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Document 31998Y0425(01)

Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten

OJ C 128, 25.4.1998, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y0425(01)

Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten

Amtsblatt Nr. C 128 vom 25/04/1998 S. 0002 - 0005


Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (98/C 128/02)

1. Einleitung

1.1. Über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente entscheidet der Rat gemäß Artikel 28 EG-Vertrag (1) mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Die Kommission veröffentlichte deshalb in 1989 eine Mitteilung (2), in der die Leitlinien und die Verfahrensweise, die die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge anwendet, festgelegt wurden.

1.2. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Uruguay-Runde und der Annahme des Abkommens über Informationstechnologie, die zu einer spürbaren Veränderung des wirtschaftlichen Umfelds geführt haben, ist es notwendig, die frühere Mitteilung zu aktualisieren und durch die vorliegende Mitteilung zu ersetzen. Bei der Erläuterung der Grundsätze und der Vereinfachung des Verfahrens für die im Außenhandel tätigen Unternehmen wurden in Übereinstimmung mit dem Aktionsprogramm "Zoll 2000" Anregungen und Bemerkungen, die während und nach einem Seminar in Wien zu diesem Thema gemacht wurden, berücksichtigt. Bei der Überarbeitung wurde außerdem berücksichtigt, daß die Gültigkeit der Ratsverordnungen zur Einführung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten nicht mehr zeitlich befristet sind.

1.3. Ziel der Kommission bei der Schaffung der Leitlinien ist es, die wirtschaftlichen Gründe, die hinter der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich stehen, zu erläutern.

1.4. Die Kommission beabsichtigt, die in dieser Mitteilung dargelegte Politik sowie die damit verbundenen Regeln für Zollaussetzungen ab dem zweiten Halbjahr 1998 anzuwenden.

2. Allgemeine Erwägungen

2.1. Rolle des Gemeinsamen Zolltarifs

2.1.1. In Artikel 9 EG-Vertrag (3) heißt es, "Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt . . . die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern".

1968 hat die Gemeinschaft diesen Gemeinsamen Zolltarif eingeführt, der Teil eines Bündels von Maßnahmen ist, mit dem in der Gemeinschaft eine auf internationaler Ebene leistungs- und wettbewerbsfähige Industrie gefördert werden soll.

2.1.2. Die in diesem Zolltarif vorgesehenen Zollsätze sollen nicht nur den Aufschwung der europäischen Industrie begünstigen, sondern auch die Produktionskapazität der Gemeinschaftsindustrie stärken und es somit den Gemeinschaftsherstellern ermöglichen, sich im Wettbewerb mit Drittlandslieferanten besser zu behaupten.

Folglich müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die in den freien Verkehr übergeführt werden, die im Zolltarif vorgesehenen Zölle entrichtet werden, es sei denn, die Gemeinschaftsvorschriften sehen etwas anderes vor. Die Entrichtung dieser Zölle ist somit als der Normalfall anzusehen.

2.2. Begriff der "Zollaussetzungen"

2.2.1. Die gemäß Artikel 28 EG-Vertrag gewährten Zollaussetzungen stellen eine Ausnahme vom Normalfall dar, denn sie lassen zu, daß während der Geltungsdauer der Maßnahme die normalerweise auf die eingeführten Waren zu entrichtenden Zölle für unbegrenzte (Zollaussetzung) oder für begrenzte Mengen (Zollkontingent) entweder gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) entrichtet werden müssen (Antidumpingzölle sind von diesen Aussetzungen nicht betroffen).

2.2.2. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß sich die unter Zollaussetzung eingeführten Waren in der ganzen Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden und daß demzufolge eine bestehende Zollaussetzung von Beteiligten in allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, daß eine auf Antrag eines Mitgliedstaats gewährte Zollaussetzung sich in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten auswirken kann. Deshalb muß die Verwaltung der Maßnahmen in enger und gründlicher Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgen, damit sich diese vergewissern kann, daß die Gemeinschaftsinteressen insgesamt berücksichtigt werden.

2.3. Merkmale der Zollaussetzungen

2.3.1. Artikel 28 EG-Vertrag betrifft die Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Aus dem Wortlaut dieses Artikels geht hervor, daß der Gemeinsame Zolltarif nach dem Willen der Verfasser des Vertrags auf unterschiedliche Weise angepaßt werden kann.

