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Document 52001XC0924(01)

Leitlinien in Verbindung mit Titel III "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

OJ C 269, 24.9.2001, p. 1–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001XC0924(01)

Leitlinien in Verbindung mit Titel III "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. C 269 vom 24/09/2001 S. 0001 - 0050


Leitlinien

in Verbindung mit Titel III "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(2001/C 269/01)

Die Hinweise auf Kapitel, Abschnitte oder Artikel beziehen sich auf diesen Titel.

Vorangehende Bemerkungen

Nach der Mitteilung der Kommission zur Strategie über die Zollunion und wie von den Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedsstaaten gefordert, sollten Erläuterungen sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten erarbeitet werden, um den Prozess der Vereinfachung und Modernisierung im Bereich der Zollverfahren zu erleichtern.

Diese Erläuterungen sind nicht rechtsverbindlich und haben erläuternden Charakter. Ihr Ziel ist, ein Instrument bereit zu stellen, das die korrekte Anwendung der modernisierten Rechtsvorschriften im Bereich der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung durch die Mitgliedstaaten erleichtern soll.

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR MEHR ALS EIN VERFAHREN

ABSCHNITT 3

Einzige Bewilligung

(Artikel 500)

Wird eine einzige Bewilligung in Fällen außer der vorübergehenden Verwendung beantragt, so ist der Antrag bei den Zollbehörden zu stellen, die zuständig sind für den Ort, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen des Verfahrens erleichtert, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehender Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.

Die Hauptbuchhaltung könnte die für Zollzwecke anzusprechende Hauptbuchhaltung sein, die es den Zollbehörden erlaubt, die Überwachung und zollamtliche Prüfung im Rahmen des Verfahrens durchzuführen.

ABSCHNITT 5

Entscheidung über eine Bewilligung

(Artikel 506)

Der Antragsteller ist binnen 30 Tagen oder im Falle eines Zolllagers binnen 60 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang noch fehlender oder weiterer Angaben bei den Zollbehörden über die Erteilung der Bewilligung oder die Gründe für die Ablehnung des Antrags zu unterrichten.

Als das für die Abgabe des Antrags relevante Datum könnte das Datum herangezogen werden, an dem die Zollbehörden den Antrag erhalten haben.

Geltungsdauer der Bewilligung

(Artikel 507)

Für die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die passive Veredelung wird die Geltungsdauer der Bewilligung ausser in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens befristet. Für die aktive Veredelung von Waren des Anhangs 73 Teil A, darf jedoch die Geltungsdauer der Bewilligung sechs Monate nicht überschreiten. Für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/99 des Rates bezeichnete Milch und Micherzeugnisse, darf die Geltungsdauer drei Monate nicht überschreiten.

Die Überführung von Waren in das Verfahren könnte nur während der Geltungsdauer der Bewilligung erfolgen. Bei der vorzeitigen Ausfuhr in der aktiven Veredelung könnten jedoch von aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse nur während der Geltungsdauer der Bewilligung zur Ausfuhr angemeldet werden.

Rückwirkende Bewilligungen

(Artikel 508 Absatz 3 Buchstabe a))

Beispiel für offensichtliche Fahrlässigkeit

Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person oder ihr Vertreter die Verfahrensbestimmungen nicht beachtet hat, von deren Einhaltung grundsätzlich die Erteilung einer Bewilligung abhängig ist, obgleich sie von diesen Bestimmungen Kenntnis gehabt haben konnte oder sich bereits zuvor in einer entsprechenden Lage befunden hatte und infolgedessen über die vorgeschriebenen Schritte zum Erhalt einer solchen Bewilligung unterrichtet war.

Beispiele für eine nach Artikel 508 Absatz 3 erteilte rückwirkende Bewilligung

1. Beispiel

Am 1. Februar 2002 werden Nichtgemeinschaftswaren, die im Anhang 73, Teil A genannt sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt mit der Absicht, diese Waren zu bearbeiten und anschließend auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Der Wirtschaftsbeteiligte stellt jedoch nach der Einfuhr und Bearbeitung der Waren fest, dass die in der Gemeinschaft ansässige Person, welche die Verarbeitungserzeugnisse kaufen wollte, in Konkurs gegangen ist. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt keine weiteren potentiellen Käufer zu finden sind, führt der Wirtschaftsbeteiligte die Veredelungserzeugnisse am 15. Juli 2002 aus.

Der Wirtschaftsbeteiligte hätte im Verfahren für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) einen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben. In diesem Fall könnte eine rückwirkenden Bewilligung den Vorgang "rückwirkend" von dem Verfahren für die aktive Veredelung abdecken.

Der Wirtschaftsbeteiligte beantragt daher am 1. Juli 2002 die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung. Die Zollbehörden können gemäß Artikel 508 Absatz 3 eine solche Bewilligung mit einer Geltungsdauer vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 erteilen.

Die rückwirkende Bewilligung darf jedoch nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- Erstens darf diese Bestimmung nicht generell, sondern nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt werden, vorausgesetzt, es wurde eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen.

- Zweitens darf die Anwendung dieser Bestimmung in keinem Zusammenhang mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit stehen.

- Drittens müssen die in Artikel 507 vorgesehenen Fristen beachtet werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten.

- Viertens müssen alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen auf Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers als erfuellt gelten und u.a. muss die zollamtliche Prüfung des Verfahren möglich sein und

- fünftens ist die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 251 Nummer 1 Buchstabe c) für ungültig zu erklären und eine neue Zollanmeldung für die aktive Veredelung abzugeben.

2. Beispiel

Am 1. Juli 2001 kann ein Beteiligter einen Antrag auf eine rückwirkende Bewilligung stellen, deren Geltungsdauer höchstens 1 Jahr zurückreicht.

Stellt dieser Beteiligte einen Antrag vor dem 1. Juli 2001 - beispielsweise am 28. Juni -, kann keine rückwirkende Bewilligung nach den neuen Vorschriften erteilt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschrift noch nicht in Kraft ist.

3. Beispiel

Ein Wirtschaftsbeteiligter beantragt am 1. Juli 2001 eine Bewilligung für das Umwandlungsverfahren für einen vor dem 1. Juli 2001 liegenden Zeitraum.

- Die Voraussetzungen des Artikels 508 Absatz 3 könnten Anwendung finden, insbesondere der Verweis auf die neue Geltungsdauer, die nicht verlängert werden kann und die Voraussetzung, dass Aufzeichnungen zu führen sind.

- Die "neuen" Verfahrensvorschriften könnten Anwendung finden, z. B. der Antrag müsste nach dem neuen Muster des Anhangs 67 gestellt werden oder das Verfahren zur Erteilung einer einzigen Bewilligung gemäß Artikel 500 wäre zu beachten.

- Die "alten" materiellen Vorschriften könnten Anwendung finden. Das bedeutet, dass vor dem 1. Juli 2001 der Zugang zu dem Verfahren nur für vom Anhang 87 (alt) erfasste Waren und Vorgänge zulässig sein könnte.

4. Beispiel

Ein Wirtschaftsbeteiligter der Gemeinschaft führte Gemeinschaftswaren (Textilien) zur passiven Veredelung ins Drittland aus. Bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft legte der Beteiligte eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor, die zunächst zur vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben führte.

Bei einer Nachprüfung stellten jedoch die Zollbehörden fest, dass der Präferenzursprung infolge einer Missdeutung der Ursprungsregeln irrtümlich geltend gemacht wurde und daher die Einfuhrabgaben auf der Grundlage der dem Beteiligten bewilligten passiven Veredelung teilweise nacherhoben wurden.

Da die Veredelungserzeugnisse in der Gemeinschaft weiterveredelt und danach in ein Drittland ausgeführt wurden, könnte der Beteiligte dennoch in den Genuss einer vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen, wenn dem Beteiligten rückwirkend eine aktive Veredelung bewilligt wird.

5. Beispiel

Ein Wirtschaftsbeteiligter der Gemeinschaft führte Gemeinschaftswaren (Textilien) zur Verarbeitung ins Drittland aus. Bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft legte der Beteiligte eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor, die zunächst zur vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben führte.

Bei einer Nachprüfung stellten jedoch die Zollbehörden fest, dass der Präferenzursprung infolge einer Missdeutung der Ursprungsregeln irrtümlich geltend gemacht wurde und daher die Einfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse vollständig nacherhoben wurden.

Da jedoch eine Bewilligung für eine passive Veredelung hätte erteilt werden können, wenn der vor der vorübergehenden Ausfuhr einen Antrag gestellt hätte, (und wenn der Beteiligte sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass die Waren keinen Gemeinschaftsursprung hatten), könnte der Beteiligte dennoch in den Genuss einer teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen, wenn dem Beteiligten rückwirkend eine passive Veredelung bewilligt wird.

ABSCHNITT 6

Sonstige Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Beförderungen

(Artikel 512 Absatz 3)

Die Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren oder Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben.

Der Nachweis, dass die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren oder Erzeugnisse das Gemeinschaftszollgebiet tatsächlich verlassen haben, kann durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers durch die Ausgangszollstelle, die somit den körperlichen Ausgang der Waren oder Erzeugnisse bescheinigt, erbracht werden. Beim vereinfachten Anmeldeverfahren kann die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang auf einem Handels- oder Verwaltungsdokument vermerken.

Die Information, dass die Beendigung nach Artikel 512 Absatz 3 bewilligt wurde, könnte durch einen Hinweis in Feld 44 des Einheitspapiers bzw. auf einem Handels- oder Verwaltungsdokument vermerkt werden.

Pauschale Ausbeute

(Artikel 517 Absatz 3 - Anhang 69)

Bestimmte in der aktiven Veredelung durchgeführte Veredelungsvorgänge sind identisch mit denen, die hinsichtlich der Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen vorgenommen werden. In diesen Fällen wird eine Gleichbehandlung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der aktiven Veredelung und denen, die Ausfuhrerstattungen in Anspruch nehmen, angestrebt. Im Getreide- und Reissektor ist daher die pauschale Ausbeute anhand eines Koeffizienten zu berechnen, der in Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission (ABl. L 177 vom 15.7.2000) enthalten ist, wenn in Anhang 69 ein "(*)" angegeben wurde.

Um sich diesen Koeffizienten zu Nutze machen zu können, muss eine Umrechnung erfolgen. Diese Umrechnung könnte, wie im folgenden Beispiel aufgezeigt, vorgenommen werden.

Beispiel

I.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III. Verwendung des Koeffizienten aus der "Perspektive der Ausfuhrerstattung":

Bei der Veredelung von 100 kg Malz, werden Ausfuhrerstattungen für 127 kg Weichweizen erteilt.

IV. Verwendung des Koeffizienten aus der "Perspektive der aktiven Veredelung":

Bei 100 kg Weichweizen, der in das Verfahren übergeführt wurde, ist das Verfahren für eine Menge von 78,74 kg Malz zu beenden.

V. Wie wird die pauschale Ausbeute von 78,74 berechnet?

>PIC FILE= "C_2001269DE.000501.TIF">

Aufteilung der Einfuhren/Waren der vorübergehenden Ausfuhr auf die Veredelungserzeugnisse

(Artikel 518)

Beispiele für die aktive Veredelung:

>PIC FILE= "C_2001269DE.000502.TIF">

1. Die Anrechnung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse ist vorzunehmen, im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Zollschuld nach Artikel 121 des Zollkodex. Die Berechnungsverfahren werden nicht angewandt, wenn alle Veredelungserzeugnisse eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, bei der keine Einfuhrabgaben erhoben werden, oder wenn die Erhebung der Einfuhrabgaben nur Veredelungserzeugnisse betrifft, die unter die Abgabenregelung nach Artikel 122 des Zollkodex fallen.

