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Document 62015TN0763

Rechtssache T-763/15: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2015 — Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission

OJ C 98, 14.3.2016, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/48


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2015 — Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission

(Rechtssache T-763/15)

(2016/C 098/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sony Optiarc, Inc (Atsugi, Japan) und Sony Optiarc America, Inc (San Jose, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy und E. Kelly, Solicitors, und Rechtsanwalt R. Snelders)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 in der Sache AT.39639 — Laufwerke für optische Speicherplatten — in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft,

hilfsweise, die nach diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen, und

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, soweit damit festgestellt werde, dass die Klägerinnen Handlungen begangen hätten, die ihrem Zweck nach gegen Art. 101 AEUV verstießen.

Die gegen die Klägerinnen vorgebrachten Beweise reichten nicht aus, um die Feststellung zu belegen, dass sich die Klägerinnen an Handlungen beteiligt hätten, die ihrem Zweck nach eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellten.

Die in dem Beschluss hilfsweise getroffene Feststellung, dass die Klägerinnen separate Handlungen begangen hätten, die ihrem Zweck nach gegen Art. 101 AEUV verstießen, sei nicht belegt und verletze die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da sie erstmals in dem Beschluss angeführt worden sei.

2.

Hilfsweise wird vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei und auf einer nicht angemessenen Begründung beruhe.

In dem Beschluss würden Einnahmen, die die Klägerinnen an einen anderen Adressaten des Beschlusses weitergereicht hätten, fehlerhaft doppelt gezählt.

In dem Beschluss werde das im Vergleich zu gewissen anderen Adressaten des Beschlusses deutlich zurückhaltendere Verhalten der Klägerinnen fehlerhaft nicht anerkannt und deswegen für sie kein geringerer Schweremultiplikator und kein geringerer Zusatzbetrag und/oder kein Nachlass wegen mildernder Umstände angesetzt.


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