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Document 52012XP0346

Europäische Risikokapitalfonds ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD))

OJ C 353E, 3.12.2013, p. 280–303 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/280


Donnerstag, 13. September 2012
Europäische Risikokapitalfonds ***I

P7_TA(2012)0346

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD)) (1)

2013/C 353 E/50

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 2]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0193/2012).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 13. September 2012
VERORDNUNG (EU) Nr. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds ▐ Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen mit dem Titel „Global Trends 2030“ genannt werden .

(2)

Für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ (EuVECA) müssen gemeinsame Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere unionsweit geltende einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, die in Frage kommenden Anlageobjekte, die zulässigen Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren dürfen. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und dessen reibungsloses Funktionieren behindern, da Risikokapitalfonds, die unionsweit operieren wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Vorschriften erfüllen müssten. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich des Investmentangebots eines „Europäischer Risikokapitalfonds“ führen. Außerdem sollten die Anleger das Angebot verschiedener Risikokapitalfonds vergleichen können. Spürbare Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds verhindert, jegliche absehbaren Handelshemmnisse vermieden und auch in Zukunft signifikante Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3)

Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für Europäische Risikokapitalfonds schafft und Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ Kapital beschaffen wollen, entsprechende Verpflichtungen auferlegt, die in allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass investitionsbereite Anleger das nötige Vertrauen in Risikokapitalfonds haben.

(4)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(4a)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ erwähnt, wird die Kommission 2012 ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber auch Steuerumgehung und –hinterziehung verhindern sollen.

(4b)

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte entweder von einem intern oder extern bestallten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Risikokapitalfonds intern verwaltet, dann ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gleichzeitig der Verwalter und hat daher alle Vorgaben für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung einzuhalten und ist als solcher zu registrieren. Einem intern verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds sollte jedoch nicht gestattet werden, als externer Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen oder OGAW tätig zu sein.

(5)

Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind (5) , sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten . Risikokapitalfonds-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert und externe Verwalter sind, sollten zusätzlich OGAW verwalten dürfen, die die nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen werden müssen.

(5a)

Hinzu kommt, dass diese Verordnung nur ▐ für Verwalter jener Organismen für gemeinsame Anlagen gilt , deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert ▐ hinausgehen. Dies bedeutet, dass sich die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung an der Berechnung des Schwellenwerts von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU orientiert.

(5b)

Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen und die daher der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung einhalten und bestimmte Vorgaben für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ gemäß dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds als auch für solche, die nach Überschreiten des Schwellenwerts eingerichtet wurden.

(6)

Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten.

(7)

Diese Verordnung sollte einheitliche Bestimmungen über qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist nötig, um eine eindeutige Trennlinie zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien (z. B. Übernahmen oder spekulative Investitionen in Immobilien) , die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen, zu ziehen.

(8)

Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollten diejenigen Fonds als qualifizierte Risikokapitalfonds betrachtet werden , die mindestens 70 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals ▐ in solche Unternehmen ▐ zu investieren beabsichtigen . Den qualifizierten Risikokapitalfonds sollte nicht gestattet werden, mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte zu investieren, die keine qualifizierten Anlagen sind. Dies bedeutet, dass zum einen die 30 %-Schwelle generell die Obergrenze für andere als qualifizierte Investitionen darstellt und dass zum anderen die 70 % qualifizierten Investitionen vorbehalten bleiben sollten, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds. Die oben genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten und Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente investierbaren Beträge berechnet werden. In der Verordnung sollten die für die Berechnung der Grenzwerte für die genannten Investitionen notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.

(8a)

Die Verordnung dient dazu, das Wachstum und Innovationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union zu fördern. Durch Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen, die in Drittländern gegründet wurden, kann den qualifizierten Risikokapitalfonds mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die KMU in der Union profitieren könnten. Allerdings sollten unter gar keinen Umständen Investitionen in Portfolio-Unternehmen aus Drittländern getätigt werden, die in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten ansässig sind.

