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Document 52004XC0421(04)
Uniform application of the Combined Nomenclature (CN) (Classification of goods)
Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)
Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)
OJ C 96, 21.4.2004, p. 40–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)
Amtsblatt Nr. C 096 vom 21/04/2004 S. 0040 - 0040
Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren) (2004/C 96/06) Erläuterungen, die in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003(2), erlassen werden. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften(3) werden wie folgt geändert: Auf Seite 310 8473 10 11 und 8473 10 19 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Die bestehende KN-Erläuterung wird durch den folgenden Text ersetzt: "Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) bestehen aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integrierten Schaltungen oder zusammengesetzten elektronischen Mikroschaltungen bestückt sind. Sie können auch mit diskreten aktiven Elementen, mit diskreten passiven Elementen, mit Waren der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sein, soweit sie dadurch den Charakter von zusammengesetzten elektronischen Schaltungen (Baugruppen) nicht verlieren. Nicht hierher gehören: a) Mechaniken (ohne Elektronik); b) Module (Zusammensetzungen aus Mechaniken und Baugruppen) wie Kassetten-, Compact-Disk- oder DVD-Laufwerke für die Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe, die aus Mechanik und zusammengesetzter elektronischer Schaltung zur Steuerung und Signalverarbeitung bestehen." (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38. (3) ABl. C 256 vom 23.10.2002, S. 1.