2. Die Menge der Veredelungserzeugnisse wird nach Maßgabe der festgelegten Ausbeutesätze festgesetzt.

3. Die zusätzliche Verwendung von Gemeinschaftswaren im Fertigungsprozess hat keinen Einfluss auf die Anrechnung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse und bleibt daher unberücksichtigt.

4. Im Falle der aktiven Veredelung/Rückvergütung sollte der nach Artikel 518 errechnete Anteil der Einfuhrwaren zur Ermittlung der zu entrichtenden Einfuhrabgaben den Einfuhrabgaben entsprechen, für die keine Rückvergütung in Anspruch genommen werden kann.

I. Mengenschlüssel (Veredelungserzeugnisse)

a) Einfuhrwaren

100 kg A

b) Veredelungserzeugnisse

90 kg B

c) Zollschuld entsteht für

20 kg B

d) Der Menge von B entsprechende Menge von Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

II. Mengenschlüssel (Einfuhrwaren)

a) Einfuhrwaren

100 kg A

b) Veredelungserzeugnisse

80 kg B, in die 80 kg A übergegangen sind

10 kg C, in die 10 kg A übergegangen sind

5 kg D, in die 5 kg A übergegangen sind

Insgesamt: 95 kg A

c) Anrechnungsgrundlage in kg A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Zollschuld entsteht für

1. 10 kg B

2. 5 kg D

A. Ohne Artikel 122 des Zollkodex

Der Menge von B entsprechende Menge von Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Mit Artikel 122 des Zollkodex

D ist auf der Liste nach Artikel 122 aufgeführt

i) Der Menge von B entsprechende Menge von Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ii) Teil von D, der unter die Abgabenerhebung nach Artikel 121/Artikel 122 fallen kann:

Nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a) erster Anstrich erfolgt die Abgabenerhebung "nach Beschaffenheit" für das Erzeugnis D höchstens für den Teil des Erzeugnisses D, der proportionell dem ausgeführten Teil der übrigen Veredelungserzeugnisse entspricht (die nicht in der Liste erfasst sind).

- Menge der ausgeführten Erzeugnisse in kg A:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Ausgeführter Anteil

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Abgabenerhebung nach Artikel 122

88,89 % × 5 kg D = 4,44 kg D

- Abgabenerhebung nach Artikel 121

5 kg - 4,44 kg = 0,56 kg D = 0,56 × 5,26 = 0,59 kg A

iii) Abgabenerhebung insgesamt:

- Artikel 122: 4,4 kg D

- Artikel 121: 0,59 kg A + 10,53 kg A = 11,12 kg A

III. Wertschlüssel

a) Einfuhrwaren:

100 kg A

b) Menge und Wert der Veredelungserzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Anrechnungsgrundlage in kg A:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Zollschuld entsteht für:

1. 10 kg B

2. 5 kg D

A. Ohne Artikel 122 des Zollkodex

Menge der Einfuhrwaren, die der Menge von B entspricht, für die eine Zollschuld entstanden ist:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

B. Mit Artikel 122

D ist auf der Liste nach Artikel 122 aufgeführt.

i) Menge der Einfuhrwaren, die der Menge von B entspricht, für die eine Zollschuld entstanden ist:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ii) Teil von D, der unter die Abgabenerhebung nach Artikel 121/Artikel 122 fallen kann:

Nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a) erster Anstrich erfolgt die Abgabenerhebung "nach Beschaffenheit" für das Erzeugnis D höchstens für den Teil des Erzeugnisses D, der proportionell dem ausgeführten Teil der übrigen Veredelungserzeugnisse entspricht (die nicht in der Liste erfasst sind).

- Wert der ausgeführten Veredelungserzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Ausgeführter Anteil:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Abgabenerhebung nach Artikel 122:

88,37 % × 5 kg = 4,42 kg D

- Abgabenerhebung nach Artikel 121:

5 kg - 4,42 kg = 0,58 kg D = 0,58 × 1,43 = 0,17 kg A

iii) Abgabenerhebung insgesamt:

- Artikel 122: 4,42 kg D

- Artikel 121: 0,17 kg A + 11,46 kg A = 11,63 kg A

Beispiele für die passive Veredelung

>PIC FILE= "C_2001269DE.000901.TIF">

I. Eine Art von Veredelungserzeugnissen wird aus einer Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt

Mengenschlüssel (Veredelungserzeugnisse)

a) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr:

100 kg A

b) Ausbeute von 100 kg A:

200 kg X

c) Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse:

180 kg X

d) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die zur Ermittlung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

II. Eine Art von Veredelungserzeugnissen wird aus mehreren Arten von Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt

Mengenschlüssel (Veredelungserzeugnisse)

a) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr:

100 kg A und 50 kg B

b) Ausbeute von 100 kg A und 50 kg B:

300 kg X

c) Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse:

180 kg X

d) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die zur Ermittlung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

III. Mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen werden aus einer Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt

Mengenschlüssel (Waren der vorübergehenden Ausfuhr)

a) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr:

100 kg A

b) Ausbeute von 100 kg A:

200 kg X, in die 85 kg A übergegangen sind

30 kg Y, in die 10 kg A übergegangen sind

95 kg A

c) Aufteilungsgrundlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse:

180 kg X and 20 kg Y

e) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die zur Ermittlung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV. Mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen werden aus einer Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt

Wertschlüssel

a) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr:

100 kg A

b) Ausbeute von 100 kg A:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Aufteilungsgrundlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse:

180 kg X und 20 kg Y

e) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die zur Ermittlung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

V. Mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen werden aus mehreren Arten von Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt

Mengenschlüssel (Waren der vorübergehenden Ausfuhr)

a) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr:

100 kg A und 50 kg B

b) Ausbeute von 100 kg A und 50 kg B:

200 kg X, in die 85 kg A und 35 kg B übergegangen sind

30 kg Y, in die 10 kg A und 12 kg B übergegangen sind

95 kg A und 47 kg B

c) Aufteilungsgrundlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse:

180 kg X und 20 kg Y

e) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die zur Ermittlung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VI. Mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen werden aus mehreren Arten von Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt

Wertschlüssel

a) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr:

100 kg A und 50 kg B

b) Ausbeute von 100 kg A und 50 kg B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Aufteilungsgrundlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse:

180 kg X und 20 kg Y

e) Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die zur Ermittlung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ausgleichszinsen

(Artikel 519)

Fiktive Beispiele

1. Beispiel

Am 1. Juli 2000 werden Einfuhrwaren in die aktive Veredelung übergeführt. Eine Zollschuld entsteht am 27. März 2001. Die erste Verarbeitung fand in einem Mitgliedsstaat des Eurowährungsgebietes statt.

Frage: Welcher Zinssatz ist in Bezug auf die Ausgleichszinsen anzuwenden?

März 2001 ist der Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist. Nach Artikel 519 Absatz 2 ist der zwei Monate vor März 2001 gültige Zinssatz anzuwenden. Dies wäre der Zinssatz für den Monat Januar 2001, und zwar der im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichte für das Eurowährungsgebiet geltende Dreimonats-Geldmarktsatz. (siehe z. B. die Internet Adresse der EZB: http://www.ecb.int).

Frage: Wie ist dieser Zinssatz festzustellen?

Siehe Statistik Nr. 3 "Finanzmärkte und Zinsen im Euro-Währungsgebiet", Tabelle 3.1 "Geldmarktsätze", Spalte 3. Der für Januar 2001 gültige Zinssatz lautet:

4,77 %.

>PIC FILE= "C_2001269DE.001301.TIF">

2. Beispiel

Am 1. Juli 2000 werden Einfuhrwaren in die aktive Veredelung übergeführt. Am 27. März 2001 entsteht eine Zollschuld. Die erste Verarbeitung fand in einem Mitgliedsstaat statt, der sich nicht im Eurowährungsgebiet befindet.

Frage: Welcher Zinssatz ist in Bezug auf die Ausgleichszinsen anzuwenden?

März 2001 ist der Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist. Nach Artikel 519 Absatz 2 ist der zwei Monate vor März 2001 gültige Zinssatz anzuwenden. Dies wäre der Zinssatz für den Monat Januar 2001, und zwar der im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichte für die anderen EU-Mitgliedsstaaten geltende Dreimonats-Geldmarktsatz.

Frage: Wie ist dieser Zinssatz festzustellen?

Siehe Statistik 11 "Wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten", Tabelle 11 "wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung", Spalte 12. Demnach wäre der Zinssatz für Januar 2001 5,34 %.

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Mögliche Methoden für die Berechnung der Ausgleichszinsen im Falle der Globalisierung der Fristen für die Beendigung des Verfahrens

EINFÜHRUNG

Um den ungerechtfertigten finanziellen Vorteil auszugleichen, der bei der Überführung von in der aktiven Veredelung befindlichen Waren (Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren) in den zollrechtlich freien Verkehr durch den Aufschub der Zollschuld entstand, wurden Ausgleichszinsen eingeführt.

Wichtig ist darüber hinaus der Hinweis, dass in der aktiven Veredelung auch die Globalisierung der Wiederausfuhrfristen vorgesehen ist, d. h. der Fristen, innerhalb derer die in der aktiven Veredelung befindlichen Waren einer zugelassenen Bestimmung zugeführt worden sein müssen, durch die das Verfahren beendet wird, um die Verwaltung zu vereinfachen und um die mit dem Verfahren verbundenen Verwaltungskosten zu senken.

So sieht die Gemeinschaftsregelung Möglichkeiten für die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung der Wiederausfuhrfristen nach folgenden Grundsätzen vor:

Bei monatlicher Globalisierung laufen die in einem bestimmten Monat beginnenden Wiederausfuhrfristen am letzten Tag des Kalendermonats ab, in dem die Wiederausfuhrfrist für die letzte Überführung in das Verfahren im Verlauf dieses Monats abgelaufen wäre.

Bei vierteljährlicher Globalisierung laufen die in einem bestimmten Vierteljahr beginnenden Wiederausfuhrfristen am letzten Tag des Vierteljahres ab, in dem die Wiederausfuhrfrist für die letzte Überführung in das Verfahren im Verlauf dieses Vierteljahres abgelaufen wäre.

Aus den gleichen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften auch die Möglichkeit vorsieht, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der in dem Verfahren befindlichen Waren zu globalisieren.

Liegt eine solche globale Bewilligung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, so können die Einfuhrwaren in Form von Veredelungserzeugnissen oder von unveredelten Waren auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden, ohne dass Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr zum Zeitpunkt der Einbringung in den Markt erfuellt worden wären.

Einfuhrwaren in Form von Veredelungserzeugnissen oder von unveredelten Waren, für die eine globale Bewilligung der Überführung in den freien Verkehr ausgestellt wurde und die keiner der Bestimmungen, durch die der aktive Veredelungsverkehr beendet wird, bei Ablauf der festgesetzten Frist für die Beendigung (gegebenenfalls globalisierte Frist für die Beendigung) zugeführt worden sind, gelten als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich.

Schließlich ist in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen, dass, wenn Einfuhrwaren, die aufgrund einer einzigen Bewilligung, aber mit mehreren Anmeldungen in die Veredelung übergeführt worden sind, die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren, die einer der das Verfahren beendenden Bestimmungen zugeführt worden sind, als aus denjenigen Einfuhrwaren hergestellt gelten, die mit der jeweils ältesten Anmeldung in die Veredelung übergeführt worden sind (System FIFO: first in, first out).

