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Document 52011XA1114(02)
The Court’s Statement of Assurance on the 8th, 9th and 10th European Development Funds (EDFs) to the European Parliament and the Council — Independent Auditor’s Report
Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
OJ C 333, 14.11.2011, p. 232–234
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 333/232 |
DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES ZUM ACHTEN, NEUNTEN UND ZEHNTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
2011/C 333/02
I. |
Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 141 der Finanzregelung für den zehnten EEF, der auch für die früheren EEF gilt, prüfte der Hof
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Verantwortung des Managements
II. |
Im Einklang mit den Artikeln 310 bis 325 AEUV und mit den Finanzregelungen für den achten, neunten und zehnten EEF ist das Management für die Erstellung und sachgerechte Darstellung der Jahresabschlüsse der EEF sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge verantwortlich:
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Verantwortung des Prüfers
III. |
Der Hof ist dafür verantwortlich, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Der Hof führte seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer des IFAC und dem Pflichten- und Verhaltenskodex sowie den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch, soweit diese im Kontext der EEF maßgebend sind. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass er angemessene Gewähr dafür erlangt, dass die Jahresabschlüsse der EEF keine wesentlichen falschen Angaben enthalten und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
IV. |
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die Beträge und Angaben in den konsolidierten Jahresabschlüssen sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes ebenso wie die Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — die konsolidierten Jahresabschlüsse wesentliche falsche Angaben enthalten bzw. bei den zugrunde liegenden Vorgängen wesentliche Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der EEF vorliegen. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die für die Erstellung und sachgerechte Darstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse relevanten internen Kontrollstrukturen sowie die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu planen. Eine Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der bei der Abschlusserstellung vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der endgültigen konsolidierten Jahresabschlüsse und der Jährlichen Tätigkeitsberichte. |
V. |
Der Hof ist der Ansicht, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung hinreichend und zweckmäßig sind. |
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
VI. |
Nach Ansicht des Hofes stellen die Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten EEF die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der EEF-Finanzregelung und den vom Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar. |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge
VII. |
Nach Ansicht des Hofes sind die den Jahresabschlüssen für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Mittelbindungen
VIII. |
Nach Ansicht des Hofes sind die den Jahresabschlüssen für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Mittelbindungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
Grundlage für das negative Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Zahlungen
IX. |
Die Prüfung des Hofes hat gezeigt, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bedingt wirksam gewährleisten. Der Hof schätzt die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen aus dem achten, neunten und zehnten EEF auf 3,4 %. |
Negatives Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Zahlungen
X. |
Nach Ansicht des Hofes sind die den Jahresabschlüssen für das am 31. Dezember endende Haushaltsjahr zurunde liegenden Zahlungen aufgrund der Bedeutung der im Absatz „Grundlage für das negative Prüfungsurteil“ beschriebenen Sachverhalte in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet. |
1. September 2011
Vítor Caldeira da SILVA CALDEIRA
Präsident
Europäischer Rechnungshof
12, rue Alcide De Gasperi, 1615 Luxemburg, LUXEMBURG
(1) Die konsolidierten Jahresabschlüsse umfassen die Vermögensübersicht, die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle sowie die Tabelle der Forderungen der Europäischen Entwicklungsfonds.
(2) Gemäß den Artikeln 2, 3, 4,125 Absatz 4 und Artikel 134 der Finanzregelung für den zehnten EEF deckt diese Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der EEF-Mittel ab.
(3) Die vom EEF-Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants — IFAC) herausgegebenen internationalen Normen des öffentlichen Rechnungswesens (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den einschlägigen internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen (International Accounting Standards — IAS) bzw. den vom internationalen Ausschuss für Rechnungsführungsgrundsätze (International Accounting Standards Board) herausgegebenen internationalen Bilanzierungsgrundsätzen (International Financial Reporting Standards — IFRS). Im Einklang mit der Finanzregelung wurden die konsolidierten Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2010 auf der Grundlage dieser vom EEF-Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften erstellt, mit denen die Grundsätze der periodengerechten Rechnungsführung an das spezifische Umfeld der Europäischen Union angepasst werden, während die konsolidierten Übersichten über die Ausführung der EEF weiterhin in erster Linie auf Kassenvorgängen beruhen.