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Document 52012XP0326

Beschluss, gegen einen delegierten Rechtsakt keine Einwände zu erheben: Länderübergreifende Zusammenarbeit und Verhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse keine Einwände zu erheben (12020-12 – C(2012)4297 – 2012/2780(RSP))

OJ C 353E, 3.12.2013, p. 76–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/76


Mittwoch, 12. September 2012
Beschluss, gegen einen delegierten Rechtsakt keine Einwände zu erheben: Länderübergreifende Zusammenarbeit und Verhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

P7_TA(2012)0326

Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse keine Einwände zu erheben (12020-12 – C(2012)4297 – 2012/2780(RSP))

2013/C 353 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2012)4297),

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 27. Juli 2012, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 1 und Artikel 196a Absatz 5,

gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. September 2012 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission mit Nachdruck darauf hingewiesen hat, dass es von wesentlicher Bedeutung wäre, dass das Parlament seinen Beschluss vor dem 3. Oktober 2012 fasst, da die Bestimmungen des Basisrechtsakts betreffend die Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ab diesem Datum Anwendung finden;

B.

in der Erwägung, dass der Rat am 16. Juli 2012 beschlossen hat, eine Verlängerung der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen die delegierte Verordnung um zwei Monate, d. h. bis zum 28. Oktober 2012, zu beantragen und die Wichtigkeit dessen zur Kenntnis zu nehmen, dass er vor dem 3. Oktober 2012 darüber entscheidet, ob er Einwände gegen diese Verordnung erhebt oder nicht, sowie in der Erwägung, dass er das Parlament mit Schreiben vom 17. Juli 2012 davon in Kenntnis gesetzt hat;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


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