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Document 32001R1338

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

OJ L 181, 4.7.2001, p. 6–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 004 P. 152 - 156
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 003 P. 169 - 173
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 003 P. 169 - 173
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 197 - 201

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1338/oj

32001R1338

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0006 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(4) ist vorgesehen, dass vom 1. Januar 2002 an die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZB) der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf bringen und die teilnehmenden Mitgliedstaaten Euro-Münzen ausgeben. Daher ist es wichtig, dass schnell ein System zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung beschlossen wird, damit es einsatzfähig ist, bevor die Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf kommen.

(2) Das mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(5) und dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln(6) geschaffene Instrumentarium zielt allgemein auf die Bekämpfung der Geldfälschung ab.

(3) Mit dem Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(7) hat der Rat Bestimmungen erlassen, um sicherzustellen, dass der Euro auf geeignete Weise durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen geschützt wird.

(4) Die Maßnahmen gegen Euro-Fälschungen betreffen die Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten für die einheitliche Währung. Der rechtliche Schutz des Euro lässt sich durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend sicherstellen, da die Euro-Banknoten und -Münzen auch außerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf gebracht werden. Daher sind gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Festlegung von Maßnahmen anzunehmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen notwendig sind, die ihren globalen, wirksamen und homogenen Schutz vor Tätigkeiten gewährleisten, die der Glaubwürdigkeit des Euro schaden könnten; es sind ferner die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das Instrumentarium rechtzeitig vor dem 1. Januar 2002 zur Verfügung steht.

(5) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Begriffe wie insbesondere Tätigkeiten der Geldfälschung betreffend den Euro, technische und statistische Daten sowie für die Ermittlung zuständige nationale Behörden im Hinblick auf die Erhebung und Analyse von Daten über Geldfälschung, einschließlich der in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten Zentralstellen erstmalig oder anhand von bereits bestehenden Begriffsbestimmungen definiert werden.

(6) Es sollte sichergestellt werden, dass die technischen und statistischen Daten, die von den zuständigen nationalen Behörden über falsche Banknoten und Münzen sowie, soweit möglich, über nicht zugelassene Banknoten gesammelt werden, der EZB mitgeteilt werden und die zuständigen nationalen Behörden sowie - nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten - die Kommission Zugriff auf diese Daten haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Europol auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Europol und der EZB Zugriff auf diese Daten hat.

(7) Das von der EZB errichtete und unter ihrer Schirmherrschaft betriebene Falschgeld-Analysezentrum (FAZ) zentralisiert entsprechend der EZB-Leitlinie(8) die Klassifizierung und Analyse der technischen Daten über gefälschte Euro-Banknoten.

(8) Die am 28. Februar 2000 vom Rat angenommene technische Regelung für die Behandlung gefälschter Euro-Münzen nimmt Bezug auf die systematische Erhebung technischer Informationen über Euro-Fälschungen durch die EZB, die Errichtung eines Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums für die technische Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen (ETSC) und - auf nationaler Ebene - die Errichtung nationaler Münzanalysezentren (MAZ).

(9) Es wurde vorgesehen, dass das ETSC vorübergehend als getrennte und unabhängige Verwaltungseinheit bei der Pariser Münze eingerichtet wird (auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen dem Vorsitzenden des Rates und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000). Die Aufgaben des Zentrums sind in dieser Verordnung festzulegen. Der Rat wird zu gegebener Zeit über den künftigen Status und den dauerhaften Standort des ETSC beschließen.

(10) Es sollte vorgesehen werden, dass falsche Euro-Banknoten den nationalen Falschgeld-Analysezentren (NAZ) zur Identifizierung zu übermitteln sind. Falsche Euro-Münzen sind den MAZ zu übermitteln.

(11) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kreditinstitute sowie alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet werden, Euro-Banknoten und -Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sanktionen verhängt werden, die sie für den Fall als geeignet erachten, dass die vorstehenden Institute ihren Pflichten nicht nachkommen.

(12) Es sollte eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, der Kommission und der EZB ist im Hinblick auf einen wirksamen und homogenen Schutz des Euro geschaffen werden, insbesondere was den Austausch von Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten, die Zusammenarbeit und die Rechtshilfe zwischen Stellen der Gemeinschaft und nationalen Stellen, die wissenschaftliche Unterstützung und die berufliche Ausbildung anbelangt. Zu diesem Zweck wird die Kommission, unbeschadet der der EZB zugewiesenen Rolle beim Schutz des Euro vor Geldfälschung, regelmäßig innerhalb eines entsprechenden beratenden Ausschusses die Beratungen mit den Hauptverantwortlichen der Bekämpfung der Geldfälschung hinsichtlich des Euro (insbesondere die EZB, das ETSC, Europol und Interpol) fortsetzen, um die Bedingungen für den umfassenden Schutz des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldfälschung zu verbessern.