Da diese Bestimmungen einen Einfluss auf die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichszinsen haben können und da Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden sollen, müssen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Aus diesem Grunde hält es die Kommission für angebracht, folgende Beispiele für die Berechnung der Ausgleichszinsen bei Globalerledigung zu veröffentlichen.

ERSTES BEISPIEL

Aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren

1. AUSGANGSPOSITION

1.1. Vierteljährliche Globalerledigung.

1.2. Bewilligung der aktiven Veredelung - Nichterhebungsverfahren - in Belgien:

- Menge der Einfuhrwaren (Erzeugnis A): 1000 kg,

- Wert der Einfuhrwaren: 100000 EUR (Einfuhrabgabensatz = 5 vom Hundert des Wertes),

- Ausbeutesatz = 90 % an Hauptveredelungserzeugnissen ohne Herstellung von Nebenveredelungserzeugnissen.

1.3. Eine Globalbewilligung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde erteilt.

1.4. Die Einfuhrwaren werden entweder in Form von unveredelten Waren oder in Form von Veredelungserzeugnissen auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht.

1.5. Die Frist für die Beendigung, bei der die Waren in eines der Zollverfahren übergeführt werden, beträgt in dem als Beispiel herangezogenen Fall drei Monate.

1.6. Angewandter Zinssatz: 9,36 %.

1.7. Abfertigung zur aktiven Veredelung von 1000 kg Erzeugnis A an folgenden Daten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.8. Hergestellte Hauptveredelungserzeugnisse (Erzeugnis B): 900,00 kg.

2. BEISPIEL

2.1. Für alle genannten Fälle der Überführung in ein Zollverfahren läuft die Wiederausfuhrfrist am 31. Dezember ab, Vorlage der Abrechnung der Veredelung erfolgt spätestens am 30. Januar.

Die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der Zollschuld für diese Waren bzw. Erzeugnisse werden auf der Grundlage von Artikel 121 des Zollkodex festgesetzt. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der 31. Dezember.

2.2. Bei Vorlage der Abrechnung legt der Inhaber lediglich Ausfuhranmeldungen für 600 kg hergestellter Hauptveredelungserzeugnisse (Erzeugnis B) vor. Die restlichen 300 kg gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

3. BERECHNUNG

3.1. Zollschuld entsteht für 300 kg B.

3.2. Der Menge von B entsprechende Menge von Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.3. Der Menge von B entsprechender Wert der Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.4. Gesamtbetrag der zu zahlenden Abgaben:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.5. Ausgleichszinsen:

3.5.1. Menge A, für die das Verfahren als ohne Erhebung von Zollabgaben beendet gelten kann:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.5.2. Folglich können auch die Abfertigungen zur aktiven Veredelung vom 1. Juli bis zum 15. August sowie vom 31. August für 66,67 kg als beendet betrachtet werden.

3.5.3. Mengen und Zeiträume, die für die Berechnung der Ausgleichszinsen zu berücksichtigen sind:

33,33 kg - 4 Monate (1. September bis 31. Dezember)

300,00 kg - 3 Monate (l. Oktober bis 31. Dezember)

333,33 kg

3.5.4. Berechnung:

3.5.4.1. Einfuhrabgaben:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abgaben insgesamt = 1666,65 EUR.

3.5.4.2. Ausgleichszinsen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Zinsen insgesamt = 40,3 EUR.

ZWEITES BEISPIEL

Verfahren der aktiven Veredelung - Zollrückvergütung - für Waren, die zur aktiven Veredelung - Nichterhebungsverfahren - abgefertigt wurden

1. AUSGANGSPOSITION

1.1. Monatliche Globalerledigung.

1.2. Bewilligung der aktiven Veredelung - Zollrückvergütung -, erteilt in Frankreich:

- Menge der Einfuhrwaren (Erzeugnis B): 5000 kg,

- Wert der Einfuhrwaren: 50000 EUR (Einfuhrabgabensatz = 9 vom Hundert des Wertes),

- Ausbeutesatz:

80 % an Hauptveredelungserzeugnissen,

10 % an Nebenveredelungserzeugnissen.

1.3. Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt in dem als Beispiel herangezogenen Fall drei Monate.

1.4. Angewandter Zinssatz: Satz des Mitgliedstaats, in dem der erste Veredelungsvorgang (im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens) stattgefunden hat, z. B. der Satz des Vereinigten Königreichs (14,51 %).

1.5. Einzelheiten über die zuvor im Vereinigten Königreich erteilte Bewilligung der aktiven Veredelung - Nichterhebungsverfahren:

1.5.1. Menge der Einfuhrwaren (Erzeugnis A): 15000 kg.

1.5.2. Wert der Einfuhrwaren: 45000 EUR (Einfuhrabgabensatz: 6 vom Hundert des Wertes).

1.5.3. Ausbeutesatz: 50 % an Hauptveredelungserzeugnissen ohne Herstellung vom Nebenveredelungserzeugnissen.

1.5.4. Abfertigung zur aktiven Veredelung - 15000 kg Erzeugnis A:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.5.5. Monatliche Globalerledigung.

1.5.6. Globalbewilligung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

1.5.7. Die Einfuhrwaren werden entweder in Form von unveredelten Waren oder in Form von Veredelungserzeugnissen auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht.

1.5.8. Die Wiederausfuhrfrist beträgt drei Monate.

1.6. Aufgrund der AV-Bewilligung - Nichterhebungsverfahren - im Vereinigten Königreich hergestellte Veredelungserzeugnisse B: 7500 kg B.

1.7. Abfertigung zum AV-Verfahren - Zollrückvergütung - in Frankreich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. FÖRMLICHKEITEN DER ABFERTIGUNG ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR - ZOLLRÜCKVERGÜTUNG - IN FRANKREICH

2.1. Gültigkeitserklärung der beiden Anmeldungen IM 4, Code Feld 37 Nr. 4151, am 1. und am 30. September.

2.2. Übermittlung von zwei Informationsblättern INF 1 vom französischen Zoll an den britischen Zoll (siehe Punkt 3.2).

3. FÖRMLICHKEITEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

3.1. Drei im Juli in die aktive Veredelung übergeführte Sendungen stehen im Vereinigten Königreich zur Globalerledigung an.

Für alle Verfahren läuft die Wiederausfuhrfrist am 31. Oktober ab; Vorlage der Abrechnung spätestens am 30. November.

Die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der Zollschuld für diese Waren bzw. Erzeugnisse werden auf der Grundlage von Artikel 121 des Zollkodex festgesetzt. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der 31. Oktober.

3.2. Nach Eingang des Informationsblatts vorzunehmende Berechnungen:

3.2.1. Zollschuld entsteht für 2000 und 3000 kg B.

3.2.2. Der Menge von B entsprechende Menge von Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.2.3. Der Menge von B entsprechender Wert der Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.2.4. Gesamtbetrag der zu zahlenden Abgaben:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.2.5. Ausgleichszinsen:

Mengen und Zeiträume, die für die Berechnung der Ausgleichszinsen zu berücksichtigen sind:

2000 kg - 2 Monate (vom 1. August bis 30. September)

und

3000 kg - 2 Monate (vom 1. August bis 30. September).

3.2.6. Höhe der Ausgleichszinsen:

Einfuhrzoll × Zeitraum × % Ausfuhrzinsen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.2.7. Den französischen Behörden mitzuteilende Beträge:

erstes INF 1. Feld 9a. 720 EUR,

Feld 9b. 17,41 EUR;

zweites INF 1. Feld 9a. 1080 EUR,

Feld 9b. 26,12 EUR.

4. FÖRMLICHKEITEN IN FRANKREICH

Nach Erhalt der unter Punkt 3.2.7 genannten Beträge erhebt der französische Zoll die Einfuhrabgaben und Ausgleichszinsen.

5. FÖRMLICHKEITEN ZUR ABRECHNUNG DER AKTIVEN VEREDELUNG - NICHTERHEBUNGSVERFAHREN - IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

Bei Vorlage der Abrechnung (spätestens am 30. November) legt der Inhaber lediglich Anmeldungen zur Versendung mit T1 nach Frankreich für 5000 kg hergestellter Hauptveredelungserzeugnisse (Erzeugnis B) vor. Die restlichen 2500 kg B gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

5.1. Infolgedessen entsteht im Vereinigten Königreich eine Zollschuld für 2500 kg B.

5.2. Der Menge von B entsprechende Menge von Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

5.3. Der Menge von B entsprechender Wert der Einfuhrwaren, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

5.4. Gesamtbetrag der zu zahlenden Abgaben:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

5.5. Ausgleichszinsen:

5.5.1. Menge A, für die das Verfahren als beendet gelten kann:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

5.5.2. Folglich können auch die Abfertigungen zur aktiven Veredelung vom 1. Juli und vom 15. Juli als beendet betrachtet werden.

5.5.3. Mengen und Zeiträume, die für die Berechnung der Ausgleichszinsen zu berücksichtigen sind:

5000 kg - 3 Monate (1. August bis 31. Oktober).

5.5.4. Höhe der Ausgleichszinsen:

Einfuhrzoll × Zeitraum × Zinsen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

6. NACHFOLGENDE FÖRMLICHKEITEN IN FRANKREICH

6.1. Der Inhaber beantragt die Rückvergütung, indem er zwei Ausfuhranmeldungen für die hergestellten Veredelungserzeugnisse C für 3000 kg vorlegt.

Berechnung:

6.2. Mengenschlüssel (Einfuhrwaren):

a) Einfuhrwaren: 5000 kg B;

b) hergestellte Erzeugnisse:

- 4000 kg C, in denen 4000 kg B verarbeitet wurden

- 500 kg D, in denen 500 kg B verarbeitet wurden,

insgesamt 4500 kg B;

c) Grundlage für die Aufteilung in kg B:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Mengen der Veredelungserzeugnisse, für die keine Abgabenerstattung möglich ist:

1000 kg C und 500 kg D;

e) Aufteilung von 1000 kg C auf kg der Einfuhrwaren B, für die eine Zollschuld entsteht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

f) Aufteilung von 500 kg D auf kg der Einfuhrwaren B:

1. Hypothese: Auf das Erzeugnis D kann die Berechnung nach Artikel 122 Zollkodex angewandt werden:

Es wird für die Berechnung des Erzeugnisses D höchstens der Teil des Erzeugnisses D herangezogen, der dem ausgeführten Teil der übrigen Veredelungserzeugnisse, (die in der Liste nicht aufgeführt sind) entspricht:

- Menge in kg der ausgeführten Erzeugnisse B:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Ausgeführter Anteil:

3333,33/(5000 - 555,6) × 100 % = 75 %

- Berechnung nach Artikel 122 ZK:

75 % × 500 kg D = 375 kg D.

- Berechnung nach Artikel 121 ZK:

500 kg - 375 kg = 125 kg D.

- Der Menge D entsprechende Menge von Einfuhrwaren B im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 121 ZK:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Ergebnis:

i) Die Berechnung nach Artikel 122 ZK ist für 375 kg D vorzunehmen.

ii) Die Berechnung nach Artikel 121 ZK ist für 138,89 kg B vorzunehmen.

iii) Keine Erstattung für 1111,11 kg B + 138,89 kg B = 1250 kg B.

2. Hypothese: Die Berechnung für das Erzeugnis D kann nicht nach Artikel 122 ZK erfolgen:

Keine Erstattung für 1111,11 kg B + 555,56 kg B = 1666,67 kg B.

6.3. Zollrückvergütung:

1. Hypothese: Auf Erzeugnis D kann Artikel 122 ZK angewandt werden:

a) Keine Erstattung für 1111,11 kg B + 138,89 kg B = 1250 kg B.

b) Bei der Abfertigung der 5000 kg B zur aktiven Veredelung entrichteter Zoll: 720 EUR + 1080 EUR = 1800 EUR.

c) Zu vergütender Anteil:

5000 kg - 1250 kg = 3750 kg.

d) Zollrückvergütung für:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>.