(8b)

Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds gegründet wurde, fehlt, oder in denen es keinen funktionierenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt. In Hoheitsgebieten, die eines der oben genannten Kriterien aufweisen, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds auch keine Investitionen tätigen dürfen.

(8c)

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten die Möglichkeit haben, während der Laufzeit des Fonds zusätzliches Kapital zu beschaffen. Derartige zusätzliche Kapitalzusagen in der Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds sollten berücksichtigt werden, wenn die nächste Investition in andere Vermögenswerte als qualifizierte Vermögenswerte erwogen wird. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in der Satzung oder im Gründungsvertrag des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(8d)

Bei den qualifizierten Anlagen sollte es sich um Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente handeln. Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzierungsinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Gesicherte und ungesicherte Darlehen, wie zum Beispiel Überbrückungsfinanzierungen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sollten als mögliche Ergänzung, jedoch nicht als Ersatz, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente möglich sein, sofern höchstens 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden. Um dem üblichen Geschäftsgebaren auf dem Risikokapitalmarkt Rechnung zu tragen, sollte ein qualifizierter Risikokapitalfonds zudem bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Finanzbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verhindern, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds nur dann tätigen dürfen, wenn diese qualifizierten Risikokapitalfonds höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben.

(8e)

Das Kerngeschäft von qualifizierten Risikokapitalfonds besteht darin, KMU mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten sich nicht an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen. Ebenso wenig sollten sie typische private Eigenkapitalstrategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(8f)

Gemäß der Strategie von Europa 2020, für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sorgen, ist das Ziel dieser Verordnung, Risikokapitalinvestitionen in innovative KMU zu fördern, die in der Realwirtschaft verankert sind. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften sowie gemischte Finanzholdinggesellschaften sollten daher nicht unter die Definition von qualifizierten Portfolio-Unternehmen gemäß dieser Verordnung fallen.

(9)

Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen Regeln aufgestellt werden, damit qualifizierte Risikokapitalfonds hauptsächlich in direkt emittierte Instrumente investieren .

(10)

Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte ▐ Handel , zum Beispiel mit Aktien oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfolio-Unternehmen oder dem Kauf nicht qualifizierter Anlagen, bis zu einer Obergrenze von 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden ▐. ▐

(11)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ für Anleger in der Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds diese Bezeichnung verwenden dürfen.

(12)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben.

(13)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und sie somit das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Gemäß diesem Ansatz wird das Risiko des qualifizierten Risikokapitalfonds durch Barvorschüsse von Anlegern des qualifizierten Risikokapitalfonds, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, nicht erhöht und diese Barvorschüsse sollten daher erlaubt sein. Darüber hinaus sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann , sofern dieser die Höhe des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals nicht übersteigt .

(14)

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds nur an Anleger richtet, deren ▐ Erfahrung , Wissen und Fachkenntnisse sie befähigen, eigene Investitionsentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen , und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds ▐ nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte, die an der Verwaltungstätigkeit eines Risikokapitalfonds-Verwalters beteiligt sind, möglich sein, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten, da diese Einzelpersonen über genügend Sachverstand verfügen, um sich an Risikokapitalinvestitionen zu beteiligen.

(15)

Um sicherzustellen, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis der Risikokapitalfonds-Verwalter zu ihren Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollte in dieser Verordnung durch Beschreibung einheitlicher Bedingungen festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umgehen. Die Verwalter sollten ferner dazu verpflichtet werden, die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen.

(15a)

Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem Risikokapitalfonds berühren und keine Auswirkungen auf die Investoren des Risikokapitalfonds haben. Außerdem sollte der Risikokapitalfonds-Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann. Der Risikokapitalfonds-Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des Risikokapitalfonds-Verwalters nicht untergraben; insbesondere sollte sie weder den Risikokapitalfonds-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Risikokapitalfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird.

(16)

Um die Integrität der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen ▐ vorhanden sein müssen.

