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Document 21996A0627(01)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren

OJ L 153, 27.6.1996, p. 48–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 024 P. 162 - 166
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 013 P. 139 - 143
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 013 P. 139 - 143
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 107 P. 59 - 63

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/memorandum_underst/1996/386(1)/oj

Related Council decision

21996A0627(01)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 153 vom 27/06/1996 S. 0048 - 0052


VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren

1. Wie zwischen der pakistanischen Regierung und der Europäischen Kommission auf dem Ministertreffen in Marrakesch im April 1994 zum Abschluß der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vereinbart, nahmen die Vertreter beider Delegationen Konsultationen auf, um nach einer zufriedenstellenden Lösung für die noch offenen Probleme im Bereich des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung zu suchen und somit stabilere Rahmenbedingungen für künftige bilaterale Handelsbeziehungen zu schaffen.

2. Die pakistanische Regierung nahm die von der Europäischen Union angebotenen Zollzugeständnisse für Textilwaren und Bekleidung im Anhang zu dem WTO-Übereinkommen zur Kenntnis; diese Zugeständnisse sind in Anhang I zusammengefaßt.

3. Die Europäische Kommission nahm zur Kenntnis, daß die pakistanische Regierung am 1. Juli 1994 den Spitzenzollsatz für Textilwaren und Bekleidung auf 70 % gesenkt hat und ihn gemäß den einschlägigen WTO-Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1995 binden wird. Ferner werden die Zölle auf die Waren in Anhang II gemäß dem dort genannten Zeitplan gesenkt und gebunden.

4. Die pakistanische Regierung hebt ferner 1994 alle mengenmäßigen Beschränkungen für die Textilwaren in Anhang II auf. Sollte jedoch für die pakistanische Textilindustrie oder hinsichtlich der pakistanischen Zahlungsbilanz eine kritische Situation entstehen, so hat die pakistanische Regierung gemäß dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen das Recht, nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mengenmäßige Beschränkungen wiedereinzuführen.

5. Die pakistanische Regierung bestätigte, daß die Politik doppelter Preise für die Ausfuhren von Rohbaumwolle abgeschafft wurde. Sie hoffte, damit dem Anliegen der europäischen Textilindustrie entsprochen zu haben. Zwar behielt sich Pakistan gemäß dem GATT das Recht vor, im Falle einer kritischen Situation in diesem Bereich Maßnahmen zu treffen, doch zielte seine Politik darauf ab, solche Maßnahmen möglichst zu vermeiden.

6. Diese zusätzlichen Zugeständnisse tragen erheblich zur effektiven Öffnung des pakistanischen Marktes für Textilwaren und Bekleidung bei; daher ist die Europäische Kommission bereit, eventuelle Anträge der pakistanischen Regierung auf besondere Flexibilität bei den bestehenden Hoechstmengen (Übertragungen auf das folgende Kontingentsjahr, Übertragung zwischen Kategorien, Ausnutzung im Vorgriff) wohlwollend zu prüfen, sofern für das jeweilige Kontingentsjahr die folgenden Mengen nicht überschritten werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die besondere Flexibilität gilt pro Kategorie und Kontingentsjahr für eine Gesamtmenge von höchstens 2 000 Tonnen.

7. Ferner wird die Europäische Kommission umgehend die notwendigen internen Verfahren einleiten, um sicherzustellen, daß alle derzeit geltenden Beschränkungen für die Einfuhr von in Pakistan auf Handwebstühlen und in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vor Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens aufgehoben werden.

8. Die pakistanische Delegation teilte der Kommission mit, daß die pakistanische Regierung der möglichst baldigen Einbeziehung bestimmter Warenkategorien in das GATT, für die derzeit in der Europäischen Union Beschränkungen gelten, große Bedeutung beimißt.

9. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung, dem WTO-Sekretariat die Aufrechterhaltung der Bestimmungen ihres bilateralen Textilabkommens als Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens zu notifizieren, erinnern die pakistanische Delegation und die Europäische Kommission daran, daß der Korbausgangsmechanismus durch die Schutzklausel des WTO-Textilübereinkommens ersetzt wird und die derzeit bei einer Umgehung des Abkommens angewandten Verfahren weiterhin gelten (d. h. nach Konsultationen wird nur die Menge der betreffenden Waren von den Hoechstmengen abgezogen).

10. Die pakistanische Regierung und die Europäische Kommission vereinbarten regelmäßige Konsultationen, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vereinbarung zu gewährleisten und weitere Möglichkeiten für die beiderseitige Ausweitung des Handels mit Textilwaren und Bekleidung zu prüfen.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG I

ZOLLSENKUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TEXTILWAREN UND BEKLEIDUNG

Gemäß den Zollzugeständnissen der Europäischen Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über den Marktzugang gelten für Textilwaren und Bekleidung folgende Hoechstzollsätze:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls die derzeitigen Zollsätze niedriger sind, gelten diese niedrigeren Sätze auch weiterhin.

ANHANG II

LISTE DER VORRANGIGEN, FÜR DIE AUSFUHR NACH PAKISTAN BESTIMMTEN ERZEUGNISSE

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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