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Document 32002R1605

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

OJ L 248, 16.9.2002, p. 1–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 74 - 121
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 003 P. 198 - 245
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 003 P. 198 - 245
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 145 - 192

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1605/oj

32002Q1605

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 248 vom 16/09/2002 S. 0001 - 0048


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates

vom 25. Juni 2002

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Rahmenbedingungen, unter denen die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) erlassen wurde, haben sich, insbesondere infolge der Einführung der für den Haushalt maßgebenden Finanziellen Vorausschau und der institutionellen Entwicklung sowie der aufeinander folgenden Erweiterungen erheblich gewandelt. Daher musste die Haushaltsordnung wiederholt in wesentlichen Punkten geändert werden. Um insbesondere dem Gebot der legislativen und administrativen Vereinfachung sowie einer noch rigoroseren Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel nachzukommen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 neu zu fassen.

(2) Die vorliegende Verordnung sollte sich auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränken, die für den gesamten vom Vertrag abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Bestimmungen über die Anwendung in die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung überführt werden sollten, damit die Normenhierarchie geklärt und so die Verständlichkeit der Haushaltsordnung verbessert wird. Daher sollte die Kommission zum Erlass der Durchführungsbestimmungen ermächtigt werden.

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die vier fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu beachten.

(4) Diese Verordnung sollte diese Grundsätze bekräftigen und die Ausnahmen auf das im Rahmen eng gefasster Bestimmungen unbedingt Notwendige beschränken.

(5) Zum Grundsatz der Einheit: Diese Verordnung sollte vorsehen, dass dieser Grundsatz auch auf die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union sowie im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung findet, wenn diese Ausgaben zulasten des Haushalts gehen. Der Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit bedeutet, dass alle Einnahmen und alle Ausgaben der Gemeinschaften sowie die Einnahmen und Ausgaben der Union, wenn sie dem Haushalt angelastet werden, auch in ihn eingesetzt werden.

(6) Zum Grundsatz der Gesamtdeckung: Die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu zahlen, und die Möglichkeit der Wiederverwendung von Mitteln sollten abgeschafft und teilweise durch den Mechanismus der zweckgebundenen Einnahmen und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von freigegebenen Mitteln ersetzt werden. Diese Änderungen berühren nicht die besonderen Vorschriften, die auf die Strukturfonds Anwendung finden.

(7) Zum Grundsatz der Spezialität: Den Organen ist eine gewisse Verwaltungsflexibilität einzuräumen, damit sie Mittelübertragungen vornehmen können. So sollte diese Haushaltsordnung eine integrierte Darstellung der Zuweisung finanzieller und administrativer Ressourcen nach Zweckbestimmung gestatten. Zudem gilt es, die Verfahren für Mittelübertragungen zwischen allen Organen dahin gehend zu harmonisieren, dass die Übertragung von Mitteln für Personalausgaben sowie für Sachausgaben und Dienstbetrieb in die Zuständigkeit jedes Organs fallen. Was die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit den operativen Ausgaben anbelangt, so kann die Kommission Mittelübertragungen zwischen Kapiteln innerhalb ein und desselben Titels bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der Mittel des Haushaltsjahrs vornehmen, die in der Haushaltslinie enthalten sind, von der aus die Mittelübertragung vorgenommen wird. Darüber hinaus sollte die Haushaltsbehörde nur in zwei Fällen Reserven bilden können: wenn kein Basisrechtsakt vorliegt oder wenn Ungewissheit in Bezug darauf besteht, ob die Mittel ausreichen.

(8) Zum Grundsatz der Jährlichkeit: Die Unterscheidung zwischen getrennten und nicht getrennten Mitteln sollte beibehalten werden. Die Übertragung von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen muss von jedem Organ beschlossen werden. Zusätzliche Haushaltsvollzugsperioden sollten nur dort, wo es unbedingt erforderlich ist, d. h. für die EAGFL-Zahlungen, aufrechterhalten bleiben.

(9) Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs stellt eine grundlegende Haushaltsregel dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Anleihen mit dem System der Eigenmittel der Gemeinschaften nicht vereinbar sind. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs bildet jedoch seinem Wesen nach kein Hemmnis für Anleihe- und Darlehensoperationen, die vom Gesamthaushaltsplan der Union garantiert werden.

(10) Nach Artikel 277 EG-Vertrag und Artikel 181 Absatz 1 EAG-Vertrag ist die Rechnungseinheit zu bestimmen, in der der Haushaltsplan aufgestellt wird, wobei diese Rechnungseinheit auch beim Haushaltsvollzug sowie bei der Rechnungslegung verwendet wird.

(11) Zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Dieser Grundsatz sollte unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit definiert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte durch Überwachung messbarer Leistungsindikatoren für jeden Tätigkeitsbereich gewährleistet werden, damit die Ergebnisse bewertet werden können. Die Organe müssen die Ex-ante- und Ex-post-Bewertung gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien durchführen.

(12) Was schließlich den Grundsatz der Transparenz betrifft, so sollte die Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung verbessert werden. Außerdem sollte die äußerste Frist für die Veröffentlichung des Haushaltsplans unbeschadet der vorläufigen Verbreitung festgelegt werden, für welche die Kommission zwischen dem Zeitpunkt seiner Feststellung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Sorge tragen könnte. Die Möglichkeit, eine Negativreserve einzurichten, wird im Übrigen beibehalten.

(13) Zur Aufstellung und Darstellung des Haushalts: Die derzeitigen Bestimmungen sollten dadurch harmonisiert und vereinfacht werden, dass die Unterscheidung zwischen einem Nachtrags- und einem Berichtigungshaushaltsplan, die keine praktischen Auswirkungen hat, aufgehoben wird.

(14) Der Einzelplan der Kommission sollte eine Darstellung der Mittel und Ressourcen entsprechend der Zweckbestimmung, d. h. die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen ("activity-based budgeting") ermöglichen, um die Transparenz der Haushaltsführung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und insbesondere ihrer Wirksamkeit zu erhöhen.

(15) Die Organe sollten bei der Verwaltung des statutären Personals über ein gewisses Maß an Flexibilität gegenüber den Haushaltsermächtigungen verfügen, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Ansatzes, der auf eine ergebnis- und nicht mittelorientierte Verwaltung abstellt. Dieser Spielraum wird allerdings in zweifacher Hinsicht begrenzt, nämlich durch die verfügbaren Haushaltsmittel eines Haushaltsjahrs und durch die Gesamtzahl der bewilligten Planstellen. Außerdem sind die Laufbahngruppen A 1, A 2 und A 3 von dieser Flexibilität ausgenommen.

(16) Zum Haushaltsvollzug: Es empfiehlt sich, die verschiedenen möglichen Arten des Haushaltsvollzugs zu klären. Die Kommission bewirtschaftet die Mittel entweder zentral oder nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung (mit den Mitgliedstaaten) oder dezentral (mit Drittländern, die Außenhilfen erhalten) oder auch gemeinsam mit internationalen Organisationen. Die zentrale Mittelbewirtschaftung sollte entweder direkt durch die Dienststellen der Kommission oder indirekt durch Befugnisübertragung auf Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen öffentlichen Rechts erfolgen können. Bei den verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs sollte gewährleistet sein, dass die Verfahren zum Schutz der Mittel der Gemeinschaften unabhängig davon eingehalten werden, wer beauftragt ist, diese Mittel oder einen Teil davon auszuführen; gleichzeitig sollte festgehalten werden, dass die letztendliche Verantwortung für den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 274 des Vertrags der Kommission zukommt.

(17) Die Verantwortung der Kommission für den Haushaltsvollzug verbietet es ihr, hoheitliche Aufgaben, die mit einer Ermessensbefugnis einhergehen, zu delegieren. In dieser Verordnung ist dieser Grundsatz zu bekräftigen und der Rahmen der übertragbaren Aufgaben abzustecken. Außerdem sollte klargestellt werden, dass privatrechtliche Einrichtungen, ausgenommen solche, die öffentliche Aufgaben unter genau festgelegten Bedingungen wahrnehmen, keine Haushaltsvollzugshandlungen ausführen dürfen. Sie dürfen lediglich Aufgaben übernehmen, die in den Bereichen Fachberatung und Verwaltung angesiedelt oder auch vorbereitender oder untergeordneter Art sind.

(18) Entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen, die für Rechnung der Kommission Durchführungsaufgaben übernehmen, transparente Verfahren für die Auftragsvergabe, effiziente Systeme zur internen Kontrolle, ein von ihren sonstigen Aktivitäten getrenntes Rechnungslegungssystem sowie ein externes Audit vorsehen.

(19) Diese Haushaltsordnung regelt gemäß Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags die Befugnisse und die Verantwortung der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers.

Die Anweisungsbefugten sind für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich. Sie sollten über diese Vorgänge Rechenschaft ablegen, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren. Daher sind sie dadurch stärker in die Verantwortung einzubinden, dass die zentralisierten Ex-ante-Kontrollen und insbesondere der vorherige Sichtvermerk bei den Einnahmen und Ausgaben sowie die Überprüfung der schuldbefreienden Wirkung der Zahlungen durch den Rechnungsführer abgeschafft werden.

Dem Rechnungsführer obliegt es nach wie vor, für die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Zahlungen, der Erhebung der Einnahmen und der Einziehung der Forderungen zu sorgen. Er verwaltet die Kassenmittel, führt die Bücher und erstellt die Rechnungsabschlüsse des Organs.

