EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003E0473

Gemeinsame Aktion 2003/473/GASP des Rates vom 25. Juni 2003 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

OJ L 157, 26.6.2003, p. 72–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Estonian: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Latvian: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Lithuanian: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Hungarian Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Maltese: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Polish: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Slovak: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Slovene: Chapter 18 Volume 002 P. 139 - 140

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2003/473/oj

32003E0473

Gemeinsame Aktion 2003/473/GASP des Rates vom 25. Juni 2003 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

Amtsblatt Nr. L 157 vom 26/06/2003 S. 0072 - 0073


Gemeinsame Aktion 2003/473/GASP des Rates

vom 25. Juni 2003

betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 26. Februar 2001 seine Bereitschaft bekundet, eine aktivere politische Rolle im südlichen Kaukasus zu spielen und nach weiteren Mitteln und Wegen zu suchen, um die Bemühungen um die Vermeidung und Lösung von Konflikten in der Region, insbesondere durch eine Stärkung der Zusammenarbeit mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), zu unterstützen.

(2) Der Rat hat am 29. Oktober 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/759/GASP(1) betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Südossetien angenommen.

(3) Durch den Beitrag, den die EU im Rahmen der vorgenannten Gemeinsamen Aktion zu der OSZE-Mission in Georgien geleistet hat, wurden das Funktionieren ständiger Sekretariate für die georgische und die ossetische Seite unter der Schirmherrschaft der OSZE gewährleistet und die Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollkommission (JCC) und der Expertengruppe, die die wichtigsten Instrumente des Konfliktbeilegungsprozesses darstellen, erleichtert.

(4) Die EU vertritt die Auffassung, dass aufgrund der von ihr geleisteten Unterstützung sie selbst wie auch die OSZE eine effizientere Rolle bei der Konfliktbeilegung spielen konnten.

(5) Die OSZE und die Ko-Präsidenten der JCC haben um weitere Unterstützung durch die EU ersucht, und die EU hat zugestimmt, den Konfliktbeilegungsprozess finanziell weiter zu unterstützen.

(6) Die Kommission hat eingewilligt, die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zu übernehmen.

(7) Die Kommission wird für eine angemessene Öffentlichkeitswirksamkeit des EU-Beitrags zu dem Projekt Sorge tragen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union trägt zur Stärkung des Konfliktbeilegungsprozesses in Südossetien bei.

(2) Die Europäische Union leistet der OSZE zu diesem Zweck einen Beitrag zur Finanzierung der Sitzungen der JCC sowie der Expertengruppe, damit Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC abgehalten und eine JCC-Informationsschrift veröffentlicht werden können.

Artikel 2

(1) Die Gewährung der Finanzhilfe im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion wird davon abhängig gemacht, dass innerhalb von 12 Monaten ab dem Beginn der Geltungsdauer des zwischen der Kommission und der OSZE-Mission in Georgien zu schließenden Finanzierungsabkommens mindestens zwei Sitzungen der JCC und zwei Sitzungen der Expertengruppe stattfinden. Sowohl Georgien als auch Südossetien müssten sich nachweislich um tatsächliche politische Fortschritte in Richtung auf eine dauerhafte und friedliche Beilegung ihrer Streitigkeiten bemühen.

(2) Der Rat beauftragt die Kommission mit der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, damit das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel erreicht werden kann. Die Kommission schließt zu diesem Zweck mit der OSZE-Mission in Georgien ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form einer Finanzhilfe erfolgen wird.

(3) Die OSZE-Mission in Georgien ist für die Erstattung der Reisekosten, die Veranstaltung von Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC und die Veröffentlichung einer JCC-Informationsschrift zuständig. Im Finanzierungsabkommen wird niedergelegt, dass die OSZE-Mission in Georgien für eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des EU-Beitrags zu dem Projekt Sorge tragen wird.

(4) Die Kommission arbeitet über ihre Delegation in Tiflis eng mit der OSZE-Mission in Georgien zusammen, um die Fortschritte zu überwachen und zu bewerten, damit der Erfolg der Aktion sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzhilfe für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke sichergestellt werden kann.

(5) Die Kommission erstattet dem Rat im Auftrag des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, schriftlich Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Unterrichtung wird sich insbesondere auf die regelmäßigen Berichte stützen, die die OSZE-Mission in Georgien entsprechend ihrem Vertragsverhältnis zur Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorlegen muss.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke beträgt 160000 EUR.

(2) Die Verwaltung der aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben unterliegt den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Regeln der Europäischen Gemeinschaft, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Europäischen Gemeinschaft verbleibt.

Artikel 4

(1) Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Ihre Geltungsdauer läuft am 30. Juni 2004 ab.

(2) Diese Gemeinsame Aktion wird 10 Monate nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 286 vom 30.10.2001, S. 4.

Top