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Document 62010TN0364

Rechtssache T-364/10: Klage, eingereicht am 2. September 2010 — Duravit u.a./Kommission

OJ C 288, 23.10.2010, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/59


Klage, eingereicht am 2. September 2010 — Duravit u.a./Kommission

(Rechtssache T-364/10)

()

(2010/C 288/108)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Duravit AG (Hornberg, Deutschland); Duravit SA (Bischwiller, Frankreich); und Duravit BeLux BVBA (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010, K(2010) 4185 endg. in der Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise: die Höhe der gegen die Klägerinnen in Art. 2 Nr. 9 des Beschlusses verhängten Geldbuße herabzusetzen;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund wird der Beklagten vorgeworfen, dass sie keine hinreichenden Beweismittel für den Nachweis einer Beteiligung der Klägerinnen an Preisabstimmungen oder sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgelegt habe. Die Kommission habe ihre Beweislast und die Anforderungen an den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV im Kommissionsverfahren verkannt und den Klägerinnen im Kommissionsverfahren überzogene Darlegungs- und Beweispflichten auferlegt.

Als zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die Klägerinnen wegen der Beteiligung an angeblichen „Kartelltreffen“ eines deutschen produktübergreifenden Dachverbandes für den produktübergreifenden Gesamtverstoß verantwortlich gemacht habe, ohne ihre Teilnahme an produktübergreifenden Absprachen nachzuweisen. Diesbezüglich tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission die Diskussionen im deutschen Dachverband zu Unrecht und vorschnell ohne Berücksichtigung ihrer konkreten wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert habe.

Ferner machen die Klägerinnen als dritten Klagegrund geltend, dass die Kommission keine Wettbewerbsverstöße auf dem deutschen Sanitärkeramikmarkt nachgewiesen habe. Die Klägerinnen rügen in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Diskussionen in einem deutschen Keramikfachverband rechtsfehlerhaft als Preisabstimmung und als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft habe und dass sie durch die Ableitung unzulässiger belastender Schlüsse aus offensichtlich nicht einschlägigen Beweismitteln das Recht der Klägerinnen auf faire und unvoreingenommene Verfahrensführung verletzt habe.

Als vierten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass sie sich nicht an einer Preisabstimmung in Frankreich oder Belgien beteiligt haben. Die Kommission habe nach Auffassung der Klägerinnen die Diskussionen in den belgischen und französischen Keramikverbänden zu Unrecht als Preisabstimmung eingestuft sowie die Dauer der angeblichen Verstöße falsch beurteilt und damit Art. 101 AEUV falsch angewendet.

Die Klägerinnen machen im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, dass die Kommission die Vorgänge im Armaturen-, Duschabtrennungs- und Keramikmarkt zu Unrecht als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft und damit Art. 101 AEUV falsch angewendet habe. Die Klägerinnen rügen in diesem Zusammenhang, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht erfüllt seien.

Als sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission durch die überlange Verfahrensdauer und die Auswechslung aller kommissionsintern am Entscheidungsprozess beteiligten Personen nach Durchführung der mündlichen Anhörung in entscheidungserheblicher Weise ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf mündliche Anhörung gemäß Art. 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (1) verletzt habe.

Im Rahmen des siebten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission ihre Bußgeldberechnung zu Unrecht auf ihre Bußgeldleitlinien (2) gestützt habe, da diese Leitlinien seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wegen Verstoßes gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichtig seien.

Als achten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Bußgeldberechnung der Kommission fehlerhaft sei, da die Kommission die geringere Schwere des angeblichen Tatbeitrags der Klägerinnen nicht bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags berücksichtigt, sondern die Schwere der Zuwiderhandlung für alle betroffenen Unternehmen einheitlich beurteilt habe. Dies verstoße nach Auffassung der Klägerinnen gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit.

Zuletzt wird im Rahmen des neunten Klagegrundes gerügt, dass die Höhe der verhängten Geldbuße gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da sich die Klägerinnen nicht an den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen beteiligt hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


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