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Document 62010TN0356

Rechtssache T-356/10: Klage, eingereicht am 23. August 2010 — Nike International/HABM — Deichmann (VICTORY RED)

OJ C 288, 23.10.2010, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/55


Klage, eingereicht am 23. August 2010 — Nike International/HABM — Deichmann (VICTORY RED)

(Rechtssache T-356/10)

()

(2010/C 288/103)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nike International Ltd (Oregon, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. De Justo Bailey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Deichmann SE (Essen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Mai 2010 in der Sache R 1309/2009-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten aufzuerlegen, sollte sie sich in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin beteiligen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VICTORY RED“ für Waren in den Klassen 18 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Eintragung Nr. 30318528 der Wortmarke „Victory“ für Waren in den Klassen 18, 25 und 28 und internationale Eintragung Nr. 819143 der Wortmarke „Victory“ für Waren in den Klassen 18, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für sämtliche Waren, gegen die er sich richtete, stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr, insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, unzutreffend beurteilt habe.


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