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Document 41982A1025(01)

82/972/EWG: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

OJ L 388, 31.12.1982, p. 1–36 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 01 Volume 003 P. 234 - 269
Portuguese special edition: Chapter 01 Volume 003 P. 234 - 269
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 010 P. 118 - 153
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 010 P. 118 - 153
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 004 P. 3 - 38

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1982/972/oj

41982A1025(01)

82/972/EWG: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1982 S. 0001 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0234
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0234


++++

ÜBEREINKOMMEN

über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark , Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

( 82/972/EWG )

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

IN DER ERWAEGUNG , daß die Republik Griechenland mit ihrem Beitritt zur Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen ist , dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark , Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen -

HABEN BESCHLOSSEN , dieses Übereinkommen zu schließen , und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER :

Jean GOL ,

Stellvertretender Ministerpräsident ,

Minister der Justiz und für die Reform der Institutionen ;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DANEMARK :

Erik NINN-HANSEN ,

Minister der Justiz ;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND :

Hans Arnold ENGELHARD ,

Bundesminister der Justiz ;

Dr . Günther KNACKSTEDT ,

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg ;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GRIECHENLAND :

Georges-Alexandre MANGAKIS ,

Minister der Justiz ;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK :

Robert BADINTER ,

Siegelbewahrer ,

Minister der Justiz ;

DER PRÄSIDENT IRLANDS :

Seaan DOHERTY ,

Minister der Justiz ;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK :

Clelio DARIDA ,

Minister der Justiz ;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG :

Colette FLESCH ,

Vizepräsident der Regierung ,

Minister der Justiz ;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGING DER NIEDERLANDE :

J . de RUTTER ,

Minister der Justiz ;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND :

Peter Lovat FRASER , Esquire ,

Solicitor-general für Schottland

Lord Advocate's department ;

DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

TITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

( 1 ) Die Republik Griechenland tritt dem am 27 . September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen - nachstehend " Übereinkommen von 1968 " genant - sowie dem am 3 . Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - nachstehend " Protokoll von 1971 " genannt - in der Fassung des am 9 . Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark , Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - nachstehend " Überinkommen von 1978 " gennant - bei .

( 2 ) Der Beitritt der Republik Griechenland erstreckt sich insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und auf die Artikel 35 und 36 des Übereinkommens von 1978 .

Artikel 2

Die durch das vorliegende Übereinkommen vorgenommenen Anpassungen des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 sind in den Titeln II bis IV festgelegt .

TITEL II

Anpassungen des Übereinkommens von 1968

Artikel 3

In Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 4 des Überinkommens von 1978 wird zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - in Griechenland : Artikel 40 der Zivilprozessordnung ( !*** ) " .

Artikel 4

In Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 16 des Überinkommens von 1978 wird zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - in Griechenland an das !*** " .

Artikel 5

( 1 ) In Artikel 37 Absatz 1 des Überinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 17 des Übereinkommens von 1978 wird zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - in Griechenland bei dem !*** " .

( 2 ) Artikel 37 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 17 des Übereinkommens von 1978 erhält folgende Fassung :

" - in Belgien , Griechenland , Frankreich , Italien , Luxembourg und den Niederlanden : die Kassationsbeschwerde ; "

Artikel 6

In Artikel 40 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 19 des Übereinkommens von 1978 wird zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - in Griechenland bei dem !*** " .

Artikel 7

Artikel 41 erster Gedankenstrich des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 20 des Übereinkommens von 1978 erhält folgende Fassung :

" - in Belgien , Griechenland , Frankreich , Italien , Luxemburg und den Niederlanden : die Kassationsbeschwerde ; " .

Artikel 8

In Artikel 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 24 des Übereinkommens von 1978 wird in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - den am 4 . November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen , Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil - und Handelssachen ; " .

TITEL III

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 9

In Satz 1 des Artikels Vb , der nach Artikel 29 des Übereinkommens von 1978 das dem Übereinkommen von 1968 beigefügte Protokoll ergänzt , werden nach dem Wort " Dänemark " ein Komma und die Worte " in Griechenland " eingefügt .

TITEL IV

Anpassungen des Protokolls von 1971

Artikel 10

Artikel 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Artikels 30 des Übereinkommens von 1978 wird durch folgenden Absatz ergänzt :

" Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27 . September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978 . " .

Artikel 11

In Artikel 2 Nummer 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Artikels 31 des Übereinkommens von 1978 wird zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - in Griechenland : !*** " .

TITEL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 12

( 1 ) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden , die erhoben oder aufgenommen worden sind , nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und , wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird , im ersuchten Staat in Kraft getreten ist .

( 2 ) Jedoch werden in den Beziehungen zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat Entscheidungen , die nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind , nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Überinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen , wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war , die mit Titel II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder mit einem Abkommen , das zu dem Zeitpunkt , zu dem die Klage erhoben wurde , zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war , übereinstimmen .

TITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Der Generalsekretär des Rates der Eurpäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 , des Protokolls von 1971 und des Überinkommens von 1978 in dänischer , deutscher , englischer , französischer , irischer , italienischer und niederländischer Sprache .

Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 , des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in griechischer Sprache ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt . Der Wortlaut in griechischer Sprache ist gleichermassen verbindlich wie die anderen Texte des Übereinkommens von 1968 , des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 .

Artikel 14

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten . Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt .

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt für die Beziehungen zwischen den Staaten , die es ratifiziert haben , am ersten Tag des dritten Monats in Kraft , der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und die Staaten , die das Übereinkommen von 1978 gemäß Artikel 39 des genannten Übereinkommens in Kraft gesetzt haben , folgt .

Für jeden Mitgliedstaat , der das Übereinkommen später ratifiziert , tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft , welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt .

Artikel 16

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a ) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde ;

b ) die Tage , an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt .

Artikel 17

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , irischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt . Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift .

Til bekräftelse heraf har undertegnede behörigt befuldmägtigede underskrevet denne konvention .

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt .

!***

In witneß whereof the undersigned , being duly authorized thereto , have signed this Convention .

En foi de quoi , les soussignés , dûment autorisés à cet effet , ont signé la présente convention .

Da fhianu sin , shinigh na daoine seo thios , arna n-udaru go cui chuige sin , an Coinbhinsiun seo .

In fede di che , i sottoscritti , debitamente autorizzati a tal fine , hanno firmato la presente convenzione .

Ten blijke waarvan de ondergetekenden , daartö behoorlijk gemachtigd , hun handtekening onder dit Verdrag hebben geplaatst .

Udfärdiget i Luxembourg , den femogtyvende oktober nitten hundrede og toogfirs .

Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertzweiundachtzig .

!***

Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of October in the year one thousand nine hundred and eighty-two .

Fait à Luxembourg , le vingt-cinq octobre mil neuf cent quatre-vingt-deux .

Arna dhéanamh i Lucsamburg an cuigiu la is fiche de mhi Dheireadh Fomhair sa bhliain mile naoi gcead ochto a do .

Fatto a Lussemburgo , addi venticinque ottobre millenovecent ottantadü .

Gedaan te Luxembourg , de vijfentwintigste oktober negentienhonderd tweeëntachtig .

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

For Hendes Majestät Danmarks dronning

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

!***

Pour le président de la République française

Thar ceann Iachtaran na hEireann

Per il presidente della Repubblica italiana

Pour Son Altesse Royale le Grand-duc de Luxembourg

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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