Der Interne Prüfer nimmt seine Aufgaben entsprechend den relevanten internationalen Auditnormen wahr. Ziel seiner Arbeit ist es nachzuprüfen, ob die von den Anweisungsbefugten eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren.

Der Interne Prüfer ist nicht Finanzakteur, d. h., er ist nicht an den Finanzvorgängen beteiligt. Es ist nicht seine Aufgabe, diese Vorgänge ex ante zu kontrollieren. Die Ex-ante-Kontrolle obliegt künftig ausschließlich dem Anweisungsbefugten.

(20) Die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter unterscheidet sich nicht von derjenigen der übrigen Beamten und Bediensteten, und auf sie sollten im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften die geltenden Bestimmungen über disziplinarrechtliche und finanzielle Sanktionen angewendet werden. Hingegen sollten bestimmte spezifische Bestimmungen über Dienstvergehen von Rechnungsführern und Zahlstellenverwaltern wegen der besonderen Art ihrer Aufgaben beibehalten werden. Die Sondervergütung und die Versicherung, die bislang für sie vorgesehen sind, entfallen. Außerdem ist die Verantwortlichkeit des Anweisungsbefugten genau zu bestimmen. Für Fälle, bei denen es sich nicht um Betrug handelt, richtet jedes Organ eine besondere Stelle ein, auf deren Expertise die Anstellungsbehörde sich stützen kann. Diese Stelle hat den Auftrag zu ermitteln, ob eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, für die der Beamte oder Bedienstete disziplinarrechtlich oder finanziell haftbar gemacht werden kann. Wenn sie Systemfehler feststellt, hat sie dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer Bericht zu erstatten. Für Betrugsfälle hingegen sollte in dieser Verordnung auf die geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie über die Bekämpfung der Korruption, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, verwiesen werden.

(21) Die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung sollten definiert werden; auch ist zu präzisieren, wie sie abgewickelt werden. Um Mittelbindungen, die nicht abgewickelt sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist der Zeitraum, in dem zur Abwicklung globaler Mittelbindungen rechtliche Einzelverpflichtungen eingegangen werden können, zu begrenzen. Außerdem ist für die Einzelverpflichtungen, die während eines Zeitraums von drei Jahren nicht zu einer Zahlung geführt haben, eine Bestimmung über die Aufhebung der Mittelbindung vorzusehen.

(22) Diese Verordnung sollte präzisieren, welche Arten von Zahlungen Anweisungsbefugte leisten können. Die Ausführung dieser Arten von Zahlungen sollte sich in erster Linie nach der Wirksamkeit des betreffenden Vorgangs und dessen Ergebnissen bestimmen.

Die unpräzisen Begriffe Vorschusszahlung und Abschlagszahlung werden künftig nicht mehr verwendet. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Zahlung des Restbetrags, wenn der geschuldete Betrag nicht mit einer Einmalzahlung in voller Höhe ausgezahlt wird.

(23) In dieser Verordnung ist festzuschreiben, dass die Feststellungs-, Anordnungs- und Auszahlungsvorgänge binnen Fristen zu erfolgen haben, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt werden und deren Nichteinhaltung für die Gläubiger das Recht auf Verzugszinsen begründet, die dem Haushalt anzulasten sind.

(24) Was die von den Organen der Gemeinschaften auf eigene Rechnung vergebenen öffentlichen Aufträge anbelangt, so ist vorzusehen, dass die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge enthaltenen Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften für Aufträge, die für Rechnung Dritter vergeben werden, müssen den Grundsätzen dieser Richtlinien entsprechen.

(25) Zwecks Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und zur Bekämpfung von Betrug und Korruption sowie zur Förderung eines effizienten Finanzmanagements sollten Bewerber oder Bieter, die sich angeblich entsprechender Handlungen schuldig gemacht haben oder sich in einem Interessenkonflikt befinden, von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

(26) Das Transparenzgebot setzt außerdem voraus, dass Bewerber und Bieter angemessen davon unterrichtet werden, wer den Zuschlag erhalten hat.

(27) Schließlich empfiehlt es sich angesichts der größeren Verantwortung der Anweisungsbefugten, die vom Vergabebeirat ausgeübte Vorabkontrolle abzuschaffen.

(28) Zu den Finanzhilfen: Gewährung und Überwachung der Finanzhilfen der Gemeinschaft sollten durch besondere Bestimmungen über die Transparenz, die Gleichbehandlung, die Kofinanzierung, das Rückwirkungsverbot und die Kontrolle geregelt werden.

(29) Zur Vermeidung der Kumulierung von Finanzhilfen ist vorzusehen, dass eine Finanzhilfe nur einmal für ein und dieselbe Maßnahme und ein Verwaltungskostenzuschuss nur einmal je Haushaltsjahr gewährt werden darf.

(30) Entsprechend den Regeln für die Auftragsvergabe sind Vorschriften über den Ausschluss von der Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen, damit den Organen die Mittel zur Bekämpfung von Betrug und Korruption zur Verfügung stehen.

(31) Die Gewährung einer Finanzhilfe sollte Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, in der die Rechte und Pflichten des betreffenden Organs und des Empfängers der Finanzhilfe festgelegt werden und die Wahrung dieser Rechte und Pflichten gewährleistet wird.

(32) Zur Rechnungsführung und Rechnungslegung: Es empfiehlt sich, klarzustellen, dass die Rechnungsführung eine Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge umfasst. Erstere zeichnet die Vermögenssituation der Organe nach; Letztere wird der Ergebnisrechnung und den Berichten über die Ausführung des Haushaltsplans zugrunde gelegt.

(33) Unter Bezugnahme auf die international anerkannten Rechnungsführungsnormen und die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - soweit sie für den öffentlichen Dienst relevant sind - sollte festgelegt werden, nach welchen Prinzipien die Finanzbuchführung und die Jahresabschlüsse erstellt werden.

(34) Die Bestimmungen betreffend die Informationen über den Haushaltsvollzug sollten dahin gehend angepasst werden, dass nunmehr auch Angaben über die Verwendung übertragener, wieder eingesetzter oder wieder verwendeter Mittel sowie zu den verschiedenen Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts zu unterbreiten sind und dass die Vorlage monatlicher Übersichten sowie des Berichts über den Haushaltsvollzug, welcher der Haushaltsbehörde künftig dreimal jährlich vorzulegen ist, besser organisiert wird.

(35) Die in den Organen angewandten Rechnungsführungsmethoden sind anzugleichen; dem Rechnungsführer der Kommission ist auf diesem Gebiet ein Initiativrecht einzuräumen.

(36) Es sollte klargestellt werden, dass der Einsatz von DV-gestützten Mittelverwaltungssystemen das Recht des Rechnungshofs auf Zugang zu Belegen nicht beeinträchtigen darf.

(37) Zur externen Kontrolle und zur Entlastung: Obwohl die Kommission die volle Verantwortung für den Haushaltsvollzug trägt, sollte angesichts des Mittelvolumens, dessen Verwaltung sie sich mit den Mitgliedstaaten teilt, deren Mitwirkung im Prozess der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie des Verfahrens der Entlastung durch die Haushaltsbehörde gewährleistet sein.

(38) Zur Optimierung der Rechnungslegung und des Entlastungsverfahrens empfiehlt es sich, den Zeitplan für die Entlastung zu ändern.

(39) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 276 EG-Vertrag unterbreiten.

(40) Für bestimmte Bereiche der Gemeinschaftspolitik sind besondere Bestimmungen erforderlich, wobei jedoch die Grundprinzipien dieser Verordnung einzuhalten sind.

(41) Es sollte vorgesehen werden, dass für den EAGFL und die Verwaltungsmittel ab dem 15. November des Haushaltsjahrs Mittel im Vorgriff gebunden werden können.

(42) Zu den Strukturfonds: Die Rückzahlung von Abschlagszahlungen und die Wiedereinsetzung von Mitteln sollten gemäß der Erklärung der Kommission im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(7), beibehalten werden.

(43) Für den Bereich Forschung ist die Haushaltsgliederung auf die Regeln abzustimmen, die sich aus dem System der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans ("activity-based budgeting") ergeben, wobei die der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) zuerkannte Verwaltungsflexibilität zu wahren ist.

(44) Zu den Maßnahmen im Außenbereich: Die dezentrale Verwaltung der Außenhilfen wird unter der Voraussetzung gestattet, dass der Kommission ein effizientes Finanzmanagement garantiert wird und dass der Empfängerstaat ihr gegenüber für die Mittel haftet, die er erhält.

(45) Die Finanzierungsvereinbarungen oder Verträge, die mit einem Empfängerstaat, einer nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaftseinrichtung, einer internationalen Organisation oder mit natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts geschlossen werden, sollten die allgemeinen Grundsätze der Auftragsvergabe des Titels V des Ersten Teils und des Titels IV des Zweiten Teils (Maßnahmen im Außenbereich) dieser Verordnung beinhalten.

(46) Die für die Europäischen Ämter geltenden allgemeinen Verwaltungsregeln sind in einem besonderen Titel zusammenzufassen.

(47) Die auf die Verwaltungsmittel anwendbaren besonderen Bestimmungen sind ebenfalls in einem gesonderten Titel zusammenzufassen. Im Übrigen ist vorzusehen, dass jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde rechtzeitig seine Stellungnahme zu den Immobilienprojekten abgeben kann, die erhebliche Auswirkungen auf Haushaltsebene haben können.

(48) Es ist angezeigt, die Änderung des Zeitplans für die Konsolidierung der Rechnungen der Organe bis zum Haushaltsjahr 2005 zurückzustellen, um über die für die Einführung der unerlässlichen internen Verfahren erforderliche Zeit zu verfügen.

