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Document 52008AG0023

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 23/2008 vom 15. September 2008 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

OJ C 254E, 7.10.2008, p. 26–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/26


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 23/2008

vom Rat festgelegt am 15. September 2008

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

(2008/C 254 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 137 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, um die Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Artikels angenommen werden, sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung unter anderem im Hinblick auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus.

(3)

Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehen vor, dass diese Bestimmungen vor dem 23. November 2003 überprüft werden.

(4)

Mehr als zehn Jahre nach der Annahme der Richtlinie 93/104/EG des Rates (5), der ursprünglichen Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung, erweist es sich als notwendig, den neuen Entwicklungen und Anforderungen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer besser Rechnung zu tragen und die Ressourcen bereitzustellen, mit denen die vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 im Rahmen der Lissabon-Strategie festgelegten Wachstums- und Beschäftigungsziele erreicht werden können.

(5)

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt ebenfalls ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Ziele dar, die sich die Europäische Union in der Lissabon-Strategie gesetzt hat, insbesondere für die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote. Sie trägt nicht nur zur Schaffung eines befriedigenderen Arbeitsklimas bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, insbesondere soweit sie familiäre Verpflichtungen haben. Mehrere Änderungen in dieser Richtlinie zielen darauf ab, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen.

(6)

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner dazu ermutigen, auf der entsprechenden Ebene Vereinbarungen zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schließen.

(7)

Es ist notwendig, den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verstärken und eine größere Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung zu schaffen, insbesondere was den Bereitschaftsdienst und ganz speziell die inaktiven Zeiten während des Bereitschaftsdienstes betrifft, und ein neues Gleichgewicht zwischen der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben einerseits und der flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit andererseits zu finden.

(8)

Wenn keine Ruhezeiten gewährt werden, sollten die Arbeitnehmer Ausgleichsruhezeiten erhalten. Die Bestimmung der Dauer der angemessenen Frist, in der die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wobei der Notwendigkeit, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

(9)

Auch die Bestimmungen über den Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen mit dem Ziel überprüft werden, sie an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzupassen, wobei Vorkehrungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen sind.

(10)

Wurde der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr geschlossen, so sollte der Bezugszeitraum die Laufzeit des Arbeitsvertrags nicht überschreiten.

(11)

Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, dass Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und auch mit der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auftreten können, wenn dem Mitgliedstaat allein die Entscheidung überlassen bleibt, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden.

(12)

Die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit ist eine Abweichung vom Grundsatz der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, die als Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums berechnet wird. Sie unterliegt dem wirksamen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und der ausdrücklichen, freien und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit müssen angemessene Garantien vorgesehen werden, die sicherstellen, dass diese Bedingungen eingehalten werden, und sie muss genauen Kontrollen unterliegen.

(13)

Vor Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 ist zu prüfen, ob die erforderliche Flexibilität nicht durch den längstmöglichen Bezugszeitraum oder andere Flexibilitätsbestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet ist.

(14)

Zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer ist die kumulative Anwendung sowohl des flexiblen Bezugszeitraums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b als auch der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten nicht möglich.

(15)

Nach Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion auf diesem Gebiet gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(16)

Die Kommission hat nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig gehalten und hat die Sozialpartner nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(17)

Die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene haben der Kommission nach dieser zweiten Konsultationsphase nicht mitgeteilt, dass sie das in Artikel 139 des Vertrags vorgesehene Verfahren einleiten wollen, das gegebenenfalls zum Abschluss einer Vereinbarung führt.

(18)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Modernisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Arbeitszeitgestaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (6) anerkannt werden. Insbesondere ist diese Richtlinie auf die volle Wahrung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ausgelegt, auf das in Artikel 31 der Charta Bezug genommen wird, insbesondere in Absatz 2 jenes Artikels, der wie folgt lautet: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub“.

(20)

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte den allgemeinen Arbeitnehmerschutz im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wahren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/88/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„1a.

‚Bereitschaftsdienst‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können;

1b.

