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Document C2012/011/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6444 — Terrena/Lyonnaise des Eaux/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

OJ C 11, 13.1.2012, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6444 — Terrena/Lyonnaise des Eaux/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 11/04

1.

Am 22. Dezember 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lyonnaise des Eaux France („LDE“, Frankreich) und das Unternehmen Terrena (Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Terre’o“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LDE: gesamter Wasserzyklus von der Trinkwassergewinnung bis zur Abwasseraufbereitung, Kundenmanagement (Verbrauchsmessung) und Arbeiten an den Wasserverteilungsanlagen und –netzen. LDE gehört zur GDF Suez-Gruppe,

Terrena: Lebensmittelsektor, Pflanzenerzeugnisse und besondere Vertriebswege, tierische Erzeugung und landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Terrena ist eine Landwirtschaftsgenossenschaft, deren Kapital von rund 18 500 Landwirten und anderen Genossenschaften gehalten wird,

Terre’o: Management von Kläranlagen und des Wasserzyklus von Standorten der Lebensmittelindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6444 — Terrena/Lyonnaise des Eaux/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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