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Document 31986R3528

Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

OJ L 326, 21.11.1986, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 022 P. 59 - 61
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 022 P. 59 - 61

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 17/05/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3528/oj

31986R3528

Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

Amtsblatt Nr. L 326 vom 21/11/1986 S. 0002 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0059


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3528/86 DES RATES

vom 17. November 1986

über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Wald hat für die Erhaltung des grundlegenden Gleichgewichts, insbesondere betreffend den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima und die Tier- und Pflanzenwelt, wesentliche Bedeutung. Folglich trägt er zur Entwicklung der Landwirtschaft bei, deren Erzeugungsbedingungen, ja sogar in bestimmten Fällen deren Bestand von dem Vorhandensein und dem guten Zustand der Wälder der Umgebung weitgehend abhängen.

Die Luftverschmutzung trägt mit ihren direkten und indirekten schädlichen Auswirkungen auf die Pflanzenwelt und den Boden zum Welken, wenn nicht sogar zum Absterben des Waldes bei, und die verursachten Waldschäden weiten sich in der Gemeinschaft in besorgniserregender Weise aus.

Der Schutz des Waldes gegen diese Schäden ist in der Gemeinschaft somit von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit, und die Gemeinschaft muß zur Verbesserung dieses Schutzes beitragen.

Erstes Ziel der Aktion der Gemeinschaft in dem Bereich muß es sein, anhand eines geeigneten Beobachtungsnetzes in regelmässigen Zeitabständen eine einheitliche Erhebung der Waldschäden durchzuführen.

Insbesondere anhand der so erfassten Angaben sind regelmässig Berichte über den Gesundheitszustand der Wälder unter Berücksichtigung der Luftverschmutzung wissenschaftlich zu erstellen, damit das Ausmaß der Schäden bestimmt und die Entwicklung in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft verfolgt werden kann.

Die Methoden zur Beobachtung und Messung der Waldschäden sowie die Kenntnisse über die Luftverschmutzung im Wald und über deren Auswirkungen auf den Wald sind zu verbessern. Es sind Methoden zur Erhaltung und Wiederherstellung der geschädigten Wälder auszuarbeiten. Hierfür muß die Gemeinschaft die Durchführung von Feldversuchen, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben fördern.

Die Kommission hat für die Koordinierung und Verfolgung der Gemeinschaftsaktion zu sorgen. Hierfür muß sie in der Lage sein, Forschungsinstitute und wissenschaftliche Berater heranzuziehen.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

Vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren müssen die getroffenen Bestimmungen insbesondere unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung der beobachteten Schäden überprüft werden.

Die Gemeinschaft muß sich an der Finanzierung der gemeinschaftlichen Aktion zum Schutz der Wälder gegen Luftverschmutzung beteiligen.

Vor allem weil es sich bei einigen der vorgesehenen Maßnahmen um etwas Neues handelt, ist es zweckmässig, daß nach Ablauf von zwei Jahren die finanziellen Aspekte dieser Verordnung geprüft werden, um etwa erforderliche Haushaltsanpassungen zu ermöglichen.

Im Vertrag sind nicht alle für diese Zwecke erforderlichen spezifischen Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um den Schutz der Wälder der Gemeinschaft zu verbessern und damit auch zum Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotentials beizutragen, wird eine gemeinschaftliche Aktion zum Schutz des Waldes gegen Luftverschmutzung - im folgenden »Aktion" genannt - durchgeführt.

Artikel 2

(1) Ziel der Aktion ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei

- einer in regelmässigen Zeitabständen durchzuführenden Erhebung der insbesondere durch die Luftverschmutzung verursachten Waldschäden auf gemeinsamer methodischer Grundlage;

- der koordinierten und harmonischen Einrichtung oder Ergänzung eines Netzes von Probeflächen für die Durchführung dieser Erhebung.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die mit Hilfe des Probeflächennetzes eingeholten Daten an die Kommission weiter.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen betreffend das Einholen, die Art und die Vergleichbarkeit der bei der Erhebung zu erfassenden Angaben, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode, insbesondere auf der Grundlage der bei der Erhebung nach Artikel 2 erfassten Angaben, regelmässig einen Bericht über den Gesundheitszustand der Wälder unter Berücksichtigung der Luftverschmutzung und übermittelt ihn der Kommission.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.