‚Arbeitsplatz‘: der Ort bzw. die Orte, an dem bzw. denen ein Arbeitnehmer normalerweise seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt und der bzw. die im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses oder des für den Arbeitnehmer geltenden Vertrags festgelegt ist bzw. sind;

1c.

‚inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst gemäß Nummer 1a hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit oder zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird;“.

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Bereitschaftsdienst

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird nicht als Arbeitszeit angesehen, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes kann unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte im betroffenen Wirtschaftszweig als durchschnittliche Stundenzahl oder als Anteil am Bereitschaftsdienst im Rahmen eines Tarifvertrags, einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner festgelegt werden.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird bei der Berechnung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 5 nicht berücksichtigt, sofern nicht

a)

in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern

oder

b)

in innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner etwas anderes vorgesehen ist.

Die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, wird stets als Arbeitszeit angesehen.

Artikel 2b

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in deren Autonomie dazu, Vereinbarungen abzuschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) stellen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartnern sicher, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmer rechtzeitig von grundlegenden Änderungen ihres Arbeitsrhythmus oder ihrer Arbeitszeitgestaltung in Kenntnis setzen.

Unter Berücksichtigung des Flexibilitätsbedarfs von Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsrhythmus ermutigen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten auch dazu, Anträge auf Änderungen der Arbeitszeit und des Arbeitsrhythmus unter Beachtung der Erfordernisse der Unternehmen und des Flexibilitätsbedarfs sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu prüfen.

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3 bis 6 und 8 sowie von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

b)

In Absatz 2 erhält der Satzteil „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb einer durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festzulegenden angemessenen Frist gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

c)

Im Einleitungssatz von Absatz 3 werden die Worte „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

d)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 bei Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 6 dieses Absatzes zulässig.“.

ii)

Der letzte Unterabsatz wird gestrichen.

4.

In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Satzteil „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb einer durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge oder durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festzulegenden angemessenen Frist gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

5.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Beschränkungen der Abweichungen von den Bezugszeiträumen

Unbeschadet des Artikels 22a Buchstabe b und abweichend von Artikel 16 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahren, zulassen, dass aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume bis zu zwölf Monaten festgelegt werden, und dies

a)

im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern entsprechend Artikel 18,

oder

b)

im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Möglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b, so stellen sie sicher, dass die Arbeitgeber ihren in Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten Verpflichtungen nachkommen.“.

6.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

1.   Obwohl als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Europäischen Union 48 Stunden beträgt und längere Arbeitszeiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union in der Praxis eine Ausnahme darstellen, können die Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 6 nicht anzuwenden, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird jedoch ausdrücklich durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf der geeigneten Ebene geregelt.

2.   In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um Folgendes sicherzustellen:

a)

kein Arbeitgeber verlangt von einem Arbeitnehmer, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt. Diese Zustimmung gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und kann verlängert werden;

b)

keinem Arbeitnehmer entstehen Nachteile daraus, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten, oder dass er seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerrufen hat;

c)

eine Zustimmung ist nichtig, wenn sie

i)

bei der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags oder

ii)

während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses

gegeben wird;

d)

kein Arbeitnehmer, der seine Zustimmung nach diesem Artikel gegeben hat, arbeitet innerhalb eines Siebentagezeitraums

i)

im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums mehr als 60 Stunden, sofern nicht in einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist, oder

ii)

im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums mehr als 65 Stunden, sofern kein Tarifvertrag existiert und die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes nach Artikel 2a als Arbeitszeit angesehen wird;

e)

jeder Arbeitnehmer ist in den ersten sechs Monaten nach Unterzeichnung einer gültigen Vereinbarung oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Probezeit — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — berechtigt, seine Zustimmung, eine solche Arbeit zu leisten, durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Danach kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Vorankündigung mit einer Frist von bis zu zwei Monaten verlangen;

f)

der Arbeitgeber führt aktuelle Listen, die Aufschluss über alle Arbeitnehmer geben, die eine solche Arbeit leisten, und aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden;

g)

die Listen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und/oder der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können;

h)

der Arbeitgeber unterrichtet die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, und stellt den zuständigen Behörden auf Ersuchen Listen zur Verfügung, aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

3.   Vorbehaltlich der Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen nach Absatz 2 Buchstaben c Ziffer ii und Absatz 2 Buchstabe d nicht, wenn die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr als insgesamt zehn Wochen betragen.“.