2. Hypothese: Die Berechnung für das Erzeugnis D kann nicht nach Artikel 122 ZK erfolgen:

a) Keine Erstattung für 1111,11 kg B + 555,56 kg B = 1666,67 kg B.

b) Bei der Abfertigung der 5000 kg B zur aktiven Veredelung entrichteter Zoll: 720 EUR + 1080 EUR = 1800 EUR.

c) Zu vergütender Anteil: 5000 kg B - 1666,67 kg B = 3333,33 kg B.

d) Erstattung der Einfuhrzölle für:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>.

6.4. Erstattung von Ausgleichszinsen

Berechnung (bei der Abfertigung, zur aktiven Veredelung erhobene Ausgleichszinsen 17,41 EUR + 26,12 EUR = 43,53 EUR):

1. Hypothese: Die Berechnung für Erzeugnis D kann nach Artikel 122 ZK vorgenommen werden:

Erstattung der Ausgleichszinsen für:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>.

2. Hypothese: Die Berechnung für Erzeugnis D kann nicht nach Artikel 122 ZK vorgenommen werden:

Erstattung der Ausgleichszinsen für:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>.

Mögliche Methoden zur Berechnung der Ausgleichszinsen im Falle von ergänzenden Veredelungsvorgängen außerhalb der Gemeinschaft

(Artikel 123 des Zollkodex)

I. EINLEITUNG

Um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile auszugleichen, die sich bei der Überführung von in der aktiven Veredelung befindlichen Waren (Veredelungserzeugnissen oder unveredelten Waren) in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts des Entstehens der Zollschuld ergeben, werden auf den Betrag der geschuldeten Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen angewendet.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften wurden einige Rechenbeispiele erarbeit, in denen auf die Grundsätze dieser Regelung, den Geltungsbereich und die zugrunde zu legenden Beträge im Falle der Globalisierung der Fristen hingewiesen wird.

Bei der Berechnung des korrekten Betrags der zu erhebenden Ausgleichszinsen sind drei Faktoren maßgeblich, nämlich:

- der Betrag der Einfuhrabgaben,

- der Zinssatz,

- der Zeitraum, für den Zinsen zu erheben sind.

Bezüglich des Zinssatzes ist zu sagen, dass der Satz des Mitgliedstaats zugrunde gelegt wird, in dem die Vorgänge oder der erste dieser Vorgänge durchgeführt worden sind.

Der Zeitraum, für den Ausgleichszinsen erhoben werden, entspricht dem Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Überführung der in der Abrechnung erfassten Einfuhrwaren in die Veredelung folgt, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht. Dieser Zeitraum wird in vollen Monaten berechnet und beträgt mindestens einen Monat.

Da diese Bestimmungen Einfluss auf den zu entrichtenden Betrag der Ausgleichszinsen haben, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von eventuellen Wettbewerbsverzerrungen die verschiedenen möglichen Fälle und die jeweiligen Auswirkungen auf den Betrag der gegebenenfalls geschuldeten Ausgleichszinsen zu beschreiben.

Daher werden im Folgenden die einzelnen Fälle dargelegt, die eintreten können. Zur Veranschaulichung wird jeder Beispielfall von einem konkreten Rechenbeispiel begleitet; ferner sind die gegebenenfalls anwendbaren Zinssätze sowie die Zeiträume angegeben, für die Ausgleichszinsen erhoben werden.

Schließlich ist noch voranzuschicken, dass ein Unterschied besteht zwischen den beiden in der aktiven Veredelung möglichen Verfahren, d. h. dem Nichterhebungsverfahren (bei diesem Verfahren werden die Einfuhrabgaben nicht erhoben) und dem Verfahren der Zollrückvergütung (bei diesem Verfahren werden die Einfuhrabgaben bei der Überführung in die Veredelung erhoben).

II. MÖGLICHE ANWENDUNGSFÄLLE

Fall Nr. 1: Waren, die in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, übergeführt worden sind, werden vorübergehend ausgeführt und die wiedereingeführten Waren werden unmittelbar (d. h. ohne erneute Überführung in die aktive Veredelung) zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Die Einfuhrabgaben sind nach den in der passiven Veredelung geltenden Regeln der Differenzverzollung zu erheben.

Da die Einfuhrabgaben für die Einfuhrwaren bei der Überführung in die aktive Veredelung entrichtet worden sind, ergibt sich aus der Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung der Zollschuld kein ungerechtfertigter finanzieller Vorteil (und folglich sind auch keine Ausgleichszinsen zu erheben).

Das Verfahren kann für die vorübergehend ausgeführten Mengen nicht erledigt werden, so dass der Beteiligte nicht die Möglichkeit hat, die Erstattung der bei der Überführung der Waren in das Verfahren entrichteten Einfuhrabgaben zu beantragen.

Beispiel

1. 15. Januar: Überführung von Baumwollgarn in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, Wiederausfuhrfrist: ein Jahr;

2. 15. Juni: Ausfuhr von Baumwollgeweben zu ergänzenden Veredelungsvorgängen;

3. 15. Oktober: Wiedereinfuhr des fertigen Veredelungserzeugnisses (Kleidungsstücke aus Baumwolle) und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Schlussfolgerungen

1. Am 15. Oktober sind die in den Vorschriften über die passive Veredelung vorgesehenen Einfuhrabgaben zu erheben.

2. Der Inhaber erlangt keinen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil. Folglich werden bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am 15. Oktober keine Ausgleichszinsen erhoben.

Fall Nr. 2: Die gleichen Waren sind in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, übergeführt worden, und die nach ergänzenden Veredelungsvorgängen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführten Waren werden erneut in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, übergeführt.

In diesem Fall werden die nach den Vorschriften über die passive Veredelung zu erhebenden Einfuhrabgaben bei der erneuten Überführung der Waren in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, entrichtet, und es werden keine Ausgleichszinsen erhoben.

Bei einer späteren Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse müssten diese beiden Zahlungen bei der Einreichung des Erstattungsantrags berücksichtigt werden.

Beispiel

1. 15. Januar: Überführung von Baumwollgarn in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, Wiederausfuhrfrist: ein Jahr;

2. 15. Juni: Ausfuhr von Baumwollgeweben zu ergänzenden Veredelungsvorgängen;

3. 15. Oktober: Wiedereinfuhr der bedruckten und gefärbten Baumwollgewebe und erneute Überführung in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung;

4. 15. Dezember: Ausfuhr eines Teils der Gesamtmenge des fertigen Veredelungserzeugnisses (Kleidungsstücke aus Baumwolle).

Schlussfolgerungen

1. Am 15. Oktober sind die in den Vorschriften über die passive Veredelung vorgesehenen Einfuhrabgaben zu erheben.

2. Für den am 15. Dezember ausgeführten Teil der Veredelungserzeugnisse kann der Bewilligungsinhaber die Erstattung der am 15. Januar und am 15. Oktober entrichteten Einfuhrabgaben beantragen (für die Beträge, die den in den ausgeführten Kleidungsstücken enthaltenen Baumwollgarnen und Geweben entsprechen).

3. Für den in der Gemeinschaft verkauften Teil kann keine Erstattung gewährt werden. Da kein ungerechtfertigter finanzieller Vorteil erlangt wird, werden folglich auch keine Ausgleichszinsen erhoben.

Fall Nr. 3: Die gleichen Waren werden in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, übergeführt und die nach ergänzenden Veredelungsvorgängen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführten Waren werden erneut in die aktive Veredelung übergeführt, aber im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens.

Da der aktive Veredelungsverkehr, Verfahren der Zollrückvergütung, durch die Überführung der Waren in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, erledigt werden kann, kann der Bewilligungsinhaber die Erstattung der bei der Überführung in das Verfahren der Zollrückvergütung entrichteten Abgaben beantragen.

In diesem Fall entsprechen die bei der Überführung der Waren in das Nichterhebungsverfahren nicht erhobenen Einfuhrabgaben dem gemäß Artikel 123 des Zollkodex ermittelten Betrag.

Werden diese Waren schließlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so wäre der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung der Ausgleichszinsen der Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Waren tatsächlich in den AV (Nichterhebungsverfahren) übergeführt worden sind (bei der Wiedereinfuhr nach ergänzenden Veredelungsvorgängen), und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Das bedeutet mit anderen Worten, dass der vorangehende Zeitraum (Verbleib der Waren in der aktiven Veredelung/Zollrückvergütung und Verbleib außerhalb der Gemeinschaft) nicht zu berücksichtigen ist.

Beispiel

1. 15. Januar: Überführung von Baumwollgarn in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, in Frankreich, Wiederausfuhrfrist: zwölf Monate;

2. 15. Juni: Ausfuhr von Baumwollgeweben zu ergänzenden Veredelungsvorgängen;

3. 15. Oktober: Wiedereinfuhr der bedruckten und gefärbten Baumwollgewebe und erneute Überführung in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, im Vereinigten Königreich, Wiederausfuhrfrist: drei Monate;

4. 15. Dezember: Ausfuhr eines Teils der Gesamtmenge der hergestellten Veredelungserzeugnisse (Kleidungsstücke aus Baumwolle);

5. 15. Januar: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den noch nicht wiederausgeführten Kleidungsstücken;

6. 14. Februar: Vorlage einer Abrechnung des Veredelungsverkehrs.

Schlussfolgerungen

1. Für die am 15. Januar bei der Überführung in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, entrichteten Einfuhrabgaben kann nach der Überführung in den AV, Nichterhebungsverfahren, am 15. Oktober ein Erstattungsantrag gestellt werden.

2. Bei der Überführung in das Nichterhebungsverfahren gilt bezüglich des Betrags der nicht zu erhebenden Einfuhrabgaben Artikel 123 des Zollkodex.

3. Das Nichterhebungsverfahren kann für die in den ausgeführten Kleidungsstücken enthaltenen Waren erledigt werden.

4. Der Verkauf eines Teils der hergestellten Kleidungsstücke in der Gemeinschaft lässt eine Zollschuld entstehen. In diesem Fall sind nicht nur die Einfuhrabgaben zu erheben, sondern auch Ausgleichszinsen.

5. Da ein Teil der Kleidungsstücke am 15. Januar des darauf folgenden Jahres in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt ist, ist der geltende Satz des Mitgliedstaats zugrunde zu legen, in dem die Überführung in das Nichterhebungsverfahren erfolgt ist (Vereinigtes Königreich).

Was den Zeitraum betrifft, für den Ausgleichszinsen zu erheben sind, ist zu bemerken, dass vor dem Datum der Überführung in das Nichterhebungsverfahren kein ungerechtfertigter finanzieller Vorteil erlangt wurde. Daher ist offensichtlich der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Januar zugrunde zu legen, d. h. drei Monate.

Fall Nr. 4: Die in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, übergeführten Waren werden zu ergänzenden Veredelungsvorgängen vorübergehend ausgeführt, und die wiedereingeführten Erzeugnisse werden unmittelbar in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (d. h. ohne erneute Überführung in die aktive Veredelung).

Die Überführung der durch die ergänzende Veredelung hergestellten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr lässt eine Zollschuld entstehen. Somit sind nicht nur die Einfuhrabgaben zu erheben, sondern auch Ausgleichszinsen.

Zugrunde zu legen ist der Zinssatz des Mitgliedstaats, in dem die Waren in die Veredelung übergeführt worden sind. Der für die Berechnung der Zinsen maßgebliche Zeitraum muss außer der Dauer des Verbleibs der Waren im Nichterhebungsverfahren auch den Zeitraum umfassen, während dessen die Erzeugnisse oder Waren zu ergänzenden Veredelungsvorgängen ausgeführt wurden.

