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Document C2007/223/06

Rechtssache C-327/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2007 von Bolloré SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in der Rechtssache T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission)

OJ C 223, 22.9.2007, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/6


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2007 von Bolloré SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in der Rechtssache T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission)

(Rechtssache C-327/07 P)

(2007/C 223/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bolloré SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Momège und P. Gassenbach)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum einen ihre Verteidigungsrechte verletzt und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt und zum anderen Beweise verfälscht, um die Dauer der Zuwiderhandlung zu beweisen;

den Rechtsstreit in der Rechtssache T-109/02 gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs selbst endgültig zu entscheiden und dementsprechend die Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier) (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Bolloré SA betrifft, oder jedenfalls die gegen sie von der Kommission festgesetzte und vom Gericht bestätigte Geldbuße herabzusetzen;

für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht selbst entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung sowohl die vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht sie geltend, dass das Gericht dadurch gegen den elementaren Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe, dass es die genannte Entscheidung der Kommission nicht für nichtig erklärt habe, obwohl es im selben Urteil festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder von dem Beschwerdepunkt, der auf ihre unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung gestützt worden sei, noch auch nur von den Tatsachen, auf die die Kommission diesen Beschwerdepunkt gestützt habe, Kenntnis habe nehmen können, so dass sie sich im Verwaltungsverfahren nicht angemessen habe verteidigen können.

Die Verteidigungsrechte seien außerdem auch dadurch verletzt worden, dass das Gericht entschieden habe, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission nicht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigen könne, weil es keinen entscheidenden Einfluss auf den verfügenden Teil dieser Entscheidung gehabt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin spielt die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich eine so fundamentale Rolle im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf die Feststellung und Abgrenzung der Verantwortlichkeiten unweigerlich die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung hätte zur Folge haben müssen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin außerdem, dass das Gericht bei der Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung und demzufolge der Festsetzung der Höhe der von Bolloré zu zahlenden Geldbuße zum einen dadurch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen habe, dass es sich auf bloße, nicht untermauerte Indizien gestützt habe, und zum anderen Beweise in Bezug auf die Beweiskraft der Erklärungen einer anderen Gesellschaft (Arjo Wiggins Appleton) und den angeblich wettbewerbswidrigen Zweck einer offiziellen Zusammenkunft der Vereinigung Europäischer Hersteller von Selbstdurchschreibepapier am 23. Januar 1992 in Zürich verfälscht habe.


(1)  ABl. 2004, L 115, S. 1.


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