EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012XX0427(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.600 — Kühlkompressoren

OJ C 122, 27.4.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.600 — Kühlkompressoren

2012/C 122/03

Der im Entwurf vorliegende Beschluss betrifft ein Vergleichsverfahren im Falle eines Kartells von fünf Herstellern von Kühlkompressoren für Privathaushalte und Gewerbe (maximal 1,5 Pferdestärken), die vorrangig in Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt, aber auch für den gewerblichen Gebrauch eingesetzt werden. Die Adressaten des im Entwurf vorliegenden Beschlusses sind: Appliances Component Companies SpA und Elettromeccanica SpA (ACC), Danfoss A/S und Danfoss Flensburg GmbH (Danfoss), Whirlpool SA und Embraco Europe S.r.l. (Embraco), Panasonic Corporation (Panasonic) sowie Tecumseh Products Company Inc., Tecumseh do Brasil Ltda. und Tecumseh Europe SA (Tecumseh). Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über den gesamten EWR und bestand vom 13. April 2004 bis zum 9. Oktober 2007.

HINTERGRUND

Im Oktober 2008 stellte Tecumseh bei der Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass; am 11. Februar 2009 gewährte die Kommission dem Unternehmen einen bedingten Geldbußenerlass. Im selben Monat führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Embraco, ACC und Danfoss durch.

Einen Monat später stellten die drei Unternehmen Panasonic, ACC und Embraco auf der Grundlage der Kronzeugenregelung (2) Anträge auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbußen. Danfoss beantragte im Juli 2010 eine Geldbußenermäßigung.

Am 13. Oktober 2010 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3) mit der Absicht ein, Vergleichsgespräche mit den Parteien aufzunehmen, und forderte die fünf Unternehmen förmlich auf anzugeben, ob sie an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen interessiert wären. Alle Parteien erklärten ihre Bereitschaft, Vergleichsgespräche aufzunehmen.

DAS VERGLEICHSVERFAHREN

Die Vergleichsgespräche zwischen den einzelnen Parteien und der Kommission fanden zwischen November 2010 und September 2011 statt. Im Rahmen dieser Treffen wurden die Parteien über die Beschwerdepunkte unterrichtet, die die Kommission gegen sie erwog, sowie über die dafür vorliegenden Beweise. Im November 2010 erhielten die Parteien in den Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu den einschlägigen Beweismitteln, darunter auch mündliche Erklärungen. Außerdem wurde den Parteien eine Kopie der Auflistung aller in der Kommissionsakte enthaltenen Unterlagen ausgehändigt. Auf begründeten Antrag von Danfoss und Embraco erhielten diese Zugang zu weiteren Unterlagen der Akte. GD Wettbewerb erweiterte die zusätzliche Akteneinsicht auf die übrigen drei Parteien. Außerdem teilte die Kommission allen Parteien mit, in welcher Bandbreite die von der Kommission festzusetzenden Geldbußen voraussichtlich liegen werden. Nach der Einsicht in einige Unterlagen trugen drei Parteien Argumente vor, die sich auf die erhaltenen Unterlagen stützten. Diese Argumente wurden berücksichtigt, soweit dies gerechtfertigt erschien.

Im September 2011 übermittelten alle Parteien der Kommission ein förmliches Ersuchen zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4), in dem sie ihre jeweilige Haftung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkennen. Außerdem erklärten die Parteien, dass sie dem Höchstbetrag ihrer jeweiligen Geldbuße, der ihnen von der Kommission mitgeteilt worden war, zustimmen würden. Drittens bestätigten die Parteien, i) dass sie über die Beschwerdepunkte hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden und dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen, ii) dass sie nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine mündliche Anhörung zu beantragen, sofern die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültige Beschluss ihre Vergleichsausführungen wiedergeben und iii) dass sie der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des endgültigen Beschlusses in englischer Sprache zustimmen.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 11. Oktober 2011 angenommen. Alle Adressaten haben daraufhin geantwortet, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht und dass sie sich daher verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen. Daher konnte die Kommission direkt einen Beschluss nach den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen.

INTERESSIERTER DRITTER

Aktiebolaget Electrolux wurde als Dritter zu dem Verfahren zugelassen, da das Unternehmen nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ausreichendes Interesse nachgewiesen hatte. Der ursprüngliche Antrag von 2010 musste aus drei Gründen abgelehnt werden. Da das Verfahren in Bezug auf diese Kartellsache noch nicht eingeleitet worden war, gab es kein „Verfahren“, zu dem ein Dritter hätte zugelassen werden können. Zweitens war kein fundiertes Urteil über das Vorliegen eines ausreichenden Interesses eines Dritten an der Zulassung zu dem Verfahren möglich. Und schließlich hätte der Dritte noch nicht die Möglichkeit gehabt, seine Rechte nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wahrzunehmen. Dem zweiten Antrag, der mehr als eineinhalb Jahre später gestellt wurde (d. h. nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens), wurde stattgegeben. Anschließend unterrichtete die Kommission das Unternehmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

DER BESCHLUSSENTWURF

Der im Entwurf vorliegende Beschluss enthält dieselben Beschwerdepunkte wie die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Er bezieht sich somit ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihre Auffassungen vorzutragen.

Da ferner die Parteien weder mir noch dem Mitglied des Büros der Anhörungsbeauftragten, das den Vergleichszusammenkünften beiwohnte, Probleme in Bezug auf die Akteneinsicht oder ihre Verteidigungsrechte mitgeteilt haben, stelle ich fest, dass dem Anspruch aller Beteiligten auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


Top