Die Dauer des Verbleibs der Waren außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist in den für die Berechnung der Zinsen zugrunde zu legenden Zeitraum einzubeziehen.

Beispiel

1. 15. Januar: Überführung von Baumwollgarn in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, in Frankreich, Wiederausfuhrfrist: ein Jahr;

2. 15. Juni: Ausfuhr von Baumwollgeweben zu ergänzenden Veredelungsvorgängen;

3. 15. Oktober: Wiedereinfuhr der hergestellten Veredelungserzeugnisse (Kleidungsstücke aus Baumwolle) und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Vereinigten Königreich.

Schlussfolgerungen

1. Der Betrag der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am 15. Oktober zu erhebenden Einfuhrabgaben wird nach Artikel 123 des Zollkodex bestimmt.

2. Es sind Ausgleichszinsen zu erheben. Maßgeblicher Satz ist der in Frankreich geltende Satz. Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung der Zinsen ist der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Oktober, d. h. neun Monate.

Fall Nr. 5: Die gleichen Waren werden in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, übergeführt und dann zu ergänzenden Veredelungsvorgängen vorübergehend ausgeführt; die wiedereingeführten Erzeugnisse werden erneut in das Nichterhebungsverfahren übergeführt.

In diesem Fall werden die Abgaben im Zusammenhang mit den ergänzenden Veredelungsvorgängen bei der Überführung in das Nichterhebungsverfahren ebenfalls nicht erhoben.

Werden die Veredelungserzeugnisse zur Beendigung des Verfahrens in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt, so wird der maßgebliche Satz für die Berechnung der Ausgleichszinsen in der üblichen Weise bestimmt. Maßgeblicher Zeitraum ist der Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Waren erstmals in dieses Verfahren übergeführt wurden, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Die Zeit, während deren die Waren zu ergänzenden Veredelungsvorgängen ausgeführt wurden, ist in den maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung der Ausgleichszinsen einzubeziehen.

Beispiel

1. 15. Januar: Überführung von Baumwollgarn in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, in Frankreich, Wiederausfuhrfrist: zwölf Monate;

2. 15. Juni: Ausfuhr von Baumwollgeweben zu ergänzenden Veredelungsvorgängen;

3. 15. Oktober: Wiedereinfuhr der bedruckten und gefärbten Baumwollgewebe und erneute Überführung in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, im Vereinigten Königreich, Wiederausfuhrfrist: drei Monate;

4. 15. Dezember: Ausfuhr eines Teils der Gesamtmenge der hergestellten Veredelungserzeugnisse (Kleidungsstücke aus Baumwolle);

5. 15. Januar: Überführung der restlichen Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr;

6. 14. Februar: Einreichung der Abrechnung des Veredelungsverkehrs.

Schlussfolgerungen

1. Bei der erneuten Überführung in das Nichterhebungsverfahren am 15. Oktober gilt für die Festsetzung des nicht zu erhebenden Einfuhrabgabenbetrags Artikel 123 des Zollkodex.

2. Das Nichterhebungsverfahren kann für die in den ausgeführten Erzeugnissen enthaltenen Waren erledigt werden.

3. Der Verkehr eines Teils der hergestellten Kleidungsstücke in der Gemeinschaft lässt eine Zollschuld entstehen. Daher sind nicht nur die Einfuhrabgaben, sondern auch Ausgleichszinsen zu erheben.

Da ein Teil der Kleidungsstücke am 15. Januar des darauf folgenden Jahres in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, ist der Satz zugrunde zu legen, der in Frankreich zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr galt.

Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung der Ausgleichszinsen ist der Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar, d. h. zwölf Monate.

Fall Nr. 6: Die gleichen Waren befinden sich in der aktiven Veredelung, Nichterhebungsverfahren, und werden zu ergänzenden Veredelungsvorgängen vorübergehend ausgeführt; die wiedereingeführten Erzeugnisse werden erneut in die aktive Veredelung übergeführt werden, jedoch im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung.

In diesem Fall erfolgt die Überführung in das Verfahren der Zollrückvergütung unter Entrichtung der Einfuhrabgaben und der Ausgleichszinsen.

Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden gemäß Artikel 123 des Zollkodex berechnet.

Der bei der Berechnung der Ausgleichszinsen zugrunde zu legende Zeitraum entspricht dem Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Waren erstmals in dieses Verfahren übergeführt wurden, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Überführung in das Verfahren der Zollrückvergütung erfolgte.

Die Zeit, während deren die Waren zu ergänzenden Veredelungsvorgängen ausgeführt wurden, ist in den für die Erhebung der Ausgleichszinsen maßgeblichen Zeitraum einzubeziehen.

Allerdings sollte präzisiert werden, dass, wenn die Veredelungserzeugnisse schließlich zur Beendigung des Verfahrens der Zollrückvergütung ausgeführt werden, sowohl die Einfuhrabgaben als auch die Ausgleichszinsen erstattet werden können.

Beispiel

1. 15. Januar: Überführung von Baumwollgarn in die aktive Veredelung, Nichterhebungsverfahren, in Frankreich, Wiederausfuhrfrist: zwölf Monate;

2. 15. Juni: Ausfuhr von Baumwollgeweben zu ergänzenden Veredelungsvorgängen;

3. 15. Oktober: Wiedereinfuhr der bedruckten und gefärbten Baumwollgewebe und Überführung in die aktive Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, im Vereinigten Königreich, Wiederausfuhrfrist: drei Monate;

4. 15. Dezember: Ausfuhr eines Teils der Gesamtmenge der hergestellten Veredelungserzeugnisse (Kleidungsstücke aus Baumwolle).

Schlussfolgerungen

1. Bei der Überführung in das Verfahren der Zollrückvergütung am 15. Oktober erfolgt eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei sind zum einen die Einfuhrabgaben zu erheben (für die Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrags gilt Artikel 123 des Zollkodex) und zum anderen die Ausgleichszinsen.

Maßgeblicher Zinssatz ist der in Frankreich zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Satz.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Ausgleichszinsen ist der Zeitpunkt zwischen dem 1. Februar und dem 31. Oktober, d. h. neun Monate.

2. Bei der Ausfuhr eines Teils der Kleidungsstücke am 15. Dezember besteht die Möglichkeit, eine teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben und der Ausgleichszinsen zu erlangen, die bei der Überführung in das Verfahren der Zollrückvergütung entrichtet worden waren. Zu diesem Zweck ist ein Erstattungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Ausfuhr zu stellen.

KAPITEL 2

ZOLLLAGER

Übliche Behandlungen

(Artikel 531)

Mischen von Olivenölen

Das Mischen von Olivenölen kann gemäß der nach Anhang 72 zulässigen Vorgänge vorgenommen werden, der die üblichen Behandlungen enthält, die im Zolllagerverfahren durchgeführt werden können.

Punkt 12 von Anhang 72 könnte das Hinzufügen einer geringen Menge an Erzeugnissen zu einer Ware, deren ursprüngliche Art nicht verändert werden soll, erlauben. In diesem Fall könnten nur die hinzugefügten Erzeugnisse unter einem anderen achtstelligen KN-Code eingereiht werden (d. h. unter den KN-Code der Hauptware, zu der sie hinzugefügt worden sind).

Beim Olivenöl könnte demnach lediglich eine geringe Menge naturreinen Olivenöls des KN-Codes 1509 10 10 oder 1509 10 90 zu raffiniertem Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 hinzugefügt werden, insofern die physisch-chemischen Merkmale des letzteren, und somit seine zolltarifliche Einreihung unverändert bleibt. Derselbe Grundsatz könnte auf den Zusatz von Olivenöl der Positionen 1509 oder 1510 zu Olivenöl, das unter dem KN-Code 1510 00 90 eingereiht wird, Anwendung finden.

In Bezug auf die unter Punkt 14 von Anhang 72 aufgeführten üblichen Behandlungen, könnten lediglich die Olivenöle gemischt werden, die unter den selben achtstelligen KN-Code eingereiht werden.

Gemeinsame Lagerung

(Artikel 534)

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex erlaubt, Gemeinschaftswaren, die sich nicht im Verfahren befinden mit im Verfahren befindlichen Waren in den Räumlichkeiten eines Zolllagers zu lagern. Dabei muss es jederzeit möglich sein, die Nämlichkeit jeder Warenart festzustellen.

Bei "gemeinsamer Lagerung" kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften im Zusammenhang mit der Lagerung von Waren (siehe Artikel 1 Zollkodex) sowie unbeschadet der Vorschriften, nach denen eine Präferenzbehandlung in Anspruch genommen werden kann, definiert Artikel 534 Absatz 2 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex die "gemeinsame Lagerung" als eine Lagerung von nicht im Verfahren befindlichen Gemeinschaftswaren mit im Verfahren befindlichen Nichtgemeinschaftswaren in den gleichen Räumlichkeiten, bei der der zollrechtliche Status jeder Warenart nicht jederzeit festgestellt werden kann.

"Gemeinsame Lagerung" ist nur zulässig, wenn die Waren den gleichen 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen.

Erhalten Waren in gemeinsamer Lagerung eine neue zollrechtliche Bestimmung, können sie nach Wahl des Beteiligten als Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftswaren betrachtet werden, vorausgesetzt, dass die ursprünglichen Mengen jeder Warenart gewahrt bleiben.

Beispiel

10000 l Mineralöl - im Verfahren befindliche Nichtgemeinschaftswaren - und 10000 l Mineralöl - nicht im Verfahren befindliche Gemeinschaftswaren - könnten gemeinsam in einem Tank gelagert werden. Beide Warenarten besitzen den gleichen achtstelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale.

Werden 10000 l Mineralöl zur Wiederausfuhr angemeldet, könnte das Verfahren als beendet gelten.

KAPITEL 3

AKTIVE VEREDELUNG

Produktionshilfsmittel

(Artikel 538)

Beispiele zur Behandlung von Produktionshilfsmitteln

1. Werden Produktionshilfsmittel im Veredelungsvorgang vollends verbraucht und die Veredelungserzeugnisse zu 100 % wieder ausgeführt, könnte für die Produktionshilfsmittel vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden.

2. Werden Produktionshilfsmittel im Veredelungsvorgang vollends verbraucht, aber lediglich 50 % der Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt, könnte für 50 % der eingesetzten Produktionshilfsmittel eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden.

Abgaben und Zinsen wären demnach für die verbleibenden Produktionshilfsmittel zu zahlen, die zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendet wurden, für die eine Zollschuld entstanden ist.

3. Wird lediglich eine bestimmte Menge der Produktionshilfsmittel aufgebraucht und nur eine bestimmte Menge der Veredelungserzeugnisse wiederausgeführt und die verbleibende, nicht verwendete Menge der Produktionshilfsmittel wird in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, könnte eine Befreiung von den Einfuhrabgaben für die Menge an Produktionshilfsmitteln gewährt werden, die der für die Herstellung der Menge der wiederausgeführten Veredelungserzeugnisse entspricht.

Abgaben und Zinsen wären demnach für die Menge an Produktionshilfsmitteln zu zahlen, die nicht verwendet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

4. Werden Produktionshilfsmittel für eine bestimmte Menge an Veredelungserzeugnissen, die wiederausgeführt werden, verwendet, aber nicht aufgebraucht, und entsteht für diese Produktionshilfsmittel eine Zollschuld, so könnten die Einfuhrabgaben und Zinsen für die Produktionshilfsmittel gezahlt werden. Dabei könnte jedoch der anteilige wirtschaftliche Wert, der in die wiederausgeführten Veredelungserzeugnisse übergegangen ist, vom Zollwert der Produktionshilfsmittel abgezogen werden.

