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Document 52002AE0845

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel" (KOM(2002) 139 endg. — 2002/0066 (CNS))

OJ C 241, 7.10.2002, p. 57–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002AE0845

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel" (KOM(2002) 139 endg. — 2002/0066 (CNS))

Amtsblatt Nr. C 241 vom 07/10/2002 S. 0057 - 0061


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel"

(KOM(2002) 139 endg. - 2002/0066 (CNS))

(2002/C 241/10)

Der Rat beschloss am 15. April 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 20. Juni 2002 an. Berichterstatter war Herr de las Heras Cabañas.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 392. Plenartagung am 17. und 18. Juli 2002 (Sitzung vom 17. Juli) mit 124 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Der Vorschlag der Kommission

1.1. Die Kommission schlägt die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor, um geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen besser zu schützen und bi- und multilateralen Abkommen nachzukommen, die über die Gemeinschaftsgrenzen hinaus gelten und deren Verpflichtungen einzuhalten sind.

1.2. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

1.2.1. Der Geltungsbereich der Verordnung soll durch die Aufnahme von Weinessig und den Ausschluss von Mineral- und Quellwässern geändert werden (Anhang II).

1.2.2. Für gleichlautende Bezeichnungen sollen Präzisierungen eingefügt werden, nach denen im Falle gleichgeschriebener oder gleichgesprochener Bezeichnungen über die Eintragung entschieden werden soll.

1.2.3. Das Recht auf Einspruch gegen eine Eintragung soll auf Staatsangehörige von WTO-Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, die einen Anspruch und berechtigte Interessen im Gebiet der Gemeinschaft geltend machen. Im gegenwärtigen Wortlaut der Verordnung ist ein Einspruchsrecht nur für Unionsbürger vorgesehen (Artikel 7 der Verordnung). Das TRIPS-Abkommen (trade-related aspects of intellectual property rights = handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums; von den WTO-Mitgliedstaaten 1994 abgeschlossen) enthält in Bezug auf geografische Angaben spezielle Bestimmungen, denen zufolge die WTO-Mitglieder gehalten sind, Behinderungen des Handelsaustauschs, die mit dem Schutz solcher Angaben begründet werden, zu vermeiden.

1.2.4. Der Vorschlag sieht vor, dass ein zur Führung einer Bezeichnung Berechtigter die Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis mit entsprechender Begründung beantragen kann.

1.2.5. Nach der gegenwärtigen Verordnung besteht ein Schutz nach vorheriger Eintragung für mit Ursprungsbezeichnungen versehene Erzeugnisse aus Drittstaaten (Artikel 12). Für die Eintragung von Erzeugnissen dieser Länder im Binnenmarkt soll ein besonderes Verfahren eingerichtet werden; gleichzeitig sollen Nicht-EU-Staaten aufgefordert werden, das EU-System von Ursprungsbezeichnungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu übernehmen.

1.2.6. Bei Interessenkonflikten zwischen der Eintragung einer Handelsmarke und der einer geografischen Angabe würde die in der Verordnung vorgesehene Lösung nicht nur für eingetragene Schutzmarken gelten, sondern auch für Marken, die durch Benutzung erworben werden. Darüber hinaus würde in solchen Konfliktfällen als Bezugszeitpunkt der Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gelten, wie es gegenwärtig bereits für eingetragene Marken der Fall ist.

1.2.7. Das vereinfachte Eintragungsverfahren nach Artikel 17 der Verordnung soll abgeschafft werden.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Seit der Annahme der ersten Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen ging es dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss in seinen Stellungnahmen vorwiegend darum, eine Politik zu unterstützen, die der gemeinschaftsweiten Sicherung der Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel und Agrarprodukte und ihrem Schutz dient. Der Wert dieser Erzeugnisse muss anerkannt werden, denn ihre Herstellung prägt alle Bereiche des ländlichen Raums und fördert die Bewahrung des kulturellen Erbes und der traditionellen örtlichen Erzeugungsmethoden, in denen sich Wissen und Erfahrungen der unterschiedlichsten ländlichen Gegenden der Gemeinschaft erhalten, wobei natürlich die Bewahrung dieses Wissens der Nutzung der Vorteile, die der technische Fortschritt bieten kann, nicht entgegensteht.

