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Document 52012XC0803(02)

Hinweis an die Einführer — Einfuhren aus Israel in die EU

OJ C 232, 3.8.2012, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/5


Hinweis an die Einführer

Einfuhren aus Israel in die EU

2012/C 232/03

In einem früheren, am 25. Januar 2005 im Amtblatt der Europäischen Union  (1) veröffentlichten Hinweis an die Einführer, wurden die Wirtschaftsbeteiligten darüber informiert, dass Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel (2) fallen.

Es wird daran erinnert, dass gemäß der zwischen der EU und Israel zur Umsetzung von Protokoll Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Israel getroffenen Vereinbarung ab 1. Februar 2005 auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Gleiches gilt für alle Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED, die auf Grundlage des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Israel, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Israel (3), für die Ausfuhr in die EU in Israel ausgestellt bzw. ausgefertigt werden können.

Wirtschaftsbeteiligte, die beabsichtigen, zur Erwirkung einer Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung in Israel Ursprungsnachweise vorzulegen, werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Präferenzbehandlung abgelehnt wird, wenn auf dem Ursprungsnachweis der Waren angegeben ist, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.

Obwohl die Regelung mit den bestehenden Verfahren angemessen angewendet werden kann, sollte ihre Umsetzung in der EU anhand der gewonnenen Erfahrung optimiert werden. Aus diesem Grund werden die Einführer darüber informiert, dass die aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte und ihrer Postleitzahlen ab sofort auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission zur Zollunion abgerufen werden kann (4). Außerdem ist die Liste bei den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten erhältlich bzw. über deren Webseiten zugänglich.

Den Wirtschaftsbeteiligten wird geraten, diese Liste regelmäßig einzusehen, auf jeden Fall jedoch vor Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die sich auf einen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Nachweis des Präferenzursprungs stützen soll.

Dieser Hinweis ersetzt den am 25. Januar 2005 veröffentlichten Hinweis mit Wirkung vom 13. August 2012.


(1)  ABl. C 20 vom 25.1.2005, S. 2.

(2)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 20 vom 24.1.2006, S. 1.

(4)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf


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