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Document 31990L0618

Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

OJ L 330, 29.11.1990, p. 44–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 003 P. 62 - 66
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 003 P. 62 - 66
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 252 - 257
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 248
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 248
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 010 P. 59 - 64

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/618/oj

31990L0618

Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0044 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0062


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 8 . November 1990

zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung ( mit Ausnahme der Lebensversicherung ), insbesondere bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

( 90/618/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Zur Entwicklung des Binnenmarktes im Verkehrswesen erließ der Rat am 24 . Juli 1973 die Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung ( mit Ausnahme der Lebensversicherung ) ( 4 ) ( sogenannte "Erste Richtlinie ") und am 22 . Juni 1988 die Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung ( mit Ausnahme der Lebensversicherung ) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG ( 5 ) ( sogenannte "Zweite Richtlinie ").

Die Richtlinie 88/357/EWG soll es den Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft erleichtern, Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten zu erbringen, womit den Versicherungsnehmern die Möglichkeit gegeben wurde, sich nicht nur bei in ihrem eigenen Land niedergelassenen Versicherern, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind .

Aus dem Anwendungsbereich der speziell den freien Dienstleistungsverkehr betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 88/357/EWG wurden bestimmte Risiken ausgeklammert, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit und ihrer sozialen Auswirkungen die Anwendung dieser Bestimmungen in Anbetracht der von den Behörden der Mitgliedstaaten erlassenen besonderen Regeln damals nicht angemessen war; es war vorgesehen, daß diese Ausklammerungen nach einer gewissen Anwendungszeit der genannten Richtlinie überprüft werden sollten .

Ausgeklammert aus dem Anwendungsbereich war unter anderem die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausser der Haftpflicht des Frachtführers .

Beim Erlaß der genannten Richtlinie hatte sich die Kommission jedoch verpflichtet, dem Rat so bald wie möglich einen Vorschlag zur freien Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen ( mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers ) vorzulegen .

Vorbehaltlich der Bestimmungen derselben Richtlinie bezueglich der Pflichtversicherung sollte für diesen Versicherungszweig der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit der Großrisiken-Behandlung

gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie vorgesehen werden .

Die Großrisiken-Behandlung sollte auch für Versicherungen gegen Beschädigung oder Verlust von Land-Kraftfahrzeugen und von Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb vorgesehen werden .

Die Richtlinie 88/357/EWG legte fest, daß die Risiken für die nach Maßgabe der Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30 . Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene ( 1 ) eine Deckung durch die Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene in Frage kommt, Großrisiken im Sinne der Richtlinie 88/357/EWG seien . Die Einbeziehung der Kraftfahrzeugversicherungzweige in die Definition von Großrisiken der Richtlinie 88/357/EWG durch die vorliegende Richtlinie wird die Auswirkung haben, daß diese Zweige in die Liste von Zweigen aufgenommen werden, die durch die Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene gedeckt werden können .

Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich deren Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG ( 3 ), basierte auf dem System der Grünen Karten und der Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros, um die Abschaffung der Kontrolle der Grünen Karten zu ermöglichen .

Den Mitgliedstaaten sollten jedoch Übergangsregelungen eingeräumt werden für die schrittweise Durchführung der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die Großrisiken-Behandlung für die genannten Versicherungszweige, auch dann, wenn diese Risiken durch eine Mitversicherung gedeckt sind .

Damit das System der Grünen Karte und die Vereinbarungen zwischen den nationalen Kraftfahrzeug-Versicherungsbüros weiter ordnungsgemäß funktionieren können, sollte von Versicherungsunternehmen, die das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgeschäft in einem Mitgliedstaat im Wege des Dienstleistungsverkehr betreiben, verlangt werden, daß sie dem Versicherungsbüro des betreffenden Mitgliedstaats angeschlossen sind und sich an dessen Finanzierung beteiligen .

Die Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30 . Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG, forderte von den Mitgliedstaaten, eine Stelle ( Garantiefonds ) zur Entschädigung für Opfer von Unfällen, die von nichtversicherten oder nichtermittelten Fahrzeugen verursacht wurden, einzurichten .

Ferner sollten von Versicherungsunternehmen, die das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgeschäft in einem Mitgliedstaat im Wege des Dienstleistungsverkehrs betreiben, verlangt werden, daß sie dem in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Garantiefonds angeschlossen sind und sich an dessen Finanzierung beteiligen .

Die in einigen Mitgliedstaaten geltenden Regeln für die Deckung erhöhter Risiken gelten für alle Unternehmen, die Risiken über in diesen Staaten niedergelassene Betriebe abdecken . Mit diesen Vorschriften soll dadurch, daß die Kraftfahrzeughalter die Möglichkeit haben, Versicherungen dieser Art abzuschließen, ein Gegengewicht zu dem obligatorischen Charakter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geschaffen werden . Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, diese Vorschriften auf die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringenden Unternehmen anzuwenden, sofern sie im allgemeinen Interesse gerechtfertigt sind und nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels notwendige Maß hinausgehen .

