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Document 62015CN0508

Rechtssache C-508/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 24. September 2015 — Sidika Ucar gegen Land Berlin

OJ C 16, 18.1.2016, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/15


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 24. September 2015 — Sidika Ucar gegen Land Berlin

(Rechtssache C-508/15)

(2016/C 016/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sidika Ucar

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 1. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 dahin auszulegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn dem dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitz des Familienangehörigen bei dem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer ein Zeitraum vorausgegangen ist, in dem der Stammberechtigte nach dem im Sinne dieser Bestimmung genehmigten Nachzug des Familienangehörigen den regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates verlassen hatte?

2.

Ist Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass in der Verlängerung eines Aufenthaltstitels die in dieser Bestimmung vorgesehene Genehmigung zum Nachzug zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer zu sehen ist, wenn der betreffende Familienangehörige seit seinem im Sinne dieser Bestimmung genehmigten Nachzug ununterbrochen mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammenlebt, dieser aber dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach zwischenzeitlichem Ausscheiden erst im Zeitpunkt der Verlängerung des Titels wieder angehört?


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