(49) Es empfiehlt sich, für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten, eine besondere Rahmenregelung vorzusehen, die deren speziellen Verwaltungserfordernissen Rechnung trägt. Gleichzeitig sollte unter Wahrung der Autonomie, die diese Einrichtungen als solche zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen, eine Harmonisierung der Vorschriften insbesondere über die Entlastung und die Rechnungsführung vorgenommen werden. Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber diesen Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Die internen Finanzvorschriften für diese Einrichtungen sollten daher entsprechend angepasst werden, damit sie mit dieser Haushaltsordnung vereinbar sind. Zu diesem Zweck ist die Kommission zu ermächtigen, eine Finanzregelung zu erlassen, von der die Einrichtungen der Gemeinschaft nur mit Zustimmung der Kommission abweichen dürfen. -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden "Haushaltsplan" genannt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt.

Artikel 2

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtssetzungsakt muss den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen.

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 3

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der Transparenz.

KAPITEL 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 4

(1) Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt werden.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften umfassen

a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;

b) die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

(3) In den Haushaltsplan werden die Garantie für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften sowie die Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich eingesetzt.

Artikel 5

(1) Vorbehaltlich Artikel 74 können Einnahmen nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie in einer Haushaltslinie veranschlagt sind.

(2) Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3) In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4) Die Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Europäischen Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 6

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 7

(1) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, bei denen sich Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen ergeben, und nicht getrennte Mittel.

(2) Vorbehaltlich Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 2 decken die Verpflichtungsermächtigungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden.

(3) Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfuellung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Sonderbestimmungen der Titel I, IV und VI im Zweiten Teil. Sie stehen der Möglichkeit nicht entgegen, globale Mittelbindungen vorzunehmen oder Mittel in Jahrestranchen zu binden.

Artikel 8

(1) Als Einnahmen eines Haushaltsjahrs werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahrs die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahrs können allerdings gemäß der Verordnung des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vorzeitig abgeführt werden.

(2) Die Eigenmittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen, der zusätzlichen BSP-Einnahme sowie gegebenenfalls die Finanzbeiträge können gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung angepasst werden.

(3) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.

(4) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht; das gilt nicht für die globalen Mittelbindungen nach Artikel 77 Absatz 2 und die Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 Absatz 2, die auf der Grundlage der Mittelbindungen bis zum 31. Dezember verbucht werden.

(5) Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(6) Abweichend von den Absätzen 3, 4 und 5 werden die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, für ein Haushaltsjahr gemäß den Vorschriften in Titel I des Zweiten Teils verbucht.

Artikel 9

(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

Das betreffende Organ kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden.

(2) Bei den Verpflichtungsermächtigungen der getrennten Mittel und den bei Abschluss des Haushaltsjahrs noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können übertragen werden:

a) entweder Beträge, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden,

b) oder Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil die Rechtssetzungsbehörde den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahrs erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte.

(3) Bei den Zahlungsermächtigungen der getrennten Mittel können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Das betreffende Organ nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(4) Nicht getrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

(5) Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, im Folgenden "die Haushaltsbehörde" genannt, spätestens am 15. März von seinem Übertragungsbeschluss und gibt für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Absätze 2 und 3 erfuellt sind.

(6) Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

Artikel 10

Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 werden automatisch übertragen. Mittel, die übertragenen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, werden vorrangig verwendet.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 157 werden Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, in Abgang gestellt.

Artikel 12

Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden, ausgenommen in den in Titel I und Titel VI des Zweiten Teils vorgesehenen Fällen.

Artikel 13

(1) Ist der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, Artikel 273 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 178 Absatz 1 EAG-Vertrag anwendbar.

(2) Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des in Vorbereitung befindlichen Entwurfs des Haushaltsplans darf nicht überschritten werden.

(3) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung

a) kann der Rat auf Ersuchen der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind;

b) finden für Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, Artikel 273 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 178 Absatz 3 EAG-Vertrag Anwendung.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(4) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Sicherung der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Absatzes 3 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Haushaltsbehörde beschließt nach den in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren. Jedoch darf die entsprechende Gesamtausstattung im vorhergehenden Haushaltsplan auf keinen Fall überschritten werden.

KAPITEL 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 14

(1) Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.

Unbeschadet des Artikels 46 Absatz 1, Ziffer 4 sind die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft sowie die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

Artikel 15

(1) Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, bei den Einnahmen oder den Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.

(2) Die geschätzten Einnahmen und Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens durch ein gemäß Artikel 34 vorgelegtes Berichtigungsschreiben in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel der Gemeinschaften aufgestellt.

(3) Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat und haben wird, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.

KAPITEL 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 16

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung im Sinne von Artikel 61 dürfen der Rechnungsführer und - bei den Zahlstellen - der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

KAPITEL 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 17

Vorbehaltlich des Artikels 18 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 20 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 18

(1) Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:

a) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für bestimmte Forschungsprogramme gemäß dem Beschluss des Rates über die Eigenmittel der Gemeinschaften,

b) Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit,

c) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen,

d) Beteiligungen von Drittstaaten oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaften,

e) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,

f) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden,

g) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,

h) Einnahmen aus Versicherungsleistungen,

i) Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden,

j) Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.

(2) Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.

(3) Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 2 werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit - soweit möglich - den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 19

(1) Die Kommission kann Zuwendungen zugunsten der Gemeinschaften annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse sowie Schenkungen und Vermächtnisse.

(2) Die Annahme von Zuwendungen, die in irgendeiner Form zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so entscheidet die Kommission endgültig über die Annahme.

Artikel 20

(1) In den Durchführungsbestimmungen können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann netto saldiert werden.

(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaften, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.

(3) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.

KAPITEL 6

Grundsatz der Spezialität

Artikel 21

Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

Artikel 22

(1) Die Organe können innerhalb ihrer Einzelpläne Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittelansätze des Haushaltsjahrs, von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel vornehmen.

(2) Drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren des Artikels 24 angewandt.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die für die Kommission geltende Regelung gemäß Artikel 23.

Artikel 23

(1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a) innerhalb der Artikel und innerhalb eines Kapitels von Artikel zu Artikel,

b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittelansätze des Haushaltsjahrs,

c) bei den operativen Ausgaben Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Entscheidung, Mittelübertragungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

(2) Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) vorschlagen.

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 wie folgt über die Mittelübertragungen.

(2) Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit binnen sechs Wochen, außer in Dringlichkeitsfällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so zeitig ab, dass der Rat sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluss fassen kann. Fasst der Rat binnen dieser Frist keinen Beschluss, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

(3) Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt das Europäische Parlament nach Anhörung des Rates binnen sechs Wochen, außer in Dringlichkeitsfällen. Der Rat gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit so zeitig ab, dass das Europäische Parlament sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluss fassen kann. Fasst das Europäische Parlament binnen dieser Frist keinen Beschluss, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

(4) Vorschläge für Mittelübertragungen, die sowohl Ausgaben, die sich zwingend, als auch Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, betreffen, gelten als genehmigt, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen sechs Wochen, nachdem beide Organe die Vorschläge erhalten haben, einen anders lautenden Beschluss gefasst haben. Kürzen das Europäische Parlament und der Rat solche Mittelübertragungsvorschläge in unterschiedlicher Weise, so gilt der niedrigere Betrag, der von einem der beiden Organe angenommen wird, als genehmigt. Lehnt eines der beiden Organe die Mittelübertragung grundsätzlich ab, kann sie nicht vorgenommen werden.

Artikel 25

(1) Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk "pro memoria" (p.m.) eingesetzt ist.

(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.

Artikel 26

(1) Die Mittelübertragungen innerhalb der den EAGFL, Abteilung Garantie, die Strukturfonds und die Forschung betreffenden Titel werden in den Titeln I, II, und III des Zweiten Teils gesondert geregelt.

(2) Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für die Darlehensoperationen und -garantien der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern und der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Ein gesonderter Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen muss für jeden einzelnen Vorgang vorgelegt werden.

Das Verfahren des Artikels 24 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserven erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

KAPITEL 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 27

(1) Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2) Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3) Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe d) werden alljährlich so schnell wie möglich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Haushaltsplanvorentwurf enthalten.

(4) Um die Beschlussfassung zu verbessern, nehmen die Organe gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vor. Diese Bewertungen werden bei allen Programmen und Tätigkeiten vorgenommen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, und die Ergebnisse dieser Bewertungen werden den für die Ausgaben zuständigen Stellen sowie den Recht setzenden und den Haushaltsbehörden mitgeteilt.

Artikel 28

(1) Jedem Vorschlag, der der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet wird und sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, auswirken könnte, sind ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beizufügen.

(2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert.

(3) Die Kommission macht in dem Finanzbogen Angaben über die bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen, um der Gefahr von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

KAPITEL 8

Grundsatz der Transparenz

Artikel 29

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

(2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen zwei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Der konsolidierte Jahresabschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Auch die von jedem Organ erstellten Berichte zur Haushaltsführung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 30

(1) Die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften zugunsten Dritter werden in der Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt.

(2) Die Operationen des Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich werden in den Jahresabschlüssen kenntlich gemacht.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 31

Das Europäische Parlament, der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Außerdem übermitteln sie ihre Haushaltsvoranschläge vor dem 1. Juli eines jeden Jahres der Haushaltsbehörde zur Information. Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt.

Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 32 genannten Informationen zurück.

Artikel 32

Jede in Artikel 185 genannte Einrichtung übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission vor dem 1. April eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie ihr Arbeitsprogramm.

