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Document 31992R2079

Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft

OJ L 215, 30.7.1992, p. 91–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 043 P. 229 - 233
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 043 P. 229 - 233

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2079/oj

31992R2079

Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0091 - 0095
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0229


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2079/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der mittel- und langfristigen Aussichten der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und aufgrund der Reform der Marktstützungsmechanismen sind verstärkte Anpassungsbemühungen seitens der Landwirte erforderlich.

Die vorzeitige Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollte gefördert werden, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu verbessern.

Eine Beihilfemaßnahme für den Vorruhestand bietet die Möglichkeit, älteren Landwirten, die die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellen wollen, ein Einkommen zu gewährleisten und ihre Ablösung durch Landwirte zu fördern, die die Wirtschaftlichkeit der verbleibenden Betriebe verbessern können, sowie landwirtschaftliche Nutzflächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke umzuwidmen, wenn eine Übernahme durch Landwirte unter wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen nicht möglich ist.

Werden Betriebe aufgegeben, in denen ältere Familienarbeitskräfte und Arbeitnehmer beschäftigt sind, so kann dies für diese den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihres Einkommens bedeuten. Daher ist auch für diesen Personenkreis eine Einkommensquelle vorzusehen.

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Übereignung und die Aufstockung der Betriebsflächen sowie die Umwidmung landwirtschaftlicher Nutzflächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke zu organisieren und dabei für eine rationelle Nutzung des ländlichen Raums zu sorgen. Zur Erreichung dieses Ziels können die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Dienststellen mit den erforderlichen Mitteln ausstatten oder die Einrichtung neuer Dienststellen unterstützen.

Da sich die Strukturprobleme der Landwirtschaft in ihren Ursachen, in Art und Umfang unterscheiden, können auch regional unterschiedliche Lösungen erforderlich sein, die zeitlich angepasst werden können. Es gilt, die wirtschaftliche und soziale Gesamtentwicklung jeder dieser Regionen zu fördern. Die beste Wirkung lässt sich erreichen, wenn die Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinschaftlicher Kriterien die Regelung mit Hilfe von Mehrjahresprogrammen durchführen, die in Abstimmung mit der Kommission erstellt werden, und die zur Ausführung dieser Programme notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

Es ist ein Verfahren zur eventuellen Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere für Kontrollmaßnahmen, vorzusehen.

Die Mittel für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind zusätzlich zu den Mitteln bereitzustellen, die für die im Rahmen der Strukturfondsregelung durchgeführten Maßnahmen insbesondere zugunsten der unter Ziel Nr. 1 und Nr. 5b im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (4) fallenden Regionen vorgesehen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele der Beihilferegelung für den Vorruhestand

(1) Als flankierende Maßnahme zu den in den Marktorganisationen vorgesehenen Änderungen können die Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Beihilferegelung für den Vorruhestand einführen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen kofinanziert wird.

(2) Die Vorruhestandsbeihilfen tragen dazu bei,

a) älteren Landwirten, die die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellen wollen, ein Einkommen zu bieten;

b) den Prozeß der Ablösung dieser älteren Betriebsleiter durch Landwirte, die die Wirtschaftlichkeit der verbleibenden Betriebe verbessern können, zu fördern;

c) landwirtschaftliche Nutzflächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke umzuwidmen, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung aus Rentabilitätserwägungen nicht möglich ist.

(3) Die Vorruhestandsbeihilfen können Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen umfassen:

a) Sicherung eines Einkommens für ältere mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, die durch den vorzeitigen Ruhestand des Betriebsleiters arbeitslos werden;

b) Abwicklung der Übereignung und Aufstockung der Betriebsflächen sowie der Umwidmung landwirtschaftlicher Nutzflächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke unter Gewährleistung einer rationellen Nutzung des ländlichen Raums.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Abgebender": der Betriebsinhaber, der im Rahmen dieser Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellt;

- "Arbeitnehmer": mitarbeitende Familienangehörige und landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die vor Beginn des Vorruhestandes des Abgebenden in dessen Betrieb beschäftigt waren und endgültig keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit mehr ausüben;

- "landwirtschaftlicher Übernehmer": die Person, die die Leitung des Betriebes des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt, oder der Betriebsinhaber, der die freiwerdenden Anbauflächen des Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um seine eigene Betriebsfläche zu vergrössern;

- "nichtlandwirtschaftlicher Übernehmer": jede Person oder Einrichtung, die die freiwerdenden Anbauflächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur Schaffung von Naturschutzgebieten zu nutzen;

- "freiwerdende Flächen": die vom Abgebenden vor Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er nicht weiter landwirtschaftlich nutzt;

- "hauptberuflich betriebene Landwirtschaft": Tätigkeit nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (5).

