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Document 31992R2054

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2054/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger

OJ L 215, 30.7.1992, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 043 P. 190 - 190
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 043 P. 190 - 190

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2054/oj

31992R2054

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2054/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger -

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0190
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0190


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2054/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur zweiten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Einkommensverluste von Erzeugern auszugleichen, die nur eine kleine Anbaufläche mit Baumwolle bestellen, wird diesen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 (5) eine Beihilfe gewährt. Diese Regelung gilt jedoch nur in den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 bzw. bis zur Anpassung der mit dem genannten Protokoll Nr. 4 eingeführten Beihilferegelung.

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 beschließt der Rat vor dem Wirtschaftsjahr 1996/97, ob die betreffende Regelung gegebenenfalls anzupassen ist. Die Gültigkeitsdauer der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 eingeführten Beihilferegelung sollte deshalb bis zum Erlaß eines entsprechenden Beschlusses bis zu dem betreffenden Wirtschaftsjahr verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Wirtschaftsjahre "1989/90, 1990/91 und 1991/92" durch die Wirtschaftsjahre "1989/90 bis 1995/96" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "für jedes der drei Wirtschaftsjahre" durch "für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1995/96" ersetzt.

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird "drei" durch "sieben" ersetzt.

4. In Artikel 4 werden die Jahre "1989, 1990 und 1991" durch die Jahre "1989 bis 1995" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.(2) ABl. Nr. C 119 vom 11. 5. 1992, S. 27.(3) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(4) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992.(5) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 1.

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