2.3.2. Aus dem obigen folgt, daß die Zollaussetzungen regelmäßig überprüft werden und gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben werden können. Die Kommission kann in Ausnahmefällen eine Änderung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs vorschlagen, vorausgesetzt, es besteht eine dauerhafte Notwendigkeit, die Gemeinschaft mit Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder unter Zollfreiheit zu versorgen (z. B. wenn bestimmte Erzeugnisse in so geringen Mengen benötigt werden, daß die für eine Produktion in der Gemeinschaft erforderlichen Investitionen nicht gerechtfertigt wären).

2.3.3. Da es sich außerdem bei den Zollaussetzungen um Ausnahmen von der Regel, d. h. der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, handelt, sind sie wie alle Ausnahmen in kohärenter Weise anzuwenden.

2.3.4. Um schließlich zu vermeiden, daß die Zollaussetzungen nur einzelne Beteiligte begünstigen, müssen sie sämtlichen Unternehmen zugänglich sein, und zwar sowohl allen Einführern in der Gemeinschaft als auch allen Lieferanten aus Drittländern. Dies bedeutet, daß für Waren, für die ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, keine Zollaussetzung gewährt wird.

2.4. Rolle der Zollaussetzungen

2.4.1. Nach Ansicht der Kommission haben die Zölle eine eindeutige wirtschaftliche Rolle. Die Zollaussetzungen, durch die die Wirkung der Zölle für einen bestimmten Zeitraum vollständig oder teilweise aufgehoben werden sollen, dürfen daher nur aus präzisen und stichhaltigen Gründen gewährt werden.

Berücksichtigt man ferner, daß diese Zölle Eigenmittel der Gemeinschaft sind, so müssen diese wirtschaftlichen Gründe im Hinblick auf die Allgemeininteressen der Gemeinschaft als Ganzes eingeschätzt werden.

2.4.2. Ermöglicht man also den Unternehmen, sich für eine bestimmte Zeit zu einem günstigeren Preis mit Waren zu versorgen, so kann man die Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft steigern, diese Unternehmen wettbewerbsfähiger machen und ihnen insbesondere die Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze zu schaffen, ihre Strukturen zu modernisieren usw.

2.5. Waren, für die Zollaussetzungen gewährt werden können

2.5.1. Bisher sollte mit den Zollaussetzungen in erster Linie den Gemeinschaftsunternehmen die Möglichkeit geboten werden, mit Ausnahme sogenannter "Fertigerzeugnisse" zollfrei Rohstoffe, Halbfertigwaren und Teile zu verwenden, die in der Gemeinschaft nicht verfügbar sind.

Mit der dringend notwendigen Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft und der fortschreitenden Globalisierung von Handel und Produktion, die sehr oft zur Verlagerung der Produktion bestimmter Massenwaren geführt hat, hat sich der wirtschaftliche Hintergrund seit 1989 jedoch gewandelt. Die Zollaussetzungen müssen daher diesen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Aus Sicht der Gemeinschaft muß unbedingt sichergestellt sein, daß die Gemeinschaftsunternehmen mit Hilfe der Zollaussetzungen die Vollbeschäftigung aufrecht erhalten und die Teile beziehen können, die sie zur Herstellung hochentwickelter Erzeugnisse mit hohem Mehrwert benötigen, auch wenn die Tätigkeit in erster Linie in der Montage von Teilen besteht.

2.5.2. Die Unternehmen in der Gemeinschaft spezialisieren sich zunehmend auf Erzeugnisse, für deren Herstellung bereits hochentwickelte Einzelteile benötigt werden. Sie verwenden deshalb bei der Produktion dieser Erzeugnisse Bauteile, die sie nur geringfügig weiterverarbeiten müssen und die daher schon als Fertigerzeugnisse angesehen werden können. In bestimmten Fällen kann eine Zollaussetzung also auch für Fertigerzeugnisse, die als Bauteile in einem Enderzeugnis verwendet werden, gewährt werden, wenn der Wertzuwachs durch den Montagevorgang ausreichend hoch ist.