(16a)

Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds ordentlich verwaltet werden und die Verwalter in der Lage sind, die durch ihre Tätigkeiten bedingten potenziellen Risiken zu decken, sollte von Risikokapitalfonds-Verwaltern gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass sie ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Die Höhe dieser Eigenmittel sollte ausreichen, um die Fortführung und ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu gewährleisten.

(17)

Aus Gründen des Anlegerschutzes muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Vertragsbedingungen oder die Satzung qualifizierter Risikokapitalfonds Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(18)

Um sicherzustellen, dass Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.

(19)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung Risikokapitalfonds-Verwaltern vorbehalten bleiben, die hinsichtlich der Anlagestrategie und der Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Informationspflichten enthalten, die ein Risikokapitalfonds-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageobjekte des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Informationspflichten auch Angaben über die Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters umfassen.

(20)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Risikokapitalfonds-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder Risikokapitalfonds-Verwalter, der seine qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Risikokapitalfonds-Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(20a)

Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds auf effiziente Art und Weise grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(20b)

Obschon in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung des Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden.

(21)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festlegen.

(22)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Anforderungen dieser Verordnung sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(23)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ) (ESMA) mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in die alle qualifizierten Risikokapitalfonds-Verwalter und die im Rahmen dieser Verordnung registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds , die von ihnen verwaltet werden, aufgenommen werden.

(23a)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe anzunehmen, dass der Verwalter des Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin angemessene Maßnahmen ergreifen sollte.

(23b)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der Risikokapitalfonds-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(24)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.

(25)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung administrative Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen Schlüsselbestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ durch registrierte Risikokapitalfonds-Verwalter. Ein Verstoß gegen diese Schlüsselbestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Risikokapitalfonds-Verwalter nach sich ziehen.

(26)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA ausgetauscht werden.

(27)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(28)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(29)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zu erlassen (8). Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format ▐ der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(30)

Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der ▐ Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und der diesbezüglich erforderlichen Schritte übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(32)

Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.

(32a)

Außerdem sollte die Kommission am 22. Juli 2017 mit der Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, insbesondere die Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU beginnen. Diese Überprüfung sollte sich vor allem mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung befassen, wobei zu prüfen sein wird, ob eine Ausdehnung des Geltungsbereichs erforderlich ist, um mehr Verwaltern alternativer Investmentfonds die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.

(32b)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit europäische Risikokapitalfonds zu anderen Programmen der Union beitragen, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen, wie etwa Horizont 2020.

(32c)

In Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ und der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ ist es wichtig, die Wirksamkeit der öffentlichen Systeme in der Union sicherzustellen, um den Risikokapitalmarkt und die Koordinierung und gegenseitige Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Union zur Förderung von Innovationen, einschließlich der Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb und Forschung, zu unterstützen. Bei den Maßnahmen der Union in den Bereichen Innovation und Wachstum sollten die umweltfreundlichen Technologien im Mittelpunkt stehen, weil sich die Union das Ziel gesetzt hat, beim intelligenten und nachhaltigen Wachstum und bei der Energie- und Ressourceneffizienz, aber auch bei der finanziellen Förderung von KMU zum weltweiten Vorreiter zu werden. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird es wichtig sein, ihre Auswirkungen in Bezug auf die Fortschritte zur Verwirklichung dieser Ziele zu bewerten.

(32d)

Die ESMA sollte den Personal- und Mittelbedarf beurteilen, der sich aus der Wahrnehmung ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht übermitteln.

(32e)

Der Europäische Investmentfonds (EIF) investiert u. a. in Risikokapitalfonds in der Union. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen eine leichtere Ermittlung von Risikokapitalfonds mit festgelegten gemeinsamen Merkmalen ermöglicht wird, sollte es dem EIF leichter fallen, im Rahmen dieser Verordnung Risikokapitalfonds als mögliche Anlageobjekte zu ermitteln. Der EIF sollte daher angehalten werden, in europäische Risikokapitalfonds zu investieren.

(33)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(34)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

(35)

Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.