7.

Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

„Artikel 22a

Sonderbestimmungen

Nimmt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 22 in Anspruch, so

a)

findet die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit keine Anwendung;

b)

kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Artikel 16 Buchstabe b im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass ein längerer Bezugszeitraum bis zu sechs Monaten festgelegt wird.

Ein solcher Bezugszeitraum gilt mit der Maßgabe, dass er die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahrt, und lässt den Dreimonatszeitraum unberührt, der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d für Arbeitnehmer gilt, die eine noch gültige Zustimmungserklärung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a abgegeben haben.“.

8.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Berichtspflichten

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

2.   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der beiden Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem 23. November 1996 alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 vor.“.

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Evaluierungsbericht

1.   Bis zum … (8)

a)

unterrichten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 in Anspruch nehmen, die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner auf nationaler Ebene über die Gründe hierfür sowie über den Sektor oder die Sektoren, die Tätigkeitsbereiche und die Anzahl der Arbeitnehmer, die hiervon betroffen sind. Der Bericht jedes Mitgliedstaats enthält Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer unter Angabe der Standpunkte der Sozialpartner auf geeigneter Ebene und ist auch den Sozialpartnern auf nationaler Ebene zu übermitteln;

b)

unterrichten die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch nehmen, die Kommission darüber, in welcher Weise sie diese Bestimmung umgesetzt haben und welche Auswirkungen dies für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer hatte.

2.   Bis zum … (9) unterbreitet die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über

a)

die Anwendung der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 und die hierfür angeführten Gründe und

b)

andere Faktoren, die lange Arbeitszeiten bedingen können, etwa die Inanspruchnahme von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b.

Dem Bericht können geeignete Vorschläge zur Reduzierung von überlangen Arbeitszeiten, einschließlich solchen zur Anwendung der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der hiervon betroffenen Arbeitnehmer, beigefügt werden.

3.   Der Rat bewertet auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichts die Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach dieser Richtlinie, insbesondere die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 niedergelegten Möglichkeiten.

Unter Berücksichtigung dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (10) gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, einschließlich der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1, unterbreiten.“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum … (11) mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (11) nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich hierüber in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 und Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

(5)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2003/88/EG.

(6)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.“.

(8)  Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(9)  Sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(10)  Acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(11)  Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 24. September 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) vorgelegt. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags hat das Europäische Parlament am 11. Mai 2005 (2) in erster Lesung Stellung genommen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben ihre Stellungnahmen am 11. Mai 2005 (3) bzw. am 14. April 2005 (4) abgegeben.

Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag (5) am 2. Juni 2005 unterbreitet, in dem sie 13 der 25 Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptiert hat.

Der Rat hat am 9. Juni 2008 mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt erzielt; parallel dazu wurde mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern erzielt. Fünf der Delegationen, die den Wortlaut der politischen Einigung über die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung nicht akzeptieren konnten, haben eine gemeinsame Erklärung für das Ratsprotokoll abgegeben (6).

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 15. September 2008 gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

II.   ZIELE

Mit dem Vorschlag wird zweierlei bezweckt:

Erstens sollen einzelne Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG (mit der die Richtlinie 93/104/EG zuletzt geändert wurde) nach Maßgabe ihrer Artikel 19 und 22 überprüft werden. Dies betrifft die Abweichungen vom Bezugszeitraum für die Anwendung von Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) und die Möglichkeit, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer sich bereit erklärt, eine derartige Arbeit auszuführen („Opt-out-Klausel“).