2.2. Kennzeichnend für die Arbeit, die der EWSA zu der hier zu erörternden Thematik geleistet hat, und seine Haltung dazu ist seine Initiativstellungnahme "Die Erschließung typischer landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse als Entwicklungsinstrumente im Rahmen der neuen GAP"(1). Auch in seiner vor kurzem verabschiedeten Stellungnahme zur "Zukunft der GAP"(2) weist der Ausschuss darauf hin, dass die europäische Landwirtschaft auf eine Erzeugung ausgerichtet werden muss, die Sicherheit und hohe Qualität gewährleistet. Beides sind grundlegende Merkmale, zu deren Verwirklichung geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beitragen.

2.3. Die gegenwärtige Erzeugung typischer Qualitätsprodukte macht bisher nur einen begrenzten Anteil an der europäischen Agrarproduktion aus, der erhöht werden muss, um eine gewichtige Position auf den Märkten und den sich daraus ergebenden Nutzen für den wirtschaftlichen Fortschritt strukturschwacher ländlicher Gebiete zu erreichen. Die Distinguierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln durch geschützte Bezeichnungen und die Festlegung von Regeln für ihre Herstellung ist ein wichtiges Mittel der Produktaufwertung, insbesondere wenn die Marktstrategie die Qualität in den Mittelpunkt stellt. Diese Ziele müssen im Rahmen der GAP-Maßnahmen weiter verfolgt werden.

2.4. Auch wenn Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe aus ganz unterschiedlichen Bereichen und Gegenden stammen können, sind die wichtigsten Lieferanten von Qualitätserzeugnissen mit bestimmten, spezifischen Produkteigenschaften die Gebiete mit Entwicklungsnachteilen, in Randlage oder in den Bergen. Die traditionellen Erzeugnisse sind von ihrer Beschaffenheit und ihrer Herstellungsweise her am ehesten geeignet, zur Entwicklung und Förderung des ländlichen Raums beizutragen, denn:

- Sie ermöglichen den Verbleib der örtlichen Bevölkerung und die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in benachteiligten Gebieten.

- Sie begünstigen den Einsatz und ein sinnvolles Ineinandergreifen der vorhandenen Ressourcen.

- Mit ihren Erzeugungsmethoden dienen sie generell der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umweltgegebenheiten.

- Durch die Verwendung lokaler Sorten und Rassen werden die bestehenden Ökosysteme, die biologische Vielfalt und der genetische Bestand erhalten.

- In ihnen verkörpern sich die Kultur und die Traditionen einer Gegend oder Region.

2.5. Der Schutz der Produktbezeichnungen hat dazu beigetragen, dass die Erzeuger sich freiwillig zur Einhaltung spezieller Produktionsstandards verpflichten, an deren Ausarbeitung und Festlegung sie selbst mitwirken und die alle Akteure der Nahrungsmittelerzeugungskette einbinden. Die Rückverfolgbarkeit, auf die bei diesen Erzeugnissen peinlich genau geachtet wird, trägt nicht nur zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bei, die bei jeder Art von Erzeugung gegeben sein muss, sondern begründet auch ihren Mehrwert dadurch, dass ihnen ein bestimmter Ursprung und eine besondere Qualität zugeordnet werden können.

2.6. In der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss den Erzeugern von Produkten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe ausdrücklich die Fähigkeit zugestanden werden, zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle für die geschützten Erzeugnisse die obligatorische Konditionierung innerhalb des Erzeugungsgebiets vorzusehen, wenn sie dies für angebracht halten. Unter Konditionierung versteht man die notwendigen Schritte zur Vorbereitung der Produkte für den Verkauf (z. B. die Abfuellung, Verpackung usw.).

2.7. Der Ausschuss unterstützt die beabsichtigte Verschärfung der Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben als einer wirkungsvollen Form der Wahrung der Rechte der Verbraucher sowie als Reaktion auf ihre berechtigten Ansprüche auf eine sichere, hochwertige Ernährung. Fachlich spricht man von einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.), wenn eine eindeutige Beziehung zwischen der Qualität eines Erzeugnisses und den natürlichen und menschlichen Einfluessen der Gegend, aus der es stammt, hergestellt werden kann, und von einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.), wenn das Ansehen oder die Eigenschaften eines Erzeugnisses mit einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort verbunden sind. Die Etikettierung mit der geschützten Bezeichnung und das nummerierte Zertifizierungszeichen garantieren, dass das Produkt während seines gesamten Herstellungsprozesses einer Kontrolle unterlag und bis zu seinem Ursprung zurückverfolgt werden kann.