(36)

Da die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere einheitliche Anforderungen an den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Risikokapitalfonds-Verwalter einzurichten, das der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ einerseits und einem reibungslosen Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten andererseits sorgfältig Rechnung trägt, sich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen lassen und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union ▐ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen und Bedingungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt , die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union ▐, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird . Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.

Artikel 2

1.   Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen, die in der Union niedergelassen sind und die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen , sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten.

1a.     Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte allmählich über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen und die daher der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie die Vorgaben dieser Richtlinie einhalten und Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 12 Buchstaben b und ga in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten.

1b.     Verwalter von Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)

„qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der

(i)

innerhalb der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung qualifizierter Risikokapitalfonds festgelegten Frist mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investieren möchte , die qualifizierte Anlagen sind;

(ii)

nie mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;

(iii)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:

Es bestehen dort keine steuerlichen Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt;

es bestehen angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters, mit denen ein wirksamer Informationsaustausch im Sinne von Artikel 21 dieser Verordnung sichergestellt werden kann, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrzunehmen;

er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

es hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitals vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, sodass sichergestellt ist, dass der Drittstaat den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

Die i den Punkten i und ii genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten und Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente investierbaren Beträge berechnet werden.

(aa)

„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Investoren getragen werden und die zwischen den Risikokapitalfonds-Verwaltern und den Investoren vereinbart werden.

(b)

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen AIF gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU ;

(c)

„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:

(i)

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erworben werden ,

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden oder

von einem Unternehmen, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Eigenkapitalinstrument erworben werden;

(ii)

gesicherte und ungesicherte Darlehen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sofern höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden;

(iii)

Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;

(iv)

Anteile von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern diese qualifizierten Risikokapitalfonds höchstens 10 Prozent ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben;

(d)

„qualifiziertes Portfolio-Unternehmen“ ein Unternehmen, das

(i)

das zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds

nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist,

weniger als 250 Personen beschäftigt,

entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat

(ii)

nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist,

(iii)

nicht unter eine oder mehrere der folgenden Gesellschaftsformen fällt:

Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG;

Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG,

Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;

gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer20 der Richtlinie 2006/48/EG;

(iv)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:

Es bestehen dort keine steuerlichen Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt;

er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

es hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitals vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, sodass sichergestellt ist, dass der Drittstaat den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(e)

„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für Anleger emittierten Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens;

(f)

„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzierungsinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist ;

(g)

„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Risikokapitalfonds-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;

(h)

„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Risikokapitalfonds innerhalb der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des qualifizierter Risikokapitalfonds festgelegten Frist ;

(i)

„Risikokapitalfonds-Verwalter“ eine juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;

(j)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter niedergelassen ist und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt ;

(k)

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;

(l)

„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt ist ;

(la)

„OGAW“ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

Im Zusammenhang mit Buchstabe i wird der Risikokapitalfonds selbst als Risikokapitalfonds-Verwalter registriert, wenn die Rechtsform des Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds, der als interner Risikokapitalfonds-Verwalter registriert ist, darf nicht als externer Risikokapitalfonds-Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert sein.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHER RISIKOKAPITALFONDS“

Artikel 4

Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden.

Artikel 5

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen eingesetzt werden; der Anteil von 30 Prozent wird auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten investierbaren Beträge berechnet; Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt , weil sie nicht als Anlagen gelten .

2.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds ▐ keine ▐ Methode anwenden , durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöht.

2a.     Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind.

Artikel 6

1.    Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

(a)

diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren;

(b)

diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind;

2.     Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte, die bei der Verwaltung eines Risikokapitalfonds mitwirken, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten.

Artikel 7

Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds

(a)

ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

(b)

geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, die nach realistischer Einschätzung den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;

(c)

ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds und der Anleger dieser Fonds sowie der Integrität des Marktes dienlich sind;

(d)

bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

(e)

in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in ausreichendem Maße kennen und verstehen ;

(ea)

ihre Anleger fair behandeln;

(eb)

dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds vorgesehen;

Artikel 7a

1.     Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so wird die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Risikokapitalfonds und dessen Anlegern nicht durch den Umstand berührt, dass der Verwalter Funktionen einer Drittpartei zu übertragen hat, und darf der Verwalter nicht eine Übertragung in einem Umfang vornehmen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.