Zweitens soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen werden, insbesondere den Urteilen in den Rechtssachen SIMAP (7) und Jaeger (8), wonach der Bereitschaftsdienst, den Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, als Arbeitszeit anzusehen ist. Diese Auslegung einzelner Bestimmungen der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof, der mehrere Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 des Vertrags vorausgegangen waren, hat sich nachhaltig auf das Konzept „Arbeitszeit“ und somit auch auf die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie ausgewirkt.

Im Einzelnen ist Folgendes zu nennen:

Im Bestreben, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer einerseits und den Flexibilitätserfordernissen der Arbeitgeber andererseits herzustellen, werden im Vorschlag allgemeine Grundsätze zum Schutz von Arbeitnehmern sowohl während der aktiven als auch der inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens sieht der Vorschlag vor, dass die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie ist, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern anders lautende Bestimmungen vorgesehen sind.

Der Vorschlag soll Arbeitgebern und Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen größere Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung bieten, indem die Ausdehnung des Bezugszeitraums für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf ein Jahr ermöglicht wird und die Unternehmen so die Möglichkeit erhalten, auf mehr oder weniger regelmäßige Nachfrageschwankungen zu reagieren.

Der Vorschlag und vor allem die darin vorgesehenen Änderungen des Artikels 22 ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Was die individuelle Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel in Bezug auf die Obergrenze von durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden anbelangt, so stärkt der Vorschlag den sozialen Dialog, indem er die Sozialpartner an jedem Beschluss eines Mitgliedstaates, einzelnen Arbeitnehmern eine Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu gestatten, beteiligt. Nach diesem neuen System muss ein Beschluss eines Mitgliedstaates, die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu gestatten, entweder durch eine vorherige tarifvertragliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene oder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene umgesetzt werden. Nach wie vor gilt, dass kein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu verpflichten kann, über die Obergrenze von durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden hinaus zu arbeiten; somit muss auch der einzelne Arbeitnehmer der Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zustimmen. Auch auf Gemeinschaftsebene werden verschärfte Bedingungen zur Anwendung kommen, um Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer, der die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel in Betracht zieht, in seiner Entscheidung völlig frei ist. Außerdem wird mit dem Vorschlag ein allgemeiner Grundsatz eingeführt, dem zufolge die maximale Wochenarbeitszeit begrenzt werden soll.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

a)   Geänderter Kommissionsvorschlag

Das Europäische Parlament hat 25 Abänderungen am Kommissionsvorschlag angenommen. Dreizehn dieser Abänderungen wurden ganz, teilweise oder nach entsprechender Umformulierung in den geänderten Kommissionsvorschlag aufgenommen (Abänderungen 1, 2, 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19 und 24). Zwölf weitere Abänderungen waren für die Kommission jedoch nicht annehmbar (Abänderungen 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 20, 21, 22, 23 und 25).

b)   Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Rat konnte acht der dreizehn ganz oder teilweise in den geänderten Kommissionsvorschlag aufgenommenen Abänderungen akzeptieren, und zwar die Abänderungen 1 und 2 (Erwägungsgrund 4, Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon), Abänderung 3 (Erwägungsgrund 5, Hinweis auf die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote), Abänderung 4 (Erwägungsgrund 7, Einfügung eines Hinweises auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie), Abänderung 8 (Erwägungsgrund 14, Hinweis auf Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Abänderung 16 (Artikel 17 Absatz 2 über Ausgleichsruhezeiten), Abänderung 17 (Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 Korrektur eines Fehlers) sowie Abänderung 18 (Artikel 18 Absatz 3 über Ausgleichsruhezeiten).

Der Rat hat überdies vorbehaltlich einer Umformulierung die Grundsätze akzeptiert, die den folgenden Abänderungen zugrunde liegen:

Abänderung 12 (Artikel 2b, Hinzufügung einer Bestimmung über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie);

Abänderung 13 (Streichung von Artikel 16 Buchstabe b Absatz 2 über den Bezugszeitraum von zwölf Monaten);

Abänderung 19 (Artikel 19, Bezugszeitraum).