Ausgenommen im Fall des Artikels 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) übermittelt die Kommission diese Dokumente der Haushaltsbehörde zur Information.

Artikel 33

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. September eines jeden Jahres den Vorentwurf des Haushaltsplans. Sie übermittelt ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

Der Haushaltsplanvorentwurf enthält einen zusammengefassten Gesamtplan der Ausgaben und Einnahmen der Gemeinschaften sowie die in Artikel 31 genannten Voranschläge.

(2) Die Kommission fügt dem Haushaltsplanvorentwurf Folgendes bei:

a) eine Analyse der Haushaltsführung im vorhergehenden Haushaltsjahr und einen Überblick über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen,

b) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen,

c) alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Finanzhilfen, die die Kommission den in Artikel 185 genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt,

d) Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele. Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile einer vorgeschlagenen Haushaltsänderung aufzuzeigen.

Artikel 34

(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe dem Rat für den jeweiligen Einzelplan ein Berichtigungsschreiben zur Änderung des Haushaltsplanvorentwurfs unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplanvorentwurfs nicht bekannt waren.

(2) Außer in den Fällen, in denen die Organe eine andere Vereinbarung treffen, oder wenn besondere Umstände vorliegen, übermittelt die Kommission dem Rat das Berichtigungsschreiben mindestens 30 Tage vor der ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs im Europäischen Parlament. Der Rat leitet dem Europäischen Parlament das Berichtigungsschreiben mindestens 15 Tage vor dieser ersten Lesung zu.

Artikel 35

(1) Der Rat erstellt den Haushaltsplanentwurf nach dem Verfahren des Artikels 272 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 177 Absatz 3 EAG-Vertrag.

(2) Der Rat legt dem Europäischen Parlament diesen Haushaltsplanentwurf mit einer Begründung spätestens am 5. Oktober des dem Jahr der Ausführung des Haushaltsplans vorangehenden Jahres vor. Er erläutert in der Begründung, weshalb er vom Haushaltsplanvorentwurf abgewichen ist.

Artikel 36

(1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren der Artikel 272 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 7 EAG-Vertrag endgültig festgestellt worden ist.

(2) Die endgültige Feststellung des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar festgestellt wird, vom Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Gemeinschaften abzuführen.

Artikel 37

(1) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

(2) Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission dem Rat etwaige Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen spätestens am 1. September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Vorentwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

(3) Die Haushaltsbehörde beschließt unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

Artikel 38

(1) Ist dem Rat ein Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan unterbreitet worden, so erstellt er gemäß den Artikeln 35 und 37 den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans.

(2) Die Artikel 35 und 36 sind - außer hinsichtlich des Zeitplans - auf die Berichtigungshaushaltspläne anwendbar. Sie sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

Artikel 39

Die Kommission und die Haushaltsbehörde können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für die Annahme und Übermittlung des Vorentwurfs und des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen; diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 272 EG-Vertrag und 177 EAG-Vertrag genannten Zeiträume zur Folge haben.

KAPITEL 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 40

Der Haushaltsplan umfasst

a) eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben,

b) Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen der Organe.

Artikel 41

(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe und Einrichtungen werden von der Haushaltsbehörde entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2) Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan der Kommission wird von der Haushaltsbehörde beschlossen.

Ein Titel entspricht einem Politikbereich, ein Kapitel entspricht in der Regel einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen.

Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgebracht.

Artikel 42

Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.

Die gemäß dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 43

(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" umfassen. Dieser Titel wird dotiert, wenn

a) zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder

b) aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

Die Mittel dieses Titels dürfen nur nach Übertragung entsprechend dem Verfahren des Artikels 24 in Anspruch genommen werden.

(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Übertragung nach dem Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" vorschlagen. Die Haushaltsbehörde beschließt diese Übertragung nach Maßgabe des Artikels 26.

Artikel 44

Der die Kommission betreffende Einzelplan des Haushaltsplans kann eine "Negativreserve" im Hoechstbetrag von 200 Mio. EUR vorsehen. Diese Reserve, die bei einem besonderen Titel ausgewiesen wird, kann sowohl Verpflichtungsermächtigungen als auch Zahlungsermächtigungen betreffen.

Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 22, 23 und 25 zu erwirtschaften.

Artikel 45

(1) Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht folgende zwei Reserven vor:

a) eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern,

b) eine Reserve für Darlehen und Darlehenssicherheiten der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern.

(2) Einsetzung, Inanspruchnahme und Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Reserven werden in der Verordnung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin sowie in der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften geregelt.

Artikel 46

(1) Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

1. In der Zusammenfassung der Einnahmen- und Ausgaben enthält der Haushaltsplan

a) die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaften für das betreffende Haushaltsjahr,

b) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,

c) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,

d) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,

e) die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben,

f) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen,

g) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

2. In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1, die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen.

Die jährlichen Beträge der Zahlungsermächtigungen, die in den nächsten Haushaltsjahren voraussichtlich erforderlich sein werden, sind informationshalber in einem Fälligkeitsplan in den Erläuterungen den entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen.

3. Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan

a) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppe;

b) einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Aktionen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Aktionen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;

c) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der für diese Bediensteten geltenden Sondervorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) gewährt werden;

d) die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 185, die einen Zuschuss zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.

4. Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransoperationen enthält der Haushaltsplan

a) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk "pro memoria" (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;

b) im Einzelplan der Kommission

i) die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Gemeinschaften; diese Linien tragen den Vermerk "pro memoria" (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;

ii) Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Gemeinschaften für die betreffenden Operationen;

c) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über

i) laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

ii) Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.

5. Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme der Reserve für Darlehen und Darlehensoperationen und -garantien der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern sowie des Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich erforderlich sind.

(2) Neben den unter Nummer 1 genannten Dokumenten kann die Haushaltsbehörde dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

Artikel 47

(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Hoechstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an den Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird und

b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sehen die Organe von den Änderungen ab, und das normale Verfahren findet Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

(1) Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Artikel 49

(1) Haushaltsmittel, die für eine Maßnahme der Gemeinschaften in den Haushaltsplan eingesetzt sind, können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist. Ebenso dürfen operative Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen der Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: EUV), die zulasten des Haushalts gehen, nur ausgeführt werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

Im Bereich der Anwendung des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags sowie im Bereich der Titel V und VI des EUV ist ein "Basisrechtsakt" ein abgeleiteter Rechtsakt, der der Tätigkeit der Gemeinschaft oder der Union sowie der Ausführung der im Haushaltsplan ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe eine rechtliche Grundlage verleiht. Empfehlungen und Stellungnahmen sowie Entschließungen, Schlussfolgerungen, Erklärungen und sonstige Rechtsakte, die keine rechtlichen Wirkungen haben, stellen keine Basisrechtsakte im Sinne dieses Artikels dar.

Die Kommission führt in den Durchführungsbestimmungen die möglichen Formen der gemäß EG-Vertrag und EAG-Vertrag sowie in den Anwendungsbereichen der Titel V und VI des EUV angenommenen Basisrechtsakte auf.

(2) Jedoch können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die zu finanzierende Maßnahme in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder der Union fällt:

a) Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden;

b) Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren müsste vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden. Im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten beachtet werden. Folglich kann der Umfang der eingesetzten Mittel nicht dem der Mittel entsprechen, die für die Finanzierung der endgültigen Maßnahme selbst in Aussicht genommen sind.

Bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde einen Bericht über die in den Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen, der eine Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie eine Einschätzung der in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen enthält;

c) Mittel für punktuelle oder permanente Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b) sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind;

d) die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 50

Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.

Artikel 51

Die Kommission und alle anderen Organe können ihre Haushaltsvollzugsbefugnis in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die sie in der Übertragungsverfügung festlegen, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 52

(1) Den Finanzakteuren ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die vorgesetzte Stelle zu befassen.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für den Haushaltsvollzug zuständigen Akteurs oder eines Internen Prüfers aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird.

KAPITEL 2

Arten des Haushaltsvollzugs

Artikel 53

(1) Der Haushaltsvollzug durch die Kommission erfolgt

a) nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung oder

b) nach dem Prinzip der geteilten oder dezentralen Verwaltung oder

c) nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.

(2) Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die entsprechenden Aufgaben direkt in den Dienststellen der Kommission oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.

(3) Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der Titel I und II des Zweiten Teils.

(4) Bei der dezentralen Mittelverwaltung überträgt die Kommission Drittländern Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils.

(5) Im Fall einer geteilten oder einer dezentralen Mittelverwaltung überzeugt sich die Kommission davon, dass die Mittel entsprechend der geltenden Regelung verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, gemäß Artikel 274 EG-Vertrag und Artikel 179 EAG-Vertrag die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.

(6) Beim Haushaltsvollzug gemäß den Absätzen 3 und 4 haben die Mitgliedstaaten und Drittländer regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(7) Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden bestimmte Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen internationalen Organisationen des Völkerrechts übertragen.

Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der Kontrolle und der Auftragsvergabe bieten Garantien, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

Artikel 54

(1) Die Kommission darf Dritten keine Durchführungsbefugnisse übertragen, die ihr durch die Verträge zugewiesen werden, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist. Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfuellung in vollem Umfang zu kontrollieren.