2.5.3. Bei den im Produktionsprozeß benötigten Maschinen oder Geräten ist, obwohl es sich hierbei im allgemeinen um Fertigerzeugnisse handelt, eine Zollaussetzung möglich, sofern sie speziell für die Herstellung von genau definierten Erzeugnissen erforderlich sind und konkurrierende Gemeinschaftsunternehmen nicht gefährden.

2.6. Durch die Zollaussetzungen Begünstigte

Zollaussetzungen sind für in der Gemeinschaft produzierende Unternehmen bestimmt. Sieht die Aussetzung eine besondere Verwendung der eingeführten Waren vor, so wird diese gemäß dem für die besondere Verwendung (4) geltenden Verfahren überwacht.

Die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen werden ganz besonders berücksichtigt. Allerdings ist hierbei darauf zu achten, daß in die Listen der zur Zollaussetzung zugelassenen Waren keine Waren aufgenommen werden, bei denen der nicht zu erhebende Abgabenbetrag wirtschaftlich unbedeutend ist.

2.7. Zollaussetzungen für EGKS-Erzeugnisse

Die in dieser Mitteilung festgelegten Grundsätze finden auch auf Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fallen, Anwendung. Zollaussetzungen für diese Erzeugnisse werden jedoch gegenwärtig nach einem anderen Verfahren (5) beschlossen.

2.8. Zollunion mit der Türkei

Für Waren, die den Regeln der Zollunion mit der Türkei unterliegen (alle Waren mit Ausnahmen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der EGKS-Waren), gelten die gleichen Kriterien, da die Türkei in diesem Fall Rechte und Verpflichtungen hat, die denen eines Mitgliedstaats gleichen. Für die Beschlußfassung besteht jedoch ein besonderes Verfahren.

3. Allgemeine Orientierung

Aufgrund der vorstehenden Gründe wird die Kommission bei ihren Vorschlägen an den Rat und bei den von ihr anzunehmenden Verordnungen folgende Zielrichtung verfolgen:

3.1. Mit den Zollaussetzungen soll es den Gemeinschaftsunternehmen hauptsächlich ermöglicht werden, Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Teile zu verwenden, ohne die normalerweise anzuwendenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs zu entrichten.

Sie werden nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Gründe, aus denen sie beantragt werden, vorgeschlagen, und zwar nur dann, wenn mit einem Vorteil für die Gemeinschaft zu rechnen ist.

Auf Grund zeitlicher Schwierigkeiten wurden die Ratsverordnungen für die Gewährung von autonomen Zollaussetzungen erst wenige Tage vor deren Inkrafttreten veröffentlicht, was den nationalen Verwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten Schwierigkeiten bereitete. Daher beschloß der Rat, mit Ausnahme von bestimmten Fischereierzeugnissen, mehrjährige Verordnungen (6), (d. h. ohne Angabe des Gültigkeitsendes) zu erlassen, die alle sechs Monate teilweise überarbeitet werden, um den neuen Anträgen und den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der Erzeugnisse bzw. Märkte Rechnung zu tragen.

3.2. Sofern es den Interessen der Gemeinschaft nicht entgegen steht und unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen werden in den folgenden Fällen grundsätzlich keine Zollaussetzungen vorgeschlagen:

- wenn Waren, die den einzuführenden Waren gleichen oder gleichwertig sind oder sie ersetzen können, in der Gemeinschaft oder einem Drittland, dem hierfür ein Zollpräferenz gewährt wird (7), von den beteiligten Parteien bekannten Erzeugern in ausreichender Menge hergestellt werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen derartige Waren in der Gemeinschaft oder einem Drittland, dem hierfür eine Zollpräferenz gewährt wird, zwar nicht hergestellt werden, die Gewährung der Zollaussetzung für eine Ware aber bewirken könnte, daß die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gemeinschaftsunternehmen bei den Enderzeugnissen, in die sie eingebaut werden sollen, oder bei Erzeugnissen eines benachbarten Wirtschaftszweigs verfälscht würden;

- wenn es sich bei den im Rahmen einer Zollaussetzung einzuführenden Waren um Fertigerzeugnisse handelt, die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, ohne irgendeine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren zu haben, oder ohne Bestandteil eines größeren Enderzeugnisses zu sein, für dessen Betrieb sie unerläßlich sind;