Im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrifft die Wahrung der Interessen geschädigter Personen, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, genaugenommen jeden einzelnen,

weshalb es ratsam ist, dafür zu sorgen, daß diesen Personen keine Nachteile und keine grösseren Unannehmlichkeiten entstehen, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer sein Geschäft im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht im Wege der Niederlassung betreibt . Zu diesem Zweck und sofern die Interessen der betroffenen Personen durch die Vorschriften, die für das die Dienstleistung erbringende Unternehmen in dem Mitgliedstaat seines Sitzes gelten, nicht ausreichend gewahrt sind, sollte vorgesehen werden, daß der Mitgliedstaat der Dienstleistung von dem Versicherungsunternehmen verlangt, einen in seinem Staatsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis der Auszahlung des Schadensersatzes, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen .

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Unternehmen bei den zuständigen Behörden des Staates der Dienstleistung hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten .

Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Drittländern auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann . Da die Gemeinschaft ihre Finanzmärkte für die anderen Länder geöffnet halten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht deren Abschottung gegenüber den anderen Ländern, sondern eine stärkere Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in den Drittländern . Zu

diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern oder _ als letztes Mittel _ Maßnahmen vor, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw . die Neuzulassungen begrenzt werden können _

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a ) Fahrzeug : ein Fahrzeug gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG;

b ) Büro : ein nationales Versicherungsbüro gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG;

c ) Garantiefonds : die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle;

d ) Mutterunternehmen : ein Mutterunternehmen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG ( 1 );

e ) Tochterunternehmen : ein Tochterunternehmen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, wobei ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens gilt, das an der Spitze dieser Unternehmen steht .

Artikel 2

In Artikel 5 Buchstabe d ) der Richtlinie 73/239/EWG werden im ersten Absatz der Ziffer iii ) die Worte "die unter den Zweigen 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs eingestufen Risiken" wie folgt ersetzt :

"die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken ".

Artikel 3

( 1 ) Die Überschrift von Kapitel III der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung :

"KAPITEL III A

Vorschriften für Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, welche ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben ".

( 2 ) Folgende Überschrift wird nach Artikel 29 der Richtlinie 73/239/EWG eingefügt :

"KAPITEL III B

Vorschriften für Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, und für den Erwerb von Beteiligungen durch solche Mutterunternehmen ".

Artikel 4

In Kapitel III B der Richtlinie 73/239/EWG werden die folgenden Artikel 29a und 29b eingefügt :

"Artikel 29a

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a ) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt . Die Kommission unterrichtet hierüber den vom Rat auf Vorschlag der Kommission einzusetzenden Versicherungsausschuß;

b ) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird . Die Kommission unterrichtet hierüber den vom Rat auf Vorschlag der Kommission einzusetzenden Versicherungsausschuß .

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben .

Artikel 29b

( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stossen .

( 2 ) Die Kommission erstellt erstmals spätestens sechs Monate vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und sodann in regelmässigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft in Drittländern gemäß den Absätzen 3 und 4 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Versicherungsgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Drittländern untersucht . Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei .

( 3 ) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland den

Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Versicherungsunternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten,

für die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen . Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit .

( 4 ) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung mit gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie für inländische Versicherungsunternehmen erfahren und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Behebung dieser Lage aufnehmen .

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Rechtsaktes zur Einsetzung des in Artikel 29a genannten Versicherungsausschusses zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen :

_ Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

_ Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen .

Die Laufzeit dieser Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten .

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen .

Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Versicherungsunternehmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch solche Unternehmen oder Tochterunternehmen zulässig .

( 5 ) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 3 und 4, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit :

a ) jedem Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt;

b ) jede Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Unternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen des letzteren würde .

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen .

( 6 ) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei - oder mehrseitigen internationalen Übereinkünften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen ergeben ."

Artikel 5

In Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/357/EWG werden der zweite und dritte Gedankenstrich gestrichen .

Artikel 6

In Titel III der Richtlinie 88/357/EWG wird der nachstehende Artikel eingefügt :

"Artikel 12a

( 1 ) Dieser Artikel findet Anwendung in den Fällen, in denen ein Unternehmen über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat ein unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs zur Richtlinie 73/239/EWG eingestuftes Risiko ausser der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt .

( 2 ) Der Mitgliedstaat der Dienstleistung verlangt von dem Unternehmen, daß es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt .

Von dem Unternehmen dürfen jedoch für im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckte Risiken nur solche Zahlungen und Beiträge an das Büro oder den Fonds des

Mitgliedstaats der Dienstleistung verlangt werden, die auf der gleichen Basis wie im Falle von Unternehmen berechnet werden, die im Wege einer Niederlassung in diesem Staat Risiken ausser der Haftpflicht des Frachtführers aus Zweig 10 decken, und zwar unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens aus diesem Versicherungszweig in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs .

( 3 ) Diese Richtlinie steht der Verpflichtung für Dienstleistungen erbringende Versicherungsunternehmen nicht entgegen, in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für niedergelassene Unternehmen gelten .