(2) Führt die Kommission den Haushaltsplan gemäß Artikel 53 Absatz 2 zentral und indirekt aus, kann sie unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 1 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf folgende Einrichtungen übertragen:

a) die in Artikel 55 genannten gemeinschaftlichen Exekutivagenturen, im Folgenden "Exekutivagenturen";

b) durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185, sofern diese Aufgaben mit dem im Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung zu vereinbaren sind;

c) innerstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Durchführungsbestimmungen beachten. Diese Einrichtungen dürfen nur dann mit Durchführungsaufgaben beauftragt werden,

i) wenn im Basisrechtsakt des Programms bzw. der betreffenden Maßnahme die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben sowie die Kriterien für die Auswahl der betreffenden Einrichtungen festgelegt sind und

ii) wenn sich bei einer zuvor vorgenommenen Analyse erweist, dass die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und bei der Übertragung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.

(3) Nehmen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen Durchführungsaufgaben wahr, so prüfen sie regelmäßig, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Diese Einrichtungen ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwendete Beträge wieder einzuziehen.

Artikel 55

(1) Die Exekutivagenturen sind von der Kommission geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen, und zwar gemäß der Verordnung des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden, das die Bedingungen und Modalitäten ihrer Einrichtung und ihrer Funktionsweise regelt.

(2) Die Verwendung der entsprechenden operativen Mittel wird dem Direktor der Agentur übertragen.

Artikel 56

(1) Die Entscheidungen, mit denen andere Einrichtungen und Agenturen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 mit Durchführungsaufgaben beauftragt werden, enthalten alle Bestimmungen, die geeignet sind, die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten zu gewährleisten, und auf jeden Fall Bestimmungen über

a) transparente, nicht diskriminierende Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt vermeiden und den Bestimmungen des Titels V bzw. VI entsprechen,

b) ein effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge,

c) eine Buchführung über diese Vorgänge sowie Bestimmungen über Verfahren der Rechnungslegung zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und zum Ausweis des realen Verwendungsgrads in der Rechnungslegung der Gemeinschaften,

d) eine unabhängige externe Prüfung,

e) einen öffentlichen Zugang zu Informationen auf der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Ebene.

(2) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der nationalen Einrichtungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

(3) Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.

Artikel 57

(1) Durchführungsmaßnahmen, die Mittel aus dem Haushalt betreffen, einschließlich Zahlungen und Wiedereinziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, ausgenommen - nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) - solchen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis umfassen.

KAPITEL 3

Finanzakteure

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 58

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 59

(1) Das Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(2) Jedes Organ legt in seinen internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges es unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin die Möglichkeit vor, die Anweisungsbefugnis weiterzuübertragen.

(3) Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiterübertragen werden, auf die das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung finden.

(4) Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen.

Artikel 60

(1) Dem Anweisungsbefugten jedes Organs obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2) Zur Ausführung der Ausgaben nehmen der bevollmächtigte und der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, sie gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4) Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den von jedem Organ festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -Verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten geprüft als dem Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung und die Einleitung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(5) Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von den Organen festgelegt werden.

(6) Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden Berufsregeln verstößt, unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 66 Absatz 4 genannte Gremium schriftlich. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(7) Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind. In diesem Bericht wird erläutert, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Rechnungsprüfer nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung der Jahresberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 61

(1) Jedes Organ ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß den Bestimmungen des Titels VII,

c) Rechnungsführung gemäß den Bestimmungen von Titel VII,

d) Festlegung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß den Bestimmungen von Titel VII,

e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen,

f) Kassenführung.

(2) Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(3) Vorbehaltlich der in dieser Haushaltsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

Artikel 62

Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen.

In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben festgelegt.

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 63

Für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln können Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer des betreffenden Organs Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.

KAPITEL 4

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 64

(1) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer von der Behörde, die ihn ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

(3) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

Artikel 65

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 64 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 66, 67 und 68 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.

Abschnitt 2

Auf die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 66

(1) Der Anweisungsbefugte übernimmt die finanzielle Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Statuts, wonach der Beamte zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden kann, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu beachten. Das Gleiche gilt, wenn er es durch sein schwerwiegendes Verschulden unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er die Erteilung von Einziehungsanordnungen ohne Grund unterlässt oder verzögert oder wenn er die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlässt oder verzögert.

(2) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt ihm die Befugnis erteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.

(3) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

(4) Jedes Organ richtet ein in funktioneller Hinsicht unabhängiges Fachgremium ein, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet.

Die Organe entscheiden auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, wenn dieser kein Beteiligter ist, sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 67

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,

b) ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten,

c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 68

Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,

b) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,

c) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten,

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 5

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 69

Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Ihre Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung dieses Beschlusses.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 70

(1) Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaften begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 71

(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c) die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4) Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen zugunsten der Gemeinschaften fällig sind, werden in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 72

(1) Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

(2) Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag ist.

Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 73

(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

(2) Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden. Er kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen delegieren.

Artikel 74

Die Einnahmen aus Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen sowie aus Zinsen werden nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturentscheidungen.

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Artikel 75

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2) Der Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, sofern die betreffenden Mittel nicht gemäß Artikel 49 Absatz 2 ohne Basisrechtsakt verwendet werden können.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 76

(1) Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat.

Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht.

(2) Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 150 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

(3) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn es sich um Verwaltungsausgaben handelt. Auf diese Jahrestranchen wird, außer bei den Personalausgaben, in der rechtlichen Verpflichtung hingewiesen.

Artikel 77

(1) Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Titel IV des Zweiten Teils decken die globalen Mittelbindungen die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen worden sind.

Vorbehaltlich von Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 179 Absatz 2 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

Der Betrag jeder rechtlichen Einzelverpflichtung, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird durch den zuständigen Anweisungsbefugten zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

(3) Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 11 aufgehoben.

Hat eine rechtliche Verpflichtung danach innerhalb von drei Jahren nicht zu einer Zahlung geführt, so hebt der zuständige Anweisungsbefugte die Mittelbindung auf.

Artikel 78

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,

b) der Verfügbarkeit der Mittel,

c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Bestimmungen, insbesondere den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie allen in Durchführung der Verträge und Verordnungen erlassenen Rechtsakten,

d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Bei der Eintragung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von

a) der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung,

b) der Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Bestimmungen der Verträge, den Haushaltsplan, diese Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sowie alle in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Rechtsakte,

c) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Artikel 79

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;

c) die Fälligkeit der Forderung prüft.

Abschnitt 3

Anordnung der Ausgaben

Artikel 80

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

Abschnitt 4

Zahlungen

Artikel 81

(1) Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b) Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:

i) Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,

ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen,

iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

(2) Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

Artikel 82

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Abschnitt 5

Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 83

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegt sind; in den Durchführungsbestimmungen wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.

KAPITEL 7

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 84

Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

KAPITEL 8

Der interne Prüfer

Artikel 85

Jedes Organ richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Organ benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Haushaltsvollzugsverfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

Artikel 86

(1) Der Interne Prüfer berät das betreffende Organ in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Ihm obliegt es insbesondere,

a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b) die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

(2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(3) Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen internen Prüfungsbericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

(4) Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen zusammenfassenden Bericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

Artikel 87

Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von den Organen so festgelegt, dass seine völlige Unabhängigkeit gewährleistet und seine Verantwortlichkeit klar umrissen ist.

Ist der Interne Prüfer Beamter oder sonstiger Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 88

(1) Öffentliche Aufträge werden von öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 104 und 167 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a) Ankauf oder Anmietung eines Gebäudes,

b) Lieferungen,

c) Bauleistungen,

d) Dienstleistungen.

(2) Finanzhilfen fallen nicht unter diesen Titel.

Artikel 89

(1) Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2) Vergabeverfahren werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt, außer wenn das in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird.

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 90

(1) Alle Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Von einer vorherigen Veröffentlichung kann nur in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 und bei den in den Durchführungsbestimmungen genannten Dienstleistungsaufträgen abgesehen werden.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen nach der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden könnte.

(2) Aufträge unterhalb der in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.

Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 91

(1) Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:

a) im offenen Verfahren,

b) im nicht offenen Verfahren,

c) im Wettbewerbsverfahren,

d) im Verhandlungsverfahren.

(2) Für Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, ist das Verhandlungsverfahren nur in den Fällen gestattet, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die in den Durchführungsbestimmungen genannten Dienstleistungsaufträge.

(3) Die Schwellenwerte, unterhalb deren der öffentliche Auftraggeber entweder auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen oder abweichend von Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 lediglich Beträge auf der Grundlage von Rechnungen erstatten kann, werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

Artikel 92

Der Auftragsgegenstand wird in den Ausschreibungsunterlagen vollständig, klar und genau angegeben.

Artikel 93

(1) Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;

c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfuellung nicht nachgekommen sind;

e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

(2) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen.

Artikel 94

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens

a) sich in einem Interessenkonflikt befinden,

b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 95

Jedes Organ richtet eine zentrale Datenbank ein, die Einzelheiten über die Bewerber und die Bieter enthält, welche sich in einer der in den Artikeln 93 und 94 genannten Situationen befinden. Mit dieser Datenbank wird lediglich das Ziel verfolgt, unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten die korrekte Anwendung der Artikel 93 und 94 zu gewährleisten. Jedes Organ hat Zugang zu den Datenbanken der übrigen Organe.

Artikel 96

Gegenüber Bewerbern oder Bietern, auf die einer der Ausschlussgründe gemäß den Artikeln 93 und 94 zutrifft, kann der öffentliche Auftraggeber verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen, nachdem sie zuvor Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Diese Sanktionen können darin bestehen, dass

a) der betreffende Bewerber oder Bieter für eine Hoechstdauer von fünf Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen wird;

b) im Fall des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe f) eine finanzielle Sanktion gegen den Auftragnehmer und in besonders schwerwiegenden Fällen des Artikels 94 eine finanzielle Sanktion gegen den Bewerber oder Bieter verhängt wird; die finanzielle Sanktion darf den Auftragswert nicht überschreiten.

