sowie Armutsbekämpfung, zu unterstützen;

b) im Einklang mit den bestehenden Mechanismen Konflikte in der Region zu verhüten, bei der Lösung von Konflikten zu helfen und - unter anderem durch Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenfluechtlingen - auf die Wiederherstellung des Friedens hinzuwirken;

c) konstruktive Beziehungen zu den wichtigsten nationalen Akteuren in der Nachbarregion zu unterhalten;

d) eine engere Zusammenarbeit zwischen Staaten der Region, insbesondere zwischen den Staaten des Südkaukasus, zu fördern und zu unterstützen, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Verkehr;

e) dafür zu sorgen, dass die EU in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird.

(2) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Um die in Artikel 2 genannten politischen Ziele zu fördern, hat der EUSR den Auftrag,

a) Kontakte zu den Regierungen, Parlamenten, dem Justizwesen und der Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen;

b) an Armenien, Aserbaidschan und Georgien zu appellieren, bei regionalpolitischen Themen von gemeinsamem Interesse, wie Bedrohungen der gemeinsamen Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus, Formen des illegalen Handels und organisierte Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c) zur Konfliktverhütung beizutragen und auf die Wiederherstellung des Friedens in der Region hinzuwirken, indem er unter anderem Empfehlungen für Maßnahmen für die Zivilgesellschaft und den Wiederaufbau der Gebiete abgibt, unbeschadet der Verantwortung der Kommission nach dem EG-Vertrag;

d) bei der Konfliktlösung zu helfen, wobei er insbesondere dafür sorgt, dass die EU den Generalsekretär der Vereinten Nationen und seinen Sonderbeauftragten für Georgien, die Gruppe der Freunde des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Georgien, die Minsk-Gruppe der OSZE sowie den Konfliktlösungsmechanismus für Südossetien unter der Schirmherrschaft der OSZE besser unterstützen kann;

e) den Dialog über die Region, den die EU mit den wichtigsten betroffenen Akteuren führt, zu intensivieren;

f) zu gewährleisten, dass die politischen Ziele der EU bei allen EU-Tätigkeiten in der Region angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 4

Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 3 verantwortlich.

Der EUSR unterhält eine enge Verbindung zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK), das für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat bildet. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet.

Im Interesse der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern der EU-Mitgliedstaaten aufrecht erhalten. Der EUSR unterhält auch Kontakt mit anderen internationalen Akteuren vor Ort, insbesondere der UN, der OSZE und dem Europarat.

Artikel 5

Die Verwaltungsausgaben des EUSR werden ausnahmsweise mit Mitteln Finnlands gedeckt.

Der EUSR ist gegenüber dem Hohen Vertreter für Verwaltungsausgaben und gegenüber der Kommission für alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten unterstützen den EUSR gegebenenfalls bei der Ausführung des Mandats; das schließt auch ein, dass sie ihm bei seinen Reisen logistische Hilfe zur Verfügung stellen. Das Generalsekretariat des Rates leistet erforderlichenfalls zusätzliche Hilfe.

Gegebenenfalls werden Vorrechte, Befreiungen und sonstige Garantien festgelegt, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen EU-Beiträgen in der Region wird regelmäßig überprüft.

Vor Ablauf der Gemeinsamen Aktion legt der EUSR dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission einen umfassenden schriftlichen Bericht mit Empfehlungen zur weiteren Förderung der Südkaukasuspolitik der EU vor. Der Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK.

Im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Rates über die weitere Entwicklung der EU-Südkaukasuspolitik gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen zu einem Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des EUSR-Mandats ab.

Artikel 8

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Artikel 9

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

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