(13) Um den Austausch aktueller, vollständiger und vergleichbarer Daten zu gewährleisten, sollten die strategischen und operativen Informationen auf nationaler Ebene zentralisiert werden und sollte eine Pflicht zur Übermittlung von Daten eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Zentralstellen ihre Aufgabe im Einklang mit dem Genfer Abkommen erfuellen können, den Informationsaustausch zwischen den Zentralstellen und den nationalen Europol-Stellen sicherzustellen.

(14) Die sich gegenseitig ergänzenden Aufgaben der Gemeinschaftspartner müssen zusammen mit der Unterstützung, die Europol nach dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 leisten kann, dazu führen, dass sämtliche Instrumente, die für den Schutz des Euro vor den schädlichen Auswirkungen der illegalen Tätigkeiten der Geldfälschung unerlässlich sind, ineinander greifen können. Europol erfuellt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft. Es obliegt Europol und der Europäischen Gemeinschaft, unter strenger Einhaltung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Formen der Zusammenarbeit zu sorgen, die sie in die Lage versetzen, ihre jeweiligen Aufgaben so effizient wie möglich zu erfuellen. Zu diesem Zweck ist vorrangig für die Einrichtung einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit auf der Grundlage geeigneter Abkommen zu sorgen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens zum einen zwischen Europol und der EZB und zum anderen zwischen Europol und der Kommission zu schließen sind.

(15) Mit Blick auf die Verwendung des Euro in Drittländern als internationale Transaktionswährung ist eine strukturierte Zusammenarbeit mit Beteiligung aller zuständigen Akteure in Bezug auf Geldfälschung in Drittländern vorzusehen.

(16) Die Maßnahmen dieser Verordnung lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des nationalen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unberührt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Maßnahmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen, die diese gegen Geldfälschung schützen, notwendig sind.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Tätigkeiten als "Geldfälschung":

a) betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen, gleichviel auf welche Weise;

b) betrügerisches Inumlaufbringen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten oder -Münzen;

c) das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten oder -Münzen in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, sie in Umlauf zu bringen;

d) betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von

- Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder zur Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen geeignet sind,

oder

- Hologrammen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Euro-Banknoten oder -Münzen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung des einzelstaatlichen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "falsche Banknoten" oder "falsche Münzen" Banknoten oder Münzen, die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden;

b) "zuständige nationale Behörden" die Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die folgenden Aufgaben bezeichnet werden:

- die Erkennung falscher Banknoten und Münzen;

- die Erhebung und Analyse der technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten, insbesondere die nationalen Zentralbanken oder die übrigen hierzu befugten Organe;

- die Erhebung und Analyse der technischen und statistischen Daten über falsche Münzen, insbesondere die nationalen Münzämter, die nationalen Zentralbanken oder die übrigen hierzu befugten Organe;

- die Erhebung von Daten über Geldfälschung betreffend den Euro und die Analyse dieser Daten, insbesondere die in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten nationalen Zentralstellen;

c) "Kreditinstitute" die Kreditinstitute, die in Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(9) definiert sind;

d) "technische und statistische Daten" die Daten, die die Identifizierung von falschen Banknoten oder falschen Münzen ermöglichen (technische Beschreibung der Fälschungsart), sowie die Daten über die Anzahl falscher Banknoten und Münzen, nach ihrer Herkunft geordnet, insbesondere in geografischer Hinsicht;

e) "Genfer Abkommen" das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei(10);

f) "Europol-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 zur Errichtung von Europol(11).

KAPITEL 2

TECHNISCHE UND STATISTISCHE DATEN

Artikel 3

Erhebung und Zugriff

(1) Die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in den Mitgliedstaaten entdeckt werden, werden von den zuständigen nationalen Behörden gesammelt und registriert. Diese Daten werden der Europäischen Zentralbank übermittelt, um dort gespeichert und verarbeitet zu werden.

(2) Die Europäische Zentralbank sammelt und speichert die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in Drittländern entdeckt werden.

(3) Die zuständigen nationalen Behörden und - nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten - die Kommission haben Zugriff auf die technischen und statistischen Daten der Europäischen Zentralbank. Europol hat Zugriff auf diese Daten aufgrund eines Abkommens zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens und den auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Bestimmungen.

Artikel 4

Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten zu Identifizierungszwecken

(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank ein nationales Analysezentrum (NAZ).

(2) Die zuständigen nationalen Behörden ermöglichen die Prüfung der vermutlich falschen Banknoten durch das nationale Analysezentrum (NAZ) und übermitteln unverzüglich zur Analyse und Identifizierung die vom NAZ erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Banknoten sowie die ihnen vorliegenden technischen und statistischen Daten. Das NAZ übermittelt der Europäischen Zentralbank jede neue Art von vermutlich falschen Banknoten, die den von der Europäischen Zentralbank beschlossenen Kriterien entsprechen.