Der Rat hielt es jedoch nicht für sinnvoll, die folgenden Abänderungen zu übernehmen:

Abänderung 11 (Kumulierung der Arbeitszeit im Falle mehrerer Arbeitsverträge), wie sie in Erwägungsgrund 2 des geänderten Vorschlags berücksichtigt ist, da Erwägungsgrund 3 der derzeitigen Richtlinie vorsieht, dass „die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf die durch die vorliegende Richtlinie geregelte Materieunbeschadet der darin enthaltenen strengeren und/oder spezifischen Vorschriftenin vollem Umfang anwendbar (bleiben)“ und Artikel 1 Absatz 4 dieser derzeitigen Richtlinie ferner vorsieht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG auf die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus voll Anwendung finden;

Abänderung 24 (Bestimmung über die Gültigkeit von Opt-out-Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie unterzeichnet worden sind, Artikel 22 Absatz 1c): der Rat hielt es nicht für erforderlich, diese Bestimmung, die von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommen worden war, einzufügen;

Abänderung 25 (der zufolge eine Kopie der Richtlinie den Regierungen und Parlamenten der Bewerberländer zugeleitet werden soll).

Der Rat konnte außerdem die Abänderungen 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 20, 21, 22 und 23 aus den von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeführten Gründen nicht akzeptieren.

Die Kommission hat dem vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zugestimmt.

2.   Einzelne Bemerkungen

Bestimmungen über den Bereitschaftsdienst

Der Rat hat den von der Kommission im ursprünglichen Vorschlag formulierten und im geänderten Vorschlag bestätigten Definitionen von „Bereitschaftsdienst“ und „inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes“ zugestimmt.

Außerdem waren sich der Rat und die Kommission einig, dass eine Definition von „Arbeitsplatz“ in Artikel 1 Nummer 1 Ziffer 1b des Gemeinsamen Standpunkts eingefügt werden muss, um die Definition von „Bereitschaftsdienst“ zu präzisieren.

Der Rat und die Kommission waren sich bei dem neuen Artikel 2a über den Bereitschaftsdienst über den Grundsatz einig, dass die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit anzusehen ist, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern anders lautende Bestimmungen vorgesehen sind. Der Rat teilt die Ansicht der Kommission, dass die Einführung dieser neuen Kategorie zur Präzisierung der Unterscheidung zwischen Arbeits- und Ruhezeiten beitragen dürfte.

Der Rat hat sich ebenfalls dem Ansatz der Kommission in Bezug auf die Methode zur Berechnung der inaktiven Zeit während des Bereitschaftsdiensts angeschlossen und festgelegt, dass sie nicht nur in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, sondern auch in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner vorgeschrieben werden kann.

Der Rat hat als allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdiensts bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nicht berücksichtigt werden soll. Der Rat hielt es allerdings auch für angebracht, die Möglichkeit einer gewissen Flexibilisierung der Anwendung dieser Bestimmung durch Tarifverträge, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner zu schaffen.

Ausgleichsruhezeiten

Der Rat kann den Abänderungen 16 und 18, die sich auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie beziehen, in der umformulierten Fassung des geänderten Kommissionsvorschlags zustimmen.

Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass Arbeitsnehmer Ausgleichsruhezeiten erhalten sollen, wenn die normalen Ruhezeiten nicht genommen werden können. Die Bestimmung der Dauer der angemessenen Frist, in der die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wobei der Notwendigkeit, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Der Rat teilt die Meinung des Parlaments, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden muss. Dieses Anliegen kommt in den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 sowie in Artikel 1 Nummer 2 des Gemeinsamen Standpunkts (Einfügung eines neuen Artikels 2b) zum Ausdruck.

Der Rat stimmt den Abänderungen 2 und 3 (bezüglich der Erwägungsgründe 4 und 5) in der umformulierten Fassung des geänderten Kommissionsvorschlags zu.

