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Document 62015CN0596

Rechtssache C-596/15 P: Rechtsmittel der Bionorica SE gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-619/14, Bionorica SE gegen Europäische Kommission, eingelegt am 13. November 2015

OJ C 16, 18.1.2016, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/24


Rechtsmittel der Bionorica SE gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-619/14, Bionorica SE gegen Europäische Kommission, eingelegt am 13. November 2015

(Rechtssache C-596/15 P)

(2016/C 016/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bionorica SE (Prozessbevollmächtigte: M. Weidner, T. Guttau, N. Hußmann, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

eine mündliche Verhandlung durchzuführen

den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-619/14 aufzuheben

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Anträge auf zwei Rechtsmittelgründe:

Verfahrensfehler: das Gericht habe teilweise einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und sei so zu einer falschen Entscheidung gelangt, welche die Rechtsmittelführerin belaste. Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Rechtsmittelführerin sei eine Lebensmittelherstellerin, die zudem nur von zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1) betroffen sei. Hinzu käme, dass das Gericht seine Entscheidung teilweise unzulänglich begründet habe. Das Gericht habe sich mit dem Inhalt des die vermeintliche Untätigkeit beendenden Schreibens der Kommission nicht detailliert auseinandergesetzt und sei so zu einer falschen Entscheidung gelangt.

Verletzung von Unionsrecht: das Gericht habe die Voraussetzungen des Art. 265 AEUV zu Unrecht abgelehnt, da die Untätigkeit der Kommission nicht beendet worden sei. Darüber hinaus habe das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere deren Art. 17 und 28, unzutreffend gewürdigt. Zurückgestellte und zugelassene gesundheitsbezogene Angaben seien nicht gleichzustellen. Die sich aus den Übergangsvorschriften ergebenden Rechtsfolgen seien nicht genügend voraussehbar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404, S. 9.


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