EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52006XC0728(01)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 70/2001 of 12 January 2001 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises, as amended by Commission Regulation (EC) No 364/2004 of 25 February 2004 as regards the extension of its scope to include aid for research and development (Text with EEA relevance)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ C 176, 28.7.2006, p. 16–17
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/16 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2006/C 176/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XS 127/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Umbrien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen für KMU zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung
Rechtsgrundlage: Legge 27.10.1994 n. 598 art. 11 come modificato ed integrato da: legge 8.8.1995 n. 341 art. 3, legge 23.12.1999 n. 488 art. 54, legge 5.3.2001 n. 57 art. 15; Deliberazione della Giunta Regionale del 20.10.2004 n. 1585; Determinazione dirigenziale del 21.10.2004 n. 9093
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 7 091 000 EUR für 2004 und 6 000 000 EUR für jedes der beiden Jahre 2005 und 2006
Beihilfehöchstintensität:
— |
35 % der Kosten des für eine Beihilfe zur Förderung der vorwettbewerblichen Entwicklung infrage kommenden Vorhabens; |
— |
60 % der Kosten des für eine Beihilfe zur Förderung der industriellen Forschung infrage kommenden Vorhabens. |
Die Beihilfen werden um 5 % erhöht, wenn die lokale Einrichtung des Unternehmens, in dessen Rahmen das Forschungsprojekt abläuft, sich in einer in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Wirtschaftsregion befindet.
Bei Mischprojekten, d.h. bei Projekten zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung, wird der Beihilfebetrag proportional zum Anteil der im Rahmen des förderfähigen Projekts förderfähigen Tätigkeiten festgelegt
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2006
Zweck der Beihilfe: Beihilfen für KMU zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung
Betroffene Wirtschaftssektoren: Produzierende Unternehmen und zugehörige Dienstleistungsbetriebe aus einem der folgenden Wirtschaftszweige mit den entsprechenden ATECO-Kodizes 2002:
C — Gewinnung von Mineralien
mit Ausnahme von:
— |
10.1 „Steinkohlenbergbau und -brikettherstellung“ (gesamte Gruppe) |
— |
10.2 „Braunkohlenbergbau und -brikettherstellung“ (gesamte Gruppe) |
— |
10.3 „Torfabbau und -brikettierung“ (gesamte Gruppe) |
— |
13.10 „Gewinnung von Eisenerzen“ — mit Ausnahme von Schwefelkies ist die gesamte Klasse ausgeschlossen. |
— |
13.20 „NE-Metallerzbergbau“ — hiervon ist nur die Gewinnung von Mangan ausgeschlossen. |
D — Verarbeitendes Gewerbe
Unterabschnitt DA ausschließlich im Hinblick auf die Kodizes 15.52, 15.81, 15.82, 15.84, 15.85, 15.86, 15.87, 15.88, 15.89.1, 15.89.2, 15.96, 15.98 und 15.99
mit Ausnahme von:
— |
23.1 „Kokerei“ (gesamte Gruppe) |
— |
24.70 „Herstellung von Chemiefasern“ — die gesamte Kategorie ist ausgeschlossen |
— |
27.10 „Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS)“ Die gesamte im EGKS-Vertrag beschriebene Stahlindustrie, einschließlich der damit verbundenen Industriezweige, ist ausgeschlossen. Roheisen und Ferrolegierungen; Roheisen für die Stahlerzeugung, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan; Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl, einschließlich der zur Wiederverwendung und zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse; Flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, vorgewalzte Blöcke, Knüppel und Brammen, Platinen, Warmbreitband; Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl und Edelstahl (ohne Gussstahl, Schmiedestücke und Erzeugnisse aus Pulver); Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Spundwandeisen, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich Röhrenstreifen und Bandeisen, die als Fertigerzeugnisse anzusehen sind), warmgewalzte Bleche unter 3 mm Stärke (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; Weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (ohne Stahlrohre, kaltgewalzte Blechen unter 500 mm Breite mit Ausnahme solcher, die zur Herstellung von Weißblech bestimmt sind, gezogene Metalle, kalibrierte Stäbe und Gießformen; Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche unter 3 mm, Elektrobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen, kaltgewalzte Bleche in Form von Rollen oder Tafeln von 3 mm Stärke und mehr). |
— |
27.22.1„Produktion nahtloser Rohre“ — die gesamte Kategorie ist ausgeschlossen. |
— |
27.22.2„Herstellung von aneinander gelegten, gefalzten, geschweißten oder anderen Rohren“ — nur die Herstellung von Rohren mit einem Durchmesser von über 406,4 mm ist ausgeschlossen. |
— |
35.11.1„Werften für Metallkonstruktionen“ — ausgenommen ist nur der Bau von Handelsschiffen mit Metallrumpf von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern, Fischereifahrzeugen mit Metallrumpf von mindestens 100 BRZ (sofern sie für den Export bestimmt sind), von Schwimmbaggern oder anderen Fahrzeugen mit Metallrumpf für Meeresarbeiten (mit Ausnahme von Bohrinseln) von 100 BRZ oder mehr sowie von Schleppern mit Metallrumpf und einer Leistung unter 365 Kw.) |
— |
35.11.3 „Reparaturwerften“ — ausgenommen sind: der Umbau von Schiffen mit Metallrumpf von mindestens 1000 BRZ, ausschließlich im Hinblick auf die Ausführung von Arbeiten, die zu einer durchgreifenden Änderung des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes, des Antriebssystems oder der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung führen; die Reparatur von Schiffen mit Metallrumpf. |
E — Energie- und Wasserversorgung ausschließlich im Hinblick auf die Klassen 40.10 und 40.30;
F — Baugewerbe;
64 — „Nachrichtenübermittlung“, ausschließlich im Hinblick auf Telekommunikation (64.20), insbesondere den Empfang, die Aufzeichnung, die Verstärkung, das Aussenden, die Erarbeitung, Bearbeitung und Übertragung von Signalen und Daten aus und in den Weltraum und die Übertragung von Fernseh-Veranstaltungen und/oder -Programmen durch Rundfunkveranstalter, die nicht Inhaber einer Ton- oder Bildübertragungslizenz auf dem nationalen Sendegebiet entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 233 vom 6. August 1990 sowie seinen verschiedenen Änderungen und Ergänzungen sind
72 — „Datenverarbeitung und Datenbanken“, insbesondere Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung moderner Technologiesysteme zur Herstellung und/oder Ausstrahlung von Telematikdiensten sowie unterstützende Dienste für Forschung und technische Innovation in den Bereichen Informatik und Telematik;
90 — „Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung“, ausschließlich im Hinblick auf Abwasser und Abfälle industrieller Herkunft Abwasserentsorgung und Wasseraufbereitung sowie verwandte Tätigkeiten (Ref. 90.00.2), ausschließlich im Hinblick auf Verdünnung, Filtration, Klärung, chemische Fällung, Belebtschlamm-Verfahren sowie andere Verfahren zur Reinigung von Abwasser industrieller Herkunft.
92 — „Kultur, Sport und Unterhaltung“, ausschließlich im Hinblick auf die Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Rundfunkveranstalter, die nicht Inhaber einer Ton- oder Bildübertragungslizenz auf dem nationalen Sendegebiet entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 233 vom 6. August 1990 sowie seinen verschiedenen Änderungen und Ergänzungen sind, ausschließlich im Hinblick auf die Gründungskosten (Ref. 92.20)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione dell'Umbria |
Direzione Attività Produttive |
Servizio Politiche di Sostegno alle Imprese |
Via Mario Angeloni 61 |
I-06100 Perugia |