- wenn für die eingeführten Waren ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, mit dem die Möglichkeit der Gemeinschaftseinführer, die Waren von Drittlandsherstellern zu beziehen, eingeschränkt wird;

- wenn abzusehen ist, daß sich die Vorteile der Zollaussetzung nicht auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder die Gemeinschaft auswirken;

- wenn die Gewährung einer solchen Begünstigung einer anderen Gemeinschaftspolitik (z. B. einer Präferenzregelung, einer Antidumpingmaßnahme, einer mengenmäßigen oder umweltbedingten Beschränkung) zuwiderliefe.

3.3. Werden in der Gemeinschaft oder einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, Waren, die der einzuführenden Ware gleichen, gleichwertig sind oder sie ersetzen können, von den beteiligten Parteien bekannten Erzeugern in einem Umfang hergestellt, der nicht ausreicht, um den Bedarf sämtlicher Verarbeiter oder Hersteller der Gemeinschaft zu decken, so können (auf die nicht verfügbaren Mengen begrenzte) Zollkontingente oder teilweise Zollaussetzungen eingeräumt werden. Waren, für die ein zollbegünstigtes Verfahren besteht oder die zur Wiederausfuhr bestimmt sind (z. B. aktive Veredelung), werden bei der Entscheidung mit in Betracht gezogen.

Zollkontingente können entweder direkt als solche beantragt werden oder sich aus der Prüfung eines Antrags auf Zollaussetzung ergeben. Hierbei sind gegebenenfalls etwaige nachteilige Folgen für künftige Industriezweige sowie die in der Gemeinschaft oder einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, verfügbaren, freien Produktionskapazitäten zu berücksichtigen.

Die Zollkontingente werden gemäß dem Windhundverfahren zugeteilt (8).

3.4. Die Gleichwertigkeit zwischen den Einfuhr- und den Gemeinschaftswaren oder Waren aus einem Drittland, dem hierfür Zollpräferenzen gewährt werden, wird soweit wie möglich anhand objektiver Kriterien beurteilt, wobei ihre wesentlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften, ihre funktionelle Verwendung und die gewerbliche Nutzung sowie insbesondere ihre derzeitige und künftige Verfügbarkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt werden.

Preisunterschiede zwischen den Einfuhr- und den Gemeinschaftswaren bleiben bei dieser Beurteilung unberücksichtigt.

3.5. Anträge für Zollaussetzungen oder Zollkontingente müssen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Anhängen von den Mitgliedstaaten im Namen von namentlich genannten Verarbeitern oder Herstellern in der Gemeinschaft gestellt werden, die über die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die eingeführten Waren in ihren Herstellungsverfahren verwenden zu können. Die Antragsteller sollten angeben, daß sie erst vor kurzem ernsthaft, jedoch erfolglos, versucht haben, gleiche Waren, gleichartige Waren oder Ersatzwaren von möglichen Lieferanten in der Gemeinschaft oder, soweit ihnen solche bekannt sind, in einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, zu beziehen.

Sie müssen ferner die von der Kommission verlangten Auskünfte erteilen, damit diese den Antrag anhand der in dieser Mitteilung festgelegten Kriterien prüfen kann. Aus praktischen Gründen werden Anträge nicht berücksichtigt, wenn der Betrag der nicht zu erhebenden Einfuhrabgaben mit weniger als 20 000 ECU jährlich veranschlagt wird. Unternehmen können sich, wenn nötig, zusammenschließen, um diesen Schwellenwert zu erreichen.

3.6. Die nachstehenden Anhänge können im Rahmen des Aktionsprogramms "Zoll 2000" (9) insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung automatisierter Verfahren für die Übertragung von neuen Anträgen und von Einwänden in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten überarbeitet werden.

Die verfügbaren Mengen der Zollkontingente sind über das Internet in der Datenbank QUOTA auf dem EUROPA Server (http://europa.eu.int) auf der World-Wide-Webseite "http://europa.eu.int/en/comm/dg21/tariff/public/infos/qotwelco.htm" jederzeit abrufbar. Die konsolidierten Anhänge der Aussetzungs- und Kontingentsverordnungen, die neuen Anträge und die Adressen der zuständigen Ministerien werden in naher Zukunft ebenfalls auf dem selben Server abrufbar sein.