Artikel 4

(1) Mit der Aktion soll die Durchführung folgender Maßnahmen gefördert werden:

- Feldversuche, die es ermöglichen sollen, die Kenntnisse über die Luftverschmutzung im Wald und über deren Auswirkungen auf den Wald zu verbessern und Methoden zur Erhaltung und Wiederherstellung der geschädigten Wälder auszuarbeiten;

- Pilotprojekte und Demonstrationsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Methoden zur Beobachtung und Messung der Waldschäden beitragen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission alljährlich vor dem 1. November für das nächste Jahr die aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Versuche und Vorhaben, und zwar erstmals binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission folgendes an:

a) die betroffenen geographischen Räume,

b) Beschreibung der bestehenden Lage und der vorgesehenen Ziele,

c) Vorausschätzung der Kosten, gegebenenfalls mit Angabe des Zeitplans der vorgesehenen Ausgaben.

(4) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien für die Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

Artikel 5

Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Aktion und verfolgt ihre Abwicklung. Sie kann insbesondere Forschungsinstitute und wissenschaftliche Berater heranziehen.

Artikel 6

(1) Ex wird ein Ausschuß für den Waldschutz - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Ausschuß durch höchstens zwei Beamte vertreten.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 7

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.

Artikel 8

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird der Ausschuß als Beratender Ausschuß tätig.

Artikel 9

(1) Der Ausschuß wird nach Artikel 8 gehört

- zu den in Artikel 3 vorgesehenen regelmässigen Berichten;

- zu den in Artikel 4 genannten Versuchen und Vorhaben vor jedem Beschluß der Kommission über ihre Finanzierung;

- zu der in Artikel 5 genannten Koordinierung und Auswertung der Aktion.

(2) Der Ausschuß kann nach Artikel 8 jede andere Frage im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 10

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11

(1) Die gemeinschaftliche Aktion ist für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Januar 1987 vorgesehen.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Aktion in den Grenzen der hierfür im Haushalt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mittel und nach Maßgabe dieser Verordnung. Die veranschlagten Kosten der Aktion zu Lasten der Gemeinschaft belaufen sich für die geplante Dauer auf 10 Millionen ECU.

(3) Der Rat überprüft vor dem 1. Juli 1989 anhand der in Artikel 15 genannten Berichte von 1987 und 1988 auf Vorschlag der Kommission die finanziellen Aspekte dieser Verordnung.

(4) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft.

Artikel 12

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Aktion wird wie folgt festgesetzt:

1. regelmässige Erhebung und Probeflächen (Artikel 2):

bis zu 30 v. H. der von der Kommission genehmigten Ausgaben.

2. Feldversuche, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben (Artikel 4):

bis zu 30 v. H. der von der Kommission genehmigten Ausgaben.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten benennen die Ämter und Stellen, die zur Durchführung der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen befugt sind, sowie die Ämter und Stellen, an die die Dienststellen der Kommission die Beträge erstatten, die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft entsprechen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

- sicherzustellen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen auch durchgeführt werden und daß sie ordnungsgemäß abgewickelt werden;

- Unregelmässigkeiten vorzubeugen;

- Beträge wieder einzutreiben, die aufgrund von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen, die die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzierung für notwendig hält und zu denen auch Kontrollen an Ort und Stelle gehören. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck erlassenen Maßnahmen.

Artikel 15

Für den von dieser Verordnung erfassten Bereich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. C 187 vom 13. 7. 1983, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 87.

(3) ABl. Nr. C 358 vom 31. 12. 1983, S. 50.

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