Die Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung.

Artikel 97

(1) Die Auswahlkriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien zur Bewertung des Inhalts der Angebote werden vorab festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert.

(2) Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag oder im Leistungswettbewerb.

Artikel 98

(1) Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.

(3) Außer bei Aufträgen mit geringem Volumen gemäß Artikel 91 Absatz 3 wird die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuss vorgenommen. Die von diesem als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.

(4) Die Bewertung sämtlicher vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierter Bewerbungen oder Angebote wird anhand der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind, von einem zu diesem Zweck benannten Ausschuss vorgenommen, der den Auftragnehmer vorschlägt.

Artikel 99

Während eines Ausschreibungsverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Sie dürfen weder eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen noch eine des ursprünglichen Angebots zur Folge haben.

Artikel 100

(1) Der Anweisungsbefugte benennt den Auftragnehmer unter Beachtung der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen und den Vorschriften über die Auftragsvergabe festgelegt sind.

(2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.

Artikel 101

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.

Abschnitt 4

Garantien und Kontrolle

Artikel 102

Der öffentliche Auftraggeber kann - und in bestimmten in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ist er sogar dazu verpflichtet - vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung verlangen, um

a) die ordnungsgemäße Erfuellung des Auftrags sicherzustellen;

b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 103

Ist das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, setzen die Organe die Ausführung des betreffenden Auftrags aus.

Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem die Zahlung ablehnen oder bereits gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs einziehen.

KAPITEL 2

Bestimmungen für Aufträge, die die Gemeinschaftsorgane auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 104

In den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber.

Artikel 105

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge die maßgeblichen Schwellenwerte festgelegt für

a) die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,

b) die Wahl eines der in Artikel 91 genannten Verfahren, und

c) die entsprechenden Fristen.

Artikel 106

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit den Gemeinschaften ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Artikel 107

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht die Teilnahme an den Ausschreibungen auch Staatsangehörigen von Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, unter den Bedingungen dieses Übereinkommens offen.

TITEL VI

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

Anwendungsbereich

Artikel 108

(1) Finanzhilfen sind zulasten des Haushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das Teil einer Politik der Europäischen Union ist,

b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Europäischen Union sind.

Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind

a) die Personalausgaben der Organe, Darlehen und Beteiligungen sowie öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 88 und die Hilfen, die im Rahmen der finanziellen Unterstützung gezahlt werden,

b) die Ausgaben im Rahmen der geteilten, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53 dieser Haushaltsordnung,

c) die Zahlungen an von der Kommission bevollmächtigte Einrichtungen im Sinne der Artikel 54 und 55 dieser Haushaltsordnung sowie an andere Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Artikels 185 dieser Haushaltsordnung.

KAPITEL 2

Grundsätze für die Gewährung

Artikel 109

(1) Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung, des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und der Kofinanzierung.

(2) Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

Artikel 110

(1) Abgesehen von Hilfen in Notstandssituationen und von humanitären Maßnahmen werden die Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahrs veröffentlicht wird.

Dieser Arbeitsplan wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme infrage kommt.

(2) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr unter Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen öffentlich bekannt gegeben.

Artikel 111

(1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden.

(2) Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Artikel 112

(1) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Unterzeichnung der betreffenden Vereinbarung anlaufen musste.

Allerdings dürfen dann die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen sein muss, oder um Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen in Notstandssituationen oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

(2) Die Vereinbarung über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses wird spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet. Die förderfähigen Ausgaben dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers getätigt worden sein.

Artikel 113

(1) Mit einer Finanzhilfe für eine Maßnahme darf vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils nicht der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten der Maßnahmen finanziert werden.

Mit einem Betriebskostenzuschuss darf nicht der Gesamtbetrag der Betriebskosten der betreffenden Einrichtung finanziert werden.

(2) Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuss dienenden Finanzhilfe zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, deren Betrag degressiv angesetzt.

KAPITEL 3

Gewährungsverfahren

Artikel 114

(1) Für eine Förderung in Betracht kommen schriftliche Anträge juristischer Personen.

Ausnahmsweise kann je nach Art der vorgeschlagenen Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels im Basisrechtsakt vorgesehen werden, dass auch natürliche Personen Finanzhilfen erhalten können.

(2) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in den Artikeln 93 und 94 genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 genannten Situationen befinden.

(3) Gegen Antragsteller, die gemäß Absatz 2 ausgeschlossen worden sind, kann der Anweisungsbefugte bei Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 93 bis 96 sowie der jeweiligen Durchführungsbestimmungen für diese Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Artikel 115

(1) Anhand von Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

(2) Anhand von im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Gewährungskriterien wird die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten beurteilt.

Artikel 116

(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien durch einen zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuss bewertet, der feststellt, welcher Vorschlag für eine Förderung in Betracht kommt.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt anschließend im Lichte der in Absatz 1 vorgesehenen Bewertung die Liste der Empfänger mit den beschlossenen Beträgen auf.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien.

KAPITEL 4

Zahlung und Kontrolle

Artikel 117

Der Zahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder nach den vom Empfänger verauslagten Kosten.

Artikel 118

Der zuständige Anweisungsbefugte kann vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 119

(1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von diesem akzeptiert worden sind.

(2) Verletzt der Empfänger seine in den Rechtsvorschriften und der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

KAPITEL 5

Durchführung der Maßnahme

Artikel 120

(1) Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Beschaffungsaufträgen, so unterliegt diese den Grundsätzen des Titels V dieses Teils.

(2) Die Finanzierungsvereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.

TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 121

Die Rechnungen der Gemeinschaften umfassen

a) die in Artikel 126 definierten Jahresabschlüsse der Organe und die Jahresabschlüsse der in Artikel 185 genannten Einrichtungen,

b) die konsolidierten Jahresabschlüsse, die die Finanzdaten der Jahresabschlüsse im Sinne von Buchstabe a) in aggregierter Form darstellen,

c) die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen,

d) die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug, die die Informationen in den Übersichten im Sinne von Buchstabe c) in aggregierter Form darstellen.

Artikel 122

Den Rechnungen der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

Artikel 123

Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflows;

b) in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 124

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:

a) Kontinuität der Tätigkeiten,

b) Vorsichtsprinzip,

c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

d) Vergleichbarkeit der Daten,

e) relative Wesentlichkeit,

f) Bruttoprinzip,

g) Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

h) Periodenrechnung.

Artikel 125

(1) Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahrs ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.

Artikel 126

(1) Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen

a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Gemeinschaften Rechnung getragen wird;

b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c) die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten enthält.

(2) Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Gemeinschaften von Belang sind.

Artikel 127

Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen

a) die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahrs zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans;

b) einen Anhang mit Ergänzungen und Erläuterungen.

Artikel 128

Die Rechnungsführer der anderen Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission ihre vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungen und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungen der einzelnen Organe und der einzelnen in Artikel 185 genannten Einrichtungen sowie die konsolidierten vorläufigen Rechnungen.

Zum gleichen Zeitpunkt übermittelt er dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof die Berichte der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr.

Artikel 129

(1) Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen vor.

(2) Jedes Organ und jede Institution sowie jede in Artikel 185 genannte Einrichtung erstellt jeweils in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse und übermittelt sie dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit dieser die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellen kann.

(3) Die Kommission billigt diese endgültigen konsolidierten Rechnungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens am 31. Oktober des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 EG-Vertrag und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

KAPITEL 2

Information im Verlauf des Haushaltsvollzugs

Artikel 130

Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zweimal jährlich einen Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor.

Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof übermittelt.

Artikel 131

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte Daten über die Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben zulasten sämtlicher Haushaltsmittel.

Diese Angaben umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

Die Zahlenangaben werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats übermittelt.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal jährlich innerhalb von 30 Werktagen ab dem 31. Mai, 31. August und 31. Dezember einen Bericht über die nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben vor.

Der Bericht enthält ferner eine Übersicht über die Verwendung der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

(3) Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt.

KAPITEL 3

Rechnungsführung

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 132

(1) Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Organe Haushalts- und Finanzdaten erfassen, klassifizieren und registrieren.

(2) Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

(3) Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahrs abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 133

(1) Der Rechnungsführer der Kommission legt nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von allen Organen, den Ämtern im Sinne von Titel V des Zweiten Teils und allen in Artikel 185 genannten Einrichtungen anzuwenden ist.

(2) Der Rechnungsführer der Kommission orientiert sich bei der Festlegung der Regeln und Methoden nach Absatz 1 an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens; er kann von diesen Normen abweichen, wenn dies wegen der besonderen Merkmale der Gemeinschaftstätigkeiten gerechtfertigt ist.

Abschnitt 2

Finanzbuchführung

Artikel 134

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 135

(1) Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

(2) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(3) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 136

Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahrs bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine regelmäßige, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahrs bewirken.

Abschnitt 3

Haushaltsbuchführung

Artikel 137

(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.

(2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV des Ersten Teils vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

KAPITEL 4

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

Artikel 138

(1) Die Organe und die in Artikel 185 genannten Einrichtungen erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.

Jedes Organ und jede in Artikel 185 genannte Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

(2) Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

TITEL VIII

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1

Externe Kontrolle

Artikel 139

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 9, 13, 18, 22, 23, 26 und 36.

(2) Die Organe übermitteln dem Rechnungshof ihre internen Finanzregelungen.