(1) Dieser Artikel wird durch Artikel 26 ersetzt, wenn der Vertrag von Amsterdam in Kraft tritt.

(2) ABl. C 235 vom 13.9.1989, S. 2.

(3) Dieser Artikel wird durch Artikel 23 ersetzt, wenn der Vertrag von Amsterdam in Kraft tritt.

(4) Artikel 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) und Artikel 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5) Siehe beispielsweise Entscheidung Nr. 1348/96/EGKS (ABl. L 174 vom 12.7.1996, S. 11).

(6) Verordnungen (EG) Nr. 3050/95 (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 1), (EG) Nr. 1255/96 (ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1) und (EG) Nr. 2505/96 (ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1).

(7) Dies gilt für alle Länder, bei denen bei der Einfuhr der betreffenden Waren ein Zollsatz angewandt wird, der unter dem vertragsmäßigen Zollsatz der Gemeinschaft liegt.

(8) Siehe Artikel 308a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31).

(9) ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24, siehe Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2.

ANHANG 1

VERWALTUNGSTECHNISCHE ASPEKTE

1. Die Erfahrungen, die im Bereich der Zollaussetzungen gemacht wurden, zeigen, daß sich dieser Sektor am besten verwalten läßt, wenn die Anträge auf neue bzw. auf Änderung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten zusammengefaßt und diese zum 1. Januar bzw. zum 1. Juli eines jeden Jahres in Kraft gesetzt werden. Eine derartige zeitliche Zusammenfassung erleichtert die Bearbeitung der Aussetzungsmaßnahmen im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Gemeinschaft (TARIC) und dadurch auch ihre Anwendung seitens der Mitgliedstaaten. Die Kommission bemüht sich, dem Rat ihre Vorschläge für Zollaussetzungen so rechtzeitig vorzulegen, daß die entsprechenden Verordnungen genügend Zeit vor ihrem Inkrafttreten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden können. Was die Zollkontingente anbetrifft, so können Erhöhungen der Kontingentsmenge oder Verlängerungen des Kontingentszeitraums unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung der Kommission auch unabhängig von den vorstehend genannten Zeitpunkten beschlossen werden (1).

Vorlage von Anträgen

2. Anträge werden von jedem Mitgliedstaat zentral erfaßt und daraufhin überprüft, ob sie die in dieser Mitteilung festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Die Mitgliedstaaten entscheiden in eigener Verantwortung, welche Anträge an die Generaldirektion XXI weitergeleitet werden.

Die Weiterleitung der Anträge an die Kommission sollte so rechtzeitig geschehen, daß ausreichend Zeit für die vollständige Beurteilung und die Veröffentlichung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents zur Verfügung steht. Dies bedeutet bei Zollaussetzungen, daß die Anträge bis spätestens zum

- 15. März, bei einem Inkrafttreten zum 1. Januar des folgenden Jahres bzw.

- 15. September, bei einem Inkrafttreten zum 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission vorliegen sollten.

3. Die Zollaussetzungsanträge werden von der Kommission geprüft; sie holt dazu die Stellungnahme der Gruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" ein. Die genannte Gruppe tritt unter dem Vorsitz der Kommission je nach Bedarf und Art der zu prüfenden Erzeugnisse zusammen. In Bezug auf bestimmte Entscheidungen (z. B. Erhöhungen von Zollkontingenten im Laufe eines Jahres) stimmen die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex Fachbereich "Wirtschaftliche Tariffragen" ab.

4. Die Anträge sind unter Verwendung des Formblatts nach dem Muster in Anhang 2 (oder mittels eines entsprechenden Computerformblatts) zu stellen. Im Interesse einer schnelleren Bearbeitung der Anträge empfiehlt es sich, zusätzlich zu dem in der Sprache des Antragstellers vorgelegten Antrag gegebenenfalls eine Übersetzung (erforderlichenfalls einschließlich der technischen Daten) in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen.