Artikel 3

Beihilferegelung

(1) Die Vorruhestandsbeihilfen für Abgebende können in folgender Form gewährt werden:

a) Abgangsprämie,

b) von der Grösse der freiwerdenden Fläche unabhängige jährliche Vergütung,

c) jährliche Prämie je Hektar freiwerdende Fläche,

d) Zusatzrente, wenn der in der einzelstaatlichen Regelung festgesetzte Betrag keinen Anreiz zur Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bietet.

Diese Beihilfeformen lassen sich untereinander kombinieren, wobei degressive Jahreszahlungen möglich sind.

Der kofinanzierbare Gesamtbetrag je Betrieb wird mit Hilfe der Referenzmethode auf der Grundlage folgender Voraussetzungen berechnet:

a) ab Beginn des Vorruhestandes bis zum Erreichen des normalen Ruhestandsalters Zahlung einer jährlichen Vergütung in Höhe von 4 000 ECU je Betrieb zuzueglich einer Jahresprämie in Höhe von 250 ECU je Hektar, wobei der jährliche Gesamtbetrag von 10 000 ECU je Betrieb nicht überschritten werden darf;

b) gegebenenfalls Zahlung einer jährlichen Zusatzrente, die zusammen mit der normalen, vom Mitgliedstaat gezahlten Rente denselben jährlichen Gesamtbetrag wie unter Buchstabe a) ergibt;

c) Gesamtdauer der Beihilfezahlungen nach den Buchstaben a) und b) von höchstens zehn Jahren, jedoch nicht über Vollendung des 70. Lebensjahres des Abgebenden hinaus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Beihilfen nach einem anderen Verfahren als der in Unterabsatz 3 beschriebenen Referenzmethode zahlen, indem sie insbesondere niedrigere, gegebenenfalls degressive Jahreszahlungen über eine Dauer von mehr als zehn Jahren und über die Vollendung des 70. Lebensjahres des Abgebenden hinaus gewähren. In diesem Fall werden die Beihilfen höchstens bis zu dem Betrag kofinanziert, der nach der Referenzmethode gezahlt worden wäre. Umfasst die Beihilferegelung eine Abgangsprämie, so beläuft sich der kofinanzierbare Hoechstbetrag auf 12 000 ECU zuzueglich 750 ECU je Hektar freiwerdende Fläche und darf 30 000 ECU je Betrieb nicht überschreiten; dieser Betrag ist auf den mit Hilfe der Referenzmethode berechneten kofinanzierbaren Gesamtbetrag anzurechnen.

(2) Die Vorruhestandsbeihilfen für Arbeitnehmer können in folgender Form gewährt werden:

a) Abgangsprämie,

b) jährliche Vergütung.

Diese beiden Beihilfeformen lassen sich miteinander kombinieren.

Der kofinanzierbare Gesamtbetrag je Arbeitnehmer wird mit Hilfe der Referenzmethode auf der Grundlage folgender Voraussetzungen berechnet:

a) ab Beginn des Vorruhestandes bis zum Erreichen des normalen Ruhestandsalters Zahlung einer jährlichen Vergütung in Höhe von 2 500 ECU;

b) Gesamtdauer der Beihilfezahlung nach Buchstabe a) von höchstens zehn Jahren, jedoch nicht über das normale Rentenalter eines Arbeitnehmers hinaus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Beihilfen nach einem anderen Verfahren als der in Unterabsatz 3 beschriebenen Referenzmethode zahlen, indem sie insbesondere niedrigere, gegebenenfalls degressive Jahreszahlungen über eine Dauer von mehr als zehn Jahren und über die Vollendung des normalen Rentenalters eines Arbeitnehmers hinaus gewähren. In diesem Fall werden die Beihilfen höchstens bis zu dem Betrag kofinanziert, der nach der Referenzmethode gezahlt worden wäre. Umfasst die Beihilferegelung eine Abgangsprämie, so beläuft sich der kofinanzierbare Hoechstbetrag auf 7 500 ECU je Arbeitnehmer; dieser Betrag ist auf den mit Hilfe der Referenzmethode berechneten kofinanzierbaren Gesamtbetrag anzurechnen.

Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Vorruhestandsbeihilfen für höchstens zwei Arbeitnehmer je Betrieb.

(3) Die Mitgliedstaaten können Dienststellen und Netzen, die damit beauftragt sind, die Übereignung und Aufstockung der Betriebsflächen sowie die Umwidmung landwirtschaftlicher Nutzflächen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke unter Gewährleistung einer rationellen Nutzung des ländlichen Raums zu organisieren, eine Startbeihilfe als Beitrag zur Deckung ihrer Betriebskosten gewähren.

Diese Dienststellen können unter anderem Gutachten über die zu übertragenden Betriebe anfertigen, ein Verzeichnis über Angebote für den Flächen- und Betriebsankauf und -verkauf erstellen und Pläne für die Nutzung der freiwerdenden Flächen ausarbeiten. Sie können ebenfalls die freiwerdenden Flächen übernehmen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an Übernehmer abzutreten, die die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen.

Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, müssen die Dienststellen vom Mitgliedstaat anerkannt sein und mindestens eine Person vollzeitlich beschäftigen, die für den Aufgabenbereich ausreichend qualifiziert ist.

Die von der Gemeinschaft kofinanzierbare Startbeihilfe wird auf 36 000 ECU je vollzeitlich beschäftigte Arbeitskraft festgelegt. Dieser Betrag ist auf jeweils die ersten fünf Tätigkeitsjahre jeder Arbeitskraft aufzuteilen.

Artikel 4

Beihilfeprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten führen die Beihilferegelung in ihrem gesamten Hoheitsgebiet im Rahmen von Mehrjahresprogrammen durch, die auf nationaler oder regionaler Ebene erstellt werden.

(2) Jedes Programm umfasst mindestens folgende Punkte:

- Abgrenzung des geographischen Bezugsraums,

- Beschreibung der Strukturlage des betreffenden Gebiets insbesondere mit statistischen Daten über die Zahl der Betriebe, aufgeschlüsselt nach Betriebsfläche und Alter des Betriebsinhabers, sowie mit Angaben über die Einkommen,

- Beschreibung der im betreffenden Gebiet geltenden Vorruhestands- und Ruhestandsregelungen sowie des Umfangs ihrer Anwendung in den letzten Jahren und der aufgetretenen Probleme,

- Angabe und Begründung der für die einzelnen Empfängergruppen vorgesehenen Beihilfebeträge und -bedingungen,

- geschätzte Zahl der Abgebenden, Übernehmenden und Arbeitnehmer, die von diesen Beihilfen betroffen sein werden,

- Nutzflächen, die von den Landwirten abgegeben und an landwirtschaftliche Übernehmer (Hofnachfolger oder sonstige Landwirte) oder nichtlandwirtschaftliche Übernehmer übertragen werden (Schätzwerte in ha),

- voraussichtliche Kosten der geplanten Beihilfen und voraussichtlich erforderliche Finanzmittel mit Angabe des Ausgabenzeitplans,

- Zeitplan für die Gewährung der Beihilfen.

Artikel 5

Für die berechtigten Personenkreise geltenden Bedingungen

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die von den betreffenden Personen zu erfuellen sind und mindestens folgende Punkte umfassen:

1. Die Abgebenden müssen

- zum Zeitpunkt der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit das 55. Lebensjahr vollendet, dürfen aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben;

- die landwirtschaftliche Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor dieser Einstellung ihrer Tätigkeit hauptberuflich ausgeuebt haben.

2. Die landwirtschaftlichen Übernehmer müssen

- eine ausreichende berufliche Befähigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 besitzen;

- sich verpflichten, unter den Bedingungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4 mindestens fünf Jahre lang die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb hauptberuflich auszuüben.

3. Die Arbeitnehmer müssen

- das 55. Lebensjahr vollendet, dürfen aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben;

- die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen, nachdem sie in den vorhergehenden fünf Jahren mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet haben;

- in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestandes des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb beschäftigt gewesen sein;

- sozialversichert sein.