Beispiel

Es werden folgende vereinfachte Annahmen getroffen: Ein Katalysator wird in das Verfahren übergeführt, die Verwendungsdauer beträgt 10 Jahre und sein Wert 10000 EUR. Veredelungserzeugnisse werden im ersten Jahr hergestellt und wiederausgeführt, während der Katalysator in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Wie hoch wäre der anteilige Wert der Veredelungserzeugnisse bzw. des Produktionshilfsmittels?

Der Wert des Katalysators errechnet sich wie folgt: 10 Jahre/10000 EUR woraus sich 1000 EUR pro Jahr ergibt. Somit könnte der Wert der Veredelungserzeugnisse 1000 EUR betragen. Dieser Wert könnte von den 10000 EUR abgezogen werden. Der anteilige Wert des "verbleibenden" Katalysators könnte demnach 9000 EUR betragen.

Ersatzwaren

(Artikel 541 Absatz 3)

Für die Waren des Anhangs 74 gelten die dort aufgeführten besonderen Vorschriften.

Die Verwendung von Ersatzwaren wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der jeweilige Gehalt an Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein nicht geringer ist als der in den Einfuhrwaren.

Der Gehalt dieser Substanzen in den Einfuhr- und Ersatzwaren muss daher auf der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren (IM/EX) bzw. auf der Ausfuhrzollanmeldung (EX/IM) bzw. auf den entsprechenden Informationsblättern (INF9 und INF5) eingetragen werden, um den Zollbehörden die Kontrolle der Ersatzwaren zu ermöglichen.

1. Werden physische Kontrollen anhand einer einzigen Warensendung in Bezug auf auszuführende Ersatzwaren (EX/IM) vorgenommen, darf der Gehalt von einer oder mehrerer dieser Substanzen der entsprechenden Sendung der Einfuhrwaren nicht höher sein als der der Ersatzwaren. Sollte jedoch die Warensendung der Einfuhrwaren eine höhere Menge an einer oder mehrerer dieser Substanzen aufweisen, so könnte sich der aus der Äquivalenz ergebene Vorteil für diesen Teil der Warensendung nicht in Anspruch genommen werden.

Beispiel

Werden 1000 kg Milchpulver (KN-Code 0402 21 17 ) mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT als Ersatzwaren verwendet und ausgeführt, dann könnten 1000 kg Milchpulver (KN-Code 0402 21 17 ) mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger in das Verfahren übergeführt werden. Sollte jedoch bei 250 kg der Sendung der Fettgehalt 6 GHT betragen, so könnten diese 250 kg nicht in das Verfahren übergeführt und könnten auch nicht durch eine andere Sendung von 250 kg, die den Kriterien entspricht, ersetzt werden.

2. Im Falle repräsentativer Proben, die für einen bestimmten Bezugszeitraum vorgenommen werden, beispielsweise für alle aufgrund einer Bewilligung ausgeführten Ersatzwaren und in das Verfahren übergeführte Waren, so könnte die Überwachung zum Beispiel auf der Grundlage der "Abrechnung" erfolgen. In diesem Fall müsste die Abrechnung die Summe aller Substanzen der im Rahmen dieser Bewilligung ausgeführten Ersatzwaren aufzeigen, die der Summe der Substanzen aller entsprechend in das Verfahren übergeführten Waren gegenüberzustellen ist, und somit den natürlichen Schwankungen dieser Substanzen (Mengen) Rechnung getragen wird.

Globalisierung

(Artikel 546)

Beispiele für monatliche und vierteljährliche Globalisierung

Anwendung von Artikel 118 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Zollkodex und 546.

Die nachstehenden Beispiele wurden auf der Grundlage folgender Angaben aufgestellt:

a) der Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren wurde bewilligt;

b) es wurde eine globale Bewilligung zur Überführung in den zollrechgtlich freien Verkehr gemäß Artikel 546 erteilt;

c) die Einfuhrwaren werden in Form von Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren gemäß Artikel 546 auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht;

d) die Frist zur Beendigung des Verfahrens für die in Artikel 89 des Zollkodex genannten zollrechtlichen Bestimmungen beträgt im Falle dieses Beispiels drei Monate.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beispiel A: Monatliche Globalisierung

Bei drei Überführungen in den Veredelungsverkehr im Monat Januar wird eine Globalisierung vorgenommen (1., 15. und 31.)

Bei all diesen Überführungen endet die Frist für die Beendigung des Verfahrens am 30. April; die Abrechnung ist spätestens am 30. Mai vorzulegen.

Für die Zwecke des Artikels 218 Absatz 1 erster Unterabsatz des Zollkodex gilt eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung als abgegeben und angenommen und die Überlassung der Waren als erteilt. Die Bemessungsgrundlagen für diese Waren oder Erzeugnisse werden auf der Grundlage von Artikel 121 oder 122 des Zollkodex ermittelt.

Beispiel B: Vierteljährliche Globalisierung

Bei neun Überführungen in den Veredelungsverkehr findet während des Vierteljahrs eine Globalisierung statt:

- im Januar: 1., 15. und 31.,

- im Februar: 1., 15. und 28.,

- im März: 1., 15. und 31.

Bei all diesen Überführungen endet die Frist für die Beendigung des Verfahrens am 30. Juni; die Abrechnung ist spätestens am 30. Juli vorzulegen.

Für die Zwecke des Artikels 218 Absatz 1 erster Unterabsatz des Zollkodex gilt eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung als abgegeben und angenommen und die Überlassung der Waren als erteilt. Die Bemessungsgrundlagen für diese Waren oder Erzeugnisse werden auf der Grundlage von Artikel 121 oder 122 des Zollkodex ermittelt.

KAPITEL 4

UMWANDLUNGSVERFAHREN

(Artikel 546)

ANHANG 76, TEIL A

Ordnungsnummer 8

Beispiel für die Umwandlung in Erzeugnisse, die für zivile Luftfahrtzeuge verwendet werden könnten, wenn hierfür eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung (airworthiness certificate) ausgestellt wird

Ein Wirtschaftsbeteiligter beantragt eine Bewilligung für gedruckte Schaltkreise zur Umwandlung von Navigationsgeräten, die für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden sollen.

Dieser Wirtschaftsbeteiligte hat eine Genehmigung von einer europäischen Luftfahrtbehörde erhalten, nach der für diese Navigationsgeräte eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden darf.

Aufgrund der Tatsache, dass für diese Geräte eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden darf, könnten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einfuhrware gemäß Ordnungsnummer 8 von Anhang 76 Teil A als erfuellt gelten.

Werden die Navigationsgeräte in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, kann die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung der Zollstelle für die Beendigung vorgelegt werden.

Ordnungsnummer 10

Beispiel zur Berechnung des "Einfuhrabgabenvorteils"

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Formel:

Einfuhrabgabenbetrag ohne Umwandlung./. Einfuhrabgabenbetrag mit Umwandlung = Einfuhrabgabenvorteil

KAPITEL 5

VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG

CARNET ATA

Bewilligung der vorübergehenden Verwendung

Teil 1

(1) Die Vorlage eines Carnet ATA bei einer von den Zollbehörden ermächtigten Zollstelle zwecks Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gilt als Antrag auf Bewilligung; die Annahme des Carnets (Abschnitt vorübergehende Verwendung) gilt als Bewilligung des Verfahrens.

(2) Die Waren, für die die vorübergehende Verwendung nach dem Verfahren von Absatz 1 bewilligt werden kann, sind in der nachfolgenden Liste aufgeführt.

(3) Die Zollstellen nehmen nur Carnets ATA an, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Ausstellung in einem Land, das Vertragspartei

- des ATA-Übereinkommens(1) oder

- des Übereinkommens von Istanbul ist und die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 25. Juni 1992 über die Annahme von ATA- und CPD-Carnets für die vorübergehende Verwendung in der dort vorgesehenen Frist und zu den dort vorgesehenen Bedingungen angenommen hat,

sowie Sichtvermerk und Bürgschaft eines Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört.

b) Bescheinigung der Zollbehörden in dem dafür vorbehaltenen Feld auf dem Umschlagblatt des Carnets und

c) Gültigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung

Teil 2

Das Carnet ATA ist zur Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung bei jeder befugten Eingangszollstelle abzugeben. Die Eingangszollstelle handelt dabei als Zollstelle für die Überführung.

Wenn allerdings

a) die befugte Eingangszollstelle nicht in der Lage ist zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung erfuellt sind, oder

b) die Eingangszollstelle nicht befugt ist, als Zollstelle für die Überführung zu handeln,

so lässt diese Zollstelle zu, dass die Beförderung der Waren von der Eingangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle, die in der Lage ist zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfuellt sind, mit dem Carnet ATA als Versandpapier durchgeführt wird.

Teil 3

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren erledigt die folgenden Förmlichkeiten:

a) sie überprüft die Angaben in den Feldern "A" bis "G" des Einfuhrabschnitts;

b) sie fuellt das Stammblatt und das Feld "H" des Einfuhrabschnitts aus und vermerkt unter anderem bei Punkt b) dieses Feldes die Wiederausfuhrfrist, die unbeschadet der besonderen Fristen nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex die Geltungsdauer des Carnets nicht überschreiten darf;

c) sie gibt in Feld "H" Punkt e) des Wiederausfuhrscheins die Bezeichnung und die Anschrift der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren an;

und

d) sie behält den Einfuhrabschnitt.

Beendigung der vorübergehenden Verwendung

Teil 4

Das Carnet ATA ist bei einer zur Beendigung des Verfahrens befugten Zollstelle vorzulegen.

Teil 5

Die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens erledigt die folgenden Förmlichkeiten:

a) sie fuellt das Stammblatt und das Feld H des Wiederausfuhrabschnitts aus;

b) sie behält den Wiederausfuhrabschnitt und sendet ihn unverzüglich an die in Feld H dieses Abschnitts unter Buchstabe e) angegebene Zollstelle zurück.

Vorschriften über die Abgabenerhebung

Teil 6

In den Fällen, in denen eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA begangen wird, finden die Bestimmungen der Artikel 454 und 455 sowie 458 bis 461, die für Fälle, in denen das Carnet ATA als Versandschein verwendet wird, gelten, sinngemäß auf die Erhebung der geschuldeten Eingangsabgaben Anwendung.

Beförderung von Waren

Teil 7

Die Beförderung von Waren erfolgt im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten zur Beendigung des Verfahrens ohne weitere Zollförmlichkeiten. Artikel 452 gilt sinngemäß.

Erneuerung der Carnets ATA

Teil 8

(1) Ist damit zu rechnen, dass die Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Gültigkeitsdauer des Carnets ATA überschreitet, und ist der Inhaber nicht zur Wiederausfuhr der Ware in der Lage, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzcarnet ausstellen. Das ursprüngliche Carnet wird dem ausgebenden Verband vom Inhaber zurückgesandt.

(2) Das Ersatzcarnet wird der für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständigen Zollstelle vorgelegt. Diese Zollstelle erledigt dann folgende Förmlichkeiten:

a) Sie erledigt das ursprüngliche Carnet durch den Wiederausfuhrabschnitt, den sie unverzüglich an die erste Zollstelle der vorübergehenden Verwendung zurücksendet;

b) sie nimmt das Ersatzcarnet an und bewahrt den Einfuhrabschnitt auf, nachdem sie darauf die Wiederausfuhrfrist des ursprünglichen Carnets, gegebenenfalls mit ihrer Verlängerung, sowie seine Nummer vermerkt hat.

