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Document 32003D0008

2003/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5236)

OJ L 5, 10.1.2003, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 004 P. 289 - 292
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 006 P. 165 - 168
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 006 P. 165 - 168
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 003 P. 156 - 159

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32012D0733

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/8(1)/oj

32003D0008

2003/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5236)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 10/01/2003 S. 0016 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 23. Dezember 2002

zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5236)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/8/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92(2), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Schaffung des "European Employment Services Network" ("EURES") auf der Grundlage der Entscheidung 93/569/EWG der Kommission(3) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates wurden große Fortschritte erzielt.

(2) Im Lichte der seit 1993 gewonnenen Erfahrung sollte das EURES-Netzwerk nunmehr - unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Umfeld, in dem EURES operiert, und zur Konsolidierung dieser Entwicklungen - gestärkt und vollständig in die Aktivitäten der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten integriert werden. Die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten und die Entscheidungsverfahren sollten neu konzipiert werden.

(3) Mit Blick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union sollte der Implementierung von EURES in den Beitrittsländern in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass das System effizient und praktikabel bleibt.

(4) Auch sollte den sich mit den neuen Instrumenten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie bietenden Möglichkeiten für eine Optimierung und Rationalisierung des EURES-Dienstleistungsangebots Rechnung getragen werden.

(5) Zu diesem Zweck sollte EURES konsolidiert und gestärkt werden als zentrales Instrument für die Überwachung der Mobilität, für die Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Integration der europäischen Arbeitsmärkte und für die Information der Bürger über die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

(6) Im Hinblick auf die Durchführung des Aktionsplans der Kommission für Qualifikation und Mobilität(4) sowie der einschlägigen Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002(5) ist es notwendig, berufliche und geografische Mobilität im Sinne der europäischen Beschäftigungsstrategie zu fördern.

(7) Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, das EURES-Netzwerk auf eine neue Grundlage zu stellen und dabei seine Zusammensetzung, seine Satzung und seine Aufgaben genauer zu definieren. Dazu wird es erforderlich, die Entscheidung 93/569/EWG durch eine neue Entscheidung zu ersetzen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Fachausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das EURES-Netzwerk

Die Kommission, die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und ihre etwaigen sonstigen nationalen Partner schaffen ein europäisches Dienstleistungsnetz unter der Bezeichnung "EURES" (EURopean Employment Services), dessen Aufgabe es ist, Informationsaustausch und Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 weiter voranzubringen.

Artikel 2

Ziele

EURES leistet einen Beitrag zur koordinierten Durchführung der Bestimmungen des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. EURES unterstützt die europäische Beschäftigungsstrategie und trägt zur Stärkung des Europäischen Binnenmarktes bei.

Im Interesse von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern fördert EURES insbesondere

a) die Entwicklung von europäischen Arbeitsmärkten, die allen offen stehen und für alle zugänglich sind,

b) den transnationalen, interregionalen und grenzüberschreitenden Austausch von Stellenangeboten und Bewerberangeboten,

c) die Transparenz und den Austausch von Informationen über die europäischen Arbeitsmärkte, unter anderem über Lebensbedingungen und Qualifizierungsmöglichkeiten,

d) die Entwicklung der zur Erfuellung dieser Aufgaben erforderlichen Methoden und Indikatoren.

Artikel 3

Zusammensetzung

Dem EURES-Netzwerk gehören an:

a) die EURES-Mitglieder, d. h. die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bestimmten besonderen Dienststellen und das gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 der Verordnung gegründete Europäische Koordinierungsbüro sowie

b) die EURES-Partner gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, also

i) die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten,

ii) die für die Grenzregionen zuständigen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen,

iii) die der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 benannten besonderen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen.

Dem Netzwerk gehören auch die von den EURES-Mitgliedern benannten Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen an.

Artikel 4

Rolle des Europäischen Koordinierungsbüros

Die Leitung des Europäischen Koordinierungsbüros obliegt der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Kommission.

Das Europäische Koordinierungsbüro (nachstehend "EURES-Koordinierungsbüro" genannt) überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und unterstützt das Netzwerk bei der Durchführung seiner Aktivitäten.

Das EURES-Koordinierungsbüro nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität und Entwicklung eines allgemeinen Konzepts für die Förderung der Mobilität im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie;

b) Festlegung eines kohärenten Gesamtkonzepts und geeigneter Mechanismen zur Förderung der Zusammenarbeit und Verbesserung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten;

c) Gesamtüberwachung und Bewertung der EURES-Aktivitäten und Einleitung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Durchführung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und dieser Entscheidung erfolgt.

Artikel 5

EURES-Logo

Das Akronym "EURES" wird ausschließlich im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzwerks verwendet. Es wird dargestellt durch ein Logo, dessen grafische Gestaltung genau festgelegt ist.

Das Logo wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Es darf von EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern verwendet werden.

Artikel 6

Hochrangige Strategiegruppe

Es wird eine hochrangige Strategiegruppe eingesetzt, die aus den Leitern der EURES-Mitgliedseinrichtungen besteht und in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Gruppe unterstützt die Kommission bei der Förderung und Begleitung der Weiterentwicklung von EURES.

Die Kommission konsultiert die hochrangige Strategiegruppe in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der in dieser Entscheidung genannten Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere

a) zur EURES-Satzung gemäß Artikel 8 Absatz 2,

b) zu den EURES-Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 1,

c) zum Entwurf des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von der Kommission jährlich zu erstellenden Berichts,

d) zu dem Bericht, den die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre zu unterbreiten hat.

Zu den Sitzungen der Gruppe werden die Vorsitzenden der europäischen Sozialpartnerorganisationen eingeladen.