Was den neuen Artikel 2b betrifft, so hat sich der Rat den Text von Absatz 1 des geänderten Kommissionsvorschlags zu eigen gemacht: „Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in ihre Autonomie dazu, dass sie Vereinbarungen abschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.“

Die beiden anderen Absätze orientieren sich an Erwägungsgrund 12 und stützen sich auf den geänderten Kommissionsvorschlag. In Absatz 2 werden Hinweise auf die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und auf die Anhörung der Sozialpartner eingefügt. Gemäß Absatz 3 sollen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu ermutigen, Anträge auf Änderungen der Arbeitszeit und des Arbeitsrhythmus unter Beachtung der Erfordernisse der Unternehmen und des Flexibilitätsbedarfs sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu prüfen.

Bezugszeitraum (Artikel 19)

Der Rat teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass die Ausdehnung des Bezugszeitraums mit einer stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allen erforderlichen Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer einhergehen sollte. Nach Ansicht des Rates dürfte jedoch der Hinweis auf Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG (9), der eine Reihe von entsprechenden Bestimmungen enthält, in dieser Hinsicht angemessene Garantien bieten.

Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel (Artikel 22)

Der Rat konnte weder Abänderung 20 akzeptieren, der zufolge Artikel 22 (Opt-out-Klausel) 36 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie aufgehoben werden sollte, noch den geänderten Kommissionsvorschlag, der die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Option nach drei Jahren vorsah. Einige Delegationen sprachen sich zwar für das prinzipielle Ende der Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel nach einer bestimmten Zeit aus, doch eine Mehrheit der Delegationen lehnte eine solche Lösung ab, ohne dass sich daraus zwangsläufig ergibt, dass sie alle zu diesem Zeitpunkt von dieser Opt-out-Klausel Gebrauch machen würden.

Der Rat ist hier nach der Prüfung verschiedener Lösungen letztendlich zu dem Schluss gekommen, dass die einzige Lösung, die für eine qualifizierte Mehrheit der Delegationen annehmbar wäre, darin bestände, die Opt-out-Klausel weiterhin vorzusehen und gleichzeitig Schutzmechanismen gegen einen Missbrauch zu Lasten der Arbeitsnehmer einzuführen.

Insbesondere Artikel 1 Nummer 7 des Gemeinsamen Standpunkts bezüglich Artikel 22a Buchstabe a der Richtlinie schreibt vor, dass die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel nicht mit der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Möglichkeit kombiniert werden kann. Außerdem besagt Erwägungsgrund 13, dass vor Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu prüfen ist, ob die erforderliche Flexibilität nicht durch den längstmöglichen Bezugszeitraum oder andere Flexibilitätsbestimmungen der Richtlinie gewährleistet ist.

Die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel wird im Gemeinsamen Standpunkt an die folgenden Bedingungen geknüpft.

Die wöchentliche Arbeitszeit in der EU bleibt bei höchsten 48 Stunden im Einklang mit Artikel 6 der derzeitigen Richtlinie, sofern ein Mitgliedstaat durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene keine Opt-out-Klausel vorsieht und der einzelne Arbeitnehmer sich nicht für die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel entscheidet. Die Entscheidung liegt also bei dem einzelnen Arbeitnehmer und er kann nicht gezwungen werden, über die Obergrenze von 48 Stunden hinaus zu arbeiten.

Die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel unterliegt ferner strengen Auflagen, die darauf abzielen, die freie Zustimmung des Arbeitsnehmers zu garantieren, eine rechtliche Obergrenze für die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden im Rahmen der Opt-out-Klausel einzuführen und dem Arbeitgeber die spezielle Verpflichtung aufzuerlegen, die zuständigen Behörden auf Ersuchen zu unterrichten.

In Bezug auf den Schutz der freien Zustimmung des Arbeitsnehmers wird im Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, dass die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel nur gültig ist, wenn der Arbeitnehmer seine vorherige Zustimmung zur Ausübung dieser Arbeit gegeben hat; sie gilt für höchstens ein Jahr und kann verlängert werden. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer auf keinen Fall deshalb benachteiligen, weil dieser nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten, oder seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerruft. Überdies kann eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel mit Ausnahme von kurzfristigen Arbeitsverträgen (siehe unten) erst nach Ablauf der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet werden und ein Arbeitnehmer kann bei der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags nicht aufgefordert werden, eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu unterzeichnen. Schließlich noch ist der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Fristen berechtigt, seine Zustimmung zur Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu widerrufen.

