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Document 62016CN0634
Case C-634/16 P: Appeal brought on 7 December 2016 by European Union Intellectual Property Office against the judgment of the General Court (Sixth Chamber) delivered on 28 September 2016 in Case T-476/15: European Food SA v European Union Intellectual Property Office
Rechtssache C-634/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2016 von Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 28. September 2016 in der Rechtssache T-476/15, European Food SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Rechtssache C-634/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2016 von Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 28. September 2016 in der Rechtssache T-476/15, European Food SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
OJ C 86, 20.3.2017, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2016 von Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 28. September 2016 in der Rechtssache T-476/15, European Food SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-634/16 P)
(2017/C 086/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Rajh)
Andere Parteien des Verfahrens: European Food SA, Société des produits Nestlé SA
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
European Food die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht nicht beachtet, dass die Verordnungen Nr. 207/2009 (1) und Nr. 2868/95 (2) zwei Arten von Fristen für Anträge in Verfahren vor dem Amt vorsähen: Fristen, die in den Rechtsvorschriften selbst bestimmt seien und die das Amt deshalb nicht verlängern könne, sowie Fristen, die das Amt in jedem Einzelfall zur ordnungsgemäßen Organisation des Verfahrens setze und die, soweit nach den besonderen Fallumständen angemessen, auf Antrag der Beteiligten verlängert werden könnten. Die Feststellung des Gerichts, es gebe keine Frist für auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsverfahren, sei daher unzutreffend.
Zweitens habe das Gericht die Bedeutung und Wirkung von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Diese Vorschrift gelte für alle Verfahren vor dem Amt und für alle anwendbaren Fristen, d. h. (i) für die unmittelbar durch die Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 bestimmten Fristen und (ii) für die vom EUIPO in Ausübung seiner Zuständigkeit für die Organisation der bei ihm geführten Verfahren gesetzten Fristen.
Drittens habe das Gericht dadurch, dass es sich auf Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 konzentriert habe, die zentrale Bedeutung dieser Regel außer Betracht gelassen, die in deren Unterabs. 1 liege. Danach unterliege nämlich die Beschwerdekammer denselben Verfahrensvorschriften wie die Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen habe. Unterabs. 1 gelte nicht nur für Widerspruchsverfahren, sondern für alle Verfahren einschließlich Nichtigkeitsverfahren.
Viertens verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, indem es (i) diese Bestimmung nicht auf die vom Amt gesetzten Fristen angewandt habe und (ii) der Beschwerdekammer die Befugnis genommen habe, gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, ob die erstmals vorgebrachten Beweismittel „neu“ seien, und gegebenenfalls ihr Ermessen in Bezug auf die Zulässigkeit dieser Beweismittel auszuüben.
Schließlich störe das angefochtene Urteil das Gleichgewicht der jeweiligen verfahrensrechtlichen Rechte der Beteiligten, indem es jedem Beteiligten an Nichtigkeitsverfahren ein uneingeschränktes Recht zuerkenne, in jedem Stadium der Verfahren vor dem Amt einschließlich des Beschwerdeverfahrens Beweismittel vorzulegen. Dies enthalte dem Antragsgegner eine Prüfungsstufe im Verwaltungsverfahren vor, in der der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren sich bewusst dafür entschieden habe, keine — oder keine relevanten — Tatsachen oder Beweismittel vor der Nichtigkeitsabteilung vorzubringen. Darüber hinaus stelle es auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, wenn man jedem Beteiligten an einem Nichtigkeitsverfahren das uneingeschränkte Recht zuerkenne, Beweismittel in jedem Verfahrensstadium vorzubringen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).