EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016D1711
Council Decision (CFSP) 2016/1711 of 27 September 2016 amending Common Position 2001/931/CFSP on the application of specific measures to combat terrorism
Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
OJ L 259I, 27.9.2016, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 259/3 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1711 DES RATES
vom 27. September 2016
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen, durch den bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften verhängt wurden. |
(2) |
Angesichts des in Kolumbien vereinbarten Friedensabkommens sollten die Maßnahmen gegenüber einer Körperschaft, vorbehaltlich einer speziellen Überprüfung durch den Rat nach sechs Monaten, ausgesetzt werden. |
(3) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sollte daher entsprechend geändert werden- |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Anwendung der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen wird gegenüber den „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) ausgesetzt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).