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Document 52008XX0301(02)

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.432 — Video-Magnetbänder für den Fachbedarf (nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

OJ C 57, 1.3.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/7


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.432 — Video-Magnetbänder für den Fachbedarf

(nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 57/06)

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Einleitung

Im Mai 2002 führte die Kommission Nachprüfungen vor Ort in Räumlichkeiten durch, die jeweils Mitgliedern der Sony-, Fuji- und Maxell-Gruppe in fünf Mitgliedstaaten gehörten. Im Anschluss an diese Nachprüfungen wurden bei der Kommission Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelungen eingereicht; die Kommission hat die Untersuchung der Sache fortgesetzt. Dabei gelangte sie zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass Fuji, Maxell und Sony unter Verstoß gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erörtert und praktiziert hatten, um die Preise für zwei Sorten von Videobändern für den Fachbedarf (Betacam SP- und Digital Betacam-Videobänder) im EWR zu erhöhen und hoch zu halten oder zu stabilisieren, und zumindest zwischen dem 23. August 1999 und dem 16. Mai 2002 Informationen ausgetauscht hatten, um die Umsetzung der Preisvereinbarungen im gesamten EWR zu erleichtern und/oder zu überwachen

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungsfrist

Am 8. März 2007 leitete die Kommission das Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Diese Mitteilung richtete sich an die Sony France SA und ihre Muttergesellschaften Sony Europe Holding BV, Sony Corporation (nachstehend gemeinsam als „Sony“ bezeichnet), die FUJIFILM Recording Media GmbH und ihre Muttergesellschaften FUJIFILM Corporation und FUJIFILM Holdings Corporation (nachstehend gemeinsam als „Fuji“ bezeichnet) sowie die Maxell Europe Limited und ihre Muttergesellschaft Hitachi Maxell Limited (nachstehend gemeinsam als „Maxell“ bezeichnet).

Die Unternehmen erhielten die Mitteilung zwischen dem 13. und dem 16. März 2007; ihnen wurde eine Frist von zwei Monaten für die Erwiderung gewährt. Auf ihren begründeten Antrag hin habe ich die Erwiderungsfrist für Fuji und Sony auf den 16. bzw. den 21. Mai 2007 verlängert. Alle beteiligten Unternehmen übermittelten ihre Erwiderungen in der vorgegebenen Frist.

Akteneinsicht

Den Unternehmen wurde in Form einer zusammen mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelten CD-ROM Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission gewährt. Keines der beteiligten Unternehmen hat sich mir gegenüber zu Fragen der Akteneinsicht geäußert.

Der Kronzeugenantrag von Maxell

Am 10. April 2007 legte Maxell einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 (1) vor, der an die übrigen beteiligten Unternehmen weitergeleitet wurde.

Mündliche Anhörung

Eine mündliche Anhörung fand am 12. Juni 2007 statt. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen an der mündlichen Anhörung teil und legten ihren Standpunkt dar.

Entscheidungsentwurf

Im Entscheidungsentwurf gab die Kommission eine positive Würdigung des Kronzeugenantrags von Maxell ab, da die Erwiderung dieses Unternehmens in sehr erheblichem Umfang ihre Deutung der Sachverhalte unterstützte, und gewährte eine Ermäßigung der ansonsten gegen Maxell zu verhängenden Geldbuße.

Bei diesem Entwurf handelt es sich um die erste Kommissionsentscheidung, in der die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (2) zur Anwendung gelangen.

Der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf enthält ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Daher bin ich zur Auffassung gelangt, dass dem rechtlichen Gehör in dieser Sache Genüge getan wurde.

Brüssel, den 8. November 2007

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


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