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Document 32002F0475

Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung

OJ L 164, 22.6.2002, p. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 18 - 22
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 003 P. 252 - 256
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 003 P. 252 - 256
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 214 - 218

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2017; Aufgehoben und ersetzt durch 32017L0541

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/475/oj

32002F0475

Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0003 - 0007


Rahmenbeschluss des Rates

vom 13. Juni 2002

zur Terrorismusbekämpfung

(2002/475/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union gründet sich auf die universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemein sind.

(2) Terrorismus stellt einen der schwersten Verstöße gegen diese Grundsätze dar. Die auf der informellen Ministertagung vom 14. Oktober 1995 verabschiedete Erklärung von Gomera verurteilt den Terrorismus als eine Bedrohung für die Demokratie, die freie Ausübung der Menschenrechte und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung.

(3) Alle Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind einer Reihe von Übereinkommen zum Thema Terrorismus beigetreten. Das Übereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus bestimmt, dass terroristische Straftaten nicht als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen werden können. Die Vereinten Nationen haben das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 15. Dezember 1997 und das Übereinkommen gegen die Finanzierung terroristischer Aktivitäten vom 9. Dezember 1999 verabschiedet. Zurzeit wird im Rahmen der Vereinten Nationen über einen Entwurf für ein globales Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus verhandelt.

(4) Auf Ebene der Europäischen Union verabschiedete der Rat am 3. Dezember 1998 den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(3). Außerdem sind die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. September 2001 sowie der vom außerordentlichen Europäischen Rat am 21. September 2001 angenommene Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus zu berücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 und des Europäischen Rates von Santa María da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 wurde auf das Thema Terrorismus Bezug genommen. Auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den zweimal jährlich aktualisierten Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (zweite Hälfte 2000) wurde das Thema Terrorismus erwähnt. Ferner nahm das Europäische Parlament am 5. September 2001 eine Entschließung zur Bekämpfung von Terrorismus an. Zudem wird daran erinnert, dass die führenden Industriestaaten (G7) und Russland auf ihrer Tagung vom 30. Juli 1996 in Paris 25 Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung empfohlen haben.

(5) Die Europäische Union hat zahlreiche spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität verabschiedet, und zwar den Beschluss des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Erteilung des Auftrags an Europol, sich mit Straftaten zu befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten(4), die Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI des Rates vom 15. Oktober 1996 betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Terrorismusbekämpfung erleichtert werden soll(5), die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes(6), das laut Artikel 2 Befugnisse in Bezug auf terroristische Straftaten hat; die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(7) und die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 1999 betreffend die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung von terroristischen Gruppierungen(8).

(6) In allen Mitgliedstaaten sollte eine Angleichung der Definition der terroristischen Straftaten, einschließlich der Straftaten, die im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen begangen werden, erfolgen. Ferner sollten gegen natürliche und juristische Personen, die eine solche Straftat begangen haben oder für eine solche Straftat zur Verantwortung gezogen werden können, Strafen und Sanktionen verhängt werden können, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.

(7) Um eine wirksame Verfolgung terroristischer Straftaten sicherzustellen, sollten Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt werden.

(8) Opfer terroristischer Straftaten sind verwundbar; daher sollten spezifische Maßnahmen für diese Personen vorgesehen werden.

(9) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen einseitig durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und aufgrund der erforderlichen Reziprozität auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach demselben Artikel geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) In diesem Rahmenbeschluss werden die Grundrechte, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden, und wie sie sich aus den den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungstraditionen ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geachtet. Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Kapitel VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Streikrecht und die Versammlungs-, Vereinigungs- oder Meinungsfreiheit, einschließlich des Rechts, mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften anzuschließen, und des damit zusammenhängenden Demonstrationsrechts, schmälert oder behindert.

(11) Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts, die diesem Recht unterliegen, und die Aktivitäten der Streitkräfte eines Staates in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags, soweit sie anderen Regeln des Völkerrechts unterliegen -

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Terroristische Straftaten sowie Grundrechte und Rechtsgrundsätze

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben a) bis i) aufgeführten, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Straftaten definierten vorsätzlichen Handlungen, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit dem Ziel begangen werden,

- die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern oder

- öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder

- die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

a) Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

b) Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

c) Entführung oder Geiselnahme;

d) schwer wiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;

f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen;

g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

h) Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

i) Drohung, eine der in a) bis h) genannten Straftaten zu begehen.

(2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

Artikel 2

Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung

(1) Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen. Der Begriff "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a) Anführen einer terroristischen Vereinigung,

b) Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.

Artikel 3

Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Handlungen als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten eingestuft werden:

a) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen;

b) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen.

c) die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Handlungen zu begehen.