(3) Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Banknoten sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließt.

(4) Die Europäische Zentralbank teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie - nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten - der Kommission das einschlägige Endergebnis ihrer Analyse und ihrer Klassifizierung jeder neuen Art von falschen Banknoten mit. Die Europäische Zentralbank teilt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 Europol mit.

Artikel 5

Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen zu Identifizierungszwecken

(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren ein nationales Münzanalysezentrum (MAZ).

(2) Die zuständigen nationalen Behörden ermöglichen die Prüfung der vermutlich falschen Münzen durch das nationale Münzanalysezentrum (MAZ) und übermitteln unverzüglich zur Analyse und Identifizierung die vom MAZ erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Münzen sowie die ihnen vorliegenden technischen und statistischen Daten. Das MAZ übermittelt dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) jede neue Art von vermutlich falschen Münzen nach den von letzterem beschlossenen Kriterien. Hierzu stellt die Europäische Zentralbank dem MAZ die ihr vorliegenden technischen und statistischen Daten über falsche Euro-Münzen zur Verfügung.

(3) Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Münzen sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließt.

(4) Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie - nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten - der Kommission und der Europäischen Zentralbank das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die Europäische Zentralbank teilt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 Europol mit.

KAPITEL 3

PFLICHTEN UND SANKTIONEN

Artikel 6

Pflichten der Kreditinstitute

(1) Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Institute, die die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflichten missachten, mit Sanktionen belegt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung dieses Artikels; sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich davon in Kenntnis.

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT UND AMTSHILFE

Artikel 7

Zusammenarbeit im Hinblick auf den Schutz des Euro vor Geldfälschung

(1) Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro vor Geldfälschung kooperieren die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank zum einen untereinander und zum anderen, im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen und den auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Bestimmungen, mit Europol. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nehmen im Hinblick auf den rechtzeitigen Abschluss einer Übereinkunft mit Europol Verhandlungen auf.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die Europäische Zentralbank kooperieren in Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben insbesondere durch

- einen Informationsaustausch über die Verhütung der Geldfälschung und über die Bekämpfung des Inumlaufbringens falscher Banknoten und falscher Münzen,

- eine regelmäßige Unterrichtung über die Auswirkungen der Geldfälschung zum Zwecke einer strategischen Analyse,

- Amtshilfe im Bereich der Verhütung der Geldfälschung und der Bekämpfung des Inumlaufbringens falscher Banknoten und falscher Münzen, die insbesondere wissenschaftliche Unterstützung und Ausbildung mit logistischer Hilfe der Mitgliedstaaten umfasst.

(3) Im Rahmen der Amtshilfe richten die nationalen Zentralstellen nach Artikel 12 des Genfer Abkommens sowie die Europäische Zentralbank und, soweit erforderlich, die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Aufgaben von Europol ein E-Mail-System für technische Daten (Schnellwarnsystem) ein.

Artikel 8

Zentrale Erfassung der Informationen auf nationaler Ebene

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene zu Fällen von Geldfälschung vorliegenden Informationen ab der ersten Feststellung der nationalen Zentralstelle im Hinblick auf ihre Weiterleitung an Europol über die nationale Europol-Stelle mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen der nationalen Zentralstelle und der nationalen Europol-Stelle sicherzustellen.

Artikel 9

Außenbeziehungen

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten - in enger Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank - mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst nach Maßgabe der in den Kooperations- und Assoziationsabkommen sowie der Vorbeitrittsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über die Verhütung illegaler Tätigkeiten die erforderliche Amtshilfe zur Verhütung und Bekämpfung der Geldfälschung betreffend den Euro.

(2) Der Rat trägt dafür Sorge, dass in die Kooperations- und Assoziierungsabkommen sowie die Vorbeitrittsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 ermöglichen.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Zuständige nationale Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Zentralbank und der Kommission ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe b).

(2) Diese Verzeichnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 11

Nicht zugelassene Banknoten

Die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 gelten soweit möglich für Banknoten, die auf Euro lauten und die unter Benutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Bestimmungen hergestellt worden sind, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, oder die unter Verletzung der Voraussetzungen, unter denen die zuständigen Behörden Geld in Umlauf bringen können, ohne Genehmigung dieser Behörden in Umlauf gebracht worden sind.

Artikel 12

Anwendbarkeit

Die Artikel 1 bis 11 werden in den Mitgliedstaaten wirksam, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Sie gilt jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für die noch nicht ausgegebenen, aber zur Ausgabe bestimmten Banknoten und Münzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264.

(2) Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 18.

(4) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(5) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(6) ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16 und Berichtigung ABl. C 229 vom 12.8.1999, S. 14.

(7) ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

(8) Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (ESB/1999/3) (ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32).

(9) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(10) Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623, S. 372 (1931).

(11) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

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