(3) Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Internen Prüfer, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 51, 61, 62, 63 und 85 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

Artikel 140

(1) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Haushaltsordnung, die Durchführungsbestimmungen und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 142 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von den Gemeinschaften finanzierten oder kofinanzierten Operationen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und von allen Prüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den genannten Stellen oder Einrichtungen eingeräumt werden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Kontrollmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch oder für Rechnung eines Organs der Gemeinschaften durchgeführt werden.

Auf Wunsch des Rechnungshofs erteilen die Organe den Finanzinstituten, bei denen Gemeinschaftsguthaben gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof Einsicht in alle sachdienlichen Unterlagen zu gestatten, die es ihm ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungsführungsdaten zu überzeugen.

(3) In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Organen und den Behörden, auf die diese Haushaltsordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

Artikel 141

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Der Rechnungshof kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Artikel 142

(1) Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseinnahmen und -ausgaben betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; Gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

Die verschiedenen internen Kontrolldienste und -instanzen der betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, deren dieser nach seinem Dafürhalten zur Erfuellung seiner Aufgabe bedarf.

Unterabsatz 1 findet auch Anwendung auf die Empfänger von Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt.

(2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 140 Absatz 1 genannten umfassenden Kontrolle erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Gemeinschaften Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.

(4) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Einrichtungen außerhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Finanzhilfen erhalten.

(5) Die Finanzhilfen der Gemeinschaft zugunsten von Empfängern außerhalb der Organe sind an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.

(6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

(7) Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen Möglichkeiten des Zugriffs des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.

Artikel 143

(1) Für den Jahresbericht des Rechnungshofs gelten die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels.

(2) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen Organen spätestens am 15. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 30. September. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

(3) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4) Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar auf seine Bemerkungen folgen.

(5) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 31. Oktober seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(6) Sobald der Rechnungshof den Jahresbericht übermittelt hat, teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben dieses Berichts über die Verwaltung der Mittel mit, für die sie aufgrund der geltenden Regelung zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Empfang dieser Mitteilung innerhalb von 60 Tagen ihre Antworten. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof, dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 1. Februar eine Zusammenfassung.

Artikel 144

(1) Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Organ alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben.

Das betreffende Organ leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten seine diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Organe unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; jedes dieser Organe befindet, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung.

Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden diesen die Antworten der betreffenden Organe beigefügt.

(2) Die in Artikel 248 Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 180a Absatz 4 EAG-Vertrag genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat oder von dieser betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betroffenen Organe beigefügt.

KAPITEL 2

Entlastung

Artikel 145

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

(2) Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

(3) Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 146

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 275 EG-Vertrag und Artikel 179a EAG-Vertrag genannten Rechnungen, Jahresabschlüsse und Vermögensübersichten. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 276 EG-Vertrag alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 147

(1) Gemäß den Artikeln 276 EG-Vertrag und 180b EAG-Vertrag treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I

EUROPÄISCHER AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG GARANTIE

Artikel 148

(1) Der Erste und der Dritte Teil finden auf die Ausgaben der in der Regelung für den EAGFL, Abteilung Garantie, genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf die Einnahmen Anwendung.

(2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden gemäß den Bestimmungen des Ersten und des Dritten Teils abgewickelt.

Artikel 149

(1) Für jedes Haushaltsjahr umfasst der EAGFL, Abteilung Garantie, nicht getrennte Mittel.

(2) Übertragene Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahrs nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

(3) Die für die Entwicklung des ländlichen Raums bestimmten nicht gebundenen Mittel des EAGFL, Abteilung Garantie, können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, wobei der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel 3 % der Mittel des betreffenden Titels nicht überschreiten darf. Diese Übertragung ist nur dann möglich, wenn die Mittel, die für das folgende Haushaltsjahr bei den entsprechenden Linien veranschlagt sind, nicht ausreichen, um den für die Durchführung der Programme zur Förderung des ländlichen Raums erforderlichen Differenzbetrag gegenüber der für das vorhergehende Haushaltsjahr beschlossenen Mittelausstattung zu decken. Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss spätestens am 15. Februar des Haushaltsjahrs, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.

Artikel 150

(1) Die Kommission erstattet die Ausgaben der Mitgliedstaaten.

(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe dieser Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EAGFL, Abteilung Garantie.

(3) Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie können sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen.

Artikel 151

(1) Für die Ausgaben der in der Regelung für den EAGFL, Abteilung Garantie, genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Frist.

Diese Mittelbindung wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Artikel 150 angelastet.

(2) Vorläufige globale Mittelbindungen eines Haushaltsjahrs, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das Jahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Rechnungsabschlusses.

Artikel 152

Die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs erfolgt auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind.

Artikel 153

(1) Kann die Kommission in Anwendung von Artikel 23 Mittelübertragungen vornehmen, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und teilt diesen Beschluss der Haushaltsbehörde mit.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde ihre Vorschläge spätestens am 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.

Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 24, allerdings binnen drei Wochen.

Artikel 154

Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen wird in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgaben ausgewiesen.

TITEL II

STRUKTURFONDS

Artikel 155

(1) Der Erste und der Dritte Teil finden auf die Ausgaben der in der Regelung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds sowie die strukturpolitischen und die agrarpolitischen Heranführungsmaßnahmen genannten Dienststellen und Einrichtungen und, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf die Einnahmen Anwendung.

(2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden nach den Bestimmungen im Ersten und Dritten Teil abgewickelt.

(3) Die strukturpolitischen und agrarpolitischen Heranführungsmaßnahmen können nach Maßgabe des Artikels 164 dezentral verwaltet werden.

Artikel 156

(1) Die Zahlung des finanziellen Beitrags der Kommission zu den Fonds erfolgt gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung.

(2) Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Zwischenzahlungen zu leisten hat, werden gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung festgesetzt.

(3) Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die den Fonds zufließenden Beiträge werden gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung geregelt.

Artikel 157

Mittelbindungen werden von der Kommission nach Maßgabe der in Artikel 155 genannten Regelung automatisch aufgehoben.

Die so freigewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt oder ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, der gravierende Folgen für die Abwicklung der Strukturfondsinterventionen hat.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im abgelaufenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahrs anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

Artikel 158

Die Kommission kann für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern es sich um Mittel handelt, die für den gleichen Zweck im Sinne der in Artikel 155 genannten Regelung verwendet werden.

Artikel 159

Verwaltung und Auswahl der Vorhaben sowie die Kontrolle unterliegen der in Artikel 155 genannten Regelung.

TITEL III

FORSCHUNG

Artikel 160

(1) Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen auf die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung Anwendung.

Diese Mittel werden entweder bei einem Titel des Politikbereichs "Forschung/direkte oder indirekte Aktionen" oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt.

Sie werden zur Abwicklung der in den Durchführungsbestimmungen aufgeführten Aktionen verwendet.

(2) Die Kommission kann für die in diesem Titel vorgesehenen operativen Ausgaben Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden.

(3) Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme festlegt.

Artikel 161

(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann im Rahmen ihrer auf Wettbewerbs- oder Verhandlungsbasis erfolgenden Beteiligung an Gemeinschaftsaktionen, die ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushalt finanziert werden, Mittel aus anderen Titeln und Kapiteln als den in Artikel 160 Absatz 1 genannten erhalten.

(2) Die Mittel im Zusammenhang mit Aktionen, an denen sich die GFS auf Wettbewerbsbasis beteiligt, werden zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 18 gleichgestellt. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

Die Verwendung dieser Mittel wird für jede Aktionskategorie gesondert von den Einnahmen aus Finanzierungen (privater oder öffentlich-rechtlicher) Dritter sowie von den Einnahmen aus anderen Leistungen der Kommission für Dritte in einer analytischen Buchführung zur Haushaltsergebnisrechnung nachgezeichnet.

(3) Der die öffentliche Auftragsvergabe betreffende Titel V des Ersten Teils ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die die GFS für Rechnung Dritter durchführt.

(4) Die Kommission kann abweichend von Artikel 23 innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich "Forschung/direkte Aktionen" Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen.

TITEL IV

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 162

(1) Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in diesem Titel auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Außenbereich Anwendung.

(2) Die Mittel für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von der Kommission

a) entweder im Rahmen eigenständig gewährter Beihilfen

b) oder im Rahmen von Abkommen mit einem oder mehreren Empfängerdrittländern

c) oder im Rahmen von Abkommen mit den in Artikel 53 genannten internationalen Organisationen.

ausgeführt.

KAPITEL 2

Durchführung der Maßnahmen

Artikel 163

Die Maßnahmen nach diesem Titel können entweder zentral durch die Kommission oder dezentral durch den oder die Empfängerdrittländer oder aber gemeinsam mit internationalen Organisationen durchgeführt werden. Die für externe Maßnahmen bestimmten Mittel können mit Mitteln aus anderen Quellen zusammengelegt werden, wenn ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll.

Artikel 164

(1) Im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission beschließen, Behörden von Empfängerdrittländern mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu beauftragen, nachdem sie festgestellt hat, dass das Empfängerdrittland oder die Empfängerdrittländer in der Lage sind, bei der Bewirtschaftung von Gemeinschaftsmitteln folgende Voraussetzungen, entsprechend dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung ganz oder teilweise zu erfuellen:

a) effektive Trennung von Anweisungs- und Zahlungsfunktion;

b) effizientes System zur internen Kontrolle der Bewirtschaftungsvorgänge;

c) hinsichtlich der Unterstützung von Projekten: Verfahren der besonderen Rechnungslegung zum Nachweis der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln; hinsichtlich der sonstigen Arten von Unterstützung: eine alljährlich der Gemeinschaft zu übermittelnde Bescheinigung über den Bereich der betreffenden Ausgaben;

d) eine einzelstaatliche Einrichtung für ein unabhängiges externes Audit;

e) transparente, nicht diskriminierende Vergabeverfahren zur Vorbeugung gegen Interessenkonflikte.