5. Die Warenbezeichnung soll gegebenenfalls durch die Namen und Bezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur oder der International Standard Organisation (ISO), International Nonproprietary Name (INN), International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC) oder Colour Index (CI) erfolgen.

6. Den Anträgen auf Zollaussetzung sind alle Unterlagen beizufügen, die für eine erschöpfende Prüfung der beantragten Maßnahme erforderlich sind (technische Beschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Verkaufsliteratur, Statistiken, Muster usw.).

7. Falls die Informationen vertraulich sind, müssen sie der Kommission - gegebenenfalls mit getrennter Post - übermittelt werden. Der Vorsitzende der Gruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" kann diese Angaben einem anderen Mitgliedstaat auf ausdrückliche Anfrage hin mitteilen, jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Vertreters des für diese Information zuständigen Mitgliedstaats und sofern er alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit die Vertraulichkeit dieser Angaben gewahrt bleibt. Es ist selbstverständlich, daß ein Antrag nicht berücksichtigt wird, falls die für eine eingehende Prüfung erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden (insbesondere um "vertrauliche Information von Unternehmen" wie die Herstellungsverfahren, chemische Formeln oder Zusammensetzungen usw. zu schützen).

8. Die zuständigen Kommissionsdienststellen können den antragstellenden Mitgliedstaat gegebenenfalls um zusätzliche Auskünfte zu einem Zollaussetzungsantrag bitten, die ihrer Ansicht nach für die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission an den Rat erforderlich sind.

Einwände von Mitgliedstaaten gegen Anträge

9. Einwände gegen einen neuen Antrag müssen spätestens in der zweiten Sitzung der Gruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" für den nach Absatz 2 festgelegten Zeitraum vorgebracht werden. Der Vorsitzende kann jedoch durch eine schriftliche Konsultation den Standpunkt der Gruppe einholen. In diesem Fall sind Einwände innerhalb einer vom Vorsitzenden festgesetzten, angemessenen Frist vorzubringen.

10. Alle Einwände sind schriftlich unter Verwendung des Modells in Anhang 3 (oder eines entsprechenden Computerformblatts) einzureichen, dabei sind insbesondere möglichst detaillierte Angaben über eine vorhandene Gemeinschaftsproduktion der betreffenden oder gleichwertigen Ware sowie über die Hersteller, die diese Ware liefern können, zu machen. Diese Angaben sind gleichzeitig an die Kommission und an alle Mitgliedstaaten zu senden.

11. Die obengenannten Kriterien gelten auch für schon bestehende Zollaussetzungen. Hält die Kommission es für erforderlich, so kann sie verlangen, daß ein neuer Antrag, in dem insbesondere die im Rahmen der geltenden Zollaussetzung eingeführten Mengen anzugeben sind, gestellt wird. Einwände gegen die Fortführung einer Zollaussetzung sind spätestens in der ersten Sitzung für den betreffenden Zeitraum der Gruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" oder in schriftlicher Form vorzubringen, wenn auf Initiative der Kommissionsdienststellen schriftlich konsolidiert wird.

Bemerkungen zu Anträgen von Ländern, denen Zollpräferenzen gewährt werden

12. Bemerkungen zu neuen Anträgen von Ländern, denen Zollpräferenzen gewährt werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Kommission spätestens am 15. Juni für ein Inkrafttreten zum 1. Januar des folgenden Jahres bzw. am 15. Dezember für ein Inkrafttreten zum 1. Juli des folgenden Jahres vorliegen. Sie sind in einer dem Anhang 3 entsprechenden Form vorzulegen, wobei eindeutige Beweisunterlagen beizufügen sind, die erkennen lassen, daß der Hersteller in diesem Land in der Lage ist, die Ware, für die eine Zollaussetzung beantragt ist, zu liefern und daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Zollpräferenzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gegeben sind.

13. Bemerkungen von Ländern, denen Zollpräferenzen gewährt werden, zu bestehenden Zollaussetzungen müssen spätestens zum 15. Mai für ein Inkrafttreten zum 1. Januar des folgenden Jahres bzw. zum 15. November für ein Inkrafttreten zum 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission eingegangen sein. Für Form und Inhalt der Bemerkungen gelten die Bedingungen des Absatz 12 entsprechend.

