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Document 52008XA1031(01)
Statement of Assurance by the Court of Auditors on the 7th, 8th and 9th European Development Funds (EDFs) for the financial year 2007
Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum 7., 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2007
Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum 7., 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2007
OJ C 277, 31.10.2008, p. 243–244
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/243 |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES RECHNUNGSHOFS ZUM 7., 8. UND 9. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2007
(2008/C 277/02)
I. |
Gemäß Artikel 248 EG-Vertrag prüfte der Hof
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Verantwortung des Managements
II. |
Im Einklang mit den Finanzregelungen für den siebten, achten und neunten EEF ist das Management (3) für die Erstellung und die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Jahresabschlüsse der EEF sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge verantwortlich:
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Verantwortung des Prüfers
III. |
Der Hof ist dafür verantwortlich, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Er führte seine Prüfung gemäß den Richtlinien für die Finanzkontrolle und dem Pflichten- und Verhaltenskodex der INTOSAI sowie den internationalen Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer der IFAC durch, soweit diese im Kontext der EEF anwendbar sind. Aufgrund dieser Vorschriften ist der Hof verpflichtet, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass er angemessene Gewähr dafür erlangt, dass die Jahresabschlüsse der EEF keine wesentlichen Falschaussagen enthalten und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
IV. |
In dem in Ziffer III beschriebenen Umfeld beinhaltet eine Prüfung die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die Beträge und Angaben in den konsolidierten Jahresabschlüssen sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die gewählten Prüfungshandlungen liegen im Ermessen des Prüfers ebenso wie die Bewertung der Risiken wesentlicher Falschaussagen in den konsolidierten Jahresabschlüssen und wesentlicher Verstöße innerhalb der zugrunde liegenden Vorgänge gegen die Rechtsvorschriften der EEF aufgrund von Betrug oder Fehlern. Bei der Risikobewertung berücksichtigt der Prüfer die für die Erstellung und die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse relevanten internen Kontrollstrukturen sowie die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu konzipieren. Eine Prüfung in diesem Umfeld umfasst auch eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der angewandten Rechnungsführungsstrategien und der Plausibilität der bei der Abschlusserstellung vorgenommenen Schätzungen sowie eine Bewertung der Gesamtdarstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse und der Jährlichen Tätigkeitsberichte. |
V. |
Nach Ansicht des Hofes sind die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung hinreichend und zweckmäßig. |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
VI. |
Nach Ansicht des Hofes vermitteln die Jahresabschlüsse des siebten, achten und neunten EEF in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2007 sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das abgeschlossene Haushaltsjahr im Einklang mit der Finanzregelung und den vom Rechnungsführer festgelegten Rechnungsführungsvorschriften. |
VII. |
Ohne das in Ziffer VI formulierte Prüfungsurteil einzuschränken, weist der Hof darauf hin, dass die Kommission die Stichhaltigkeit der Annahmen für die Schätzung der Rückstellung für entstandene Kosten nicht nachgewiesen hat. Aufgrund dieser Annahmen könnten die antizipativen Passiva zu niedrig und der Betrag der Garantien in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zu hoch ausgewiesen sein. |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
VIII. |
Nach Ansicht des Hofes sind die den Einnahmen und Mittelbindungen des Haushaltsjahrs zugrunde liegenden Vorgänge, abgesehen von den Auswirkungen des in Ziffer IX beschriebenen Sachverhalts, insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
IX. |
Die Prüfung des Hofes ergab, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Vorgänge in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren. |
X. |
Ohne das in Ziffer VIII formulierte Prüfungsurteil infrage zu stellen verweist der Hof auf das hohe treuhänderische Risiko bei Budgethilfen, das durch die von der Kommission angewandte „dynamische Auslegung“ der Auswahlkriterien entsteht, in deren Rahmen Budgethilfen gewährt werden, ohne dass die begünstigten Länder Mindeststandards einer zuverlässigen Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfüllen. |
XI. |
Der Hof nimmt die von der Kommission an ihren Überwachungs- und Kontrollsystemen vorgenommenen Verbesserungen zur Kenntnis, betont jedoch, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um einige wichtige Bestandteile der globalen Kontrollstrategie klar zu regeln und Konzeption und/oder Anwendung einiger Systeme zu verbessern. |
18. September 2008
Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA
Präsident
Europäischer Rechnungshof
12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxemburg
(1) Die konsolidierten Jahresabschlüsse umfassen die Vermögensübersicht, die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle sowie die Tabelle der Forderungen der Europäischen Entwicklungsfonds. Die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB werden nicht durch die vorliegende Zuverlässigkeitserklärung abgedeckt (siehe Fußnote 11).
(2) Gemäß Artikel 1 und Artikel 103 Absatz 3 der Finanzregelung für den neunten EEF deckt diese Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der Mittel des neunten EEF ab.
(3) Auf der Ebene der Kommission umfasst das Management die Mitglieder des Organs, die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten, den Rechnungsführer sowie die Leiter der Finanz-, Prüfungs- oder Kontrollreferate. Auf der Ebene der Empfängerstaaten umfasst das Management die nationalen Anweisungsbefugten, die Rechnungsführer, die Bediensteten der beauftragten Zahlstellen sowie die Leiter der Durchführungseinrichtungen.
(4) Die vom EEF-Rechnungsführer festgelegten Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants — IFAC) herausgegebenen internationalen Normen des öffentlichen Rechnungswesens (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den einschlägigen internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen (International Accounting Standards — IAS) bzw. den vom internationalen Ausschuss für Rechnungsführungsgrundsätze (International Accounting Standards Board) herausgegebenen internationalen Bilanzierungsgrundsätzen (International Financial Reporting Standards — IFRS). Im Einklang mit der Finanzregelung werden die konsolidierten Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2007 auf der Grundlage dieser vom EEF-Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften erstellt, mit denen die Grundsätze der periodengerechten Rechnungsführung an das spezifische Gemeinschaftsumfeld angepasst werden, während die konsolidierten Übersichten über die Ausführung der EEF weiterhin in erster Linie auf Kassenvorgängen beruhen.