Die Gruppe legt ihre Arbeitsverfahren fest und gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Regel wird die Gruppe zweimal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie verabschiedet ihre Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit.

Das EURES-Koordinierungsbüro nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

Artikel 7

Arbeitsgruppe

Das EURES-Koordinierungsbüro setzt eine Arbeitsgruppe von EURES-Managern ein, die jeweils eine EURES-Mitgliedseinrichtung vertreten. Die Arbeitsgruppe unterstützt das EURES-Koordinierungsbüro bei der Weiterentwicklung, Durchführung und Überwachung der EURES-Aktivitäten. Das EURES-Koordinierungsbüro lädt Vertreter der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls Vertreter anderer EURES-Partner sowie Experten zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ein.

Artikel 8

EURES-Satzung

(1) Das EURES-Koordinierungsbüro beschließt die EURES-Satzung - gemäß den in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 festgelegten Verfahren nach Anhörung der gemäß Artikel 6 dieser Entscheidung eingesetzten hochrangigen EURES-Strategiegruppe.

(2) Ausgehend von dem Grundsatz, dass sämtliche Stellen- und Bewerberangebote, die von einem EURES-Mitglied oder -Partner veröffentlicht werden, in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zugänglich sein müssen, wird in der EURES-Satzung insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die Tätigkeiten, die die EURES-Mitglieder und -Partner durchführen, darunter:

i) Arbeitsvermittlung, einschließlich individueller Beratung der Klienten, also der Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber;

ii) Ausbau der transnationalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Arbeitsverwaltungen, Sozialdiensten, Sozialpartnern und anderen betroffenen Einrichtungen, mit dem Ziel, für ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte, für deren Integration und für eine größere Mobilität zu sorgen;

iii) Förderung eines koordinierten Vorgehens bei der Beobachtung und Bewertung von Mobilitätshindernissen, Qualifikationsüberhängen und -defiziten und Migrationsströmen;

b) die operationellen Ziele des EURES-Systems, die anzulegenden Qualitätsstandards sowie die Verpflichtungen der EURES-Mitglieder und EURES-Partner - unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

i) Integration der einschlägigen Stellenangebotsdatenbanken der EURES-Mitglieder in das EURES-System zum Austausch von Stellenangeboten innerhalb einer festzulegenden Frist;

ii) Art der Informationen, z. B. Informationen über Arbeitsmärkte, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Stellen- und Bewerberangebote und Mobilitätshindernisse, die für die Klienten und die anderen Netzwerkteilnehmer bereitzustellen sind;

iii) Anforderungen an Ausbildung und Qualifikation des EURES-Personals und Bedingungen und Verfahren für die Organisation von Besuchen und Entsendungen von Mitarbeitern;

iv) Erstellung von Arbeitsplänen, die dem EURES-Koordinierungsbüro vorzulegen sind, und Durchführung der Arbeitspläne, einschließlich spezifischer Vorschriften für die grenzüberschreitenden EURES-Aktivitäten;

v) Bestimmungen für die Verwendung des EURES-Logos durch die Mitglieder und Partner;

vi) Grundsätze für die Überwachung und Bewertung der EURES-Aktivitäten;

c) Verfahren zur Implementierung eines einheitlichen Systems und gemeinsamer Modelle für den Austausch von arbeitsmarkt- und mobilitätsrelevanten Informationen innerhalb des EURES-Netzwerks gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, einschließlich Informationen über Arbeitsplätze und Lernangebote in der Europäischen Union, die in eine integrierte Website zum Thema Arbeitsmobilität zu stellen sind.

Artikel 9

Leitlinien und Arbeitspläne

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 beschlossenen EURES-Satzung und nach Anhörung der gemäß Artikel 6 eingesetzten hochrangigen EURES-Strategiegruppe legt das EURES-Koordinierungsbüro Leitlinien für die Tätigkeit von EURES für einen Dreijahreszeitraum fest.

Die Leitlinien enthalten unter anderem die Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen seitens der Europäischen Gemeinschaft gemäß Absatz 4.

(2) Anhand der Leitlinien erstellen die EURES-Mitglieder ihre Arbeitspläne für den betreffenden Zeitraum und legen diese dem EURES-Koordinierungsbüro vor. In den Arbeitsplänen sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

a) Hauptaktivitäten, die das betreffende EURES-Mitglied im Rahmen des Netzwerks durchzuführen gedenkt, einschließlich transnationaler, grenzüberschreitender und sektoraler Aktivitäten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;

b) für die Durchführung des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bereitgestellte personelle und finanzielle Mittel;

c) Mechanismen zur Überwachung und Bewertung der geplanten Aktivitäten, einschließlich Bestimmungen zu den der Kommission jährlich zu übermittelnden Informationen.

Die Arbeitspläne haben darüber hinaus eine Bewertung der Aktivitäten und Fortschritte im vorangegangenen Zeitraum zu enthalten.

(3) Das EURES-Koordinierungsbüro prüft die Arbeitspläne und die übersandten Informationen zur Durchführung der Pläne und bewertet, inwieweit sie sich in Einklang befinden mit den Leitlinien und den Bestimmungen des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung alljährlich gemeinsam mit den EURES-Mitgliedern analysiert und in den Bericht aufgenommen, den die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre zu unterbreiten hat.

(4) Die Kommission kann Finanzhilfen für die Durchführung der Arbeitspläne gewähren gemäß den für die Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel geltenden Bestimmungen.

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 93/569/EWG wird hiermit aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Maßnahmen, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung ein Antrag gestellt wurde.

Artikel 11

Datum der Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2003.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Anna Diamantopoulou

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(2) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1.

(3) ABl. L 274 vom 22.10.1993, S. 32.

(4) KOM(2002) 72 endgültig vom 13.2.2002.

(5) ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 1.

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