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Document C2007/223/34

Rechtssache F-20/07: Klage, eingereicht am 27. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

OJ C 223, 22.9.2007, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/19


Klage, eingereicht am 27. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-20/07)

(2007/C 223/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Ablehnung des vom 31. März 2006 datierten und am 4. April 2006 eingereichten Antrags aufzuheben, soweit sie seinen Antrag betrifft, bei der Festsetzung und anschließenden Gewährung der Erstattung für eine ärztliche Untersuchung am 28. September 2005 Art. XV Nr. 4 des Anhangs I der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Regelung) anzuwenden;

die Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 31. März 2006 abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die Abrechnung Nr. 58, Liste Nr. 30001052, vom 24. März 2006 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Note ADMIN.B.2/MB/nb D(06) 27556 vom 30. November 2006 aufzuheben, die u. a. die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde vom 7. August 2006 enthält und im Wesentlichen den gleichen Gegenstand wie diese Klage hat;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn im Rahmen einer Erstattung des Betrags, der zu der von ihm am 31. März 2006 beim gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem beantragten Erstattung der ihm entstandenen Krankheitskosten in Höhe von 100 % noch fehlt, die Differenz zwischen dem von ihm aufgewendeten Betrag von 720,45 Euro und dem ihm erstatteten Betrag von 396,36 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden niedrigeren Betrag zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % p. a. ab dem 8. April 2006 mit jährlicher Kapitalisierung oder mit einer Kapitalisierung und von dem Tag an, die nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen sind;

soweit erforderlich, die Beklagte zu verurteilen, ihm das zu erstatten, was sie ihm gemäß Art. XV Nr. 4 des Anhangs I der Regelung im Hinblick auf die Untersuchung vom 28. September 2005 schuldet, aber noch nicht gewährt hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % p. a. ab dem 4. April 2006 und mit jährlicher Kapitalisierung oder mit einer Kapitalisierung und von dem Tag an, die nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Weigerung der Beklagten, dem Kläger den Betrag zu erstatten, der zu einer Erstattung der ihm entstandenen Krankheitskosten in Höhe von 100 % fehlt, und bei der Festsetzung der Erstattung für eine ärztliche Untersuchung am 28. September 2005 Art. XV Nr. 4 der Anhangs I der Regelung anzuwenden.

Zur Begründung seines Vorbringens führt der Kläger die folgenden drei Klagegründe an:

1)

Völliges Fehlen einer Begründung, auch aufgrund des völligen Fehlens einer Prüfung, da unverständlich sei, warum die Beklagte gegenüber dem Kläger die oben genannte Weigerung ausgesprochen habe;

2)

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Gesetzesverstoß, da der Kläger aufgrund seines Krankheitszustands gemäß Art. 72 des Beamtenstatuts Anspruch auf eine Erstattung der Krankheitskosten zu 100 % habe;

3)

Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Beklagte die Interessen des Klägers nicht gebührend berücksichtigt habe und eine Fülle von miteinander in Zusammenhang stehenden, in hohem Maße rechtswidrigen Handlungen und Tatsachen geschaffen habe.


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