2.     Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des Risikokapitalfonds-Verwalters nicht untergraben und weder den Risikokapitalfonds-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Risikokapitalfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird.

Artikel 8

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und teilen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich mit, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.

2.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

(a)

Risikokapitalfonds-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des Risikokapitalfonds-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Risikokapitalfonds-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieser qualifizierten Risikokapitalfonds;

(b)

dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern.

(ba)

dem qualifizierter Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds oder des OGAW.

3.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter treffen wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen auf Dauer an.

4.   Die in Absatz 1 genannte Mitteilung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Risikokapitalfonds-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten die Anleger — bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)

die Arten der in Absatz 2 genannten Interessenkonflikte;

(b)

die Schritte, die die Risikokapitalfonds-Verwalter hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren unternehmen müssen , um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, beizulegen, zu beobachten und mitzuteilen.

Artikel 9

Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 12 die Gründe dafür offenlegen können, die sie schließen lassen, dass diese Mittel ausreichend sind.

Artikel 10

Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt und sorgen für ein ordnungsgemäßes und transparentes Bewertungsverfahren .

Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte angemessen bewertet werden und die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.

Artikel 11

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Zudem werden in dem Bericht die Gewinne des qualifizierten Risikokapitalfonds am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Auftrag des Fonds gehalten werden und dass der Verwalter des Risikokapitalfonds eine angemessene Buchführung und angemessene Kontrollen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Risikokapitalfonds und seiner Anleger eingerichtet und durchgeführt hat. Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem Risikokapitalfonds-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der Risikokapitalfonds-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Risikokapitalfonds-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf die Bereitstellung ergänzender Informationen einigen .

2.   Ist der Risikokapitalfonds-Verwalter gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind  (11), zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

Artikel 12

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten ihre Anleger in Bezug auf den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor Anlageentscheidungen in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:

(a)

die Identität des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Risikokapitalfonds-Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

(aa)

die Höhe der Eigenmittel, über die der Risikokapitalfonds-Verwalter verfügt, sowie eine genaue Aussage darüber, warum diese Mittel nach Ansicht des Risikokapitalfonds-Verwalters ausreichen, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen zu erhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds notwendig sind;

(b)

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich :

(i)

der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt ;

(ii)

anderer ▐ qualifizierter Risikokapitalfonds , in die er zu investieren beabsichtigt;

(iii)

der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die andere qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigen;

(iv)

der geplanten nicht qualifizierten Anlagen;

(v)

der geplanten Anlagetechniken ; und

(vi)

etwaiger Anlagebeschränkungen;

(c)

eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren darf, oder den zulässigen Anlagetechniken;

(d)

eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des qualifizierten Risikokapitalfonds für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;

(e)

eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters;

(f)

eine Beschreibung sämtlicher einschlägiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge ▐;

(g)

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

(ga)

die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investiert, zu fördern, oder, sofern solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

(h)

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

1a.     Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.

2.   Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist  (12), oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

KAPITEL III

AUFSICHT, VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 13

1.   Risikokapitalfonds-Verwalter, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen ihr folgende Informationen vor:

(a)

die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen;

(b)

die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;

(c)

Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

(d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt ;

(da)

eine Liste der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die qualifizierten Risikokapitalfonds eingesetzt hat oder einzusetzen beabsichtigt.

2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Eintragung des Risikokapitalfonds-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

(-a)

die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien des Risikokapitalfonds-Verwalters über angemessene Erfahrung;

(a)

die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind vollständig ▐ ;

(b)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen ;

(ba)

aus der nach Absatz 1 Buchstabe e übermittelten Liste geht hervor, dass sämtliche qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffer (iii) dieser Verordnung eingesetzt werden.

3.   Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Risikokapitalfonds-Verwaltern das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu vertreiben.