4. Die nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer müssen sich verpflichten, die betreffenden Flächen gemäß Artikel 6 Absatz 5 zu nutzen.

Artikel 6

Bedingungen für die freiwerdenden Flächen

(1) Die Bedingungen dieses Artikels für freiwerdende Flächen sind mindestens während des gesamten Zeitraums anzuwenden, in dem der Abgebende ein Vorruhestandsgeld bezieht.

(2) Die Abgebenden können bis zu 10 v. H., höchstens aber 1 Hektar der Fläche des Betriebs weiter bewirtschaften, sofern sie jede erwerbsmässige Produktionstätigkeit einstellen. Die Betriebsfläche, die die Abgebenden behalten können, kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (6) angepasst werden. Ausserdem können sie unter von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Bedingungen auch künftig über die Fläche verfügen, auf der sich die Gebäude befanden, in denen sie mit ihrer Familie weiter wohnen werden.

(3) Die Übernahme der freiwerdenden Flächen muß zu einer Vergrösserung der Betriebsfläche führen, damit die Wirtschaftlichkeit des Betriebs verbessert wird; hierzu werden je nach Region und Produktionsart die Bedingungen insbesondere in bezug auf die berufliche Befähigung des Übernehmers, die Fläche, das Arbeitsvolumen oder das Einkommen festgelegt. Die Mitgliedstaaten legen diese Bedingungen sowie die Frist fest, nach deren Ablauf der Begünstigte diese Bedingungen erfuellen muß.

(4) Die freiwerdenden Flächen, die an landwirtschaftliche Übernehmer übergehen, müssen mindestens fünf Jahre lang unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes bewirtschaftet werden.

(5) Die freiwerdenden Flächen, die an nichtlandwirtschaftliche Übernehmer übergehen, müssen so genutzt werden, daß die Qualität der Umwelt und der natürliche Lebensraum erhalten bleiben bzw. verbessert werden.

(6) Die Abgabe der freiwerdenden Flächen kann im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder durch einfachen Austausch der Parzellen erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Artikels auf Flächen anzuwenden, die den freiwerdenden Flächen gleichwertig sind.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die freiwerdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an Übernehmer abzutreten, die die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 7

Einzelstaatliche Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen alle für eine ordnungsgemässe Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ziel dieser Vorschriften ist es insbesondere,

- das Programm im Vergleich zu eventuell bestehenden Vorruhestandsregelungen im Anwendungsgebiet des Programms ausreichend attraktiv zu gestalten,

- zur Erleichterung der Übernahme freiwerdender Flächen insbesondere geeignete Formen des Erwerbs oder der Pacht von Flächen zu fördern, die eine Bewahrung oder Nutzung des Flächenbestandes gewährleisten,

- in die Kauf- oder Pachtverträge für die freiwerdenden Flächen Klauseln einzufügen, die die Einhaltung der Nutzungsvorschriften gemäß Artikel 6 vorschreiben,

- die Übereignung und Aufstockung der Betriebsflächen zu organisieren und für eine rationelle Nutzung des ländlichen Raums zu sorgen, wobei ihre bestehenden Dienststellen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden oder die Einrichtung neuer Dienststellen unterstützt wird,

- einen reibungslosen Übergang von der gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand zur einzelstaatlichen Ruhestandsregelung zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages getroffen werden.

Artikel 8

Verfahren zur Prüfung der Programme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwürfe der Beihilfeprogramme und die bestehenden oder geplanten einzelstaatlichen Vorschriften.

(2) Bei diesen Mitteilungen prüft die Kommission

- ihre Vereinbarkeit mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen,

- die Art der kofinanzierbaren Maßnahmen,

- den Gesamtbetrag der Ausgaben, die kofinanziert werden können.

(3) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 über die Genehmigung der Programme.

Artikel 9

Gemeinschaftlicher Kofinanzierungssatz

Der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz beträgt in den unter Ziel Nr. 1 im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Regionen 75 v. H. und in den übrigen Regionen 50 v. H.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Artikel 11

Schlußbestimmung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 (7) wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfen, die vor dem 30. Juli 1993 gewährt wurden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 300 vom 21. 11. 1991, S. 15.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 25.(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(7) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 1.

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