2.8. Garantierte Qualität sichert einem Produkt eine gute Marktakzeptanz. Dies hat das massenhafte Aufkommen von Nachahmungen zur Folge, die sich das Prestige, das eine bestimmte geografische Bezeichnung ausstrahlt, zunutze machen wollen. Die betrügerische Verwendung einer Bezeichnung für Erzeugnisse, die gar nicht aus der Gegend stammen, auf die der Name hindeutet, muss unterbunden werden. Der Ausschuss fordert die Kommission und den Rat auf, die Kontrollbestimmungen soweit zu verschärfen, dass sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten den von der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für Erzeugnisse mit g. U. oder g. g. A. gewährten Schutz effektiv und wirkungsvoll kontrollieren. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss in diesem Zusammenhang den Schutz der g. U./g. g. A. auch dadurch sicherstellen, dass sie ausdrücklich die Ausfuhr von Erzeugnissen oder Nachahmungen, die eine g. U./g. g. A. unrechtmäßigerweise tragen, aus der Europäischen Union in Drittländer verbietet.

2.8.1. Die Inhaber des Rechts, eine bestimmte Bezeichnung zu führen, müssen sich ihrerseits für die Einhaltung der Standards zum Schutz ihrer Erzeugnisse stark machen. Die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Wahrhaftigkeit der den Verbrauchern gemachten Angaben sind notwendige Elemente des Vermarktungsprozesses. Zur Förderung der Qualität als distinktivem Merkmal von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus die dauerhafte Einhaltung der Kriterien kontrollieren, die für ihre Anerkennung, ihre Eintragung und ihren Schutz zu erfuellen sind. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beziehen sich auf besondere Merkmale des Erzeugnisses, der Region oder der Herstellungs- und/oder Verarbeitungsweise. Nach Ansicht des Ausschusses muss die Vergabe einer g. U. oder g. g. A. weiterhin streng geprüft werden, damit es nicht zu Auswüchsen kommt, bei denen die unterscheidenden Merkmale, für die der Schutz eigentlich gelten soll, nicht mehr richtig zum Tragen kommen.

2.8.2. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Marken und g. U./g. g. A. sowohl innergemeinschaftlich als auch weltweit ist der Ausschuss der Auffassung, dass angesichts des höher zu bewertenden allgemeinen, kollektiven Interesses, das hinter den g. U./g. g. A. steht, beide Formen des geistigen Eigentums einen angemessenen Schutz verdienen, denn beide dienen als Grundlage für die Bewertung von Fragen des unlauteren Wettbewerbs oder der irreführenden Werbung.

2.9. Die rasch fortschreitende Liberalisierung der Märkte und eine die Massenproduktion begünstigende Agrarpolitik machen eine Differenzierung und Diversifizierung des Angebots immer notwendiger. Unverwechselbarkeit ist ein Merkmal, das Erzeugnissen, die sich aufgrund ihrer Andersartigkeit von den übrigen Produkten der gleichen Kategorie abheben, stabile Marktchancen eröffnet. Aus dem TRIPS-Abkommen ergibt sich die Verpflichtung zu einer Revision der gegenwärtigen Verordnung über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.

2.10. Es müssen Regelungen aufgestellt werden, die die Einbeziehung der Qualitätsprodukte ermöglichen, ohne dass sie an Unverwechselbarkeit verlieren. Gegenwärtig ist das Schutzniveau auf internationaler Ebene niedriger als das europäische. Eine "Globalisierung" ohne angemessene Regelungen für den Schutz von Qualitätserzeugnissen, die für die Entwicklung ganz konkreter ländlicher Gebiete wichtig sind, wäre verfehlt. Der Ausschuss fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine möglichst aggressive Strategie für einen stärkeren Schutz der g. U. und g. g. A. im Kontext des TRIPS-Abkommens zu konzipieren, der dem Schutzniveau und den im Binnenmarkt geltenden Anforderungen gleichwertig ist.

2.11. Wichtig ist eine kontinuierliche Erhöhung der Zahl von Erzeugnissen, die einen über die nationalen Grenzen hinaus reichenden Schutz erhalten, verbunden mit der Sicherheit, dass ihr Mehrwert und ihre besondere Stellung als Qualitätserzeugnis weiterhin garantiert sind. Ein Beweis für das zunehmende Interesse am Schutz der Bezeichnungen von Produkten ist der in den vergangenen Jahren zu verzeichnende Anstieg der Eintragungen, bei denen neue Produktkategorien hinzugekommen sind, wie z. B. Speiseöle, Honig, Blumen und Zierpflanzen, Kork u. a.