(3) Bei der Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erledigt die Wiederausfuhrzollstelle die Förmlichkeiten nach Teil 5, indem sie den Wiederausfuhrabschnitt des Ersatzcarnets unverzüglich an die Zollstelle zurücksendet, die das Ersatzcarnet angenommen hat.

(4) Die Ausstellung eines Ersatzcarnets obliegt dem ausgebenden Verband. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Carnets ATA ab und der Inhaber ist nicht zur Wiederausfuhr der Waren in der Lage, der ausgebende Verband jedoch lehnt die Ausstellung eines Ersatzcarnets ab, so verlangen die Zollbehörden die Erfuellung der "normalen" Zollförmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung.

Liste der Waren, für die insbesondere die vorübergehende Verwendung mit Carnet ATA durchgeführt werden kann

1. Berufsausrüstung.

2. Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen vorgeführt oder verwendet werden sollen.

3. Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät, Ersatz- und Zubehörteile für dieses Material und Gerät, sowie eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Materials und Geräts angefertigte Werkzeuge.

4. Medizinisch-chirurgisches und Labormaterial.

5. Ausrüstungen für Katastropheneinsätze.

6. Umschließungen.

7. Waren aller Art, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind, einschließlich der für Genehmigungsverfahren notwendigen Tests und Experimente.

8. Waren aller Art, die für Tests, Experimente oder Vorführungen bestimmt sind, ausgenommen Fälle, in denen mit den Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen ein Gewinn angestrebt wird.

9. Muster, das heisst Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen.

10. Austauschproduktionsmittel, die dem Einführer vorläufig und unentgeltlich vom Lieferanten gleichartiger Produktionsmittel oder auf dessen Veranlassung zur Verfügung gestellt werden, welche später zwecks Überführung in den freien Verkehr eingeführt oder dem Kunden nach Instandsetzung wieder zur Verfügung gestellt werden.

11. Kunstwerke, die eingeführt werden, um ausgestellt oder gegebenenfalls verkauft zu werden.

12. Kinematographische Positiv-Filme, belichtet und entwickelt, die vor ihrer kommerziellen Verwendung betrachtet werden sollen.

13. Filme, Magnetbänder und -drähte, die zur Vertonung, zur Umsetzung in eine Fremdsprache oder zur Vervielfältigung bestimmt sind.

14. Filme, welche die Art und Arbeitsweise der Erzeugnisse oder des ausländischen Materials zeigen, sofern sie nicht zur auf Gewinnerzielung gerichteten öffentlichen Vorführung bestimmt sind.

15. Unentgeltlich gelieferte Datenträger mit Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.

16. Sonstige Gegenstände (eingeschlossen Fahrzeuge), die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur dazu dienen können, für einen bestimmten Artikel oder ein bestimmtes Ziel Werbung zu betreiben.

17. Lebende Tiere aller Art, die zur Dressur, zum Training, zu Zuchtzwecken oder zur tierärztlichen Behandlung eingeführt werden.

18. Werbematerial für den Fremdenverkehr.

19. Betreuungsgut für Seeleute.

20. Verschiedene Materialien, die unter der Aufsicht und Verwaltung einer staatlichen Behörde für den Bau, die Instandsetzung oder die Unterhaltung von Infrastrukturen von allgemeinem Interesse in den Grenzgebieten verwendet werden.

Benutzung von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behältern im Binnenverkehr

(Artikel 557 Absatz 2)

1. Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behälter dürfen während der Dauer ihres Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen oder entladen werden, ohne Einschränkung verwendet werden.

2. Hingegen könnte die Benutzung von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behältern im Binnenverkehr eines jeden Mitgliedstaats (Beförderung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats verladen und im Gebiet desselben Mitgliedstaats wieder entladen werden) auf ein einziges Mal bei jedem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beschränkt und von der Bedingung abhängig sein, dass diese Behälter andernfalls innerhalb dieses Mitgliedstaats leer befördert werden müssten. Die Möglichkeit mehrerer Aufenthalte in einem Mitgliedstaat im Laufe ein und desselben Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft könnte berücksicht werden.

Beispiel: Ein Behälter wird am 1. Januar im Mitgliedstaat A in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und am 31. Dezember aus dem Mitgliedstaat B wiederausgeführt. Während seines einjährigen Aufenthalts ist er zu folgenden Vorgängen verwendet worden:

- Mitgliedstaat A: Eingang beladen - Beförderung - Entladen - Beladen Beförderung - Entladen - Beladen - Beförderung - Ausgang zum Mitgliedstaat B.

- Mitgliedstaat B: Eingang beladen - Beförderung - Entladen - Beladen Beförderung - Entladen - Leerfahrt zum Mitgliedstaat C.

- Mitgliedstaat C: Eingang leer - Beförderung - Beladen - Beförderung Entladen - Beladen - Beförderung - Ausgang zum Mitgliedstaat A.

- Mitgliedstaat A: Eingang beladen - Beförderung - Entladen - Leerfahrt - Beladen - Beförderung - Ausgang zum Mitgliedstaat B.

- Mitgliedstaat B: Eingang beladen - Beförderung - Entladen - Beladen Beförderung - Entladen - Beladen - Beförderung - Wiederausfuhr.

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

Erläuternde Liste

(Artikel 563)

A. Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden

1. Kleidung.

2. Toilettenartikel.

3. Persönlicher Schmuck.

4. Photoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör.

5. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen.

6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern.

7. Tragbare Musikinstrumente.

8. Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten.

9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern.

10. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte.

11. Tragbare Fernsehgeräte.

12. Tragbare Schreibmaschinen.

13. Tragbare Rechenmaschinen.

14. Tragbare Personal Computer.

15. Ferngläser.

16. Kinderwagen.

17. Rollstühle für Behinderte.

18. Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter.

19. Tragbare Dialyseapparate und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör.

20. Andere offensichtlich persönliche Gegenstände.

B. Zu Sportzwecken eingeführte Waren

A. Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie

- Hürden;

- Speere, Diskusse, Stäbe, Gewichte, Hämmer.

B. Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie

- Bälle aller Art;

- Tennisschläger, Schlaghölzer, Keulen, Stöcke und ähnliches;

- Netze aller Art;

- Torpfosten.

C. Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie

- Skier und Stöcke;

- Schlittschuhe;

- Rodelschlitten und Rennschlitten ("bobsleighs");

- Eisstockausrüstung ("Curling").

D. Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art.

E. Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie

- Kanus und Kajaks;

- Segel- und Ruderboote, Segel, Ruder, Paddel;

- Surfbretter und Segel.

F. Motorfahrzeuge und -boote, wie Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorboote.

G. Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie

- Sportwaffen und Munition;

- Fahrräder ohne Motor;

- Pfeile und Bogen;

- Fechtausrüstung;

- Gymnastikausrüstung;

- Kompasse;

- Sportmatten und Tatami-Matten;

- Ausrüstung für Gewichtheben;

- Reitausrüstung und Sulkies;

- Paragleiter, Flugdrachen, Windsurfer;

- Bergsteigerausrüstung;

- Musikkassetten für Veranstaltungen.

H. Hilfsausrüstungsgegenstände, wie

- Mess- und Anzeigegeräte;

- Apparate für Blut- und Urinuntersuchungen.

Betreuungsgut für Seeleute

Erläuternde Liste

(Artikel 564)

a) Bücher und Druckschriften, wie

- Bücher aller Art;

- Fernlehrgänge;

- Zeitungen und Zeitschriften;

- Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.

b) Bild- und Tonmaterial, wie

- Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;

- Tonbandgeräte;

- Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte;

- Projektoren;

- Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);

- Belichtete und entwickelte Filme;

- Diapositive;

- Videobänder.

c) Sportartikel, wie

- Sportkleidung;

- Bälle aller Art;

- Schläger und Netze;

- Deckspiele;

- Geräte für Leicht- und Schwerathletik;

- Gymnastikgeräte.

d) Gegenstände zum Zeitvertreib, wie

- Gesellschaftsspiele;

- Musikinstrumente;

- Geräte und Zubehör für Laienspiele;

- Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgerät usw.

e) Kultgegenstände

f) Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.

Tiere

Erläuternde Liste

(Artikel 567)

1. Dressur

2. Training

3. Zucht

4. Beschlagen oder Wiegen

5. Tierärztliche Behandlung

6. Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf)

7. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen

8. Vorstellungen Zirkustiere usw.

9. Reisen (Haustiere von Reisenden)

10. Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.)

11. Rettungseinsätze

12. Weiden, auch als Wanderherde

13. Arbeitsleistung einschließlich Beförderung

14. Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.)

Werbematerial für den Fremdenverkehr

Erläuternde Liste

(Artikel 568)

a) Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Mitgliedstaates der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.

b) Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.

c) Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.

d) Eine angemessene Anzahl von Fahnen.

e) Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.

f) Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.

Berufsausrüstung

Erläuternde Liste

(Artikel 569)

A. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen

a) Presseausrüstung, wie

- Personal Computer;

- Telefax-Geräte;

- Schreibmaschinen;

- Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);

- Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton und Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);

- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger;

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und -taschen, Vektorskope, Generatoren zur Erzeugung von Videosignalen usw.);

- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);

- Betriebszubehör (Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren).

b) Rundfunkausrüstung, wie

- Fernmeldegeräte, wie Sende-Empfangsgeräte oder Sender, Terminals für Netz- oder Kabelanschluss, Satellitenverbindungen;

- Geräte zur Erzeugung von Tonfrequenzen (Geräte für die Aufnahme, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton);

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tondbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und -taschen, Vektorskope, Geräte zur Erzeugung von Videosignalen usw.);

- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);

- unbespielte oder bespielte Tonträger.

c) Fernsehausrüstung, wie

- Fernsehkameras;

- telekinematographische Geräte;

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;

- Sende- und Wiederaussendegeräte;

- Fernmeldegeräte;

- Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);

- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);

- Schneideausrüstung;

- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Objektive, Belichtungsmesser, Stative, Batterieladegeräte, Kassetten, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);

- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinschnitte usw.);

- Probekopien ("film rushes");

- Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.

d) Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für

- Fernsehübertragungen;

- Fernsehzubehör;

- Aufzeichnungen von Videosignalen;

- Tonaufzeichnungen und -wiedergabe;

- Zeitlupenaufnahmen;

- Beleuchtung.

B. Kinematographische Ausrüstung

a) Ausrüstung, wie

- Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und -taschen, Vektorskope, Generatoren zur Ergänzung von Videosignalen usw.);

- fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Kräne;

- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);

- Schneideausrüstung;

- Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);

- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinschnitte usw.);

- Probekopien ("film rushes");

- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);

- Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.

b) Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

C. Andere Ausrüstung

a) Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebsetzung, Kontrolle, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie

- Werkzeuge;

- Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen (für Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschließlich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Ampèremeter, Messkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;

- Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;

- Apparate für die technische Überwachung in Schiffen.

b) Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie

- Personal Computer;

- Schreibmaschinen;

- Ton- und Bildsende-, Ton- und Bildaufnahme- oder Ton- und Bildwiedergabegeräte;

- Rechengeräte und Rechenapparate.

c) Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie

- Messgeräte und Messapparate;

- Bohrausrüstung;

- Sende- und Fernmeldegerät.

d) Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.

e) Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.

f) Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.

g) Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).

h) Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.

i) Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).

j) Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

Pädagogisches Material

Erläuternde Liste

(Artikel 570)

a) Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie

- Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;

- kinematographische Projektionsapparate;

- Rückprojektoren und Episkope;

- Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;

- Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel-)-Fernsehen.

b) Ton- und Bildträger, wie

- Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;

- kinematographische Filme;

- Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);

- Videobänder.

c) Spezialmaterial, wie

- bibliographisches und optisch-akustisches Material für Bibliotheken;

- fahrbare Bibliotheken;

- Sprachlabore;

- Simultandolmetsch-Anlagen;

- mechanische oder elektronische Lehrmaschinen für den programmierten Unterricht;

- eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.

d) Anderes Material, wie

- Wandkarten, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;

- Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;

- Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffs (Lehrmittelsätze);

- Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;

- Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.