Artikel 14

Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant von:

(a)

einem neuen qualifizierten Risikokapitalfonds;

(b)

einem bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 15

1.   Unmittelbar nach Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters , der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaates, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds beabsichtigt, unterrichtet die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesbezüglich die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Mitgliedstaaten und die ESMA.

2.   Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 13 registrierten Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

3.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.

4.   Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum  (13) vor.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 16

Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Risikokapitalfonds-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden , sowie sämtliche von ihnen vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds und die Länder, in denen sie vertrieben werden .

Artikel 17

1.    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

1a.     Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Risikokapitalfonds-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin angemessene Maßnahmen ergreift.

1b.     Handelt der Risikokapitalfonds-Verwalter trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin in eindeutigem Widerspruch zu dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Risikokapitalfonds durch den entsprechenden Verwalter in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 18

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

(a)

Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen,

(b)

vom Risikokapitalfonds-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

(c)

von jeder mit den Tätigkeiten des Risikokapitalfonds-Verwalters oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

(d)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

(da)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;

(e)

eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Artikel 19

1.   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für administrative Sanktionen und Maßnahmen ▐ fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die administrativen Sanktionen und Maßnahmen ▐ müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum … (14) mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 20

1.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, wenn ein Risikokapitalfonds-Verwalter

(a)

es versäumt, den in Artikel 5 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

(b)

die Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds unter Verstoß gegen Artikel 6 an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

(c)

die Bezeichnung „europäischer Risikokapitalfonds“ verwendet, ohne gemäß Artikel 13 bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein;

(ca)

die Bezeichnung „europäischer Risikokapitalfonds“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß den Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind;

(cb)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 13 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

(cc)

seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit nachgeht;

(cd)

unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwendet;

(ce)

es wiederholt versäumt, den in Artikel 11 genannten Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nachzukommen;

(cf)

es wiederholt versäumt, der Verpflichtung zur Information der Anleger gemäß Artikel 12 nachzukommen .

2.   In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

(-a)

Maßnahmen zur Sicherstellung, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 7 Buchstabe b sowie die Artikel 11, 12 und 13 dieser Verordnung erfüllt;

(a)

sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ ▐ und streicht den Risikokapitalfonds-Verwalter aus dem Register.

3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register.

4.   Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a ▐ genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 21

1.   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ▐ für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ▐ zusammen .

2.    Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 22

1.   Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich unter das Strafrecht fallender Fälle und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

3.   Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

Artikel 22a

Streitbeilegung

Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, für die gemäß dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die in Einklang mit den Befugnissen, die ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden, handelt, sofern die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die in ▐ Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab … (15) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.   Die in ▐ Artikel 8 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß ▐ Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 24

1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

(a)

Umfang der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ durch Risikokapitalfonds-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

(aa)

geografischer Standort qualifizierter Risikokapitalfonds und Bewertung der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß den Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;

(ab)

die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch europäische Risikokapitalfonds getätigten Investitionen;

(ac)

die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch Risikokapitalfonds-Verwalter, und insbesondere Bewertung der Frage, ob die qualifizierten Anlagen in dieser Verordnung angepasst werden müssen;

(b)

Möglichkeit, den Vertrieb Europäischer Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten;

(ba)

Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;

(bb)

Bewertung der Angemessenheit der Anforderungen in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 12 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;

(bc)

Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung administrativer Sanktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung;

(bd)

Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt;

(be)

Bewertung der Frage, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen könnten, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.

2.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 24a

1.     Die Kommission beginnt am 22. Juli 2017 mit der Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, insbesondere den Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU. Diese Prüfung befasst sich mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang werden Daten erfasst, um bewerten zu können, ob der Geltungsbereich ausgedehnt werden muss, damit Verwalter, die Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte Vermögenswerte über den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwert hinausgehen, im Einklang mit dieser Verordnung zu Risikokapitalfonds-Verwaltern werden können.

2.     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013 mit Ausnahme von ▐ Artikel 8 Absatz 5, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 72.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84 .

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(12)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(13)  Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(15)  Inkrafttreten der Verordnung.


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