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Document 62015TN0582

Rechtssache T-582/15: Klage, eingereicht am 11. September 2015 — Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission

OJ C 16, 18.1.2016, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/40


Klage, eingereicht am 11. September 2015 — Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission

(Rechtssache T-582/15)

(2016/C 016/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Silver Plastics GmbH & Co. KG (Troisdorf, Deutschland) und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (Troisdorf) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wirtz, S. Möller und W. Carstensen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung AT.39563 der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015, soweit sie die Klägerinnen betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße auf einen Betrag, der unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerinnen keine wirtschaftliche Einheit bilden, 10 % des Umsatzes der Klägerin zu 1 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass der Bußgeldentscheidung nicht übersteigt;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße auf einen Betrag, der unter Berücksichtigung der erfolgten Abspaltung der Maschinenfabrik jeweils 10 % der Umsätze der Klägerin zu 1 bzw. der Klägerin zu 2 nicht übersteigt;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße für das Gebiet „NWE“ durch Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nur auf Grundlage der mit EPS-Schalen erzielten Umsätze;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße für das Gebiet „NWE“ durch Bestimmung getrennter Bußgeldbeträge für die Produktbereiche EPS-Schalen und PP-Schalen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verstoßzeiträume;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße durch Herabsetzung des zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzanteils auf einen Faktor, der in angemessener Weise widerspiegelt, dass die Verhaltensweisen der Klägerin zu 1 im Gebiet „NWE“ und in Frankreich, hilfsweise nur im Gebiet „NWE“, als reiner Informationsaustausch und nicht als Hardcore-Preisabsprachen zu qualifizieren sind sowie durch Verzicht auf einen Hardcore-Aufschlag für das Gebiet „NWE“ und/oder Frankreich;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße durch Bemessung der Geldbuße für „NWE“ allein auf Grundlage der in Deutschland erzielten Umsätze;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße für das Gebiet „NWE“ durch Verzicht auf den Hardcore-Aufschlag, hilfsweise durch Herabsetzung des Hardcore-Aufschlags unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zuwiderhandlungen im Gebiet „NWE“ im Vergleich zu den Zuwiderhandlungen in den anderen geographischen Gebieten von deutlich weniger wettbewerbsschädigender Qualität waren;

hilfsweise die Herabsetzung der den Klägerinnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße für die Gebiete „NWE“ und Frankreich auf einen angemessenen Betrag;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen, den Beschluss C (2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV sowie nach Art. 53 EWR-Abkommen (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) teilweise nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art.7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission die Verhaltensweisen der Klägerin zu 1 im geographischen Raum Nordwesteuropa (im Folgenden: NWE) unzutreffend als Hardcore-Preisabsprachen in Gestalt einer einheitlichen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Polystyrol-Kunststoffschalen und Polypropylen-Kunststoffschalen für die Lebensmittelindustrie einordnete.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 296 Abs. 2 AEUV und von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 i.V.m. dem Amtsermittlungsgrundsatz

An dieser Stelle machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission der ihr obliegenden Beweislast und ihrer Begründungspflicht nicht im hinreichenden Maß nachgekommen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der grundrechtlich garantierten Verfahrensrechte gemäß Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 Buchstabe d EMRK und Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerinnen rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren, indem die Ladung und Vernehmung von durch die Klägerinnen benannten Entlastungszeugen und die konfrontative Befragung eines Belastungszeugen auf mehrfachen Antrag verweigert worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Randnrn. 24, 25 und 26 der Kronzeugenmitteilung (2)

Ferner wird gerügt, dass den Klägerinnen keine Bußgeldermäßigung für die vorgelegten Beweismittel zu den vorgeworfenen Zuwiderhandlungen im Raum „NWE“ gewährt worden sei, obwohl die Voraussetzungen erfüllt seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV

Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerinnen würden eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Unternehmen im Sinne der oben genannten Bestimmungen bilden.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Die Klägerinnen tragen vor, dass indem die Kommission die im Zeitpunkt der Bußgeldentscheidung rechtswirksam erfolgte Beendigung der Beteiligung der Klägerin zu 2 an der Reifenhäuser GmbH & Co. KG Maschinenfabrik unberücksichtigt gelassen und bei der Bemessung der Geldbuße die Umsätze dieses abgespaltenen Unternehmens einbezogen hat, sie die gesetzlich vorgeschriebene Bußgeldobergrenze von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens überschritten habe.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 i.V.m. Randnrn. 19, 20 und 25 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (3) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass für sämtliche von der Bußgeldentscheidung erfassten Kartelle und für sämtliche betroffene Unternehmen ein einheitlicher Umsatzanteil von 16 % zur Ermittlung des Grundbetrags und ein einheitlicher Hardcore-Aufschlag von 16 % zugrunde gelegt worden seien, obwohl sowohl die Strukturen der einzelnen Kartelle als auch die individuelle Beteiligung der Unternehmen sich massiv voneinander unterschieden, was die Klägerinnen benachteilige.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

(3)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


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