( 4 ) Der Mitgliedstaat der Dienstleistung verpflichtet das Unternehmen, dafür zu sorgen, daß Personen mit Ansprüchen aus Ereignissen in seinem Staatsgebiet nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko ausser der Haftung des Frachtführers aus Zweig 10 im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt .

Zu diesem Zweck verlangt der Mitgliedstaat der Dienstleistung von dem Unternehmen, einen in seinem Staatsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die

Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen .

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Unternehmen bei den zuständigen Behörden des Staates der Dienstleistung hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten .

Der Mitgliedstaat der Dienstleistung kann nicht verlangen, daß der Vertreter für das betreffende Unternehmen andere als die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten durchführt . Der Vertreter darf keine Direktversicherungsgeschäfte für das genannte Unternehmen betreiben .

Die Ernennung des Vertreters als solche bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder Agentur im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ) der Richtlinie 73/239/EWG, und der Vertreter stellt keine Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ) der vorliegenden Richtlinie dar ."

Artikel 7

In Artikel 15 Absatz 1 und in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 88/357/EWG wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen Risiken aus Zweig 10 ausser der Haftung des Frachtführers im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, kann verlangen, daß das Unternehmen

_ Namen und Anschrift des in Artikel 12a Absatz 4 genannten Schadensregulierungsvertreters mitteilt;

_ eine Erklärung vorlegt, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaats der Dienstleistung geworden ist ."

Artikel 8

In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 88/357/EWG wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, daß auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Versicherungsunternehmens in den genannten Dokumenten aufgeführt werden ."

Artikel 9

Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Jede Niederlassung muß ihrer Aufsichtsbehörde für im Wege des Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge _ ohne Abzug der Rückversicherung _ pro Mitgliedstaat und pro Zweig mitteilen . Die Zweige sind :

_ Unfall und Krankheit ( 1 und 2 ),

_ Kraftfahrzeugversicherung ( 3, 7 und 10, wobei die Zahlen für Zweig 10, mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, spezifiziert werden ),

_ Feuer und sonstige Schäden ( 8 und 9 ),

_ See -, Transport - und Luftfahrzeugversicherung ( 4, 5, 6, 7, 11 und 12 ),

_ allgemeine Haftpflicht ( 13 ),

_ Kredit und Kaution ( 14 und 15 ),

_ andere Zweige ( 16, 17 und 18 ).

Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats teilt diese Angaben den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten der Dienstleistung mit ."

Artikel 10

Artikel 27 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung :

"Die ab 1 . Januar 1995 gestattete Ausnahmeregelung gilt nur für Verträge zur Deckung von Risiken, die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 eingestuft sind und ausschließlich in einem der vier Mitgliedstaaten belegen sind, denen die Übergangsregelung gewährt wird ."

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 88/357/EWG kann der Mitgliedstaat der Dienstleistung für die unter Zweig 10 eingestuften Großrisiken im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d ) der Richtlinie 73/239/EWG ausser der Haftung des Frachtführers vorschreiben,

_ daß der Betrag der technischen Rückstellungen für den betreffenden Vertrag unter Aufsicht der Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechend den dort geltenden Regeln oder _ falls keine solchen Regeln

bestehen _ entsprechend der dort üblichen Praxis festgelegt wird; dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten einer Richtlinie zur Koordinierung der Jahresabschlüsse von Versicherungsunternehmen nachkommen müssen;

_ daß die Deckung dieser Rückstellungen durch geeignete gleichwertige Aktiva von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechend den dort geltenden Regeln oder der dort üblichen Praxis überwacht wird; dies gilt bis zur Bekanntgabe der Dritten Richtlinie über die Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung;

_ daß die Belegenheit der Aktiva gemäß dem zweiten Gedankenstrich von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechend den dort geltenden Regeln oder der dort üblichen Praxis überwacht wird; dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten einer Dritten Richtlinie über die Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung nachkommen müssen .

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach deren Bekanntgabe ( 1 ). Sie teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

Die gemäß Absatz 1 geänderten Vorschriften sind binnen 24 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie anzuwenden .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 8 . November 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . ROMITA

( 1 ) ABl . Nr . C 65 vom 15 . 3 . 1989, S . 6,

und ABl . Nr . C 180 vom 20 . 7 . 1990, S . 6 .

( 2 ) ABl . Nr . C 68 vom 19 . 3 . 1990, S . 85 .

Beschluß vom 10 . Oktober 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . C 194 vom 31 . 7 . 1989, S . 3 .

( 4 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973, S . 3 .

( 5 ) ABl . Nr . L 172 vom 4 . 7 . 1988, S . 1 .

( 1 ) ABl . Nr . L 151 vom 7 . 6 . 1978, S . 25 .

( 2 ) ABl . Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 129 vom 19 . 5 . 1990, S . 33 .

( 4 ) ABl . Nr . L 8 vom 11 . 1 . 1984, S . 17 .

( 1 ) ABl . Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 1 .

( 1 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 20 . November 1990 bekanntgegeben .

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