14. Bemerkungen von Ländern, denen Zollpräferenzen gewährt werden, zu neuen oder bestehenden Zollaussetzungen dürfen die Entscheidung der Kommission für einen Vorschlag, neue Zollaussetzungen einzuführen oder bestehende weiterzuführen oder zu ändern, nicht verzögern. Diese Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn die der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Informationen und Beweise unzweifelhaft den Schluß zulassen, daß sie im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Mitteilung gerechtfertigt sind.

Zurückgewiesene Anträge

15. Anträge auf Zollaussetzung, die von der Kommission nicht für einen Vorschlag an den Rat berücksichtigt wurden, können nur dann erneut geprüft werden, wenn sie neue für die Entscheidung maßgebende Gesichtspunkte enthalten (z. B. wichtige ergänzende Informationen, Einwände eines Mitgliedstaats, die zurückgezogen wurden oder wahrscheinlich in Kürze zurückgezogen werden).

(1) Siehe hierzu die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1).

ANHANG 2

ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG BZW. ZOLLKONTINGENT

(Mitgliedstaat: )

Teil I

1. Code der Kombinierten Nomenklatur:

2. Genaue Warenbezeichnung unter Berücksichtigung der zolltariflichen Kriterien:

3. Weitere Information einschließlich der Handelsbezeichnung, Verpackung, Funktionsbeschreibung, vorgesehene Verwendung der Einfuhrware, Angabe der Ware, bei deren Herstellung sie verwendet wird und Endverwendung dieser Ware:

4. Erklärung des Beteiligten, ob für die Einfuhrware ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht (auf besonderem Blatt beifügen):

5. a) Name und Anschrift von dem Antragsteller bekannten Firmen in der Gemeinschaft oder einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, an die, wegen der Lieferung gleicher oder gleichwertiger Waren oder von Ersatzwaren, Anfragen gerichtet wurden:

b) Zeitpunkt und Ergebnis dieser Anfragen:

c) Gründe, weshalb die Waren dieser Firmen für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet sind:

6. Besondere Angaben (z. B. Hinweise auf bestehende ähnliche oder frühere Aussetzungen oder verbindliche Zolltarifauskünfte usw.):

ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG BZW. ZOLLKONTINGENT

(Mitgliedstaat: )

Teil II

1. Code der Kombinierten Nomenklatur:

2. Antragsteller:

Anschrift:

Telefon/Telex/Fax:

3. Voraussichtliche Einfuhren (pro Jahr)

- Wert (in Ecu):

- Menge (in statistischen Einheiten):

4. Bisherige Einfuhren (im Vorjahr)

- Wert (in Ecu):

- Menge (in statistischen Einheiten):

5. Beantragter Zeitraum:

6. Zur Zeit des Antrags gültiger Zollsatz:

7. Schätzung der nichterhobenen Zölle (in Ecu), für ein Jahr:

8. Name und Anschrift des Herstellers außerhalb der Gemeinschaft:

9. Name und Anschrift des Einführers und des Verwenders in der Gemeinschaft:

Bei chemischen Erzeugnissen:

10. CUS-Nr. (Nummer des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse) und CAS-Nr. (Nummer des "Chemical Abstract Service"):

11. Strukturformel:

Anhänge (Warenbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Broschüren, usw.)

(Datum)

Anmerkung:

Sind einige der in Teil I oder Teil II geforderten Angaben vertraulich, so können sie der Kommission getrennt übermittelt werden.

ANHANG 3

EINWAND GEGEN EINEN ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG BZW. ZOLLKONTINGENT

(Mitgliedstaat: )

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Nummer des Antrags:

KN-Code:

Ware:

Datei Nr.:>ENDE EINES SCHAUBILD>

Die Waren werden gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt.

Die Waren werden ab (Datum) in der Gemeinschaft hergestellt.

In der Gemeinschaft werden gleichartige Waren oder Ersatzwaren hergestellt.

Sonstige Gründe:

Unternehmen, das/die in der Lage ist/sind, gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren zu liefern

Name des Unternehmens:

Ansprechpartner:

Anschrift:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Handelsbezeichnung der Ware:

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