Im Gemeinsamen Standpunkt werden rechtliche Obergrenzen für die zugelassene wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Opt-out-Klausel eingeführt, die in der derzeitig gültigen Richtlinie nicht vorgesehen sind. 60 Stunden im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums wären normalerweise die Obergrenze, sofern in einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Obergrenze könnte auf 65 Stunden im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums erhöht werden, sofern kein Tarifvertrag existiert und die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angesehen wird.

Außerdem müssen Arbeitgeber nach dem Gemeinsamen Standpunkt Listen über die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer führen, die nach der Opt-out-Klausel arbeiten. Die Listen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und/oder der Sicherheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können. Der Arbeitgeber kann ferner von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, darüber Auskunft zu geben, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.

Im Gemeinsamen Standpunkt werden Sonderbedingungen für kurzfristige Arbeitsverträge vorgesehen (wenn die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr als insgesamt zehn Wochen betragen): die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel kann in diesem Fall während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses gegeben werden, und die rechtlichen Obergrenzen für die zulässige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Opt-out-Klausel würden nicht gelten. Ein Arbeitgeber darf allerdings zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags nicht dazu aufgefordert werden, seine Zustimmung zur Arbeit im Rahmen der Opt-out-Klausel zu geben.

Laut dem Gemeinsamen Standpunkt kann ein Mitgliedstaat, der von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass ein längerer Bezugszeitraum von bis zu sechs Monaten festgelegt wird. Dieser Bezugszeitraum sollte jedoch den für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 oder 65 Stunden geltenden Dreimonatszeitraum unberührt lassen.

Bestimmungen über Überwachung, Evaluierung und Überprüfung

Artikel 1 Nummer 9 des Gemeinsamen Standpunkts über einen neuen Artikel 24a der Richtlinie enthält ausführliche Anforderungen für die Berichterstattung über die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel und über andere Faktoren, die zu langen Arbeitszeiten beitragen können, wie beispielsweise die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (Bezugszeitraum von 12 Monaten). Diese Anforderungen sollen eine sorgfältige Überwachung durch die Kommission ermöglichen.

Im Gemeinsamen Standpunkt wird im Einzelnen vorgesehen, dass die Kommission

spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht vorlegt, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Reduzierung von überlangen Arbeitszeiten, einschließlich solchen zur Beschränkung der Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der hiervon betroffenen Arbeitnehmer, beigefügt werden. Dieser Bericht wird vom Rat bewertet;

unter Berücksichtigung dieser Bewertung dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie, einschließlich der Opt-out-Klausel, unterbreiten kann.

IV.   FAZIT

Angesichts der sehr konkreten Fortschritte, die gleichzeitig bei der Richtlinie über Leiharbeit erzielt wurden, und angesichts der sehr unterschiedlichen Situationen auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten und der sehr unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten, wie diesen Situationen zu begegnen ist, vertritt der Rat die Ansicht, dass sein Gemeinsamer Standpunkt zur Arbeitszeitrichtlinie eine ausgewogene und realistische Antwort auf die Fragen darstellt, die im Kommissionsvorschlag behandelt wurden. Der Rat sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine endgültige Einigung über diese wichtige Richtlinie erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 322 vom 29.12.2004, S. 9.

(2)  ABl. C 92 vom 20.4.2006, S. 292.

(3)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.

(4)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.

(5)  ABl. C 146 vom 16.6.2005, S. 13.

(6)  Dok. 10583/08 ADD 1.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (SIMAP) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana, Slg. 2000, S. I-07963.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2003 in der Rechtssache C-151/02, Ersuchen um Vorabentscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Deutschland) im Rahmen des bei diesem anhängigen Rechtsstreits Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger, noch nicht veröffentlicht.

(9)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


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