2.12. Damit mehr traditionelle Erzeugnisse in den Genuss dieser Schutzmaßnahmen kommen und auf diese Weise die Entwicklung einer größeren Zahl ländlicher Gebiete gefördert wird, hält der Ausschuss eine Ausdehnung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auf andere Agrarerzeugnisse für vollkommen angebracht.

2.13. Der Ausschuss möchte allerdings auch die Möglichkeit ansprechen, nichtlandwirtschaftliche (kunst-) handwerkliche Erzeugnisse mit besonderen, einem konkreten geografischen Gebiet zuzuordnenden Merkmalen durch einen spezifischen Rechtsrahmen zu schützen.

3. Besondere Bemerkungen

Geltungsbereich

3.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates(3) zur Festlegung der Qualitätskriterien und der Ursprungsbezeichnung von Qualitätsweinen enthält keine besonderen Bestimmungen für Weinessig. Seit einiger Zeit gibt es bereits Ursprungsbezeichnungen für Qualitätsessige, die jedoch bisher keinen Schutz auf Gemeinschaftsebene genießen und bei denen die Verarbeitungsbetriebe nicht viele Möglichkeiten zur Verkaufsförderung und Aufwertung hochwertiger Essigerzeugnisse hatten. Mit der Aufnahme von Weinessig in das Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen werden die Möglichkeiten zur Entwicklung dieses Marktes verbessert, was allen beteiligten Sektoren - von den Erzeugern bis zu den Verbrauchern - zugute kommen wird.

3.2. Zweck der Verordnung ist die Aufstellung von Regeln für die Eintragung und Kontrolle geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die Gewährleistung ihres Schutzes. Daher ist es konsequent, Mineral- und Quellwässer vom Geltungsbereich der Eintragung auszunehmen, da sie nicht diesen Produkten zuzurechnen sind. Auch in Anbetracht der Anpassungsprobleme, die die Bezeichnungen aufwerfen, die bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen sind, hält es der Ausschuss für richtig, Mineral- und Quellwässer nicht in ein Verzeichnis aufzunehmen, das für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im eigentlichen Sinn gedacht ist.

3.2.1. Die Richtlinie 80/777/EWG(4) des Rates vom 15. Juli 1980 dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. In diesem Rechtsakt geht es zwar nicht ausdrücklich um den Schutz geografischer Angaben von Wässern, doch erklärt der Ausschuss sein Einverständnis damit, dass die Verwendung solcher Angaben für natürliche Mineral- und Quellwässer im Rahmen dieser Richtlinie geregelt wird.

3.3. Darüber hinaus möchte der Ausschuss auf Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel bzw. Nebenerzeugnisse der Landwirtschaft oder auch Fischereierzeugnisse hinweisen, die von ihrem Ursprung und ihren besonderen Merkmalen her mit einem bestimmten geografischen Gebiet verknüpft sind und deren Einbeziehung in diese Verordnung erwogen werden sollte. Der Ausschuss denkt dabei an folgende Erzeugnisse: Wolle, Korbweide, Senf und Teigwaren.

Schutz außerhalb der Gemeinschaft

3.4. Wie bereits ausgeführt, legt das TRIPS-Abkommen die Regeln fest, die alle Unterzeichnerstaaten befolgen müssen, um eine betrügerische Verwendung einer geografischen Angabe zu unterbinden (Artikel 22) und die Lösung von Konflikten zwischen Marken und geschützten geografischen Angaben zu ermöglichen. Dazu müssen alle Mitglieder das Recht haben, Einspruch gegen die Eintragung einer Bezeichnung zu erheben, wenn sie eine nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen der Staatsangehörigen des beantragenden Staates geltend machen.

3.5. Da die Möglichkeit besteht, dass ein Drittstaat Beschwerde gegen die EU wegen Nichteinhaltung des TRIPS-Abkommens erhebt, befürwortet der Ausschuss die neuen, von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen, die auf den Schutz der Rechte durch eine weltweite Anerkennung europäischer Ursprungsbezeichnungen abzielen. Auf diese Weise stuende allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, Einspruch gegen eine Eintragung einzulegen, was außerdem zur Konfliktvermeidung beitragen würde.

