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Document E2018C0517(01)

Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

OJ C 170, 17.5.2018, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/5


Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

(2018/C 170/03)

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

7. Februar 2018

Nummer der Beihilfesache

:

81382

Nummer der Entscheidung

:

017/18/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region(en)

:

Titel (und/oder Name des Empfängers)

:

Ausgleichszahlungen für Pensionskosten an gemeinnützige Organisationen, die Gesundheitsdienstleistungen und Fürsorgedienste für Kinder erbringen

Rechtsgrundlage

:

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

Gesundheitsversorgung und soziale Dienstleistungen

Form der Beihilfe

:

Zuschüsse

Mittelausstattung

:

1,1 Mrd. NOK

Beihilfeintensität

:

Laufzeit

:

100 Jahre

Wirtschaftszweige

:

Gesundheitsversorgung und soziale Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Ministry of Health and Care Services

PO Box 8011 Dep

N-0030 Oslo

NORWEGEN

Sonstige Angaben

:

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


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