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Document 52015DP0295

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 über Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Auslegung von Artikel 130 Absatz 3 der Geschäftsordnung) (2015/2152(REG))

OJ C 316, 22.9.2017, p. 272–272 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/272


P8_TA(2015)0295

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Auslegung von Artikel 130 Absatz 3 der Geschäftsordnung)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 über Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Auslegung von Artikel 130 Absatz 3 der Geschäftsordnung) (2015/2152(REG))

(2017/C 316/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 4. September 2015,

gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 130 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

„Der Ausdruck ‚in Ausnahmefällen‘ ist so auszulegen, dass die weitere Anfrage einen Dringlichkeitsfall betrifft und dass die Einreichung dieser Anfrage nicht auf den folgenden Monat verschoben werden kann. Darüber hinaus muss die Zahl der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 eingereichten Anfragen niedriger sein als die festgelegte Höchstzahl von fünf Anfragen pro Monat.“

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


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