3.6. Der Ausschuss hält jedoch eine strenge Kontrolle und eine sorgfältige Prüfung für nötig, bevor einem Einspruch stattgegeben werden kann. Die Behauptungen müssen hinreichend begründet sein, um die Eintragung einer geografischen Angabe abzulehnen, wobei sich die Begründung einzig und allein auf die Situation des Einsprucherhebenden im gemeinschaftlichen Binnenmarkt beziehen darf.

3.7. Der zunehmende Marktanteil von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung bringt es mit sich, dass sie auch im Handel mit Drittstaaten auftreten. Daher ist es unabdingbar, dass gemeinschaftliche Ursprungsbezeichnungen außerhalb der Gemeinschaft den gleichen Schutz genießen wie innerhalb. Eine Politik der Gegenseitigkeit, die Produkten aus Drittländern die Möglichkeit der Eintragung im Binnenmarkt eröffnet, wenn im Gegenzug ein gleichwertiger Schutz von EU-Erzeugnissen im Ausland garantiert wird, ist daher nur folgerichtig. Darüber hinaus müssen Drittstaaten, die die Bezeichnungen ihrer Erzeugnisse im EU-Binnenmarkt schützen lassen wollen, zuvor nachweisen, dass sie dem Gemeinschaftssystem vergleichbare Regelungen zur Bewertung, Einspruchserhebung und Kontrolle haben.

3.8. Der Ausschuss betont, dass der Schutz von Erzeugnissen mit g. U./g. g. A. aus Drittstaaten nach den gleichen Anforderungen, die innerhalb der EU gelten, zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Dumping-Preisen im Markt der Qualitätsprodukte beitragen wird. Außerdem müssen europäische Erzeugnisse mit g. U./g. g. A. auch auf Drittlandsmärkten gegen unlauteren Wettbewerb durch Nachahmungen und Produktpiraterie geschützt sein; dazu müssen die Drittstaaten, denen die Gegenseitigkeit zuerkannt wird, für die Einrichtung geeigneter Kontrollmechanismen sorgen.

Garantie der Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen

3.9. Der Mehrwert von Erzeugnissen mit g. U. oder g. g. A. ist neben der Qualität, die ihnen aufgrund der speziellen Art und Weise ihrer Herstellung eigen ist, zum großen Teil auf ihre Unverwechselbarkeit zurückzuführen.

3.10. Der Name, der den verschiedenen geografischen Gebieten wegen ihrer Einzigartigkeit zuerkannt wird, und der mit der Qualität ihrer Erzeugnisse verbundene Schutz dieses Namens ist die Grundlage dafür, dass sie als unverwechselbare Erzeugnisse aus einem bestimmten Herkunftsgebiet erkannt werden, die nur unter den genannten Bedingungen und mit den örtlichen, traditionellen Methoden hergestellt werden können.

3.11. Der Schutz der Exklusivität einer Bezeichnung ist der Garant dafür, dass die Qualität des Erzeugnisses jederzeit feststeht. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass gleichlautende Bezeichnungen von g. g. A. und (eingetragenen oder nicht eingetragenen) Marken grundsätzlich zu vermeiden sind.

3.12. Eine strikte Präzisierung für die Lösung möglicher Konflikte zwischen g. g. A. und Marken muss ihren Niederschlag in den Rechtsvorschriften finden, auch wenn der Ausschuss nachvollzieht, dass in Konfliktfällen zwischen g. U./g. g. A. und bereits bestehenden (eingetragenen oder durch Gebrauch erworbenen) Marken eine gleichberechtigte Behandlung erforderlich ist, sofern über die geografische Herkunft keine Unklarheit aufkommt.

3.13. Die Hinzunahme durch Gebrauch erworbener Marken ermöglicht einen umfangreicheren Schutz vor einem möglichen unlauteren Wettbewerb im Markt der Qualitätserzeugnisse. Gleichzeitig wird jedoch die Möglichkeit des Nebeneinanderbestehens einer durch Gebrauch erworbenen Marke und einer g. g. A. vorgesehen, sofern sie hinreichend begründet ist. Dies wird immer zu Lasten der g. g. A. gehen, denn die Gefahr (und sei sie noch so gering) einer Irreführung der Verbraucher besteht immer; diese Situation muss vermieden werden.

3.14. Die Änderung des Bezugszeitpunktes für die Lösung solcher Streitfälle muss als ein Hebel für eine restriktivere Entscheidung darüber eingesetzt werden, ob die Koexistenz einer Marke und einer gleichlautenden g. g. A. zulässig ist. Daher unterstützt der Ausschuss den Vorschlag der Kommission, als Bezugszeitpunkt für das Wirksamwerden des Schutzes den Tag der Einreichung des Antrags auf Eintragung einer g. U./g. g. A. zu nehmen, anstelle des Tages der Veröffentlichung, der das Einspruchsrecht begründet. Dieses Kriterium wird bei eingetragenen Marken bereits angewandt.