Artikel 4

Anstiftung, Mittäterschaft, Versuch

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anstiftung zur Begehung einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 und nach den Artikeln 2 oder 3 oder die Mittäterschaft unter Strafe gestellt wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3, mit Ausnahme des Besitzes nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) und der Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i), unter Strafe gestellt wird.

Artikel 5

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Straftaten nach den Artikeln 1 bis 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht werden, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit terroristische Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 und Straftaten nach Artikel 4, soweit sie sich auf terroristische Straftaten beziehen, mit höheren Freiheitsstrafen als denjenigen bestraft werden können, die nach dem innerstaatlichen Recht für solche Straftaten ohne den nach Artikel 1 Absatz 1 erforderlichen besonderen Vorsatz vorgesehen sind, es sei denn, die vorgesehenen Strafen stellen bereits die nach innerstaatlichem Recht möglichen Hoechststrafen dar.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Straftaten nach Artikel 2 mit Freiheitsstrafen bedroht sind, deren Hoechstmaß für die Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) mindestens 15 Jahre und für die Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) mindestens acht Jahre betragen muss. Sofern sich die Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) ausschließlich auf die Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i) bezieht, muss die Hoechststrafe mindestens acht Jahre betragen.

Artikel 6

Besondere Umstände

Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Strafen nach Artikel 5 gemildert werden können, wenn der Täter

a) sich von seiner terroristischen Aktivität lossagt und

b) den Verwaltungs- und Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise hilft,

i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

ii) andere Straftäter zu ermitteln oder sie vor Gericht zu stellen,

iii) Beweise zu sammeln oder

iv) weitere Straftaten nach den Artikeln 1 bis 4 zu verhindern.

Artikel 7

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit juristische Personen für eine der in den Artikeln 1 bis 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn diese zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der betreffenden juristischen Person gehandelt hat und innerhalb dieser aufgrund

a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder

b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

eine Führungsposition innehat.

(2) Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person die Begehung einer der in den Artikeln 1 bis 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe bei einer Straftat nach den Artikeln 1 bis 4 nicht aus.

Artikel 8

Sanktionen gegen juristische Personen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit gegen eine im Sinne des Artikels 7 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit;

c) richterliche Aufsicht;

d) richterlich angeordnete Auflösung;

e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 9

Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 1 bis 4 in folgenden Fällen zu begründen:

a) Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen. Jeder Mitgliedstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch begründen, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde;

b) die Straftat wurde an Bord eines Schiffes, das die Flagge des Mitgliedstaats führt, oder eines Flugzeugs, das in diesem Mitgliedstaat eingetragen ist, begangen;

c) der Täter ist Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger dieses Mitgliedstaats;

d) die Straftat wurde zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen;

e) die Straftat wurde gegen seine Institutionen oder seine Bevölkerung oder gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu und ist jeder von ihnen berechtigt, eine Straftat aufgrund derselben Tatsachen wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten jeder Stelle oder jedes Mechanismus bedienen, die in der Europäischen Union zu dem Zweck eingerichtet wurden, die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihres Vorgehens zu erleichtern. Nacheinander wird nachstehenden Anknüpfungspunkten Rechnung getragen:

- es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;

- es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;

- es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, aus dem die Opfer stammen;

- es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, in dem der Täter ergriffen wurde.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 1 bis 4 auch in den Fällen zu begründen, in denen er die Überstellung oder Auslieferung einer Person, die der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat ablehnt.

(4) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichtsbarkeit sich auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat nach den Artikeln 2 und 4 ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, unabhängig von dem Ort, an dem die terroristische Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt.

(5) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, seine gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften begründete strafrechtliche Zuständigkeit wahrzunehmen.

Artikel 10

Schutz und Unterstützung der Opfer

(1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zumindest dann nicht von einer Erklärung des Opfers oder einer Beschuldigung durch das Opfer abhängt, wenn die Taten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden.

(2) Neben den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung von Opfern in Strafverfahren(9) vorgesehenen Maßnahmen ergreift jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls alle Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Opfers durchführbar sind.

Artikel 11

Durchführung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss spätestens am 31. Dezember 2002 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens bis zum 31. Dezember 2002 dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis spätestens 31. Dezember 2003 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines Berichts der Kommission, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(3) Im Bericht der Kommission ist insbesondere angegeben, wie die Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 in das Strafrecht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist.

Artikel 12

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 300.

(2) Stellungnahme vom 6. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(4) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 22.

(5) ABl. L 273 vom 25.10.1996, S. 1.

(6) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(7) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(8) ABl. C 373 vom 23.12.1999, S. 1.

(9) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.

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