(2) Das betreffende Empfängerdrittland muss sich zur Einhaltung von Artikel 53 Absatz 6 verpflichten.

Artikel 165

Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung oder durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber im gemischten Verfahren.

Artikel 166

(1) Für die durchzuführenden Maßnahmen werden folgende Vereinbarungen geschlossen:

a) Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften auftritt, und dem Empfängerdrittland oder den Empfängerdrittländern oder aber den von diesen bezeichneten Stellen, im Folgenden "Empfänger" genannt, oder

b) Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen oder mit natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.

In den in den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Verträgen und Vereinbarungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Vertragsnehmer die Außenhilfen zu verwalten hat.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Finanzierungsvereinbarungen mit den Empfängerdrittländern werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht. Die Einzelverträge und Einzelvereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen werden nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mittelbindung geschlossen. Einzelverträge und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

KAPITEL 3

Auftragsvergabe

Artikel 167

(1) Vorbehaltlich der in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich gelten für Aufträge nach diesem Titel Artikel 56 und die Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Kapitel 1 des Titels V des Ersten Teils. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Kapitels sind

a) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Empfänger,

b) der oder die Empfänger,

c) eine nationale oder internationale Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die mit der Kommission eine Finanzierungs- oder Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich geschlossen hat.

(2) Die Vergabeverfahren sind in den in Artikel 166 genannten Finanzierungs- oder Finanzhilfevereinbarungen vorzusehen.

Artikel 168

(1) Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie, nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit, allen in diesen Basisrechtsakten ausdrücklich genannten Staatsangehörigen - natürlichen und juristischen Personen - der Empfängerdrittländer oder aller anderen Drittländer offen.

(2) In ordnungsgemäß begründeten Sonderfällen können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend den spezifischen Bestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit zur Teilnahme zugelassen werden.

(3) Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Gemeinschaft teilnimmt, stehen die aus dem Haushalt finanzierten Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen von Drittländern nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

KAPITEL 4

Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 169

Eine Maßnahme kann in vollem Umfang nur dann aus Haushaltsmitteln finanziert werden, sofern sich dies für ihre Durchführung als unerlässlich erweist.

KAPITEL 5

Rechnungsprüfung

Artikel 170

Die Finanzierungs- und Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmen und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.

TITEL V

EUROPÄISCHE ÄMTER

Artikel 171

(1) Im Sinne der Anwendung dieses Titels ist ein Europäisches Amt (im Folgenden "Amt") eine Verwaltungsstruktur, die von einem oder mehreren Organen mit dem Auftrag geschaffen wurde, bestimmte horizontale Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

(3) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf die Funktionsweise der Europäischen Ämter Anwendung.

Artikel 172

(1) Die Gesamtausstattung für die einzelnen Europäischen Ämter wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan veranschlagt; sie wird in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Ausübung seiner Tätigkeit im Dienste der Organe.

(2) Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

(3) Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde von diesen Mittelübertragungen.

(4) Die Rechnungen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der in Artikel 121 genannten Rechnungen der Gemeinschaften.

Artikel 173

Die Kommission überträgt dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind, und legt die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.

Artikel 174

(1) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter erstellen eine analytische Buchführung über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für jedes Organ erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Das Direktorium des jeweiligen Europäischen Amtes legt die Regeln für diese Buchführung fest.

(2) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der der Gesamtbetrag der Mittel eines interinstitutionellen Europäischen Amtes eingesetzt wird, enthalten eine auf der Grundlage der Ergebnisse der analytischen Buchführung gemäß Absatz 1 erstellte Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Organe erbringt.

(3) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter teilen den betreffenden Organen die Ergebnisse dieser analytischen Buchführung mit.

Artikel 175

(1) Das Direktorium des jeweiligen Europäischen Amtes legt die Durchführungsmodalitäten für die Bestimmungen dieses Titels fest.

(2) Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, legt das Direktorium dieses Amtes die besonderen Bedingungen, unter denen diese Leistungen erbracht werden, sowie die entsprechende Buchführung fest.

Artikel 176

Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme von Artikel 174 und Artikel 175 Absatz 2 finden auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung.

Der Direktor des OLAF ist ermächtigt, seine Befugnisse an Bedienstete weiterzuübertragen, die dem Statut unterliegen.

TITEL VI

VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 177

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf die Verwaltungsmittel Anwendung.

Artikel 178

(1) Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der entsprechenden Gesamtausstattung des laufenden Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

(2) Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Artikel 179

(1) Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel.

(2) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.

(3) Die Organe unterrichten die beiden Teile der Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde teilen dem betreffenden Organ unverzüglich ihre Absicht mit, ihm gegenüber eine Stellungnahme abzugeben. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Operation im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 282 EG-Vertrag und des Artikels 185 EAG-Vertrag hinsichtlich der Vertretung der Gemeinschaft.

Haben die beiden Teile der Haushaltsbehörde ihre Absicht, eine Stellungnahme abzugeben, mitgeteilt, so übermitteln sie diese dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung.

DRITTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 180

(1) Einigt sich der Rat vor dem 31. Dezember 2006 nicht anhand eines etwaigen Vorschlags der Kommission auf eine andere Behandlung der negativen Agrarausgaben im Haushaltsplan, so werden diese ab dem 1. Januar 2007 durch Einnahmen ersetzt, die insgesamt dem EAGFL zugewiesen werden.

(2) Für den Fall, dass gemäß Absatz 1 die negativen Ausgaben durch zugewiesene Einnahmen ersetzt werden, erhält ab dem 1. Januar 2007

a) der erste Satz des Artikels 42 folgende Fassung: "Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen oder Negativausgaben veranschlagt werden";

b) Artikel 154 folgende Fassung: "Die von diesem Titel betroffenen zweckgebundenen Einnahmen werden dem EAGFL, Abteilung Garantie, und zwar entsprechend ihrer Herkunft entweder für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der flankierenden Maßnahmen zugewiesen."

Artikel 181

(1) Die in Artikel 41 Absatz 2 vorgesehene Zuordnung der Ausgaben der Kommission nach Zweckbestimmung gilt erstmals für das Haushaltsjahr 2004.

Für das Haushaltsjahr 2003 umfasst der Einzelplan der Kommission

a) einen Teil A mit den Ausgaben für das Personal und den Dienstbetrieb der Kommission,

b) einen Teil B für die operativen Ausgaben, mit mehreren Teileinzelplänen, die je nach Bedarf eingerichtet werden.

Das in den Artikeln 23 und 158 sowie in Artikel 160 Absatz 2 vorgesehene Verfahren für Mittelübertragungen findet erstmals auf die Mittel des Haushaltsjahrs 2004 Anwendung. Hinsichtlich der Mittelansätze des Haushaltsjahrs 2003 fällt das Verfahren für die Übertragung von Mitteln des Einzelplans des Haushalts der Kommission unter Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001.

(2) Die in Artikel 128 Absatz 2, Artikel 129, Artikel 143 Absätze 2 und 5 genannten Fristen gelten erstmals für das Haushaltsjahr 2005.

Für die Haushaltsjahre bis 2004 gelten folgende Fristen:

a) 1. Mai für Artikel 128 Absatz 2,

b) 15. Juli für Artikel 129 Absatz 1,

c) 15. September für Artikel 129 Absatz 2,

d) 15. Oktober für Artikel 129 Absatz 3,

e) 30. November für Artikel 129 Absatz 4,

f) 15. Juli und 31. Oktober für Artikel 143 Absatz 2,

g) 30. November für Artikel 143 Absatz 5.

Die Bestimmungen des Titels VII des Ersten Teils werden schrittweise entsprechend den technischen Möglichkeiten angewandt, damit sie im Haushaltsjahr 2005 ihre volle Wirkung entfalten.

(3) Artikel 113 Absatz 2 findet erstmals ab dem Haushaltsjahr 2005 Anwendung.

(4) Der in Artikel 60 Absatz 7 vorgesehene Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten wird erstmals im Rahmen des Haushaltsjahrs 2003 erstellt.

(5) Die im Rahmen des Haushaltsjahrs 2002 aufgehobenen Verpflichtungsermächtigungen können unbeschadet des Artikels 157 unter den in Artikel 7 Nummer 6 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001, vorgesehenen Bedingungen wiederverwendet werden.

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 182

Das Europäische Parlament und der Rat können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle relevanten Auskünfte und Nachweise erhalten.

Artikel 183

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.

Artikel 184

Alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Haushaltsordnung nach dem Verfahren des Artikels 279 EG-Vertrag und des Artikels 183 EAG-Vertrag überprüft; wenn das Europäische Parlament dies beantragt, wird zuvor das Konzertierungsverfahren angewandt.

Artikel 185

(1) Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und wirklich Zuschüsse zulasten des Haushalts erhalten. Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt.

(2) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.

(3) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen wenden die in Artikel 133 genannten Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungen mit den Rechnungen der Kommission konsolidiert werden können.

Artikel 186

Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 187

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas I Palou

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 1, und

ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 292.

(2) ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 236.

(3) ABl. C 162 vom 5.6.2001, S. 1, und

ABl. C 92 vom 17.4.2002, S. 1.

(4) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 42.

(5) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

gemäß Artikel 186

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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