3.15. Der Ausschuss stimmt ebenfalls dem Vorschlag zu, die Anforderungen für die Eintragung zweier gleichlautender Bezeichnungen weiter zu präzisieren, um möglichst weitgehend die durch einen bestimmten Namen verliehene Unverwechselbarkeit zu wahren und die Gefahr auszuschließen, dass ein Erzeugnis im Hinblick auf seine Herkunft oder seine Qualität falsch beurteilt oder geringgeschätzt wird.

3.16. Angesichts der Kontroversen, die die Eintragung bereits bestehender Bezeichnungen nach dem vereinfachten Verfahren hervorgerufen hat, und weil seit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bereits mehrere Jahre der Anpassung vergangen sind und nur noch die Eintragung einer Käsebezeichnung abgeschlossen werden muss, und weil in diesem Verfahren kein Einspruchsrecht (wie es das TRIPS-Abkommen verlangt) vorgesehen ist, befürwortet der Ausschuss den Vorschlag, Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates abzuschaffen. Er war damals ohnehin nur als Übergangsregelung aufgenommen worden, um eine rasche Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Eintragungsregelungen zu erreichen. Allerdings ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Verfahrensschritte zur Eintragung von g. U./g. g. A., die gegenwärtig nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 festgelegten Verfahren laufen, noch wie gewohnt abgeschlossen werden sollten.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hält die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates, zu denen er um Stellungnahme ersucht wird, im Großen und Ganzen für zweckmäßig.

4.2. Der Ausschuss fordert die Kommission und den Rat auf, wie in den Ziffern 2.8 und 2.9 ausgeführt, für einen stärkeren Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Rahmen der WTO einzutreten. Die Einhaltung internationaler Abkommen über den Schutz von Qualitätserzeugnissen muss mit den Anforderungen verknüpft werden, auf die aus Sicht der EU zu pochen ist. Dabei ist auch an die eigentlichen Nutznießer der Existenz solcher Bezeichnungen und an die sozialen Auswirkungen zu denken, die der Schutz dieser Bezeichnungen für die weitere Entwicklung der ländlichen Gebiete der EU hat. Die internationalen Verhandlungen müssen mit dem Ziel geführt werden, zum einen für eine wirksame Anwendung des multilateralen Notifizierungs- und Eintragungssystems zu sorgen, das bereits für Weine und Spirituosen vereinbart wurde, und zum anderen das gegenwärtig im TRIPS-Abkommen für Weine und Spirituosen vorgesehene Schutzniveau einschließlich der Regelung über die multilaterale Eintragung auf alle Agrarerzeugnisse und Lebensmittel auszudehnen.

4.3. Der Ausschuss betont erneut die Notwendigkeit einer Verbesserung der Kontrollbestimmungen, so dass alle Mitgliedstaaten für eine wirkungsvolle Kontrolle des von der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährten Schutzes für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sorgen.

4.3.1. Der Schutz von mehr Qualitätserzeugnissen ist zu fördern, ohne dadurch einer ungerechtfertigten inflationären Verwendung von g. U. und g. g. A. Vorschub zu leisten, die nicht strikt der eigentlichen Idee des Schutzes regionaltypischer Erzeugnisse mit speziellen Merkmalen folgt und damit der Vermarktung geschützter Produkte insgesamt schaden würde.

4.4. Der Ausschuss misst der Förderung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe hohe Bedeutung bei. In Ergänzung zu qualitätsfördernden Maßnahmen müssen sie intensiver durch Fördermaßnahmen unterstützt werden, die die verbrauchergerichtete Kommunikation und Information verbessern, damit die Verbraucher ihre Kaufentscheidung in Kenntnis der spezifischen Vorzüge von Erzeugnissen treffen können, die aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammen und nach traditionellen Methoden hergestellt werden, die von den Erzeugern und Verarbeitungsbetrieben mit großer Sorgfalt gepflegt und angepasst werden.

Brüssel, den 17. Juli 2002.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) CES 972/98, ABl. C 284 vom 14.9.1998, S. 62, Berichterstatterin: Frau Santiago.

(2) CES 362/2002, Berichterstatter: Herr Ribbe.

(3) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 59.

(4) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

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