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Document 31992R2072

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2072/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für zwei Jahreszeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995

OJ L 215, 30.7.1992, p. 65–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 043 P. 212 - 214
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 043 P. 212 - 214

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2072/oj

31992R2072

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2072/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für zwei Jahreszeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 -

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0065 - 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0212


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2072/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für zwei Jahreszeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der seit dem Beitritt verfolgten Preispolitik der Gemeinschaft, insbesondere der dabei eingeführten Stabilisatorenregelung einerseits und der neuen Leitlinien für die gemeinsame Agrarpolitik andererseits, kann sich der Prozeß der Annäherung der portugiesischen Magermilchpulverpreise an den gemeinsamen Preis nicht wie in Artikel 285 der Beitrittsakte vorgesehen vollziehen. Dieser letztgenannte Preis wurde für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf 172,43 ECU/100 kg festgesetzt, während die portugiesischen Preise für den gleichen Zeitraum bei 207 ECU/100 kg liegen. Um den bestehenden Preisunterschied nicht noch weiter zu vergrössern, sondern die Preise vielmehr einander anzunähern, sind die betreffenden Modalitäten der Beitrittsakte anzupassen; dabei ist der Grundsatz anzuwenden, daß die portugiesischen Magermilchpulverpreise stufenweise an den gemeinsamen Preis angenähert werden.

Zur Erreichung eines unbedingt erforderlichen besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage hat der Rat - unbeschadet einer Überprüfung entsprechend der Marktlage - beschlossen, ab 1. April 1993 die Zusatzabgabenregelung im Milchsektor zu verlängern und die im Rahmen dieser Regelung festgesetzten Gesamtgarantiemengen zu verringern. Die zu erwartenden Kosteneinsparungen in der Milcherzeugung infolge rückläufiger Getreide- und Kraftfutterpreise lassen es ferner angezeigt erscheinen, den Richtpreis für Milch zu senken, um die Wettbewerbssituation für Milcherzeugnisse zu verbessern. Der Richtpreis für Milch sollte daher im Zusammenhang mit den Preisen für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse herabgesetzt werden.

Daneben empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung des Aussenhandels ein langfristiges Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Milchmarkt anzustreben; infolgedessen sollte der Richtpreis für Milch innerhalb eines mehrjährigen Rahmens festgesetzt werden, der jedoch spätere Anpassungen an die Marktentwicklung nicht ausschließt.

Die Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver sollen zur Erzielung des Richtpreises für Milch beitragen. Bei ihrer Festsetzung muß sowohl der allgemeinen Angebots- und Nachfragesituation auf dem Milchmarkt der Gemeinschaft als auch den Absatzmöglichkeiten für Butter und Magermilchpulver auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt Rechnung getragen werden. Die herrschende Wettbewerbssituation rechtfertigt eine stärkere Senkung des Interventionspreises für Butter als des Interventionspreises für Magermilchpulver.

Es ist zweckmässig, den Unterschied zwischen den portugiesischen Magermilchpulverpreisen und dem gemeinsamen Preis in drei Stufen abzubauen, die den einzelnen Jahreszeiträumen innerhalb des mehrjährigen Rahmens für die Festsetzung des Richtpreises für Milch entsprechen. Wie festgestellt werden konnte, liegen die Marktpreise für Magermilchpulver in Portugal auf einer Höhe, bei der eine solche Annäherung keine nachteiligen Folgen für das genannte Erzeugnis haben wird.

Die Interventionspreise für die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano sind nach den Kriterien von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (4) festzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Unterschied zwischen den Magermilchpulverpreisen in Portugal und dem gemeinsamen Preis wird abgebaut, indem die portugiesischen Preise in drei Stufen an den gemeinsamen Preis angenähert werden.

Die erste Annäherung findet zum 1. Juli 1993 statt.

Der gemeinsame Preis wird in Portugal zum 1. Juli 1995 angewandt.

Artikel 2

Für die nachstehenden Zeiträume werden der Richtpreis für Milch und die Interventionspreise für Milcherzeugnisse unbeschadet späterer Anpassungen wie folgt festgesetzt:

1. Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 (ECU/100 kg)

Elfergemeinschaft

Portugal

a) Richtpreis für Milch

26,47

26,47

b) Interventionspreis

- Butter

285,46

285,46

- Magermilchpulver

172,43

195,48

- Grana Padano

- 30 bis 60 Tage alt

372,71

-

- mindestens 6 Monate alt

463,21

-

- Parmigiano Reggiano, mindestens 6 Monate alt

512,07

-

2. Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 (ECU/100 kg)

Elfergemeinschaft

Portugal

a) Richtpreis für Milch

26,13

26,13

b) Interventionspreis

- Butter

278,14

278,14

- Magermilchpulver

172,43

183,95

- Grana Padano

- 30 bis 60 Tage alt

369,84

-

- mindestens 6 Monate alt

460,18

-

- Parmigiano Reggiano, mindestens 6 Monate alt

509,04

-

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1991, S. 43.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 22.(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (siehe Seite 64 des Amtsblatts).

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