Sonstige im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführte Waren

Erläuternde Liste

(Artikel 570)

Waren, wie

1. Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden;

2. Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden.

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung

Werden Waren, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so wäre der nach Artikel 143 Zollkodex gegebenenfalls geschuldete Betrag zu entrichten.

KAPITEL 6

PASSIVE VEREDELUNG

Berechnung der Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung

Artikel 591

1. Ein Wirtschaftsbeteiligter kann beantragen, dass die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten für die Abgabenberechnung vorgenommen wird (Mehrwertmethode). Jedoch ist die Mehrwertmethode nicht anwendbar, wenn vor Überführung in die passive Veredelung die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Folgende Situationen sind denkbar:

a) Die Mehrmethode wird für Waren der vorübergehenden Ausfuhr beantragt, die Gegenstand eines "erga omnes"-Zollsatzes (Regelzollsatz) von Null sind. In diesem Fall kann die Mehrwertmethode nur für Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewendet werden, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind.

b) Die Mehrmethode wird für Waren der vorübergehenden Ausfuhr beantragt, die Gegenstand eines Präferenzzollsatzes von Null sind. In diesem Fall kann die Mehrwertmethode nur angewendet werden, wenn

- die Waren der vorübergehenden Ausfuhr Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, oder

- die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu einem Zollsatz höher als Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

2. Sind lediglich ein Teil der in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren der vorübergehenden Ausfuhr keine Ursprungswaren der Gemeinschaft und wurden die betreffenden Waren zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so könnte die Mehrwertmethode dennoch angewendet werden, wenn diese Waren aus dem Verfahren ausgeschlossen werden und die Veredelungskosten um den Wert der betreffenden Waren erhöht werden.

Beispiel

Die Mehrwertmethode wird für ein Veredelungserzeugnis beantragt, dass aus zwei verschiedenen Waren der vorübergehenden Ausfuhr besteht. Die folgenden vereinfachten Angaben werden unterstellt:

a) Veredelungserzeugnis: Kraftfahrzeug, KN-Code 8703, ZS: 10 %, Veredelungskosten 15000 EUR;

b) Waren der vorübergehenden Ausfuhr I: Wälzlager, KN-Code 8482, Wert: 1000 EUR;

c) Waren der vorübergehenden Ausfuhr II: Schaltgetriebe, KN-Code 8708, Wert: 1000 EUR), die zu einem Nullzollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind.

In diesem Fall, kann die Mehrwertmethode angewendet werden, unter Berücksichtigung der Veredelungskosten des Kraftfahrzeugs (15000 EUR) und des Wertes des Schaltgetriebes (1000 EUR) als Grundlage für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs: 10 % × (15000 EUR + 1000 EUR) = 1600 EUR. Der zu zahlende Einfuhrabgabenbetrag würde 1600 EUR betragen.

Sammelerledigung passiver Veredelungsvorgänge

(Artikel 592)

I. EINFÜHRUNG

1. Die Sammelerledigung hat den Vorteil, dass weniger Förmlichkeiten bei der Berechnung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben zu erfuellen sind, da die geschuldeten Einfuhrabgaben nicht mehr bei jeder einzelnen Überführung von Veredelungserzeugnissen in den freien Verkehr genau berechnet werden müssen. Dies wirkt sich auf die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse bei der Einfuhr, insbesondere auf die Überlassungsfrist, natürlich positiv aus.

Für die passive Veredelung mit ihrem großen Volumen und den zahllosen Eingängen von Veredelungserzeugnissen wurde ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das nicht nur eine rasche Abfertigung, sondern auch eine ordnungsgemäße Durchführung der Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang ermöglicht. Um eine einheitliche Durchführung sicherzustellen, sollen die Grundsätze nochmals ausgeführt und durch ein Beispiel erläutert werden.

1.2. GRUNDSÄTZE

1.2.1. Voraussetzungen

a) Bewilligung einer passiven Veredelung ohne Ausbesserung;

b) Betrieb, der häufig passive Veredelungen durchführt;

c) ein mittlerer Abgabensatz (siehe 1.2.2) kann von der zuständigen Zollstelle im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber festgelegt werden;

d) der Bewilligungsinhaber teilt der Zollstelle regelmäßig Menge und Wert der vorübergehend ausgeführten Waren mit.

1.2.2. Festlegung des mittleren Abgabensatzes

1.2.2.1. Definition

Der mittlere Abgabensatz für höchstens zwölf Monate ergibt sich als ungebrochener Prozentpunkt aus dem Verhältnis der Einfuhrabgaben, die auf der Grundlage einer ungefähren Vorausschätzung des zu entrichtenden Betrags oder auf der Grundlage des erfahrungsgemäß für den gleichen Zeitraum in der Vergangenheit erhobenen Betrags entrichtet wurden oder zu entrichten sind, einerseits und den Veredelungskosten für die in den freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse während eines Bezugszeitraums eben dieser Dauer andererseits.

1.2.2.2. Erhöhung

Dieser Satz wird in angemessener Weise erhöht, um zu vermeiden, dass der Betrag der in Rechnung gestellten Einfuhrabgaben geringer ist als der in der gesetzlichen Höhe entstandene Betrag.

1.2.3. Vereinfachung

1.2.3.1. Vorläufige Berechnung der Einfuhrabgaben

Bei jeder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den freien Verkehr wird der mittlere Abgabensatz vorläufig auf die Veredelungskosten angewendet, ohne dass der geschuldete Einfuhrabgabenbetrag in jedem Einzelfall genau berechnet werden muss. Dieser Abgabensatz gilt für alle Veredelungsvorgänge, die im Rahmen der Bewilligung während eines Bezugszeitraums vorgenommen werden, der genauso lang ist wie der, der für die Schätzung des Einfuhrabgabenbetrags in Punkt 1.2.2.1 zugrunde gelegt wurde.

1.2.3.2. Buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben

Der sich aus der Anwendung des mittleren Abgabensatzes ergebende Einfuhrabgabenbetrag ist unter den üblichen Voraussetzungen und innerhalb der normalen Fristen buchmäßig zu erfassen.

1.2.4. Erledigung des Verfahrens

1.2.4.1. Endgültige differentielle Abgabenberechnung

Nach Ablauf des Bezugszeitraums erledigt die Zollbehörde das Verfahren global und nimmt gemäß den Vorschriften über die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben die endgültige Berechnung vor (genaue Berechnung jeder Einfuhr während des Bezugszeitraums).

Ergibt sich bei der Schlussabrechnung, dass ein zu hoher Einfuhrabgabenbetrag in Rechnung gestellt wurde oder dass dieser Betrag trotz der gemäß Ziffer 1.2.2.2 vorgenommenen Erhöhung unter dem in gesetzlicher Höhe entstandenen Betrag liegt, so wird ein Ausgleich vorgenommen.

1.2.4.2. Festlegung eines neuen mittleren Abgabensatzes

Ein neuer mittlerer Abgabensatz, der während eines neuen Bezugszeitraums bei jeder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den freien Verkehr angewendet wird, wird nach den obigen Regeln festgelegt.

II. BEISPIEL

2.1. BESCHREIBUNG

Ein Textilunternehmer der Gemeinschaft führt regelmäßig vorübergehend Waren in ein Drittland aus, wo er Kleidungsstücke herstellen lässt, die er anschließend einführt.

Wegen der Häufigkeit der Versendung von Vormaterial und wegen der sich ändernden Modetrends hält er es für erforderlich, dass die Kleidungsstücke nach ihrer Herstellung so rasch wie möglich bei ihm ankommen.

Um die Abfertigungsdauer zu verkürzen, nimmet er mit dem Zoll Verbindung auf. Im Rahmen seiner Bewilligung für eine passive Veredelung kann der Inhaber beweisen, dass er im vergangenen Halbjahr Kleidungsstücke in Auftrag gegeben hat, für die er an Veredelungskosten 1000000 EUR bezahlt hat.

Der Gesamtwert der vorübergehend ausgeführten Waren (Gewebe, Knöpfe, Garn, Zubehör usw.), die bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendet wurden, belief sich auf 2500000 EUR.

Der Einfuhrabgabensatz für die Veredelungserzeugnisse (Kleidungsstücke) beträgt 14 %.

Der Einfuhrabgabensatz für die vorübergehend ausgeführten Waren ist je nach Art der Waren unterschiedlich. Für dieses Beispiel beläuft sich der abzuziehende Betrag auf 300000 EUR. Gemäß den Vorschriften für den Zollwert sind schätzungsweise insgesamt 70000 EUR für Transport- und Versicherungskosten zu berücksichtigen.

2.2. FESTLEGUNG DES MITTLEREN ABGABENSATZES

2.2.1. Zollwert der Veredelungserzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.2. Geschuldeter Einfuhrabgabenbetrag:

- Abgaben für die Veredelungserzeugnisse:

3570000 EUR × 14 % = A = 499800 EUR

- Abzuziehender Abgabenbetrag (Abgaben für die vorübergehend ausgeführten Waren) = B = 300000 EUR,

- Differenz: geschuldeter Einfuhrabgabenbetrag = A - B = 199800 EUR.

2.2.3. Mittlerer Abgabensatz:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieser Satz von 20 % wird beispielsweise um 1 % erhöht (21 %), um zu vermeiden, dass der Betrag der in Rechnung gestellten Einfuhrabgaben geringer ist als der in der gesetzlichen Höhe entstandene Betrag.

2.3. ABFERTIGUNG UND ERHEBUNG DER EINFUHRABGABEN

Während des Bezugszeitraums (beispielsweise sechs Monate) kann der Bewilligungsinhaber die fertiggestellten Kleidungsstücke einführen, wobei bei jeder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrabgaben für 21 % des Wertes der Veredelungskosten berechnet werden, ohne dass der in der gesetzlichen Höhe entstandene Betrag jedesmal genau berechnet werden muss (siehe Punkt 1.2.3.1).

2.4. ERLEDIGUNG DER PASSIVEN VEREDELUNGSVORGÄNGE AM ENDE DES BEZUGSZEITRAUMS

2.4.1. Elemente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.2. Zollwert der Veredelungserzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.3. Geschuldeter Einfuhrabgabenbetrag

- Abgabenbetrag für die Veredelungserzeugnisse

4350000 × 14 % = A = 609008 EUR

- Abzuziehender Abgabenbetrag (Abgabe für die vorübergehend ausgeführten Waren) = B = 350000 EUR

- Geschuldeter Einfuhrabgabenbetrag = A - B = 259000 EUR

- Zuviel gezahlte Einfuhrabgaben:

262500 EUR - 259000 EUR = 3500 EUR (zu erstatten oder zu erlassen).

2.4.4. Festsetzung eines neuen mittleren Abgabensatzes für einen späteren Bezugszeitraum

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieser Satz von 21 % wird beispielsweise um 1 % erhöht (= 22 %), um zu vermeiden, dass der Betrag der in Rechnung gestellten Einfuhrabgaben geringer ist als der in der gesetzlichen Höhe entstandene Betrag.

(1) Auf der Webseite: http//www.iccwbo.org (subsite: chambers - ATA carnets) sind die Vertragsparteien zu finden.

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