EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CA0422

Rechtssache C-422/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 33 de Barcelona — Spanien) — Cristian Pujante Rivera/Gestora Clubs Dir SL, Fondo de Garantía Salarial (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Massenentlassungen — Richtlinie 98/59/EG — Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a — Begriff der Arbeitnehmer, die „in der Regel“ in dem betreffenden Betrieb „beschäftigt“ sind — Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 — Begriffe „Entlassung“ und „Beendigungen des Arbeitsvertrags, die einer Entlassung gleichgestellt werden“ — Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer)

OJ C 16, 18.1.2016, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Cristian Pujante Rivera/Gestora Clubs Dir SL, Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-422/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff der Arbeitnehmer, die „in der Regel“ in dem betreffenden Betrieb „beschäftigt“ sind - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 - Begriffe „Entlassung“ und „Beendigungen des Arbeitsvertrags, die einer Entlassung gleichgestellt werden“ - Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer))

(2016/C 016/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cristian Pujante Rivera

Beklagte: Gestora Clubs Dir SL, Fondo de Garantía Salarial

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass Arbeitnehmer mit einem für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossenen Vertrag zu den Arbeitnehmern gehören, die im Sinne dieser Bestimmung „in der Regel“ in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.

2.

Im Hinblick auf die Feststellung, ob eine „Massenentlassung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 vorliegt und diese damit anwendbar ist, ist die in Unterabs. 2 dieser Bestimmung enthaltene Voraussetzung, dass „die Zahl der Entlassungen mindestens 5 beträgt“, dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Beendigungen des Arbeitsvertrags bezieht, die einer Entlassung gleichgestellt werden, sondern nur auf Entlassungen im eigentlichen Sinne.

3.

Die Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass es unter den Begriff „Entlassung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt, wenn ein Arbeitgeber einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen eine erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags vornimmt.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014.


Top